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Finanzgericht Köln Urteil vom 21.02.2025 – 11 K 1676/22
Berichterstatter · ECLI:DE:FGK:2025:0221.11K1676.22.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Einkommensteuerbescheid 2020 nach Eintritt der Bestandskraft zu ändern und die seitens der A-Bank (im Folgenden: A) bescheinigten Verluste zu berücksichtigen.
Unter dem 11.03.2021 erteilte die A dem Kläger eine „Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2020“. Darin wurden „für den Zeitraum vom 01.01.2020 - 31.12.2020“ nicht ausgeglichene Verluste ohne die Verluste aus der Veräußerung von Aktien i. H. v. … Euro bescheinigt.
In die dem Beklagten am 01.06.2021 übermittelte Erklärung fanden die seitens der A bescheinigten Verluste keinen Eingang. Der Kläger wurde durch Bescheid vom 06.05.2022 zur Einkommensteuer veranlagt. Zugleich wurde ihm ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2020 erteilt. Diese Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.
Im Rahmen der Steuererklärung 2021 machte der Kläger nicht ausgeglichene Verluste i. H. v. … Euro geltend, weswegen der Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2022 um Vorlage der entsprechenden Bescheinigung bat. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte dem Beklagten mit, der Verlust i. H. v. … Euro sei irrig im Jahr 2021 erklärt worden. Es handele sich um die seitens der A für 2020 ausgewiesenen Verluste. Er beantragte daher, die Verluste in 2020 zu berücksichtigen.
Den Änderungsantrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 06.05.2022 ab. Einschlägige Änderungsvorschriften seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne eine Änderung auf Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (-- AO --) nicht erfolgen, da den Kläger ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Verlustentstehung treffe. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg und wurde durch Entscheidung vom 16.06.2022 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter Verweis auf § 366 AO meint er, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar begründet. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, ihn treffe kein grobes Verschulden. Insoweit behauptet er schriftsätzlich (Schreiben vom 29.09.2022, S. 3, Bl. 33 d.A.), die Steuererklärungsformulare gewissenhaft durchgelesen zu haben. Er habe sich indessen über die zeitliche Zuordnung der Steuerbescheinigung geirrt. Deshalb habe er die in Rede stehende Steuerbescheinigung seinem Steuerberater erst mit den Unterlagen für die Einkommensteuer 2021 übergeben. Der Kläger sei steuerlicher Laie. Insofern könne ihm insofern keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides 06.05.2022 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.08.2022 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2020 zu ändern und die Steuer unter Berücksichtigung eines nicht ausgeglichenen Verlustes entsprechend der Bescheinigung der A vom 11.03.2021 neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Bescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
I.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 101 der Finanzgerichtsordnung (-- FGO --).
1.
Der Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ermangelt er nicht der gemäß § 366 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geforderten Begründung. Vielmehr befasst sich der Beklagte auf drei Seiten der Einspruchsentscheidung mit dem konkreten Sachverhalt sowie dessen rechtlicher Würdigung. Eine Begründung fehlt auch nicht deshalb, weil der Beklagte im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid nicht auf das Fehlen ihm unbekannter steuerlicher Verluste hingewiesen hat. Insofern wäre allenfalls ein - allerdings nicht vorliegender - Begründungsmangel bezüglich des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides, nicht aber des streitbefangenen Ablehnungsbescheides denkbar.
2.
Der ablehnende Bescheid nebst Einspruchsentscheidung ist zudem auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2020 vom 19.08.2021.
a)
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Zwar sind dem Beklagten hinsichtlich der Einkommensteuer 2020 durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 3.05.2022 nebst Vorlage der Steuerbescheinigung vom 11.03.2021 neue Tatsachen und Beweismittel nachträglich bekannt geworden. Indessen trifft den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen und des Beweismittels grobe Fahrlässigkeit.
Hat der Steuerpflichtige das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsache grob verschuldet, ist eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zu seinen Gunsten ausgeschlossen. Dadurch soll der Steuerpflichtige von vornherein dazu angehalten werden, zu seinem Verantwortungsbereich gehörende und steuerlich relevante Tatsachen rechtzeitig vorzubringen (BFH, Urteil vom 19.08.1983 -- VI R 177/82, BStBl. II 1984, 48). Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes in der Sphäre des Steuerpflichtigen erfolgt und daher nur von ihm rechtzeitig vorgetragen werden kann (Amtl. Begr. BT-Drucks. VI/1982, 153).
Grob schuldhaft handelt ein Steuerpflichtiger, wenn ihm Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit anzulasten sind. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfalt, zu der der Steuerpflichtige nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (st. Rspr., vgl. nur BFH, Urteile vom 14.10.2009 -- X R 14/08, BStBl. II 2010, 533 und vom 09.05.2012 -- I R 73/10, BStBl. II 2013, 566). Dazu gehört, dass er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder die einfachsten ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt (FG Düsseldorf vom 01.02.2001 - 11 K 1902/99 E). Grobe Fahrlässigkeit liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungsformulare nicht sorgfältig liest (BFH, Urteil vom 14.10.2009 - X R 14/08 -, BFHE 227, 312, BStBl II 2010, 533, Rn. 33) und die hierin ausdrücklich gestellte Fragen, nicht (BFH, Urteile vom 09.08.1991 -- III R 24/87, BStBl. II 1992, 65; vom 23.10.2002 -- III R 32/00; vom 10.12.2009 -- X B 199/09) schlecht und unvollständig oder falsch (BFH, Urteile vom 30.10.1986 -- III R 163/82, BStBl. II 1987, 161; vom 18.03.2014 -- X R 8/11, vom 18.05.1988 -- X R 57/82, BStBl. II 1988, 713) beantwortet, Bankunterlagen nicht überprüft (BFH, Urteil vom 14.11.2002 -- XI B 69/02), Aufwendungen nicht geltend macht, weil die betr. Belege aus irgendwelchen Gründen nicht greifbar sind (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 184. Lieferung, 1/2025, § 173 AO 1977, Rn. 76b) oder seinen Steuerberater mangelhaft unterrichtet (BFH vom 08.12.1998 - IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743).
Fehler und Nachlässigkeiten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar (BFH vom 26.05.2020 -- IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233). Insbesondere bei unbewussten - mechanischen - Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit -- nicht stets, aber im Einzelfall -- ausgeschlossen sein (BFH vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233). Maßgeblich ist stets die Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls.
Gemessen an diesen Maßstäben, die sich das Gericht zu eigen macht, ist dem Kläger grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Der Kläger hat -- so seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung -- noch im Streitjahr gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (-- EStG --) bei der A die Bescheinigung des bis zum 31.12.2020 nicht ausgeglichenen Verlustes ausdrücklich beantragt. Dieser wurde ihm durch Schreiben der A vom 11.03.2021 i. H. v. … Euro bescheinigt. Nachdem der Antrag gemäß § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG bis zum 15.12.2020 gestellt werden musste, musste der Kläger sich bei Antragstellung darüber im Klaren sein, dass nicht die Besteuerungsgrundlagen des Folgejahres (2021) zur Bescheinigung anstehen. Soweit der Kläger behauptet, bei Erhalt der Steuerbescheinigung im März 2021 über die zeitliche Zuordnung der bescheinigten Verluste einem Rechtsirrtum erlegen zu sein, hat er die ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt grob verletzt. Denn zunächst muss die bei Stellung des Antrags auf Erteilung der Bescheinigung gewonnene Erkenntnis bzgl. der zeitlichen Zuordnung fortwirken. Darüber hinaus ist die Bescheinigung zwar am 11.03.2021 erstellt. Denklogisch können darin indessen nicht die für 2021 zu berücksichtigenden Verluste bescheinigt werden. Dies gilt umso mehr, als die Steuerbescheinigung ausdrücklich „für das Jahr 2020“ die im „Zeitraum vom 01.01.2020 - 31.12.2020“ erlittenen nicht ausgeglichenen Verluste bescheinigt. Insofern hätte der Kläger bei Anwendung gehöriger Sorgfalt den behaupteten Rechtsirrtum vermeiden müssen. Eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, ohne die Bescheinigung hinreichend gründlich zu lesen, erweist sich als grober Sorgfaltsverstoß.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, dass ihm bei Empfang der Steuerbescheinigung durch falsche Ablage der Steuerbescheinigung lediglich einfache Fahrlässigkeit anzulasten sei, käme eine Änderung des Einkommensteuerbescheides auf Grundalge von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht. Denn der Kläger hat es offenkundig auch versäumt, bei Übergabe der gesammelten Unterlagen für das Streitjahr an seinen Steuerberater deren Vollständigkeit sicherzustellen. Nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat er den vorsortierten Stapel ungeprüft seinem Berater übergeben. Im Hinblick auf die Höhe des bescheinigten Verlustes und im Hinblick darauf, dass in der Erklärung durchaus Kapitalerträge „laut Steuerbescheinigungen“ (Anlage Kap, Zeile 7) enthalten sind, dem Kläger für das Streitjahr also eine weitere Steuerbescheinigung im Sinne eines Merkpostens vorlag, wäre ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das Fehlen der in Rede stehenden Bescheinigung ohne Weiteres aufgefallen.
Damit hat der Kläger die in Zeile 12 der Anlage Kap ausdrücklich gestellte Frage nach nicht ausgeglichenen Verlusten gänzlich unbeantwortet gelassen. Ungeachtet der Frage, ob der steuerliche Berater des Klägers das ausgefüllte Erklärungsformular dem Kläger zur Durchsicht gegeben und dieser es nicht hinreichend geprüft hat, oder ob auf eine Vorlage der Erklärung zur Prüfung verzichtet wurde, ergibt sich hieraus ein dem Kläger anzulastendes grobes Verschulden. Denn der Sorgfaltspflicht, die in den Erklärungsformularen aufgeworfenen Fragen zu beantworten, kann der Steuerpflichtige sich nicht dadurch entziehen, dass er das Ausfüllen des Formulars einem anderen überträgt (st. Rspr., vgl. nur BFH, Urteile von 30.10.1986 -- III R 163/82, BStBl. II 1987, 161; vom 21.04.1988 - IV R 215/85, BStBl. II 1988, 863).
Mit Blick auf die verschiedenen aufgezeigten Anknüpfungspunkte kann der Kläger dem nicht entgegenhalten, er habe einen rein mechanischen Fehler gemacht. Dies steht zum einen im Widerspruch zum prozessualen Vorbringen eines Rechtsanwendungsfehlers. Zum anderen fügt sich der Fehler nahtlos zu der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst mitgeteilten Nachlässigkeit in steuerlichen Angelegenheiten. So hat er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sich nicht um diese Angelegenheiten zu kümmern, Erklärungsvordrucke nicht zu lesen und Steuerbescheide nicht zu prüfen. Deswegen habe er einen Steuerberater. Dieses Bild rundet sich dadurch ab, dass dem Kläger auch bei Prüfung des Steuerbescheides (Verbrauch von Verlustvortrag) bzw. des Bescheides über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (Abschmelzung des Verlustvortrags um … Euro, statt Aufwuchs) hätte auffallen können, dass der bescheinigte Verlust keine Berücksichtigung erfahren hat. Eine Prüfung hat der Kläger indessen nach eigenem Bekunden unterlassen.
Dabei übersieht das Gericht nicht, dass bei Prüfung des Sorgfaltsmaßstabs subjektive Elemente eine Rolle spielen. Indessen ist nicht die eigenübliche Sorgfalt, sondern diejenige Sorgfalt zu fordern, zu der der Steuerpflichtige nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass er zu den vorgenannten Handlungen nach seinen persönlichen Kenntnissen oder Fähigkeiten außerstande ist oder diese ihm nicht zumutbar sind.
b)
Auch mit Blick auf den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf Änderung des Einkommensteuerbescheides. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, dass er unverschuldet gehindert war, die Einspruchsfrist zu wahren. Soweit der Kläger in diesem Kontext darauf verweist, dass im Steuerbescheid ein ausdrücklicher Hinweis auf die Nichtberücksichtigung der (nicht erklärten) Verluste enthalten sei, genügt dies nicht. Zunächst war es nicht Aufgabe des Beklagten im Einkommensteuerbescheid auf die Nichtberücksichtigung steuerlicher Tatbestände hinzuweisen, von deren Realisation er keinerlei Kenntnis hatte. Darüber hinaus hindert der unterlassene Hinweis den Kläger in keiner Weise an der Einlegung des Einspruchs. Letztlich oblag es dem Kläger den Bescheid und das Erfordernis, Einspruch einzulegen, zu prüfen. Dies hat der Kläger jedenfalls fahrlässig unterlassen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.