Gesetze / Rechtsprechung / Finanzgericht Köln

Finanzgericht Köln Urteil vom 24.02.2026 – 11 K 929/25

11. Senat · ECLI:DE:FGK:2026:0224.11K929.25.00

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Kläger zu Recht als Haftungsschuldner für rückständige Steuerschulden und Nebenleistungen - namentlich: Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für die Monate März 2019 bis September 2019, März 2020 bis April 2021 sowie Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für die Monate Februar 2019 sowie Oktober 2019 bis Dezember 2019 - der A GmbH (im Folgenden: GmbH) in Anspruch genommen hat.

Der Kläger zu 2. war Geschäftsführer und der Kläger zu 1. Prokurist der GmbH. Der Beklagte hatte wegen von der GmbH nicht beglichener Steuerschulden unter dem 18.11.2021 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt (AG B, Az. .. IN …/21). Dieser Antrag wurde durch Beschluss des AG B vom 7.9.2022 mangels Masse abgelehnt. Die GmbH wurde in der Folgezeit wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Da die GmbH die oben genannten Steuerverbindlichkeiten nicht beglichen hatte, erließ der Beklagte mit Datum vom 6.2.2023 gegen die Kläger jeweils inhaltlich identische Haftungsbescheide über … Euro, auf die für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 23-33 und 45-54 d.A.).

Hiergegen legten die von ihrem Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche wurden im Einspruchsverfahren nicht begründet. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 8.4.2025 zurück. Die Einspruchsentscheidungen ergingen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten. Als Anschrift der Kläger war jeweils die letzte dem Beklagten bekannte Meldeadresse (Kläger zu 1.: V.-straße, L., Kläger zu 2.: E.-Weg, F.) aufgeführt mit dem Zusatz „Aufenthaltsort derzeit unbekannt“.

Die Kläger haben gegen die Einspruchsentscheidungen durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und in der Klageschrift jeweils die „V.-straße, L.“ als Anschrift angegeben. Zur Begründung führen sie aus, dass die Haftungsbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben seien. Er - der Kläger zu 1. - sei entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht kein faktischer Geschäftsführer der GmbH gewesen und dürfe daher nicht zur Haftung herangezogen werden. Der Kläger zu 2. habe den weit überwiegenden Teil des Schriftverkehrs geführt und Dokumente ebenso unterschrieben wie die Jahresabschlüsse. Dieser sei permanent in Deutschland gewesen und habe die Geschäftsführungsfunktion wahrgenommen und auch nach außen ausgeübt. Zwar habe er sich oft in C aufgehalten. Dies habe aber daran gelegen, dass der Kläger zu 2. dort eine nennenswerte Anzahl von Mitarbeitern für die verschiedenen Baustellen akquiriert habe. Bei nahezu allen Gesprächen mit Steuerberatern sei der Kläger zu 2. zugegen gewesen. Er habe in enger Abstimmung mit der Gesellschafterin der GmbH, einer vormaligen Geschäftsführerin, gestanden. Dies sei bei einer kleinen familiengeführten GmbH nicht unüblich. Dass der Kläger zu 1. daneben als Prokurist auch nach außen aufgetreten sei, sei eine weit verbreitete Konstellation bei Kapitalgesellschaften. Durch die Prokura sei es der GmbH möglich gewesen, handlungsfähig zu sein, auch wenn der Kläger zu 2. sich in C aufgehalten habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2. nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Alleingesellschafter der GmbH gewesen sei. Warum solle er einen Prokuristen, der nicht am Unternehmen beteiligt sei, „schalten und walten lassen“? Der Berechnungsbogen zur Ermittlung einer Haftungsquote habe aufgrund der Flutkatastrophe nicht ausgefüllt werden können. Im Übrigen treffe die Kläger kein Verschulden. Eine Zahlung der Verbindlichkeiten sei aus diversen Gründen nicht möglich gewesen. Schließlich sei es ermessenfehlerhaft und treuwidrig, die Kläger haftungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Für nähere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.7.2025 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 64 ff.).

Mit Schriftsatz vom 15.8.2025, auf den für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 331 f.), nahm der Beklagte Stellung und bat um Beantwortung diverser Fragen.

Eine Gegenäußerung der Kläger erfolgte trotz Erinnerung nicht.

Während des Klageverfahrens erfuhr das Gericht aufgrund von mehreren Anfragen der Justizzahlstelle im Zusammenhang mit der erfolglosen Gerichtskostenanforderung (z.B. vom 24.7.2025 und vom 13.10.2025) und entsprechend durchgeführten Anfragen bei Meldeportalen (z.B. vom 1.8.2025), dass der derzeitige Aufenthaltsort des Klägers zu 2. unbekannt und der Kläger zu 1. offenbar ins Ausland (D) verzogen sei.

Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten mit einer diesem am 1.10.2025 zugestellten Verfügung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, auf die für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 336 f.), unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zugang der Verfügung aufgefordert, die jeweilige tatsächliche Wohnanschrift der Kläger („ladungsfähige Anschrift“) zu bezeichnen. Dabei hat es ausgeführt, dass sich im Rahmen der Anforderung von Gerichtskosten herausgestellt habe, dass die bisher angegebene Anschrift der Kläger unzutreffend sei. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass die Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ausschließende Wirkung habe und auf Antrag verlängert werden könne, wenn innerhalb dieser Frist erhebliche Gründe glaubhaft gemacht würden. Bei Nichteinhaltung der Frist sei die Klage allein aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen, falls nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme.

Mit einem am 15.10.2025 eingegangenen Schreiben teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass er den Kläger zu 1. bereits am 7.5.2025 vorsorglich per E-Mail angeschrieben und ihn nach der aktuellen Wohnadresse gefragt habe. Der Kläger zu 1. habe bestätigt, dass sowohl er als auch der Kläger zu 2. - der Schwiegervater des Klägers zu 1. - in der V.-straße in L. wohnhaft seien. Für nähere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.10.2025 nebst Anlage (E-Mailverlauf vom 7.5.2025, Bl. 341 f.) Bezug genommen.

In der Folgezeit kam es für den Kläger zu 2. zu einem Rücklauf eines an ihn unter der Anschrift V.-straße, L. adressierten Briefs mit dem Zusatz „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ (Bl. 377). Eine Anfrage der Zahlstelle Justiz vom 9.2.2026 ergab für den Kläger zu 1. - ebenso wie zuvor erfolgte Anfragen - unter der Anschrift V.-straße, L. den Hinweis, dass diese Anfrage negativ verlaufen sei.

Die Kläger beantragen,

die Haftungsbescheide vom 6.2.2023 und die dazugehörigen Einspruchsentscheidungen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Haftungsbescheiden.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Klage ist unzulässig.

a)

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Kläger bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehört dazu bei natürlichen Personen - vorbehaltlich besonderer und vom Kläger glaubhaft zu machender Umstände, die dies unmöglich oder unzumutbar machen (vgl. dazu etwa BFH-Beschluss vom 29.1.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630: Obdachlosigkeit und BFH-Urteil vom 19.10.2000 - IV R 25/00, BStBl. II 2001, 112: drohende Verhaftung) - die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift (ladungsfähige Anschrift), an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann; denn die Zustellungsvorschriften setzen das Vorhandensein einer Wohnung voraus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.10.2020 - VII B 119/19, BFH/NV 2021, 321 und vom 13.5.2025 - VIII B 31/24, BFH/NV 2025, 1054 m.w.N.). Nicht ausreichend ist insbesondere das bloße Vorhalten eines Briefkastens (vgl. BFH-Beschluss vom 29.1.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630). Denn die Ersatzzustellung durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist nur wirksam, wenn der Zustellungsadressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnt. Dafür erbringt die Zustellungsurkunde keinen Nachweis (vgl. z.B. BGH-Beschluss vom 17.2.1992 - AnwZ (B) 53/91, NJW 1992, 1963).

Die sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ergebende Obliegenheit betrifft nicht nur den Zeitpunkt der Klageerhebung. Der Kläger muss vielmehr während des gesamten Verfahrens dafür sorgen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnorts und Lebensmittelpunkts für das Gericht erreichbar bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.5.2025 - VIII B 31/24, BFH/NV 2025, 1054 und vom 10.3.2022 - VII B 174/20, BFH/NV 2022, 603). In diesem Zusammenhang ist auch ein Wohnsitz im Ausland anzugeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.5.2025 - VIII B 31/24, BFH/NV 2025, 1054 und vom 10.12.2019 - VIII B 3/19, BFH/NV 2020, 373). Unerheblich ist, ob unter der ausländischen Wohnanschrift tatsächlich förmliche Zustellungen vorgenommen werden könnten. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.5.2025 - VIII B 31/24, BFH/NV 2025, 1054 und vom 30.6.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423). Denn dieser Umstand entbindet den Kläger nicht von der Obliegenheit zur Mitteilung seiner tatsächlichen Wohnanschrift. Entsprechendes gilt, wenn ein angeblich im Ausland wohnender Kläger einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat (vgl. insgesamt BFH-Beschluss vom 13.5.2025 - VIII B 31/24, BFH/NV 2025, 1054 m.w.N.). Wird die Angabe der ladungsfähigen Anschrift bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder dem Ablauf einer gesetzten Ausschlussfrist nicht nachgeholt, ist die Klage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.5.2025 - VIII B 31/24, BFH 2025, 1054).

b)

Die Klage entspricht den vorgenannten Anforderungen an die Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift nicht. Die Kläger haben dem Gericht ihre tatsächliche Wohnanschrift (ladungsfähige Anschrift) nicht bis zum Ablauf der ihnen insoweit gesetzten Ausschlussfrist mitgeteilt.

Das Gericht hatte während des Klageverfahrens im Rahmen der Gerichtskostenanforderung Kenntnis davon erhalten, dass die Kläger unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift nicht zu erreichen waren. Abfragen aus Meldeportalen vom 1.8.2025 führten zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu 1. ins Ausland und der Kläger zu 2. „unbekannt“ verzogen sei. Vor diesem Hintergrund hatte das Gericht den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 30.9.2025 nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO unter Fristsetzung zur Angabe der ladungsfähigen Anschriften der Kläger aufgefordert.

Das daraufhin fristgerecht eingegangene Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2025 nebst Anlage (E-Mailverlauf vom 7.5.2025) genügt den oben genannten Anforderungen an die Bezeichnung der aktuellen Wohnanschrift der Kläger nicht. Das Schreiben nimmt lediglich Bezug auf eine im Mai 2025 an die Kläger gerichtete und von diesen am 7.5.2025 beantwortete Anschriftenanfrage. Ermittlungen zur aktuellen Wohnanschrift der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufklärungsverfügung hat der Prozessbevollmächtigte - was er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte - nicht unternommen. Die Kläger waren unter der von ihnen in der Mail vom 7.5.2025 mitgeteilten Anschrift - die im Übrigen den Angaben in den Meldeportalen widerspricht - für das Gericht und die Zahlstelle der Justiz auch nach dem 7.5.2025 nicht zu erreichen. Ein an den Kläger zu 2. gerichteter Brief kam im November 2025 mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Unabhängig davon, dass sich die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten nicht auf einen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufklärungsverfügung aktuellen Vorgang bezieht, ist die in der E-Mail vom 7.5.2025 angegebene Wohnanschrift aufgrund der dort bereits seit Sommer 2025 fortbestehenden Unerreichbarkeit der Kläger offenkundig unzutreffend und erfüllt nicht die Anforderungen einer ladungsfähigen Anschrift.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.