Rechtsprechung / Finanzgericht Köln
Finanzgericht Köln Urteil vom 15.11.2024 – 9 K 1892/22
9. Senat · ECLI:DE:FGK:2024:1115.9K1892.22.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung des Vorsteuerabzugs in den Veranlagungszeiträumen des Leistungsbezugs (den Streitjahren 2007 und 2008) aus Rechnungen der Firma Z, die während einer steuerlichen Außenprüfung im Jahr 2012 berichtigt wurden und für die der Beklagte den Vorsteuerabzug im Jahr der Berichtigung 2012 bereits gewährt hat.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G GmbH. In den Jahren 2011 und 2012 führte der Beklagte bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch (Bp-Berichte vom 20.03.2012). Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die aus den monatlich gebuchten Eingangsrechnungen der Firma Z, Inhaber K, ... Straße ..., ... S, geltend gemachte Vorsteuer nicht abzuziehen sei, weil die Rechnungen nicht alle Angaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG des Umsatzsteuergesetzes (UStG) - insbesondere die Steuernummer des leistenden Unternehmens, Art und Umfang der erbrachten Leistung, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer - enthielten. Die Eingangsrechnungen enthielten die folgenden Angaben (exemplarisch Juli 2007, Fehler wie im Original):
Name des Leistenden mit Adresse
Name des Leistungsempfängers mit Adresse
Rechnung: Juli 2007
Umsatz/Monat: Betrag (... €)
Umsatzbeteiligung 32 v.H. Betrag (... €)
Mehrwertsteuer 16 v.H. Betrag (...)
Gesamt: Betrag (... €)
Bitte überweisen Sie den Betrag auf das Konto:
Bankverbindung des Leistenden
Unterschrift des Leistenden
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden ursprünglichen Eingangsrechnungen (RB-Akte) verwiesen.
Der zunächst gewährte Vorsteuerabzug war nach Auffassung des Prüfers rückgängig zu machen. Der Bp-Bericht enthält darüber hinaus den Hinweis, dass die beanstandeten Rechnungen berichtigt werden könnten. Der Vorsteueranspruch könne in dem Voranmeldezeitraum erneut geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erstmals vorlägen (§ 17 UStG).
Bereits während der Bp hatte die Klägerin ergänzte Eingangsrechnungen vorgelegt. Die Leistungsbeschreibungen lauteten jeweils: „Umsatzprovision 32% wegen A-lieferung“. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für 2012 zog sie die Vorsteuern ab. Der Beklagte stimmte dieser Voranmeldung zu.
Der Beklagte erließ daraufhin am 08.02.2013 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 und versagte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der Firma Z.
Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einsprüche ein. Sie verwies auf das beim BFH anhängige Beschwerdeverfahren unter dem Az.: V B 82/11 und auf die vorgelegten berichtigten Eingangsrechnungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wirke die Berichtigung einer formal fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die ursprüngliche Rechnung vorlag (C-368/09). Die Mindestvoraussetzungen für eine berichtigungsfähige Rechnung seien erfüllt. Da die Vorsteuerbeträge zwischenzeitlich erstattet worden seien, beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Nachzahlungszinsen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH.
Nachdem der Beklagte die von der Klägerin ausdrücklich für nur für die Zinsen beantragte AdV abgelehnt hatte, gewährte das FG Köln auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 00.00.2013 (...) AdV in Höhe der Vorsteuerbeträge und der Zinsen.
Mit Schreiben vom 14.01.2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das BMF mit Schreiben vom 18.09.2020, BStBl. II 2020, 976, seine Regelungen zum Vorsteuerabzug bei rückwirkender Rechnungsberichtigung aktualisiert habe. Hiernach hätten die Vorsteuerbeträge bereits in den Jahren 2007 und 2008 berücksichtigt werden „können“. Die Zinsfestsetzungen hob der Beklagte auf; damit seien die Einsprüche gegen die Zinsfestsetzungen erledigt. Da die entsprechenden Vorsteuerbeträge bereits bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 2012 berücksichtigt und erstattet worden seien, werde die AdV beendet. Er betrachte die Einspruchsverfahren als erledigt.
Dem wiedersprach die Klägerin und beantragte die Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, so dass sich für diese Jahre auch nach Beendigung der AdV kein Nachzahlungsbetrag ergebe. Gegebenenfalls sei dann der Umsatzsteuerbescheid für 2012 zu ändern; dieser sei aber wohl festsetzungsverjährt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2022 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Nach dem BMF-Schreiben vom 18.09.2020, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werde, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt werde. Da die streitigen Vorsteuern bereits im Voranmeldungsverfahren 2012 berücksichtigt worden seien, könnten die Vorsteuern in den Jahren 2007 bis 2008 nicht abgezogen werden.
Mit ihrer am 26.09.2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus den Einspruchsverfahren weiter und wiederholt ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
Der Beklagte habe die Vorsteuer aus den berichtigten Rechnungen unzutreffend im Veranlagungszeitraum 2012 abgezogen.
Der EuGH bekräftige in seiner jüngsten Rechtsprechung, dass das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlange, den Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formalen Anforderungen nicht genügt habe (EuGH-Urteil vom 21.10.2021 C-80/20, Wilo Salmson France, BFH/NV 2021, 1630). Danach sei der Vorsteuerabzug allenfalls zu versagen, wenn ein Dokument so fehlerhaft sei, dass der nationalen Steuerverwaltung die zur Begründung des Vorsteuerabzugs erforderlichen Angaben fehlen würden und davon auszugehen sei, dass ein solches Dokument keine „Rechnung“ im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sei. Dem folge die nationale Rechtsprechung. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf den Beschluss des BFH vom 14.11.2022 (XI B 105/21, BFH/NV 2023, 155). Sie, die Klägerin, habe die berichtigten Eingangsrechnungen im Jahr 2012 erhalten.
Vorliegend seien die ursprünglichen Eingangsrechnungen zumindest teilweise zutreffend, so dass die Berichtigungen zurückwirken würden. Die materiellen Voraussetzungen seien gegeben und überprüfbar. Die Rechnungen beträfen unstreitig „die ständige Belieferung mit A1“.
Der Hinweis des Beklagten auf eine doppelte Inanspruchnahme von Vorsteuer sei verfehlt, streitgegenständlich sei allein die Umsatzsteuer aus den berichtigten Ursprungsrechnungen in den Streitjahren. Deren Rechtslage werde von anderen Veranlagungen nicht tangiert. Der Veranlagungszeitraum 2012 sei gegebenenfalls gesondert zu beurteilen.
Der Beklagte könne sich nicht aussuchen, in welchem Jahr der Vorsteuerabzug gewährt werde. Der Vorsteuerabzug im Jahr 2012 sei vorsorglich ergänzend nach rechtsirriger Wegeweisung durch die Bp erfolgt. Ein Verzicht auf die rückwirkende Rechnungsberichtigung sei damit nicht verbunden gewesen.
Die Aufhebung der Zinsen erledige die Klage nicht, da die Zinsen weiterliefen. Die Erledigung der Vollverzinsung setze die Aufhebung des Nachforderungsbescheids als Grundlage der gesetzlichen Verzinsungspflicht voraus, an der es weiterhin fehle.
Auf den Hinweis der Vorsitzenden des erkennenden Senats darauf, dass zweifelhaft sei, ob es sich bei den ursprünglichen Dokumenten um berichtigungsfähige Rechnungen handele, trägt die Klägerin vor, dass sie eine ... mit vornehmlich ...-waren unterhalte. Diese vertreibe sie weiträumig, auch im Raum S. Dortige Vertriebsleistungen habe für sie die Firma Z übernommen und hierfür die Waren bei ihr in M abgeholt und die Touren zum Absatz der Ware an die gewerblichen Geschäftspartner der Klägerin gefahren. Die Firma Z habe für diese Vertriebsleistungen eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 32 % der Nettoabsatzpreise zzgl. Umsatzsteuer wie vereinbart erhalten.
Die Firma Z habe die Leistungen fortlaufend vertragsgemäß in Rechnung gestellt, indem sie die Monatsumsätze als solche betragsmäßig ausgewiesen, dazu die „Umsatzbeteiligung 32 v. H.“ ermittelt und die Umsatzsteuer und den Gesamtbetrag ergänzt habe. Solchermaßen habe sie die Grundlagen des Provisionsgeschäfts, eindeutig als Provisionsleistung und leicht nachprüfbar anhand der Bemessungsgrundlage zum Ausdruck gebracht.
Bereits die ursprünglichen Abrechnungspapiere hätten alle Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht hätten. Die Bemessungsgrundlage sei auch anhand der Ausgangsrechnungen der Klägerin nachprüfbar gewesen, was ausreiche (BFH-Urteil vom 10.07.2012 XI R 31/10, BFH/NV 2013, 95). Zudem habe der Betriebsprüfer dies erkennen können. Neben der schon vorher zum Ausdruck gebrachten Leistungshandlung Provisionsvertrieb sei der A-verkauf als Erfolg der Leistungshandlung präzisiert worden.
Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig und entspreche dem Aussetzungsbeschluss des 5. Senats des FG Köln sowie der inzwischen als gefestigt zu betrachtenden Rechtsprechung.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide vom 08.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2022 unter Abzug der in den Rechnungen des Lieferanten Firma Z ausgewiesenen und angemeldeten Vorsteuer für die Veranlagungszeiträume 2007 (... €) und 2008 (... €) zu ändern,
hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens unter Anrufung des EuGH zu der Frage, ob die Benennung eines Leistungsgegenstands als Vertriebsprovision für Zwecke des rückwirkenden Vorsteuerabzugs berichtigungsfähig ist hinsichtlich der Ergänzung um die Bezeichnung des der Leistung zugrunde liegenden Liefergegenstands,
weiter hilfsweise die Revision zuzulassen,
der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, weitere berichtigende Rechnungen vorzulegen, sofern der Senat die aus dem Jahr 2012 stammenden berichtigten Rechnungen für nicht ausreichend erachtet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung.
Er hat zunächst vorgetragen, dass es zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Vorsteuerabzug gemäß neuerer Rechtsprechung nach Vorlage der berichtigten Rechnungen in den ursprünglichen Jahren 2005 bis 2008 hätte rückwirkend gewährt werden „können“. Der Vorsteuerabzug im Jahr 2012 sei aber antragsgemäß und entsprechend der damals geltenden Rechtslage erfolgt. Daher seien die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 zurückgewiesen worden.
Unter III im letzten Absatz des BMF-Schreibens vom 18.09.2020 sei der hier anhängige Fall geregelt, wonach es nicht zu beanstanden sei, wenn der Vorsteuerabzug im Jahr der Rechnungskorrektur geltend gemacht werde. Eine doppelte Berücksichtigung der Vorsteuern, wie sie die Klägerin im Ergebnis begehrt, sei nicht möglich.
Der doppelte Vorsteuerabzug würde den von der Klägerin selbst zitierten Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ad absurdum führen.
Unverständlich sei, warum die erfolgte Aufhebung der Zinsbescheide unvollständig sei.
Nach dem Hinweis der Vorsitzenden des erkennenden Senats darauf, dass zweifelhaft sei, ob es sich bei den ursprünglichen Dokumenten um berichtigungsfähige Rechnungen handele, vertritt der Beklagte der Auffassung, dass es sich nicht um berichtigungsfähige Rechnungen handele.
Der zunächst mit dem Verfahren befasste 5. Senat des FG Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 05.01.2022 zuständigkeitshalber an den erkennenden Senat verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug aus den Abrechnungsdokumenten der Firma Z in den Streitjahren zutreffend nicht gewährt.
I. Der Senat lässt dabei offen, ob - worüber die Beteiligten im Einspruchs- und Klageverfahren schwerpunktmäßig gestritten haben - dem Vorsteuerabzug in den Streitjahren, den Jahren des Leistungsbezugs, entgegensteht, dass der Beklagte den Vorsteuerabzug im späteren Jahr der Rechnungsberichtung, bereits gewährt und die zunächst erlassenen Zinsbescheide aufgehoben hat.
Denn die Klägerin hat weder aus den ursprünglichen, in den Streitjahren erteilten Abrechnungsdokumenten der Firma Z einen Anspruch auf Abzug der Vorsteuer, noch liegen die Voraussetzungen für eine - rückwirkende - Rechnungsberichtigung vor.
1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
a) In den Streitjahren beruht das Rechnungserfordernis unionsrechtlich auf Art. 178 Buchst. a und Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL -). Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwstSystRL in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzen. In Art. 226 MwStSystRL ist geregelt, welche Angaben eine solche Rechnung unbeschadet der in der MwStSystRL festgelegten Sonderbestimmungen mindestens enthalten muss.
b) Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder USt-IdNr. sowie zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zu Umfang und Art der sonstigen Leistung zu enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 UStG).
Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist für die Streitjahre 2007 und 2008 Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL. Hiernach müssen ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke u.a. "Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung" enthalten.
c) Die Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung stellen formelle Voraussetzungen des Abzugsrechts dar (EuGH-Urteile vom 15.09.2016 C-516/14, Barlis 06, UR 2016, 795; vom 15.09.2016 C-518/14, Senatex, UR 2016, 800; vom 19.10.2017 C-101/16, Paper Consult, MwStR 2017, 991; vom 21.11.2018 C-664/16, Vadan, HFR 2019, 65; EuGH-Beschluss vom 13.12.2018 C-491/18, Mennica Wrocławska EU:C:2018:1042, Rz 33). Diese formellen Anforderungen des Vorsteuerabzugs regeln die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems (EuGH-Urteil vom 28.07.2016 C-332/15, Astone, HFR 2017, 457, m.w.N.).
Dabei sollen die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, den Steuerverwaltungen es insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteile vom 15.09.2016 C-516/14 Barlis 06, a.a.O.; vom 15.11.2017 C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, UR 2017, 970; BFH-Urteil vom 01.03.2018 V R 18/17, BStBl II 2021, 644). Dazu gehört auch, dass ausgeschlossen werden kann, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird (BFH-Urteile vom 15.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836; vom 10.07.2019 XI R 28/18, BStBl II 2021, 961).
Die Rechnung muss hierzu Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 10.11.1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395; vom 08.102008 V R 59/07, BStBl II 2009, 218, und vom 16.01.2014 V R 28/13, BStBl II 2014, 867).
Dem entspricht es, wenn es der EuGH gemäß Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL für erforderlich ansieht, Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren, ohne dass dabei eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Dienstleistungen erforderlich ist, da es darauf ankommt, dass es die Rechnungsangaben den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH-Urteil vom 15.09.2016 C-516/14 Barlis 06, a.a.O.; vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2018 V R 18/17, BStBl II 2021, 644). Dabei darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 15.09.2016 C-516/14 Barlis 06, a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH).
d) Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) kann eine Rechnung allerdings berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 219 MwStSystRL, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist (BFH-Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15, BStBl II 2020, 593).
Die Berichtigung einer Rechnung kann dabei unter bestimmten Bedingungen auch Rückwirkung entfalten (vgl. EuGH-Urteile vom 15.09.2016 C-518/14, Senatex, a.a.O.; vom 21.11.2018 C-664/16, Vadan, a.a.O.; BFH-Urteile vom 20.10.2016 V R 26/15, BStBl II 2020, 593; vom 22.01.2020 XI R 10/17, BStBl II 2020, 601). Dies beruht auf dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, wonach der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat; daraus folgt, dass die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen darf, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. EuGH-Urteile vom 15.09.2016 C-516/14, Barlis 06, a.a.O.; vom 29.09.2022 C-235/21, Raiffeisen Leasing, UR 2022, 799; BFH-Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15, a.a.O., unter Aufgabe seiner vorherigen Rspr., seitdem ständige Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2024 XI R 35/22 (XI R 14/20), BStBl II 2024, 810 m.w.N.)
Ein Dokument ist aber nur dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH-Urteile vom 20.10.2016 V R 26/15, a.a.O., sowie vom 15.10.2019 V R 19/18, BStBl II 2020, 600; BFH-Beschluss vom 20.07.2012 V B 82/11, BStBl II 2012, 809). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung".
Auch eine berichtigungsfähige Rechnung muss - um überhaupt berücksichtigungsfähig zu sein - danach jedenfalls Angaben tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben (vgl. zum Vorstehenden die weiteren Nachweise im BFH-Urteil vom 12.03.2020 V R 48/17, BStBl II 2020, 604).
e) Nach diesen Grundsätzen ist die Vorsteuer aus den Abrechnungsdokumenten der Firma Z in den Streitjahren nicht abzuziehen. Bei diesen Dokumenten handelt es sich nicht um berichtigungsfähige Rechnungen, so dass im Jahr 2012 die Rechnungen der Streitjahre nicht berichtigt, sondern erstmalige Rechnungen vorgelegt wurden.
Den ursprünglichen Abrechnungsdokumenten der Firma Z fehlen nicht nur mehrere der in § 14 Abs. 4 UStG vorausgesetzten Rechnungsangaben wie (jedenfalls teilweise) die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer oder der Leistungszeitpunkt. Vielmehr fehlen diesen ursprünglichen Abrechnungsdokumenten jegliche Angaben zu der Art und dem Umfang der von der Firma Z erbrachten Leistungen. Diese Angaben aber sind unentbehrlich zur Identifizierung der erbrachten Leistungen, so dass im Streitfall eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, nicht möglich ist.
Die ursprünglichen Abrechnungsdokumente enthalten im Ergebnis gar keine Angaben zu der Art und dem Umfang der von der Firma Z erbrachten Leistungen. Es ist lediglich eine Berechnung aufgeführt, die Anwendung eines Prozentsatzes („Umsatzbeteiligung 32 v.H.“) auf eine Bemessungsgrundlage („Umsatz/Monat“), das Ergebnis dieser Berechnung und die aus diesem Bruttobetrag herausgerechnete Umsatzsteuer von 16% bzw. 19%. Dies aber ist ausschließlich die Berechnung des der Firma Z geschuldeten Betrags. Wofür die Klägerin der Firma Z diesen Betrag schuldet, welche Art von Leistungen und welcher Umfang von Leistungen erbracht worden sein sollen, ergibt sich aus dieser Berechnung nicht ansatzweise. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem verwendeten Begriff „Umsatzbeteiligung“ nicht, welche Art von Leistungen die Firma Z erbracht haben soll. Der Begriff „Umsatzbeteiligung“ ist unabhängig von der Leistung, für die diese Umsatzbeteiligung gewährt wird. Diese Leistung könnte in einer Lieferung (z.B. von Zutaten), in einer allgemeinen Dienstleistung (z.B. Werbung), in einer Vertriebsleistung, oder aber in der Hingabe von Fremdkapital oder auch in einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung liegen. Aus den Abrechnungsdokumenten der Firma Z selbst (z.B. aus ihrem Firmennamen o.ä.) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wofür sie die errechnete Umsatzbeteiligung erhalten hat. Eine der Leistungsbeziehung zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung hat die Klägerin nicht vorgelegt; zudem verweisen die Abrechnungsdokumente nicht auf weitere Vereinbarungen oder Unterlagen.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass mit dem Ausweis einer „Vertriebsprovision“ die Leistung der Firma Z jedenfalls insoweit hinreichend beschreiben sei, dass diese Leistungsbezeichnung durch die Angaben „für A-lieferung“ habe rückwirkend ergänzt werden können, ist dem bereits aus dem Grunde nicht zu folgen, dass in den ursprünglichen Abrechnungsdokumenten von einer Vertriebsprovision nicht die Rede ist.
Auch bei Berücksichtigung der sonst dem Beklagten bekannten Umstände lassen sich den ursprünglichen Abrechnungsdokumenten der Firma Z keine aussagekräftigen Angaben zu der Art der abgerechneten Umsätze entnehmen. So bietet die Firmenbezeichnung der Firma Z keinerlei Anhaltspunkte zur Art der abgerechneten Umsätze. Ein Verweis auf die den erbrachten Leistungen zugrundeliegenden Vereinbarungen enthalten die Rechnungen nicht. Ob eine schriftliche Vereinbarung hierzu existiert bzw. dem Beklagten bekannt war, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass dem Betriebsprüfer eine solche Vereinbarung vorgelegt wurde. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass dem Betriebsprüfer neben den streitigen Eingangsrechnungen auch ihre Ausgangsrechnungen vorgelegen hätten, so mag hieraus die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge nachprüfbar sein. Für welche Art von Leistungen hingegen die Firma Z diese Beträge abgerechnet hat, kann sich aus den Ausgangsrechnungen gegenüber den Lieferungsempfängern nicht ergeben. Vielmehr bleibt sogar nach der Vorlage der im Jahr 2012 ergänzten Rechnungen jedenfalls vom reinen Wortlaut her unklar, wer A an wen geliefert hat, ob die Firma Z A an die Klägerin geliefert hat, oder ob sie A für die Klägerin „ausgeliefert“ hat.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr, in dem die Klägerin lediglich über ein Dokument verfügte, das die Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung nicht erfüllt, und in dem deshalb - wie im Streitfall - eine erstmalige Rechnung noch nicht erteilt war, entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020 V R 48/17, a.a.O.). Danach kann der Vorsteuerabzug erst ausgeübt werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02, EU:C:2004:268, Leitsatz sowie Rz 38, HFR 2004, 709; BH-Urteil vom 15.10.2019 - V R 14/18, BFH/NV 2020, 295, Rz 28 ff.). Etwas anderes ergibt sich weder aus dem EuGH-Urteil vom 21.11.2018 C-664/16 Vadan (a.a.O.) noch aus dem EuGH-Urteil vom15.09.2016 C-516/14, Barlis 06 (a.a.O.).
II. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, ihr durch Vertagung des Verfahrens die Möglichkeit zu gewähren, erneut berichtigte Rechnungen der Firma Z vorzulegen, war diesem Antrag nicht nachzukommen.
Denn der Vorsteuerabzug in den Streitjahren war nach dem Vorstehenden bereits aus dem Grunde zu versagen, dass es sich bei den ursprünglichen Abrechnungsdokumenten der Firma Z aus den Streitjahren weder um ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen im Sinne der §§ 15, 14 UStG, noch um rückwirkend berichtigungsfähige Rechnungen handelt, so dass die im Jahr 2012 vorgelegten Rechnungen erstmalige Rechnungen darstellen. Ob diese Rechnungen ihrerseits hinreichende Leistungsbeschreibungen enthalten, mag zweifelhaft sein, ist aber für die Streitjahre und damit für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
IV. Da für den Senat keine Zweifel über die Auslegung des Unionsrechts bestehen, war eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht veranlasst. Die Frage, ob eine Leistungsbeschreibung berichtigungsfähig ist, obliegt den nationalen Gerichten. Soweit die Klägerin konkret die Vorlage an den EuGH zu der Frage angeregt hat, ob die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes „Vertriebsprovision“ berichtigungsfähig ist, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlichen Rechnungen die Bezeichnung „Vertriebsprovision“ nicht enthalten.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der tatrichterlichen Anwendung gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechungsgrundsätze auf einen Einzelfall. Ob eine Leistungsbeschreibung für den Vorsteuerabzug bzw. für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung hinreichend bestimmt ist, entscheidet sich aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung (BFH-Urteil vom 12.03.2020 V R 48/17, a.a.O.).