Rechtsprechung / Finanzgericht Köln
Finanzgericht Köln Beschluss vom 22.05.2012 – 3 K 989/06
ECLI:DE:FGK:2012:0522.3K989.06.00
Tenor
Gemäß § 107 Abs. 1 FGO wird das Urteil des Senats vom 14. März 2012 auf S. 3 dahingehend berichtigt, dass es zu Beginn des zweitens Absatzes statt "Die Herren U und T..." heißen muss: "Die Herren C und D...."
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
2
Die Berichtigung des Tatbestands erfolgt zur Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit.