Rechtsprechung / Finanzgericht Köln

Finanzgericht Köln Urteil vom 26.03.2026 – 6 K 2820/20

6. Senat · ECLI:DE:FGK:2026:0326.6K2820.20.00

­Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verzinsung von im Jahr 2019 durch den Beklagten an die Klägerin erstatteten, in den Jahren 2003 bis 2008 einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuern und darauf entfallenden Solidaritätszuschlägen.

Die Klägerin ist eine österreichische Bank, die in den Jahren 2003 bis 2008 Zahlungen aufgrund von „Genussscheinen“ von deutschen Banken (der S sowie der T) erhielt. Bei Auszahlung hielten die deutschen Banken Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag i.H.v. insgesamt ... € ein und führten sie ab.

Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 16.12.2004 einen Antrag auf Erstattung u.a. für im Jahr 2003 bei Zahlungen an sie einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuern sowie darauf entfallende Solidaritätszuschläge i.H.v. ... € (Az. des Beklagten: ...) sowie mit am 07.09.2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 31.8.2009 Erstattungsanträge u.a. für in den Jahren 2004 bis 2008 bei Zahlungen an sie einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuern sowie darauf entfallende Solidaritätszuschläge i.H.v. ... € (...). Ihre Erstattungsanträge stützte die Klägerin auf das DBA Österreich.

Der Beklagte lehnte den 2003 betreffenden Antrag zunächst mit Bescheid vom 06.04.2005 mit dem Hinweis auf fehlende Unterlagen ab. Dieser Bescheid erreichte die Klägerin jedoch erst nach nochmaliger Übersendung als Anlage zum Schreiben vom 16.03.2006.

Mit am 18.04.2006 beim Beklagten eingegangenem Einspruch vom 11.04.2006 reichte die Klägerin weitere Unterlagen nach. Die Unterlagen waren - zwischen den Beteiligten unstreitig - erst zu diesem Zeitpunkt vollständig.

Der Beklagte half dem Einspruch mit Bescheid vom 15.09.2006 in nicht den hiesigen Streit betreffenden Punkten teilweise ab, lehnte die Erstattung für 2003 jedoch unter - im Erörterungsschreiben vom 09.06.2009 genannten - Hinweis auf das Besteuerungsrecht Deutschlands gemäß Art 11 Abs. 2 DBA Österreich insgesamt ab. Das Einspruchsverfahren ruhte zur Durchführung eines Verständigungsverfahrens zwischen Deutschland und Österreich über das Besteuerungsrecht. Die Anträge für 2004 bis 2008 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2010 hinsichtlich des vorstehend bezeichneten Betrags ab.

Zwischenzeitlich entschied das FG Köln (Urteil vom 30.04.2009, 2 K 2375/06) in einem ähnlich gelagerten, die Streitjahre 2003 und 2004 betreffenden Fall, dass Deutschland Leistungen aus derartigen Genussscheinen gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich habe besteuern dürfen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 26.08.2010 (I R 53/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147). Nachdem das von der dortigen Klägerin gemäß Art 25 Abs. 1 DBA Österreich eingeleitete Verständigungsverfahren Ende 2011 für gescheitert erklärt wurde, ersuchte die dortige Klägerin gemäß Art. 25 Abs. 5 DBA Österreich, den Staat Österreich, die Streitigkeit vor dem EuGH anhängig zu machen.

Mit Urteil vom 12.09.2017 (C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664) entschied der EuGH, dass Einkünfte aus derartigen Genussscheinen nicht unter Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich fielen. Weiter führte der EuGH aus, den wechselseitigen Anträgen, ihre Besteuerungsbefugnis hinsichtlich der Einkünfte aus den Genussscheinen jeweils nicht weiter auszuüben, sei mit seiner Antwort auf die Frage nach der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 des österreichisch-deutschen Abkommens Genüge getan. Den weiteren wechselseitigen Anträgen, die Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Steuer vom jeweils anderen Staat anzuordnen, sei jedenfalls nicht stattzugeben. Er - der EuGH - verfüge nämlich nicht über die für eine entsprechende Stellungnahme erforderlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf mögliche Überschneidungen mit Verfahren, die eventuell bei den Gerichten des einen oder des anderen Staates anhängig seien. Es sei daher Sache der beteiligten Staaten, in loyaler Zusammenarbeit die Konsequenzen aus dem vorliegenden Urteil zu ziehen.

Hinsichtlich seiner Zuständigkeit führte der EuGH aus, diese setze u.a. voraus, dass die bei ihm anhängig gemachte Streitigkeit mit dem Gegenstand der Verträge im Zusammenhang stehe. Diese in Art. 273 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Zusammenhangs sei erfüllt, wenn erwiesen sei, dass die bei ihm anhängig gemachte Streitigkeit einen objektiv feststellbaren Bezug zum Gegenstand der Verträge aufweise. Dies sei in Anbetracht der positiven Wirkung, die eine Abmilderung der Doppelbesteuerung auf das Funktionieren des Binnenmarkts habe, dessen Verwirklichung die Union gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV und Art. 26 AEUV zum Ziel habe, hier offenkundig der Fall. Der Abschluss eines DBA zwischen zwei Mitgliedstaaten bezwecke und bewirke, einige Folgen der nicht abgestimmten Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse zu beseitigen oder abzumildern, die naturgemäß die Inanspruchnahme der im AEU-Vertrag vorgesehenen Verkehrsfreiheiten einschränken, von ihr abschrecken oder sie weniger attraktiv machen könne (EuGH, Urteil vom 12.09.2017, C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664, Rn. 22-26).

Auf Grundlage eines in der Folge ergangenen Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 21.02.2019 (IV B 3-S 1304-AUT/11/10003, bei juris abrufbar unter: FMNR105000019) setzte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 28.11.2019 die Erstattungsbeträge i.H.v. insgesamt ... € antragsgemäß fest und zahlte die Beträge am 29.11.2019 (Eingang) an die Klägerin aus.

Mit Schreiben vom 16.03.2020 (u.a. Bl. 370 der Verwaltungsakte) und 15.04.2020 (Bl. 376 der Verwaltungsakte) stellte die Klägerin den hier streitigen Antrag auf Verzinsung der erstatteten Beträge, den der Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2020 ablehnte (Bl. 384 f der Verwaltungsakte). Den hiergegen eingelegten Einspruch (Bl. 386 der Verwaltungsakte) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2020 (Bl. 431 ff. der Verwaltungsakte) als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 18.12.2020 erhobenen Klage.

Sie trägt vor, ihr stehe ein taggenau und ohne Abrundung auf 50 € berechneter Anspruch auf Verzinsung der zu Unrecht vom Beklagten vereinnahmten Kapitalertragsteuern sowie des Solidaritätszuschlages vom Tag der Zahlung bis zum Tag der Erstattung in Höhe von 0,5 % pro Monat zu.

Dieser Anspruch ergebe sich sowohl aus der Rechtsprechung des EuGH zu dem sich unmittelbar aus Unionsrecht ergebenden Erstattungszinsanspruch (... €) als auch - aufgrund abweichenden Zinszeitraums in geringerer Höhe - aus der Kapitalverkehrsfreiheit des Art 63 AEUV, wonach sie einen Anspruch auf dieselbe steuerliche Behandlung habe, die ein inländischer Steuerpflichtiger in vergleichbarer Lage erfahren würde (... €). Insoweit sei jeweils eine 15-monatige Karenzfrist von 0,5% pro vollen Monat pro Anspruch in Abzug zu bringen.

Der für den unionsrechtlichen Zinsanspruch notwendige Verstoß gegen das Unionsrecht liege in ihrem Fall darin, dass der Beklagte die Erstattung der Kapitalertragsteuer rechtswidrig unter Berufung auf das Besteuerungsrecht Deutschlands verweigert habe. Dass die Weigerung rechtswidrig gewesen sei, habe der EuGH als angerufenes Schiedsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2017 (C-648/15, Deutschland/Österreich, IStR 2017, 866) festgestellt. Darin habe der EuGH auch einen objektiv feststellbaren Bezug zum Gegenstand der Verträge in der positiven Wirkung, die die bilateral vereinbarte Abmilderung der Doppelbesteuerung auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf dessen Verwirklichung die Union gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV und Art. 26 AEUV abziele, festgestellt. Es mache für sie keinen Unterschied, ob ihr die Kapitalertragsteuer aufgrund einer unionsrechtswidrigen Norm oder aufgrund einer fehlerhaften Entscheidung der deutschen Behörden vorenthalten worden sei. Denn in beiden Sachverhaltsvarianten hätte ihr die einbehaltene Kapitalertragsteuer gleichermaßen nicht zur Verfügung gestanden. Hätten die deutschen Behörden hingegen von vornherein zutreffend im Sinne des (späteren) Schiedsspruchs des EuGH auf ihr Besteuerungsrecht an den streitigen Kapitalerträgen verzichtet, so hätte sie auch über die fehlerhaft zunächst nicht erstatteten Kapitalertragsteuern verfügen können.

Bezüglich des Zinslaufbeginns sei mit dem BFH (Urteil vom 13.03.2024, I R 1/20, IStR 2024, 725 - grundsätzlich sechs Monate Bearbeitungsdauer bzw. Urteil vom 25.02.2025, VIII R 32/21, IStR 2025, 476 - drei Monate Bearbeitungszeit in den Fällen von § 50d Abs. 3 EStG) danach zu differenzieren, ob einem mit ihr vergleichbaren, im Inland ansässigen Steuerpflichtigen ebenfalls nur das Erstattungsverfahren zur Verfügung gestanden habe oder auch die Möglichkeit bestanden hätte, im Wege eines Freistellungsverfahrens bereits eine Abstandnahme vom Steuerabzug zu erreichen.

Für sie habe nicht die Möglichkeit bestanden, eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Wege eines Freistellungsverfahrens zu erlangen. Denn es habe kein Fall des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG in der in den Jahren von 2003 - 2008 (EStG 2003 - 2008) anwendbaren Fassung vorgelegen.

Wäre sie im Inland ansässig gewesen, hätte ihr im Verlustfall ein Freistellungsverfahren zur Verfügung gestanden. Gemäß § 44a Abs. 5 EStG 2003 - 2008 sei mit ihr vergleichbaren inländischen Kreditinstituten nämlich die Möglichkeit der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug unter den Voraussetzungen einer Dauerüberzahlung eingeräumt worden. Das habe vorausgesetzt, dass die Kapitalerträge Betriebseinnahmen seien und die Kapitalertragsteuer auf Dauer die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer überschreite. Da sie außer 2006 stets Verluste erzielt habe, hätte ihr - wenn sie eine inländische Gesellschaft gewesen wäre - für die Jahre 2003 bis 2005 und 2007 bis 2008 jeweils eine Freistellungsmöglichkeit zugestanden. Daher stehe ihr insoweit eine Verzinsung bereits ab dem Tag der Zahlung der Kapitalertragsteuer zu. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, in den Streitjahren bzw. für die Streitjahre keinen Antrag nach § 44 Abs. 5 Satz 1 und 4 EStG gestellt zu haben.

Ihre Bezüge aus den Genussrechten seien beschränkt steuerpflichtig gewesen. Mangels Freistellung sei sie auf das Erstattungsverfahren angewiesen gewesen. Daher stehe ihr für das einzige Jahr, in dem sie nach österreichischem Recht einen Gewinn erzielt habe, 2006, eine Verzinsung ab drei Monaten nach Antragstellung, also ab dem 07.12.2009 zu. Zwar würde der Zinslauf nach der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 13.03.2024, I R 01/20, IStR 2024, 725, Rz. 88) grundsätzlich erst sechs Monate nach der Stellung des Erstattungsantrages zu laufen beginnen. In ihrem Fall sei allerdings zu bedenken, dass lediglich darüber zu befinden gewesen sie, wem das Besteuerungsrecht zugestanden habe. Für diese - nach der Entscheidung des EuGH v. 12.09.2017 in der Rs. C-648/15 Österreich/Deutschland (IStR 2017, 866) - einfache Frage und damit einem sehr kurzen Prüfungsprogramm, sei, wie vom BFH im Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21, IStR 2025, 476, Rz. 57) angenommen, die Dreimonatsfrist des § 50d Abs. 2 Satz 6 EStG anzuwenden.

Die Zinsen seien taggenau, ohne Abrundung auf 50 € und durchgehend mit einem Zinssatz von 0,5% pro Monat zu berechnen. Die Absenkung des Zinssatzes für Vollverzinsungsfälle durch Einführung des § 238 Abs. 1a AO idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO v. 12.07.2022 (BGBl. 2022 I 1142) im Rahmen der Veranlagung wirke sich auf sie nicht aus. Denn diese Regelung betreffe ausschließlich den bei ihr nicht vorliegenden Veranlagungsfall. Der Gesetzgeber habe explizit erklärt, dass die Zinssatzabsenkung nicht andere Verzinsungstatbestände erfassen solle.

Ihr Zinsanspruch berechne sich wie folgt:

„Tabelle wurde entfernt“

Sofern man den unionsrechtlichen Zinsanspruch verneinen würde, stünde ihr zumindest ein Verzinsungsanspruch aufgrund einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV zu. Zwar sei aufgrund der Regelung des § 233a Abs. 1 Satz 2 AO auch für Inländer keine Verzinsung für die Erstattung von Kapitalertragsteuern vorgesehen. Eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV ergebe sich für sie jedoch daraus, dass sie die in § 233a Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete Verzinsung von Veranlagungssteuern nicht habe in Anspruch nehmen können. Wäre sie im Inland ansässig gewesen, so wäre ihr im Wege der Veranlagung nach Ablauf der 15-monatigen Karenzfrist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO im Ergebnis die zu erstattende Kapitalertragsteuer mit 0,5% pro Monat verzinst worden. Allein aufgrund ihrer Ansässigkeit im Ausland werde ihr diese Verzinsung verweigert.

Zwar habe der BFH darauf abgestellt, dass eine fehlende Verzinsung das grundgesetzliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletze, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet sei, die „Ungleichheit" durch alternative Sachverhaltsgestaltung zu vermeiden (BFH, Beschluss vom 18.09.2007, I R 15/05, BStBI II 2008, 332). Für sie habe jedoch nicht die Möglichkeit bestanden, die „Ungleichheit" durch alternative Sachverhaltsgestaltung zu beseitigen. Insoweit sei die erstattete Kapitalertragsteuer nach Anwendung einer Karenzfrist von 15 Monaten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) und damit jedenfalls in geringerer Höhe zu verzinsen (vgl. auch BFH v. 22.09.2015 VII R 32/14 BStBI II 2016, 323; BFH, Urteil vom 13.04.2012, I R 31/18, BFH/NV 2021, 1349).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 04.05.2020 sowie der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2020, zugunsten der Klägerin Erstattungszinsen auf die der Klägerin für die Zuflussjahre 2003 bis 2008 gemäß Freistellungs- und Erstattungsbescheiden vom 28.11.2019 erstatteten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in Höhe von insgesamt ... € festzusetzen,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte trägt vor, der geltend gemachten Zinsanspruch bestehe nicht. Für den unionsrechtlichen Zinsanspruch fehle es bereits an einem Unionsrechtsverstoß.

Insbesondere habe der EuGH weder eine unionsrechtswidrige Handlung Deutschlands festgestellt, noch der Republik Österreich das Besteuerungsrecht zugewiesen. Der EuGH habe den dortigen Beteiligten lediglich aufgegeben, „in loyaler Zusammenarbeit die Konsequenzen aus dem vorliegenden Urteil zu ziehen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2017, C-648/15, ECLI:EU:C:2017:664, Rn. 56-58). Der EuGH wäre auch gar nicht dazu befugt gewesen, über die Auslegung einer von Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft - wie dem DBA Österreich - zu entscheiden (vgl. EuGH, Generalanwalt Hogan, Schlussantrag vom 25.02.2021, Rs. C-478/19 und C-479/19, ECLI:EU:C:2021:148).

Der Klägerin stehe auch kein Zinsanspruch auf Grundlage des Art. 63 AEUV zu, da sie durch § 233a AO nicht in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit verletzt sei. Die unterschiedliche Behandlung von ausländischen und inländischen Gesellschaften beruhe auf dem Umstand, dass inländische Gesellschaften im Inland veranlagt würden, während für ausländische Gesellschaften das Erstattungs- und Freistellungsverfahren (§ 50d Abs. 1 und 2 EStG) vorgesehen sei. Eine systematische Benachteiligung sei jedoch nicht gegeben. Insbesondere sei § 233a Abs. 1 Satz 2 AO unionsrechtskonform (vgl. BFH, Urteil vom 25.02.2025, VIII R 32/21, unter II.2. mit weiteren Fundstellen).

Das Verfahren hat zwischenzeitlich aufgrund des Beschlusses des seinerzeit zuständigen 2. Senats vom 10.03.2022 bis zum Ergehen des BFH-Urteils vom 25.02.2025, VIII R 32/21 (vormals I R 50/21; veröffentlicht am 15.05.2025) geruht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zinsanspruch in dem im Tenor aufgeführten Umfang zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der Ablehnungsbescheid vom 04.05.2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 101 FGO).

I. Der Klägerin hat einen unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch der Kapitalertragsteuern sowie des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags ab sechs Monate nach dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen beim Beklagten bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrages.

Wie der BFH in seinem Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968) zutreffend ausführt, ist nach nationalem Recht grundsätzlich keine Verzinsung von Erstattungsbeträgen möglich, da es an einer gesetzlichen Normierung fehlt.

Der Klägerin steht jedoch unmittelbar aus dem Unionsrecht ein Verzinsungsanspruch aufgrund eines unionsrechtswidrigen Vollzugs der Entlastungsregelungen zu.

1. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ein Steuererstattungsanspruch dann zu verzinsen, wenn eine Steuer von einer nationalen Behörde "unter Verstoß gegen das Unionsrecht" rechtsgrundlos erhoben wird (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 40 mit Verweis auf EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a., ECLI:EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rn. 60; vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 33). Zur Art des Verstoßes hat der EuGH ferner entschieden, dass die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Rn. 62; vom 08.06.2023 - C-322/22, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 35). Dabei ist die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs im Zeitpunkt der Ausschüttung und das zweigeteilte Verfahren der anschließenden antragsgebundenen Erstattung nach den Vorgaben des Unionsrechts grundsätzlich nicht zu beanstanden (ausführlich BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 41ff.).

a. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer unionsrechtswidrigen Erhebung der Kapitalertragsteuer auszugehen, wenn im Erstattungsverfahren ein mit dem Unionsrecht nicht mehr vereinbarer Vollzug der Entlastungsregelungen stattfindet (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 43). Ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelungen im Erstattungsverfahren kann - wie bei der Erhebung der Steuerbeträge - auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beruhen, wobei der Verstoß jede Vorschrift des Unionsrechts, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, zum Gegenstand haben kann (ausführlich: BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 44; vgl. EuGH vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 37).

b. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelung gegeben. Denn der Beklagte hat zu Unrecht die Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Berufung auf das Besteuerungsrecht Deutschlands nach Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich verweigert.

aa. Deutschland hatte nicht das Recht, die Einnahmen aus den Genussscheinen zu besteuern. Denn der EuGH hat in seinem Urteil vom 12.09.2017 (C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664) - abweichend von der Auffassung des 2. Senats des FG Köln (Urteil vom 30.04.2009, 2 K 2375/06) sowie des BFH (Urteil vom 26.08.2010, I R 53/09, BFHE 231, 63, BStBl II 2019, 147) - entschieden dass Einnahmen aus derartigen Genussscheinen, über die auch die Klägerin verfügte, nicht unter Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich fielen. Zwar hat der EuGH darüber hinaus nicht noch ausdrücklich entschieden, dass das Besteuerungsrecht bei Österreich liege. Das ist jedoch die logische Folge dessen. Denn eine andere Grundlage für ein Besteuerungsrecht Deutschlands bestand nicht.

bb. Zwar handelt es sich dabei lediglich um die Fehlanwendung einer Regelung in dem bilateralen Abkommen und damit nicht um eine europarechtliche Regelung, so dass sich ein zu einem unionsrechtlichen Zinsanspruch führender Verstoß gegen das Unionsrecht zunächst nicht aufdrängt. Wie der EuGH aber selbst in seinem Urteil vom 12.09.2017 ausgeführt hat, besteht in Anbetracht der positiven Wirkung, die eine Abmilderung der Doppelbesteuerung auf das Funktionieren des Binnenmarkts hat, dessen Verwirklichung die Union gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV und Art. 26 AEUV zum Ziel hat, hier ein objektiv feststellbarer Bezug zum Gegenstand der Verträge. Der Abschluss eines DBA zwischen zwei Mitgliedstaaten bezweckt und bewirkt, einige Folgen der nicht abgestimmten Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse zu beseitigen oder abzumildern, die naturgemäß die Inanspruchnahme der im AEU-Vertrag vorgesehenen Verkehrsfreiheiten einschränken, von ihr abschrecken oder sie weniger attraktiv machen können (vgl. EuGH vom 12.09.2017, C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664, Rn. 22-26). Bei der im hier zu entscheidenden Fall geschehenen Vorenthaltung der zu erstattenden Kapitalertragsteuern für mehr als zehn, teilweise fast 14 Jahre trotz Vorliegens vollständiger Erstattungsanträge, sieht der erkennende Senat aber eine zu einem unionsrechtswidrigen Vollzug der Entlastungsregelungen führende fehlende Abmilderung der Einschränkung der Verkehrsfreiheiten.

Die in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob das generell bei Verstößen gegen DBA-Regelungen gelten würde, musste der Senat hier nicht entscheiden.

2. Der Zinslauf beginnt in Anlehnung an das Urteil des BFH vom 13.03.2024 (I R 01/20, IStR 2024, 725, Rz. 88) sechs Monate nach Vorliegen der vollständigen Erstattungsanträge, mithin am 19.10.2006 und am 08.03.2010. Eine gesetzliche Regelung ist insoweit nicht vorhanden.

Der zunächst vorgenommene Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer waren rechtmäßig. Der Fiskus hat diese Steuerbeträge zunächst nicht zu Unrecht vereinnahmt. Im Rahmen des Erstattungsverfahrens liegt kein unionsrechtswidriger Liquiditätsentzug vor, solange sich die Bearbeitung und Prüfung der Erstattung durch den Beklagten als ordnungsgemäßer Vollzug der steuerrechtlichen Entlastungsregelungen darstellt. Nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags ist der Finanzverwaltung ein Bearbeitungszeitraum für die Entscheidung über den Antrag bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags zuzubilligen, während derer der Liquiditätsnachteil des Anteilseigners noch nicht auf einer unionsrechtswidrigen Vorenthaltung des Erstattungsanspruchs beruht. Denn auch bei einer zutreffenden Anwendung des Unionsrechts im Erstattungsverfahren, die keine Verzinsung auslösen würde, wäre nicht am Tag nach dem Eingang des Erstattungsantrags der begehrte Freistellungsbescheid zu erteilen und die Kapitalertragsteuer auszuzahlen (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, Rn . 51 f.).

Der Senat hält es für sachgerecht, sich an der allgemeinen Frist zu orientieren, binnen derer ein Steuerpflichtiger eine Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts (hier: Freistellungsbescheid gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 AO) erwarten kann. Diese Frist beträgt sechs Monate (vgl. § 347 Abs. 1 Satz 2 AO, § 46 Abs. 1 FGO; BFH, Urteil vom 13.03.2024, I R 1/20, IStR 2024, 725).

Insbesondere ist die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Zwölfmonatsregelung in § 50c Abs. 4 Satz 3 EStG nicht einschlägig. Denn diese hat der nationale Gesetzgeber für - hier nicht vorliegende - Fälle des § 50g EStG vorgesehen.

Auch die in der neueren Rechtsprechung (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, Rn. 50ff.) festgelegte kürzere Bearbeitungsdauer von drei Monaten ist hier nicht anzuwenden. Denn zum einen handelt es sich hier, mangels Vorliegens der Vorrausetzungen, nicht um einen Fall von § 50d Abs. 2 EStG. a.F. Zum anderen ist es auch nicht - dem Vortrag der Klägerin folgend - geboten, hier aufgrund eines „übersichtlichen“ Prüfungsumfangs, dem Beklagten lediglich eine kurze Bearbeitungszeit von drei Monaten zuzugestehen. Zwar mag es sich hier lediglich um die Prüfung der rechtlichen Einordnung eines Tatbestandes unter die Vorschrift eines DBA handeln, wie die Klägerin anführt. Diese war allerdings alles andere als einfach, was man nicht zuletzt daran sehen kann, dass nicht nur der Beklagte. sondern auch die nationale Rechtsprechung in zwei Instanzen jeweils zu einem anderen Ergebnis als der EuGH gekommen ist.

Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer ist nicht bereits ab ihrer Abführung zu verzinsen. Der Senat sieht bereits nicht, inwieweit die Klägerin über die Regelung des § 44a Abs. 5 EStG im Verhältnis zu einer inländischen Gesellschaft nachteilig behandelt würde. § 44a Abs. 5 EStG erlaubt es sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtigen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Klägerin hat keinen solchen Antrag gestellt.

Der Zinslauf endet mit dem Zugang der erstatteten Kapitalertragsteuer bei der Klägerin, mithin am 29.11.2019.

3. Der Zinssatz beträgt entsprechend § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. bis zum 31.12.2018 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr, sowie entsprechend § 238 Abs. 1a AO ab dem 01.01.2019 0,15% pro Monat, also 1,8% pro Jahr.

a. Für die Höhe des Zinssatzes für den unionsrechtlichen Zinsanspruch hat der BFH für Zeiträume vor dem 01.01.2019 entsprechend § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr angewendet. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Soweit ersichtlich ist noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden, die sich mit dem Zinssatz für Zeiträume ab dem 01.01.2019 beschäftigt. In der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen dazu (vgl. z.B. Gosch in: Kirchhof/ Seer, Einkommensteuergesetz, 25. Auflage, 3/2026, § 50a EStG Rn. 37; Adam/ Klein, in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG KStG, § 50c EStG Rn. 51; Nagler/ Patzner, IStR 2024, 734,

Wagenblast/ Sommer, IStR 2022, 197). Der Senat hält es für geboten, für diesen Zeitraum entsprechend § 238 Abs. 1a AO einen Zinssatz von 0,15% pro Monat, also 1,8% pro Jahr anzuwenden. Denn mit dem unionsrechtlichen Zinsanspruch soll eine Benachteiligung des beschränkt Steuerpflichtigen gegenüber dem inländischen Steuerpflichtigen vermieden werden. Eine Bevorteilung ist aber nicht notwendig. Ein inländischer Steuerpflichtiger würde die Verzinsung der Kapitalertragsteuer über eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer und damit nach § 238 Abs. 1a AO mit 0,15% pro Monat verzinst bekommen.

b. Der Zinsanspruch der Klägerin errechnet sich taggenau und ohne Abrundung wie folgt:

Jahr

KapESt + SolZ

Antrag

Zins-beginn

Tage

Zinsen

Tage

bis 2019

0,50%

ab 2019

Zinsen

0,15 %

2003

… €

18.4.06

19.10.06

4456

…€

332

... €

2003

... €

18.4.06

19.10.06

4456

... €

332

... €

2004

... €

7.9.09

8.3.10

3220

... €

332

... €

2004

... €

7.9.09

8.3.10

3220

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4. Ein darüberhinausgehender Zinsanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit liegt nicht vor. Zum einen ist das zweigeteilte Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts mit anschließendem Erstattungsverfahren grundsätzlich unionsrechtskonform (vgl. BFH, Urteil vom 25.02.2025, VIII R 32/21, IStR 2025, 476, Rn. 74 m.w.N.). Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollverzinsung des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO oder der Ausschluss der Verzinsung von Kapitalertragsteuer unter Einbeziehung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen könnte. Insbesondere hatte die Klägerin sehr wohl die Möglichkeit, die von ihr behauptete „Ungleichheit" durch alternative Sachverhaltsgestaltung zu beseitigen. Denn sie hätte ihre Erstattungsanträge an den Beklagten zeitnäher, insbesondere vor Ablauf der von ihr aus § 233a Abs. 2 Satz 1 AO entnommenen „Karenzfrist“ von 15 Monaten stellen können. Hätte sie diese Anträge vor Ablauf von sechs Monaten vor Ablauf der „Karenzfrist“ gestellt, würde der unionsrechtliche Zinsanspruch weiter gehen, als der von der Klägerin hilfsweise begehrte Anspruch. Dass die Klägerin ihre Anträge erst jeweils deutlich später, als die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO geregelten 15 Monate nach Abführung der Kapitalertragsteuer, gestellt hat, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und kann nicht als Begründung für einen generellen Verstoß einer Norm gegen die Kapitalverkehrsfreiheit herangezogen werden.

II. Die Kostenregelung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

IV. Die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Bisher ist weder höchstrichterlich entschieden, ob ein unionsrechtlicher Zinsanspruch ausschließlich aufgrund einer fehlerhaften Anwendung einer DBA-Regelung bestehen kann noch wann der Zinslauf in einem solchen Fall beginnt und in welcher Höhe der unionsrechtliche Zinsanspruch ab dem 01.01.2019 verzinst wird.