Rechtsprechung / Finanzgericht Münster
Finanzgericht Münster Urteil vom 12.05.2025 – 2 K 629/23 AO
2. Senat · ECLI:DE:FGMS:2025:0512.2K629.23AO.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist sowie in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides.
Die Klägerin ist Ehefrau des Herrn IG.
Im Jahr 2010 erwarben die Klägerin und IG das Grundstück A-Str. 10 in 00000 E, eingetragen im Grundbuch von E, Blatt xxx1, zu je ½ Miteigentumsanteil, zu einem Kaufpreis i.H.v. insgesamt 285.000€. In Abteilung III des Grundbuchs waren im Jahr 2010 Grundschulden i.H.v. 280.000 € zugunsten der T AG sowie im Jahr 2013 weitere Grundschulden i.H.v. 100.000 € zugunsten von Frau FG und Herrn LG als Gesamtgläubiger eingetragen.
Am 04.09.2013 wurde gegen IG ein (Steuer-)Strafverfahren eingeleitet.
Mit notariellem Grundstücksübertragungsvertrag vom 24.07.2014 erwarb die Klägerin unentgeltlich unter Übernahme der o.g. Grundschulden den Miteigentumsanteil zu ½ an dem vorgenannten Grundbesitz von ihrem Ehemann; der Wert des Übertragungsgegenstandes wurde in § 3 des Vertrages mit 140.000 € angegeben. Zum Zeitpunkt der Übertragung des ½ Miteigentumsanteils valutierten die den Grundschulden zugrundeliegenden Darlehen der T AG bzw. U Bank i.H.v. insgesamt 265.955,52 €; das Darlehen mit FG und LG valutierte i.H.v. 100.000 €.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E vom 16.05.2017, …, wurde IG wegen Verletzung der Buchführungspflicht, vorsätzlicher Nichterstellung eines Eröffnungsantrages nach der Insolvenzordnung, Bankrotts und falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Haftungsbescheid vom 29.04.2021 nahm der Beklagte, gestützt auf §§ 71, 191 Abgabenordnung (AO), IG als Haftungsschuldner für (Umsatz-)Steuerschulden der Fa. X GmbH, nunmehr i.L., in E (GmbH), deren Geschäftsführer IG war, i.H.v. insgesamt 114.688,05 € (Umsatzsteuer 2010 und 2012 i.H.v. 29.482,23 €, Umsatzsteuervoranmeldung 05/2013 und 06/2013 i.H.v. 46.398,32 €, Säumniszuschläge i.H.v. 36.600,50 € und Hinterziehungszinsen i.H.v. 2.207 €) in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid legte IG Einspruch ein, auf den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022 die Haftungssumme i.H.v. 36.600,50€ (Säumniszuschläge) auf 78.087,55€ reduzierte und im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurückwies.
Mit Duldungsbescheid vom 10.08.2022 nahm der Beklagte die Klägerin, gestützt auf § 191 AO, § 3 Abs. 1, § 11 Anfechtungsgesetz (AnfG), für Haftungsschulden des IG betreffend die GmbH i.H.v. insgesamt 78.087,55€ (Umsatzsteuer 2010 und 2012, Umsatzsteuervoranmeldungen 05/2013 und 06/2012, Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 2010 und 2012) in Anspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Übertragung des Eigentumsanteils von IG an die Klägerin werde nach § 3 AnfG angefochten; nach § 11 AnfG sei die Klägerin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in den erworbenen Miteigentumsanteil i.H.v. 78.087,55€ zu dulden; die Abgabenforderungen gegenüber IG seien in Bestandskraft erwachsen (§ 14 AnfG). Eine wertausschöpfende Belastung sei nicht nachgewiesen worden. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht werde unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des Näheverhältnisses zwischen IG und der Klägerin vermutet. Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 11.08.2022 am 11.08.2022 zugestellt.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz unter dem 12.09.2022 (Montag), bei dem Beklagten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, am 13.09.2022 um 06:40 Uhr eingegangen, Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils von ½ von IG auf die Klägerin sei das streitgegenständliche Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen. Die entsprechenden Valutenstände aus dem Jahr 2014 lägen dem Beklagten vor. Somit fehle es bereits an einer Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 1 Abs. 1 AnfG. Mangels einer objektiven Benachteiligung könne der Schuldner mit der Übertragung des Miteigentumsanteils von ½ eine solche Benachteiligung schlechterdings auch nicht vorgehabt haben. Dass die Klägerin darüber hinaus im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages Kenntnis von einer solchen Gläubigerbenachteiligung gehabt habe, sei falsch und werde bestritten.
In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin war seit dem 01.07.2022 Frau TC (C) tätig, die ihre Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten am 10.06.2022 abgeschlossen hatte. C kündigte das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 12.09.2022 zum 26.09.2022.
Mit Schreiben vom 19.09.2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Einspruch erst am 13.09.2022 eingegangen und damit verfristet sei.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einspruchsfrist sei ohne Verschulden versäumt worden. Die Fristversäumung beruhe allein auf einem Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten C. Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze bestehe in der Kanzlei die allgemeine Anweisung, dass die Frist im Kalender erst zu streichen sei, wenn der Fax-Sendebericht ausgedruckt worden sei und hinsichtlich der Übermittlung des Faxes die Kennzeichnung „OK“ erkennen lasse. Am 12.09.2022 sei C angewiesen worden, u.a. den Einspruchsschriftsatz vom 12.09.2022 noch am selben Tag unter Beachtung der vorgenannten allgemeinen Weisung an den Beklagten per Fax zu übersenden. C habe die Faxübermittlung auch weisungsgemäß veranlasst, nach dem Ausdruck des Sendeberichts aber versehentlich nicht darauf geachtet, dass dieser die Kennzeichnung „OK" als Zeichen einer korrekten Übermittlung tatsächlich nicht aufweise. In der dann tatsächlich irrtümlichen Annahme, dass das Fax korrekt übermittelt worden sei, habe C die Frist dann aus dem Fristenkalender des Tages 12.09.2022 gestrichen. Dass das Fax tatsächlich nicht korrekt übermittelt worden sei, sei dann erst einer anderen Mitarbeiterin in der Kanzlei, der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau NY (Y) aufgefallen, als diese die Sendeberichte des Vortages durchgesehen habe. Sie habe die Übermittlung des Einspruchsschriftsatzes vom 12.09.2022 per Telefax dann am frühen Morgen des 13.09.2022 vorsorglich nochmals veranlasst. Der Sendebericht dieses Faxes zeige für den 13.09.2022, 07:40 Uhr, dann ein „OK" als Zeichen der nun korrekten Faxübermittlung. Bei der Mitarbeiterin C handele es sich um eine voll ausgebildete und zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen des Prozessbevollmächtigten ergeben hätten, sowohl das Faxgerät bislang stets fehlerlos bedient als auch den Fristenkalender bislang stets sorgfältig und fehlerlos geführt habe. Ferner seien etwaige technische Probleme des Faxgeräts bislang weder aufgetreten noch aus sonstigen Gründen bekannt. Dem Schriftsatz vom 04.10.2022 waren eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.10.202 und der C vom 26.09.2022 beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2023 führte die Klägerin hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, C sei ab dem 01.07.2022 in der Kanzlei angestellt gewesen und habe am 12.09.2022 zum 26.09.2022 gekündigt. In den ersten Wochen ihrer Einarbeitung sei die ordnungsgemäße Benutzung des Faxgeräts und die ordnungsgemäße Bearbeitung des Fristenkalenders durch C stichpunktartig überprüft worden. Dabei habe C das Faxgerät fehlerfrei bedient und auch den Fristenkalender ordnungsgemäß geführt. Ein Foto aus dem Fristenkalender vom Tag des 12.09.2022 sei nicht gefertigt worden. Ausdrucke erledigter Fristenkalender würden - mangels einer entsprechenden Verpflichtung - nicht aufgehoben. Ein Ausdruck des parallel elektronisch geführten Fristenkalenders würde nicht weiterhelfen, da die auf den 12.09.2022 eingetragene Einspruchsfrist im Rahmen der Neuverfristung der Sache „überschrieben" worden sei. Ein gesondertes „Postausgangsbuch" werde nicht geführt. Der Sendebericht des Schreibens vom 12.09.2022 sei nach dessen - fehlerhafter - Kontrolle durch C in der entsprechenden Ablage abgelegt worden, wo er am nächsten Tag durch Y gefunden worden sei. Das Faxgerät zeige bei einer fehlerhaften Übersendung in aller Regel statt „OK“ nur „No Ans" an. Dem Schriftsatz vom 27.01.2023 waren eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.01.2023 und der Y vom 27.01.2023 beigefügt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.2023 verwarf der Beklagte den Einspruch als unzulässig. Der Einspruch sei verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da sich nicht feststellen lasse, dass die Klägerin an der Einhaltung der Frist unverschuldet verhindert gewesen sei. Zunächst sei festzustellen, dass die Tatsachen, die eine Wiedersetzung rechtfertigen könnten, mit dem erstmals gestellten Wiedereinsetzungsantrag mit Schreiben vom 04.10.2022 nicht vollständig dargelegt worden seien. Es sei nicht ausgeführt worden, dass C nicht mehr in der Kanzlei beschäftigt sei und dass C erst kurz vorher ihre Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten abgeschlossen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte über diese Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden sollte. Ob man sich nach ein paar Wochen bereits ein Urteil dazu machen könne, ob eine frisch ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte als äußerst zuverlässige Mitarbeiterin angesehen werden könne, sei fraglich. Im Streitfall sei die Fristenkontrolle einer Mitarbeiterin überlassen worden, die sich noch in der Probezeit befunden habe. Auch sei die Fristenkontrolle in der Kanzlei nicht durch Vorlage eines Fristenkontroll- bzw. Postausgangsbuchs glaubhaft gemacht worden. Eine ausreichende Fristen- und Erledigungskontrolle sei nicht erkennbar. Es sei nicht schlüssig dargelegt worden, wie genau Fristen kontrolliert würden. Im Ergebnis seien offensichtlich mindestens zwei verschiedene Fristenkalender geführt worden, in denen mindestens zwei Personen, nämlich C und Y offenbar zu verschiedenen Zeiten zur gleichen Frist Eintragungen vorgenommen hätten. Sollten tatsächlich zwei Kalender geführt worden sein, so müssten auch beide Kalender überwacht werden. Damit diese Überwachung erfolgreich sei, solle diese auch von ein und derselben Person erfolgen, ansonsten könne es zu einer etwaigen Fristversäumnis kommen. Insgesamt sei ein Büroversehen nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Auch könne ein Überwachungsverschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der sich in der Probezeit befindlichen C nicht ausgeschlossen werden.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.03.2023 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies folge aus den Ausführungen im Einspruchsverfahren, auf die zu Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen werde.
Der Duldungsbescheid sei rechtswidrig. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils von ½ von IG auf die Klägerin im Jahr 2014 sei das streitgegenständliche Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen. Mangels einer objektiven Benachteiligung könne der IG mit der Grundstücksübertragung eine solche Benachteiligung schlechterdings auch nicht vorgehabt haben. Dass die Klägerin darüber hinaus im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages Kenntnis von einer solchen Gläubigerbenachteiligung gehabt habe, sei falsch und werde bestritten.
Die Klägerin beantragt,
den Duldungsbescheid vom 10.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2023 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen der Auffassung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist sei nicht zu gewähren. Ergänzend führt er aus, ein weiterer anwaltlicher Organisationsmangel liege darin, dass eine selbständige und abschließende Endkontrolle als integraler Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin fehle. Der Prozessbevollmächtigte habe lediglich die Verfahrensweise bezüglich der Löschung der Fristen und der Führung der Fristenkalender beschrieben, welche bereits auf Organisationsmängel schließen lassen würden. Dagegen lasse sich weder dem Vortrag der Klägerin noch den verschiedenen eidesstattlichen Versicherungen entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte in seiner Kanzlei eine allabendliche Ausgangskontrolle eingeführt habe, bei der vor Büroschluss die Faxprotokolle mit dem Inhalt des Fristenkalenders abgeglichen werde. Wäre der Fristenkalender ordnungsgemäß geführt worden, so hätte eine allabendliche Ausgangskontrolle dazu geführt, dass die fehlgeschlagene Faxübermittlung entdeckt worden wäre und das Einspruchsfax im vorliegenden Fall erneut und somit fristgerecht hätte übermittelt werden können. Der Beklagte sehe den Organisationsmangel darin, dass der Prozessbevollmächtige in seiner Kanzlei keine ausreichende Erledigungskontrolle und Ausgangskontrolle eingerichtet habe.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Der Senat hat am 12.05.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Das Gericht hat entscheiden können, ohne die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist zur Vorlage des Fax-Sendeberichtes vom 12.09.2022 zu gewähren oder die mündliche Verhandlung zu vertagen oder wiedereröffnen zu müssen.
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen des § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 283 Zivilprozessordnung (ZPO) und des § 155 FGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO nicht vor. Im Streitfall ist in der mündlichen Verhandlung weder ein neues Vorbringen des Beklagten (§ 283 ZPO) noch ein neuer gerichtlicher Hinweis (§ 139 Abs. 5 ZPO) erfolgt.
Ebenso wenig lagen im Streitfall die Voraussetzungen einer Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO vor. Ein Beteiligter hat nur dann Anspruch auf Vertagung einer bereits eröffneten mündlichen Verhandlung, wenn hierfür erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO vorliegen. Mangelnde Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten ist kein erheblicher Grund, es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO). Im Streitfall hat kein wichtiger Grund vorgelegen, insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch den Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2022 sowie in der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2023 darauf hingewiesen worden, Nachweise hinsichtlich des fehlenden Verschuldens vorzulegen. Letztlich stützt der erkennende Senat seine Entscheidung auch nicht auf die fehlende Vorlage des Sendeberichts vom 12.09.2022; die fehlende Vorlage ist mithin im Streitfall nicht erheblich.
II. Der Duldungsbescheid vom 10.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs.1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den Einspruch der Klägerin gegen den Duldungsbescheid als unzulässig verworfen und keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO) gewährt. Der Duldungsbescheid ist bestandskräftig geworden und damit einer gerichtlichen Prüfung entzogen. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu gewähren, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Frist nicht ohne Verschulden versäumt hat.
1. Im Streitfall hat die Klägerin nicht fristgemäß Einspruch gegen den Duldungsbescheid vom 10.08.2022 eingelegt.
a. Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
Gemäß § 122 Abs. 5 Satz 1, 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 Verwaltungszustellungsgesetz NRW i.V.m. § 178 ZPO ist ein Verwaltungsakt, wie im Streitfall der Duldungsbescheid, am Tag der Zustellung, wie im Streitfall am 11.09.2022, zugestellt und zugleich bekannt gegeben. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, so endet gemäß § 108 Abs. 3 AO die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
b. Nach Anwendung dieser Normen ist die einmonatige Einspruchsfrist bei Eingang des Einspruchs beim Beklagten per Fax am 13.09.2022 bereits abgelaufen gewesen. Die Einspruchsfrist hat nach § 108 Abs. 1, 3 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Duldungsbescheid vom 10.08.2022, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 11.08.2022 am 11.08.2022 zugestellt worden ist, am 12.09.2022 geendet; der 11.09.2022 ist ein Sonntag gewesen (§ 108 Abs. 3 AO). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der Senat von weitergehenden Ausführungen absieht.
2. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
a. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist, im Streitfall die Einspruchsfrist des § 355 AO, einzuhalten.
In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 110 Abs. 2 AO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 14.12.2021 VIII R 6/21, juris; vom 24.06.2008 X R 38/07, juris, und vom 11.05.2010 XI R 24/08, juris, m.w.N.). Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf ist nur zulässig, soweit Gründe präzisiert oder ergänzt werden. Insoweit darf es sich jedoch nicht um „neuen Sachverhalt“ bzw. um „Lückenschließung“ handeln (vgl. BFH, Urteil vom 31.01.2017 IX R 19/16, juris). Erforderlich ist daher, dass innerhalb der Antragsfrist „der Kern des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes“ schlüssig vorgetragen wird (BFH, Urteil vom 18.03.2014 VIII R 33/12, juris). Die erforderliche Glaubhaftmachung der Tatsachen kann auch noch im weiteren Verfahren über den Antrag geschehen.
Verschulden umfasst Vorsatz und auch bereits leichte Fahrlässigkeit (BFH, Urteil vom 06.11.2014 VI R 39/14, juris). Da das Gesetz den Eintritt der Verhinderung „ohne Verschulden“ des Betroffenen verlangt, den Verschuldensgrad aber nicht benennt, schließt grundsätzlich jedes Mitverschulden, also bereits einfache Fahrlässigkeit, eine Wiedereinsetzung regelmäßig aus (BFH, Urteil vom 09.08.2000 I R 33/99, juris). Bereits Flüchtigkeitsfehler, z.B. das Übersehen eines fristauslösenden Bescheids, können daher eine Wiedereinsetzung ausschließen. Vergesslichkeit ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund.
Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (siehe nur BFH, Urteil vom 17.03.2010 X R 57/08, juris). An die Sorgfaltspflichten eines Anwalts oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten, wie im Streitfall, die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte, der Prozessbevollmächtigte also alle Vorkehrungen auch durch entsprechende Organisation seines Büros getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 41/15, juris; Beschlüsse vom 19.03.2019 II R 29/17, juris; vom 22.02.2019 IX B 99/18, juris). Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt oder zu verneinen ist, ist der Sachverhalt, der -unbeschadet nachträglicher Erläuterungen oder Ergänzungen dieses Sachverhalts- innerhalb der Einmonatsfrist des § 110 Abs. 2 AO dargelegt wird (BFH, Beschluss vom 24.09.1985 III B 3/85, juris).
Wird die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des nicht fristgerechten Eingangs eines angeblich rechtzeitig abgesandten, fristgebundenen Schriftsatzes begehrt, wie im Streitfall, ist genau darzulegen, welche Person zu welcher Zeit (Tag, Uhrzeit) und in welcher Weise den Schriftsatz übermittelt hat (BFH, Urteil vom 31.01.2017 IX R 19/16, juris; Beschluss vom 15.05.2019 XI R 14/17, juris). Bei Bevollmächtigten, die die Rechtsberatung berufsmäßig ausüben, ist außerdem die Schilderung der Fristenkontrolle sowie der Postausgangskontrolle nach Art und Umfang erforderlich und durch Vorlage des Fristenkontrollbuchs und des Postausgangsbuchs glaubhaft zu machen (BFH, Beschluss vom 14.12.2021 VIII R 6/21, juris). Denn zu den in Betracht kommenden, objektiv präsenten Beweismitteln gehört bei Angehörigen der rechtsberatenden Berufe insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch.
Zudem müssen Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (BFH, Beschluss vom 09.01.2014 X R 14/13, juris). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Einspruchsfrist gewahrt wird, steht ihm grundsätzlich frei. Sämtliche organisatorische Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BFH, Urteil vom 15.05.2015 II R 28/14, juris). Fristversäumnisse sind deshalb durch einen Organisationsmangel verschuldet, wenn die in der Rechts- und Steuerberatung tätigen Personen, d.h. sog. Berufsträger, ihr Büro nicht so organisiert haben, dass Fristen zuverlässig überwacht sowie eingehalten und Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristensachen sowie Fristversäumnisse möglichst ausgeschlossen werden (BFH, Urteil vom 18.06.2015 IV R 18/13, juris). Für eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle im Büro eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen. Zur hinreichenden Ausgangskontrolle zählt daher eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet ist, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. Wird, wie im Streitfall, Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind. Ein Prozessbevollmächtigter muss darüber hinaus die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BFH, Beschluss vom 15.05.2015 II R 28/14, juris). Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich (BFH, Beschluss vom 15.05.2015 II R 28/14, juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
Die Löschung von Fristen stellt eine der risikoreichsten Maßnahmen innerhalb eines Anwalts- bzw. Steuerberaterbüros dar; alle zuvor zur Einhaltung von Fristen angeordneten Maßnahmen werden dadurch unwirksam (Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.02.2011, 15 K 486/09, juris; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 7 UF 202/09, II-7 UF 202/09, juris). Daher hat der Prozessbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet ist, dass alle im Fristenkalender notierten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist. Dabei ist die zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen erst dann zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 14.03.1996 III ZB 13/96, juris).
Auch bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (BFH, Beschluss vom 09.01.2014 X R 14/13, juris). Dementsprechend ist nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden anzunehmen, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert werden (BFH, Beschlüsse vom 09.01.2014 X R 14/13, juris; vom 30.04.2013 IV R 38/11, juris; vom 06.08.2001 II R 77/99, juris; BGH, Beschluss vom 17.04.2012 VI ZB 55/11, juris). Die Kontrolle ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand zu erkennen und zu beseitigen.
Im Gegensatz zu solchen sog. Organisationsmängeln steht ein sog. Büroversehen, d.h. ein für eine Fristversäumnis ursächliches Verhalten der Hilfskräfte eines Berufsträgers, insb. Rechtsanwalt oder Steuerberater, das diesem und dem Vertretenen, d.h. dem Kläger, nicht zugerechnet wird, weil und wenn die Fristenkontrolle dem Büropersonal, d.h. Hilfskraft, zulässigerweise übertragen werden konnte und der Berufsträger die Hilfskraft selbst ausgewählt sowie belehrt und im Rahmen der täglichen Zusammenarbeit laufend überwacht hat (siehe hierzu BFH, Urteil vom 18.03.2014 VIII R 33/12, juris; Beschluss vom 28.01.2000 VII B 281/99, juris).
b. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze, der sich der erkennende Senat anschließt, haben im Streitfall die Voraussetzungen des § 110 AO nicht vorlegen; der Beklagte hat zu Recht der Klägerin wegen der versäumten Einspruchsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Streitfall beachtet worden sind, ist nicht hinreichend widerspruchsfrei dargelegt worden. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 AO ist nicht geeignet, ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die Klägerin muss sich ein solches Organisationsverschulden wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Dies folgt für den erkennenden Senat aus den folgenden Erwägungen:
Unter Berücksichtigung des Vortrages des Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 04.10.2022 als einziger Eingabe innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO ist nicht ersichtlich, dass bei ihm kein Organisationsverschulden vorliegt, sondern das von ihm behauptete Büroversehen der C. Vielmehr ist (lediglich) dargelegt worden, dass C am 12.09.2022 angewiesen worden sei, u.a. den Einspruchsschriftsatz vom 12.09.2022 noch am selben Tag unter Beachtung an den Beklagten per Fax zu übersenden, dies so auch erfolgt sei und nach dem Ausdruck des Sendeberichts versehentlich nicht darauf geachtet worden sei, dass dieser die Kennzeichnung „OK" als Zeichen einer korrekten Übermittlung tatsächlich aufweise und sodann in der dann tatsächlich irrtümlichen Annahme, dass das Fax korrekt übermittelt worden sei, die Frist aus dem Fristenkalender des Tages 12.09.2022 gestrichen worden sei. Dieser Vortrag lässt nicht ansatzweise erkennen, welche wirksamen Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen versehentliche Löschungen von Fristen vor deren Ablauf getroffen hat, und wie sich im Einzelnen das behauptete Büroversehen dargestellt hat sowie ob Kontrollen des Fristenkontrollbuches erfolgt sind. Insgesamt ist nicht dargelegt worden, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so organisiert gewesen ist, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet, insbesondere durch ein gestuftes Verfahren bzw. einen „doppelten“ Boden. Derartiger substantiierter Vortrag hatte innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO zu erfolgen; daran fehlt es im Streitfall jedoch.
Ebenso wenig ist im Streitfall glaubhaft gemacht worden, dass eine geforderte Kontrolle der Eingaben in das EDV-Programm bzw. den elektronischen Fristenkalender (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2023) in dem dargelegten organisatorischen Ablauf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, insbesondere durch ein gestuftes Verfahren bzw. einen „doppelten“ Boden, vorgesehen gewesen ist und auch tatsächlich durchgeführt worden ist. Andernfalls hätte auffallen müssen, dass das Fax am 12.09.2022 tatsächlich nicht übersandt worden und der Sendebericht fehlerhaft gewesen ist.
Der Prozessbevollmächtigte hat im Streitfall mit dem Schriftsatz vom 04.10.2022 nicht dargelegt, dass in seiner Kanzlei die ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle sichergestellt gewesen ist, insbesondere dahingehend, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen und es Sicherungen gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gegeben hat. Entsprechender Vortrag dazu gehört zum Kern der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes und kann nicht mehr nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 21.12.2010 IX ZB 115/10, juris).
Auch ist der Vortrag des Prozessbevollmächtigten mit dem Schriftsatz vom 04.10.2022 insoweit nicht ausreichend, da er keine Ausführungen zu dem Umstand gemacht hat, was mit dem Ausdruck des Sendeberichts geschehen ist, bevor C die Einspruchsfrist aus dem Fristenkalender des Tages 12.09.2022 gelöscht hat. Dies ist insbesondere deshalb im Streitfall von besonderer Relevanz, weil sich aus den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 04.10.2022 ebenfalls nicht erschließt, wie der Y am 13.09.2022 aufgefallen sei, dass das Fax tatsächlich nicht korrekt übermittelt worden sei und weshalb Y Anlass dazu hatte, die Sendeberichte des Vortages durchzusehen. Eine solche Durchsicht hätte unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsgrundsätze bei einer ordnungsgemäßen Büroorganisation bereits am Ende des (Vor-Tages), im Streitfall mithin am 12.09.2022, erfolgen müssen. Ob eine entsprechende Dokumentation in der Mandantenakte der Klägerin als Abschluss der Übermittlung des Einspruchs erfolgt ist, beispielsweise durch B, ist ebenfalls nicht dargelegt worden.
Der erkennende Senat kann offen lassen, ob in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2023 unzulässiger neuer Vortrag außerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO) enthalten ist oder eine zulässige Ergänzung des Antragsvorbringens liegt. Selbst wenn dieser Schriftsatz eine zulässige Ergänzung wäre, würden damit nur Angaben hinsichtlich der Ausbildung und Anstellung der C ergänzt sowie mitgeteilt, dass ein Foto aus dem Fristenkalender vom 12.09.2022 nicht gefertigt worden sei und ein gesondertes „Postausgangsbuch" nicht geführt werde.
Gleiches gilt für den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Darstellungen mit den Schriftsätzen vom 04.10.2022 und 27.01.2023 nicht geeignet, einen Organisationsfehler in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten auszuschließen. Der Prozessbevollmächtigte gesteht selbst zu, es sei reiner Zufall gewesen, dass Y den Ausdruck des Sendeberichts vom 12.09.2022 am Folgetag in dem Faxraum gefunden habe. Auch ist insoweit nicht hinreichend widerspruchsfrei, wo C zuvor den Sendebericht abgelegt hat; insoweit wird zum einen vorgetragen, dass C, nachdem sie die Fristsachen gefaxt habe, mit den Ausdrucken der Sendeprotokolle zu ihrem Arbeitsplatz gegangen sei und dort die Fristen im Fristenkalender als erledigt markiert habe; zum anderen wird vorgetragen, dass Y den Sendebericht am Folgetag in dem Faxraum gefunden habe. Soweit hinsichtlich dieses Widerspruchs vorgetragen wird, der Ausdruck habe sich dort befunden, weil die Sendeberichte jeweils digitalisiert würden und anschließend der Ausdruck des Sendeberichts zum Schreddern gegeben werde, klärt dieses den Widerspruch nicht hinreichend auf.
Selbst wenn es sich bei irrtümlicher Annahme der tatsächlichen Übersendung des Faxes am 12.09.2022 um ein einmaliges Versehen der C als einer ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin handeln sollte, wäre dies bei einer entsprechenden Büroorganisation durch eine Kontrolle, insbesondere ein gestuftes Verfahren bzw. einen „doppelten“ Boden, vermeidbar gewesen.
Letztlich hat der Prozessbevollmächtigte auch nicht hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht, dass er C hinreichend oft wenigstens stichprobenweise überprüft hat. Allein der Vortrag, C sei eine voll ausgebildete und zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen des Prozessbevollmächtigten ergeben hätten, sowohl das Faxgerät bislang stets fehlerlos bedient als auch den Fristenkalender bislang stets sorgfältig und fehlerlos geführt habe (so im Schriftsatz vom 04.10.2022) und in den ersten Wochen der Einarbeitung sei die ordnungsgemäße Benutzung des Faxgeräts und die ordnungsgemäße Bearbeitung des Fristenkalenders durch C stichpunktartig überprüft worden (so im Schriftsatz vom 27.01.2023), reicht nicht aus, um dem Senat die Gewissheit einer hinreichenden Kontrolle zu verschaffen. Der Senat kann daraus nicht im Ansatz erkennen, in welchen zeitlichen Abständen in wieviel Fällen in welcher Art und Weise diese Überprüfung stattgefunden hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass C (erst) am 10.06.2022 ihre Ausbildung zu Rechtsanwaltsfachangestellten abgeschlossen hat und (erst) seit dem 01.07.2022 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten tätig gewesen ist, mithin weder um größere Berufserfahrung im Allgemeinen noch um Erfahrung in der Tätigkeit gerade in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten verfügt hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung von feststehenden Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall.