Rechtsprechung / Finanzgericht Köln

Finanzgericht Köln Beschluss vom 22.05.2012 – 3 K 989/06

ECLI:DE:FGK:2012:0522.3K989.06.00

Tenor

Gemäß § 107 Abs. 1 FGO wird das Urteil des Senats vom 14. März 2012 auf S. 3 dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn des zweitens Absatzes statt "Die Herren U und T..." heißen muss: "Die Herren C und D...."

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

2

Die Berichtigung des Tatbestands erfolgt zur Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit.