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Finanzgericht Münster Urteil vom 27.06.2025 – 12 K 1075/22 G,F
12. Senat · ECLI:DE:FGMS:2025:0627.12K1075.22G.F.00
Tatbestand
Streitig ist, ob im Erhebungszeitraum 2012 (Streitjahr) die Voraussetzungen der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden, alten Fassung (GewStG) vorgelegen haben […].
Die Klägerin wurde im Jahr 2002 mit dem Gesellschaftszweck Bebauung von eigenen Grundstücken sowie Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundvermögens gegründet […]. Kommanditisten der Klägerin waren und sind […] A 1 und A 2, und zwar im Streitjahr noch mit jeweils hälftigem Anteil. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung und alleinige Geschäftsführerin der Klägerin war […] die A Beteiligungsgesellschaft mbH […], deren alleiniger Geschäftsführer im Streitjahr A 1 war.
Die […]GbR […] war alleinige Gesellschafterin der AB GmbH […]. Diese wiederum hielt […] ihrerseits eine 100%ige Beteiligung an der D GmbH […].
Gesellschaftszweck der AB GmbH war u.a. die Verwaltung des Bestandes der GbR und sie übernahm für diese die „vor Ort“-Betreuung von Mietobjekten, und zwar nutzte sie hierzu von der GbR entgeltlich überlassene Räume in [Miet-]Objekten der GbR. Für die Dienstleistungen bestanden zum einen die Vereinbarung […] sowie die Vereinbarung über eine Verwaltungskostenumlage […] und zum anderen jeweils Einzelverträge […] über Hauswarte, Gartenpflege, Hausreinigung, Außenreinigung und Technik. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
[…]
Anschließend an sein Schreiben vom […] stellte der Steuerberater in Betreff der GbR sodann unter dem […] einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung; hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
[…]
Sodann gab der Beklagte unter dem […] dem Steuerberater eine dementsprechende schriftliche und vom Amtsvorsteher unterzeichnete Auskunft, und zwar u.a. betreffend die Gewerbesteuer:
„Die Rechtsauffassung des Beraters ist zutreffend“.
Abschließend wird in der Auskunft darauf hingewiesen, dass die Auskunft nach Treu und Glauben nur Bindungswirkung entfalte, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalt nicht abweiche. Auf die Auskunft wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
[…]
Mit Wirkung zum […] wurde die Klägerin u.a. Eigentümerin eines umfangreichen Bestands an Wohnimmobilien (in geringfügigem Umfang auch teilweise gewerblich genutzt), Partei der zugehörigen Miet-/Pachtverträge sowie alleinige Gesellschafterin der AB GmbH. […].
Die AB GmbH, deren Zweck weiterhin u.a. die Verwaltung von Wohnungsbestand war, betrieb - neben anderen - für die Klägerin an Standorten, an denen sie, die Klägerin, über größere bzw. mehrere Wohneinheiten verfügte, sog. Kundencenter, die der Organisation und Betreuung der Mieter vor Ort sowie zu Hausmeistertätigkeiten dienten. Nachdem von der […] GbR über die Erbringung dieser Dienstleistungen zunächst noch Einzelverträge (über Hauswarte, Gartenpflege, Hausreinigung, Außenreinigung und Technik) geschlossen worden waren, wurde die Leistungserbringung durch die GmbH an die Klägerin durch Vereinbarung […] und die Vereinbarung von Verwaltungskostenumlagen […] vertraglich neu gefasst. Danach erbrachte die AB GmbH eine Reihe von Leistungen an die Klägerin, darunter Reparatur- und Modernisierungsleistungen, aber auch Wohnungsverwaltung, für die ein Jahresentgelt je (Wohn-)Einheit vereinbart war. Aufwendungen für Hausmeister-Kleininstandhaltungen sollten jährlich nach Wohn-/Nutzfläche erstattet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen Bezug genommen. Die Aufwendungen für Hausmeisterdienste legte die Klägerin über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um (vgl. § 2 Nr. 14 der Betriebskostenverordnung [BetrKV]).
Für die Leistungserbringung gegenüber der Klägerin nutzte die AB GmbH dabei Räumlichkeiten als Kundencenter/Hausmeisterwohnungen, die sich in den jeweiligen Objekten der Klägerin befanden und von dieser hierzu angemietet wurden […].
Die von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten nutzte die AB GmbH dabei ausschließlich zur Leistungserbringung gegenüber der Klägerin. Hierbei kam eigenes Personal der GmbH zum Einsatz. […].
[…]
Soweit es […] Grundbesitz betraf, der […] im Eigentum der […] GbR stand, erbrachten die AB GmbH und die D GmbH weiterhin, aber […] umsatzsteuerpflichtig Leistungen an die […] GbR. […]
Unter dem […] wurde ein notarieller Gesellschaftsvertrag für die Klägerin beurkundet, auf den Bezug genommen wird.
In Betriebsprüfungen für die Jahre 1995 bis 1998 gingen die Prüfer davon aus, dass […].
Im Bericht über die in den Jahren 2003/2004 stattfindende Betriebsprüfung bei der AB GmbH für die Jahre 1999 bis 2001 […].
Anschließend an eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2002/2003 bis 2004 stellte der Prüfer im Betriebsprüfungsbericht vom […] (unter Tz. 2.6) den Sachverhalt […] dar. […] Zur - hier streitigen - Frage der Gewährung der erweiterten Kürzung von Grundbesitzunternehmen führte der Prüfer (unter Tz. 2.9) u.a. zur Gestattung der D GmbH aus und kam - unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 12.09.2007 12 K 6366/04 B - zu dem Ergebnis, dass der mit der D GmbH abgeschlossene […]Vertrag als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundbesitzverwaltung (Ermöglichung eines ungestörten Rundfunk- und Fernsehempfangs) anzusehen sei und der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegenstehe. Auf den Prüfungsbericht wird Bezug genommen.
Auch in den Prüfungen der Folgejahre 2005 bis 2008 und 2009 bis 2011 ergaben sich keine sachlichen Einwände gegen die Berücksichtigung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Im Streitjahr erhielt die AB GmbH für Dienstleistungen zur Verwaltung von Immobilien Entgelte in Höhe von
X € von der Klägerin oder anderen Unternehmen aus ihrem umsatzsteuerlichen Organkreis,
X € von Unternehmen der A Gruppe außerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Klägerin und
X € für fremde und Privatobjekte.
Die AB GmbH zahlte (bzw. die Klägerin vereinnahmte) für die Überlassung der Servicebüros/Hauswartbüros im Streitjahr (Kalt-)Mieten in Höhe von X €. Von dem gesamten Miet-/Pachtaufwand der GmbH im Streitjahr in Höhe von X € entfielen im Übrigen X € auf die (anderweitig aus der Unternehmensgruppe A angemietete) Hauptzentrale in R und X € auf von dritten angemietete Räume.
Von der D GmbH vereinnahmte die Klägerin im Streitjahr Gestattungsgebühren in Höhe von X €.
Zu Jahresbeginn 2014 erließ der Beklagte für das Streitjahr unter Nachprüfungsvorbehalt eine erklärungsgemäße Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags über 0 € nebst Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2012 über - X €. Darin ging er bei einem gewerblichen Gewinn in Höhe von X € von einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung in Höhe von X € aus.
Die im Jahr 2017 begonnene Betriebsprüfung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 gelangte erstmalig zu der Auffassung, dass die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aufgrund einer zwischen der Klägerin und der D GmbH sowie der AB GmbH bestehenden Betriebsaufspaltung und der daraus resultierenden gewerblichen Tätigkeit der Klägerin als Besitzunternehmen nicht gewährt werden könne. Diese Auffassung äußerte der Betriebsprüfer u.a. auch in einer Besprechung mit Vertretern der Klägerin am […] und machte sie zum Gegenstand eines vorläufigen Prüfungsberichts vom […].
Noch vor Abschluss der Prüfung hob der Beklagte unter dem 07.04.2020 aufgrund der Annahme einer Betriebsaufspaltung die verbindliche Auskunft vom […] hinsichtlich der Gewährung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG mit Wirkung für die Zukunft gem. § 2 Abs. 4 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) auf. Hiergegen führt die Klägerin ein gesondertes Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 12 K 1111/22 AO.
Im abschließenden Betriebsprüfungsbericht vom 11.01.2021 wies der Prüfer (unter Tz. 2.13) darauf hin, dass die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließe. […] Auch im Hinblick auf den Betrieb der Kundencenter durch die AB GmbH sei von einer Betriebsaufspaltung auszugehen. Entscheidend sei, dass die überlassenen Räumlichkeiten dazu geeignet seien, einen Gewerbebetrieb mit Umsätzen von nicht nur geringer Bedeutung in den Räumlichkeiten zu betreiben.
Eine dem entgegenstehende Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft des Beklagten vom […] bestehe nicht (Tz. 2.13.1), […].
Ferner ging der Prüfer davon aus, dass (jedenfalls) im Umfang unterjährig hinzuerworbenen Grundbesitzes eine erweiterte Kürzung ausscheiden müsse (Tz. 2.13.3).
Hieran anschließend änderte der Beklagte unter dem 16.08.2021 die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf X € und hob die - zwischenzeitlich abgeänderte - Verlustfeststellung auf, weil er anstelle der erweiterten Kürzung nur noch die Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG gewährte.
Gegen die Änderung legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte insbesondere geltend, dass der […]Vertrag mit der D GmbH nicht zu einer Betriebsaufspaltung führe, […].
Der Gedanke einer „Beistellungsleistung“ (im umsatzsteuerlichen Sprachgebrauch) gelte auch für die AB GmbH, für die die Überlassung der Räumlichkeiten auch keine „wesentliche Betriebsgrundlage“ dargestellt habe. Im Übrigen stünden die verbindliche Auskunft vom […] und der Grundsatz von Treu und Glauben dem Ansatz nur der einfachen Kürzung entgegen. […].
Mit abschlägiger Einspruchsentscheidung vom 05.04.2022 hielt der Beklagte daran fest, dass eine Betriebsaufspaltung der erweiterten Kürzung entgegenstehe. Eine Betriebsaufspaltung bestehe zum einen im Hinblick auf die AB GmbH mit Blick auf den bestehenden Mietvertrag, mit dem eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen würde. Es könne keine Rede davon sein, dass die Überlassung lediglich von untergeordneter Bedeutung sei. Zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks benötige die AB GmbH Unterbringungsmöglichkeiten für ihr Personal, das die Hausmeisterleistungen sowie die allgemeine Mieterbetreuung übernehme. Auch seien die mit der Wohnungsverwaltung erzielten Umsätze nicht von untergeordneter Bedeutung. Zum anderen würden an die D GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen, […].
[…]
Es sei auch kein Vertrauenstatbestand (Treu und Glauben) einschlägig, auf den sich die Klägerin berufen könne. Es gelte der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung.
Mit ihrer Klage bringt die Klägerin vor, dass ihr die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundbesitzunternehmen zu gewähren sei.
Die erweiterte Kürzung stehe ihr bereits materiell-rechtlich zu, weil keine Betriebsaufspaltung und kein Verstoß gegen das kürzungsrechtliche Ausschließlichkeitsgebot vorliege.
Hinsichtlich der D GmbH […].
Mit der AB GmbH liege eine sachliche Verflechtung schon deshalb nicht vor, weil die Räumlichkeiten nicht für eigene gewerbliche Zwecke der AB GmbH im Geschäft mit Dritten überlassen werden. Stattdessen stelle ihre, der Klägerin, Bereitstellung der Räumlichkeiten an die AB GmbH - zur (ausschließlichen) Leistungserbringung an sie, die Klägerin, - lediglich die Beistellung eigenen „Materials“ dar, und zwar Kundencenter und Hausmeisterräume zur Betreuung der Mieter „vor Ort". Die Überlassung der Betriebsgrundlage gehe somit als Leistungsbestandteil wieder zurück an sie, die Klägerin, und finde von dort Eingang in die eigene Grundbesitzverwaltung. Die Überlassung liege damit ausschließlich in ihrem, der Klägerin, Interesse als Vermieterin. Im Übrigen wäre die Mieterbetreuung untrennbarer Bestandteil der Wohnungsvermietung und keine gewerbliche Tätigkeit, wenn sie, die Klägerin, selber die Kundencenter bzw. Hausmeisterwohnungen betreiben würde. Insofern wären die Wirkungen einer (etwaigen) Betriebsaufspaltung für Zwecke der erweiterten Kürzung unter diesen Umständen einzuschränken, nicht zuletzt, um nicht Sinn und Zweck der Betriebsaufspaltung in ihr Gegenteil zu verkehren. Es gehe hier nur um die an sie, die Klägerin, erbrachten Leistungen, die nicht an einen allgemeinen Markt erbracht würden. Die Hausmeisterdienste lege sie, die Klägerin, über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um.
Ungeachtet dessen überschreite die Grundstücksüberlassung hier aber von vornherein auch nicht die erforderliche Schwelle der „Wesentlichkeit“, sodass eine Betriebsaufspaltung nicht angenommen werden könne. Im vorliegenden Fall würden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, die für die Hausmeistertätigkeit, die außerhalb einer festen „Räumlichkeit" ausgeübt werden könnte, nicht zwingend erforderlich seien. Die AB GmbH habe auch gerade nicht ein Gebäude angemietet, welches als Firmensitz und zur Aufnahme der Geschäftsleitung erforderlich gewesen sei und geeignete Räume enthalten habe, um die Mitarbeiter, die technischen Anlagen und Geräte für die umfangreichen Planungsarbeiten sowie den Fahrzeugpark aufzunehmen und die Betriebsabläufe einschließlich der Kundenberatung und -betreuung und die büromäßige Verwaltung sinnvoll zu koordinieren. Genau diese zentralen Tätigkeiten der AB GmbH würden gerade nicht in den Kundencentern bzw. Hausmeisterbüros stattfinden. Zwar sei es wichtig, dass die Betreuung ihrer, der Klägerin, Mieter vor Ort und nicht in gewisser räumlicher Entfernung erfolge. Dies erfordere aber nicht zwingend eine Raumnutzung in den Objekten der Klägerin. Vielmehr hätten ohne einschneidende Änderung der Organisation beispielsweise auch Räumlichkeiten in räumlicher Nähe von Dritten angemietet oder auch mobile Werkzeugwagen genutzt werden können. Zwar erziele die AB GmbH aus den ihr, der Klägerin, gegenüber erbrachten Tätigkeiten einen Umsatz von rd. X €, aber für die Erzielung dieses Umsatzes seien die konkret überlassenen Räumlichkeiten ohne Relevanz. Insofern treffe auch der Vergleich mit einem Geräteschuppen zu.
Die Klägerin macht weiter geltend, dass ungeachtet der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu ihren Gunsten die verbindliche Auskunft vom […] eingreife. […]
Jenseits der verbindlichen Auskunft sei ihr, der Klägerin, die erweiterte Kürzung aber jedenfalls deswegen zu gewähren, weil die grundsätzliche Änderungsmöglichkeit zurücktreten müsse, wenn ein Finanzamt durch sein früheres Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. […]
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2022 aufzuheben und im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags die erweiterte Grundbesitzkürzung zu gewähren und demgemäß von einem Gewerbeertrag vor Verlustabzug von X € auszugehen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er hält daran fest, dass die in Rede stehenden Überlassungen zu einer Betriebsaufspaltung führen. […]
In Bezug auf die AB GmbH sei ebenfalls von der Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen. Zwar würden die von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten nicht als Firmensitz genutzt. Gleichwohl seien sie vor dem Hintergrund der mit der Wohnungsverwaltung erzielten Umsätze nicht von untergeordneter Bedeutung.
Bei alledem sei es ohne Bedeutung, dass die Leistungen der GmbHs nur gegenüber der Klägerin erbracht worden seien und sich als (von der Klägerin) sog. Beistellungsleistungen darstellen sollen, die von der Klägerin selbst kürzungsschädlich hätten erbracht werden können. Denn der BFH habe bereits entschieden, dass der tatsächlichen Tätigkeit einer Betriebs-GmbH weder hinsichtlich der Betriebsaufspaltung noch hinsichtlich der erweiterten Kürzung Bedeutung zukomme.
[…]
Der Senat hat die Akten des Verfahrens 12 K 1111/22 AO beigezogen.
Der Senat hat am 27.06.2025 mündlich verhandelt. Auf den hierzu vorbereitend übersandten Sachbericht vom 13.06.2025 und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2012 und die Aufhebung der gewerbesteuerlichen Verlustfeststellung auf den 31.12.2012, beide vom 16.08.2021, sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Klägerin steht die sog. erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) wegen einer Betriebsaufspaltung nicht zu und hierüber hilft auch der Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere die verbindliche Auskunft vom […], nicht hinweg.
1. Die materiellen Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Grundbesitzunternehmen liegen wegen eines Verstoßes gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz nicht vor.
a) Gem. § 9 Nr. 1 GewStG wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Satz 1 GewStG) die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. An die Stelle dieser - sog. einfachen - Kürzung tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung, vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 IV R 5/21, BStBl II 2024, 845). Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten, was eine Bau- und/oder Bewirtschaftungsbetreuung - i.S. der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Betreuung des Gesamtobjekts vor Ort mit Hauptverantwortung - voraussetzt (vgl. i.E. BFH-Urteil vom 23.03.2023 III R 49/20, BStBl II 2024, 126), so ist Voraussetzung für die Anwendung der erweiterten Kürzung, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.
Ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung. Der Begriff der Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist dabei qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023 IV R 6/20). Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Darüber hinaus liegen Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind - ausnahmsweise - nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 11.04.2019 III R 36/15). Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes), geboten (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 19.12.2023 IV R 5/21, BStBl II 2024, 845).
b) Im Streitfall hat die Klägerin gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen, indem sie sich als Besitzunternehmen in einer Betriebsaufspaltung mit der AB GmbH gewerblich betätigt hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher zuständiger BFH-Senate ist bei einer Betriebsaufspaltung der Zweck der sog. Besitzgesellschaft von vornherein nicht auf die Vermögensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt, die eine erweiterte Kürzung ausschließt (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.1973 I R 174/72, BStBl II 1973, 686; vom 22.02.2005 VIII R 53/02; vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2017, 529; vom 20.05.2021 IV R 31/19, BStBl II 2021, 768 und vom 22.02.2024 III R 13/23, BStBl II 2024, 487 sowie grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.11.1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 [unter V.3.]). Eine zur Gewerblichkeit führende Betriebsaufspaltung setzt dabei voraus, dass ein Besitzunternehmen - hier die Klägerin - mit einem gewerblichen Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist (ständige steuergerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2017, 529).
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier (jedenfalls) in Bezug auf die AB GmbH als Betriebsgesellschaft vor.
Dass der für die personelle Verflechtung erforderliche einheitliche geschäftliche Betätigungswille sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen hier aufgrund der Ausprägung als Einheitsbetriebsaufspaltung gewährleistet ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.06.2006 VIII R 31/04, BStBl II 2006, 874; vom 22.02.2005 VIII R 53/02), ist zwischen den Beteiligten zu Recht ebenso wenig streitig wie der Umstand, dass Betriebsunternehmen in der Rechtsform der GmbH - wie sie hier in Rede stehen - ungeachtet ihrer tatsächlichen Betätigung kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2017, 529).
Aber auch die zwischen den Beteiligten kontroverse sachliche Verflechtung ist im Streitfall gegeben.
aaa) Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt (BFH-Urteil vom 17.11.2020 I R 72/16, BStBl II 2021, 484).
Nach der jüngeren, gefestigten Rechtsprechung des BFH begründet ein Grundstück eine sachliche Verflechtung, wenn es für die Betriebsführung des Betriebsunternehmens von nicht nur geringer Bedeutung ist. So verhält es sich stets, wenn das Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2024 IV R 5/20). So liegt es ferner aber auch (und schon) dann, wenn der Betrieb auf das Grundstück angewiesen ist, weil er ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden könnte; dann ist es selbst dann wesentlich, wenn der tatsächliche Nutzungsgrad nicht erheblich gewesen sein sollte (BFH-Urteil vom 26.05.1993 X R 78/91, BStBl II 1993, 718). Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft ist dabei nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.02.2007 XI R 30/05, BStBl II 2007, 524; vom 13.07.2006 IV R 25/05, BStBl II 2006, 804). Für die Wertung als wesentliche Betriebsgrundlage ist danach nicht erforderlich, dass in den Räumen unmittelbar Geschäftsleitungstätigkeiten ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 14.02.2007 XI R 30/05, BStBl II 2007, 524). Es kommt vor allem auch nicht darauf an, ob der Betrieb in anderen Räumen oder ohne diese Räume ohne einschneidende Änderungen hätte fortgeführt werden können. Die Möglichkeit der Beschränkung ist ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die Möglichkeit, am Markt jederzeit ein anderes ebenfalls geeignetes Gebäude anmieten oder erwerben zu können (BFH-Urteil vom 01.02.2006 XI R 41/04). Die frühere z.T. abweichende Rechtsprechung zum „Allerweltsgebäude“ ist aufgegeben (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2006 IV R 25/05, BStBl II 2006, 804; vgl. auch Krumm in: Kirchhof/Seer, § 15 EStG, Rn. 99). Der BFH geht danach davon aus, dass Büroräume im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind (BFH-Urteile vom 19.02.2019 X R 42/16; vom 29.11.2017 X R 34/15). Aber selbst reine Lagerhallen können nach dem Gesamtbild der Eingliederung des Grundstücks in die innere Struktur des jeweiligen Betriebsunternehmens eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen haben (BFH-Beschluss vom 03.04.2001 IV B 111/00).
Zu berücksichtigen ist aber nicht nur, ob die Räumlichkeiten für die betriebliche Nutzung und Funktionsart in qualitativer Hinsicht von wesentlicher bzw. untergeordneter Bedeutung sind, sondern auch ob dies in quantitativer Hinsicht der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2005 XI R 45/04). Dabei ist grundsätzlich - vorbehaltlich sonstiger Faktoren - jedenfalls dann nicht mehr von nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auszugehen, wenn der Größenanteil der vom Besitzunternehmen überlassenen Grundstücke in Bezug auf die vom Betriebsunternehmen insgesamt gleichartig genutzten Grundstücke (z.B. Filialen) 22% beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1992 XI R 1/92, BStBl II 1993, 245, dazu zutr. Kempermann, FR 1993, 593). Bei „Filialunternehmen“ spricht es für eine Wesentlichkeit, wenn die Filiale auf dem Grundstück auch als selbständiges Unternehmen existieren könnte oder wenn ein Geschäftslokal nach dem Betriebskonzept der Betriebsgesellschaft gerade die Präsenz des Unternehmens an diesem Standort für das Gesamtunternehmen von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 78/06, BStBl II 2009, 803).
bbb) Diese Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung liegen hier jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin erfolgten mietweisen Überlassungen von Räumlichkeiten an die AB GmbH zur Nutzung als Service- bzw. Hausmeister-Büros vor, weil diese bei der GmbH als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sind.
Dies gilt zum einen in qualitativer Hinsicht. Denn Gegenstand der Geschäftstätigkeit der AB GmbH war u.a. die Verwaltung des Grundbesitzes der Klägerin, was - nach den nicht zweifelhaften Angaben der Klägerin - nach Art einer Service-Gesellschaft inhaltlich die Mieterbetreuung vor Ort (darunter z.B. Mietersprechstunden, Entgegennahme von Schäden/Defekten, Wünschen, Anregungen) sowie Hausmeisterdienste (z.B. kleinere Reparaturarbeiten, Überwachungstätigkeiten) umfasste. Hierzu vermietete die Klägerin in ihren jeweils zu betreuenden Immobilien Räumlichkeiten zum Betrieb sog. Kundencenter und Hausmeisterwohnungen durch eigenes Personal der AB GmbH. Daran, dass es zentrales Charakteristikum eines solchen Services ist, Anlaufstellen möglichst nah an den betreffenden Mietobjekten einzurichten, hat auch die Klägerin zu Recht keinen Zweifel gelassen, zumal sie auch selbst angibt, dass es von entscheidender Bedeutung war, dass die Betreuung vor Ort und nicht in gewisser räumlicher Entfernung der Objekte erfolgte. Für einen solchen Geschäftsbetrieb ist die Präsenz, mithin die Lage der genutzten Räumlichkeiten in den Immobilien, von erheblicher funktionaler Bedeutung. Dass die GmbH diese Tätigkeiten auch aus von Dritten angemieteten Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe der Objekte oder - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - auch aus mobilen Werkstattwagen heraus hätte ausüben können, ist nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht ausschlaggebend. Denn an der funktionalen Bedeutung der im tatsächlichen Geschäftsbetrieb genutzten Räume ändert das nichts. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der insofern als wahr unterstellt werden kann, dass in den Hausmeisterbüros selbst keine Entscheidungen getroffen worden seien und die konkrete Beauftragung von Instandhaltungen nicht durch die Mieter, sondern stets durch die Zentrale der GmbH erfolgt sei. Denn das ändert nichts daran, dass ein Vor-Ort-Service nicht ohne die ausführenden Hausmeister hätte erfolgen können und diese unter den konkreten Umständen aus den angemieteten Räumen der Klägerin tätig geworden sind. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, dass die GmbH keine Leistungen an die Mieter erbracht habe, sondern lediglich an sie, die Klägerin, deren Instandhaltungspflichten die Hausmeister erfüllt hätten. Denn dieser Umstand schränkt die aus der Sicht der GmbH zu beurteilende funktionale Bedeutung der Räume vor Ort nicht ein. Die Einschätzung der Klägerin, dass die Räume vor Ort ausschließlich in ihrem, der Klägerin, nicht aber im Interesse der GmbH vorgehalten worden seien, teilt der Senat daher nicht. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Räumlichkeiten - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt - keine Relevanz für den von der GmbH hieraus erzielten Umsatz (von über X €) gehabt hätten. Denn ohne Personal vor Ort wäre dieser Umsatz durch die GmbH nicht zu erzielen gewesen; dass der Umsatz ggf. auch durch eine andere Gestaltung der Leistungserbringung der GmbH hätte erzielt werden können, ist, wie dargelegt, ohne Bedeutung. Die GmbH hat es zu ihrem Geschäftsmodell gemacht, mit eigenem Personal Hausmeisterleistungen vor Ort zu erbringen und eine dauerhafte Ansprechstelle für die Mieter der Mietobjekte einzurichten. In diesem konkreten Geschäftsmodell sind die Räume vor Ort als funktional wesentlich einzuordnen. An dieser Beurteilung ändert es auch nichts, dass die Hausmeistertätigkeiten - wie die Klägerin geltend macht - vielfach außerhalb des Hausmeisterbüros durchgeführt werden müssen und die Räume insofern im Wesentlichen auch (bzw. nur) als Lager dienten. Denn es darf nicht verkannt werden, dass auch in Bezug auf die Hausmeistertätigkeiten der leichten Ansprechbarkeit in unmittelbarer Nähe und - zumal mit Blick auf Überwachungstätigkeiten - selbst einem „Stand-by“ (auch in Notfällen) eine zentrale Funktion bei der operativen Tätigkeit zukam. Ferner dienten die Wohnungen - wie die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nochmals verdeutlicht - auch zur Ermöglichung von Mieter-Sprechzeiten, aber auch zur Unterbringung des ausführenden Personals der GmbH. Sind die überlassenen Räumlichkeiten, wie hier strukturell angelegt, tatsächliche Grundlage der operativen Leistungserbringung der AB GmbH (mit unmittelbarer Außenwirkung), kann ihnen in einer Gesamtschau - anders als die Klägerin verficht - nicht lediglich der Stellenwert eines „Geräteschuppens“ (Aufbewahrungsfunktion) beigemessen werden.
Für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung genügt es ferner, dass die Klägerin der AB GmbH zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen hat. Von daher ist es weder entscheidend, dass die GmbH in den hier in Rede stehenden Immobilien nicht ihre Geschäftsleitung untergebracht hatte, noch, dass ihr Gewerbe weitere Geschäftszweige umfasste. Es ist für die Beurteilung der funktionalen Wesentlichkeit bei der Betriebsgesellschaft schließlich auch ohne Bedeutung, ob es sich aus der Sicht der Klägerin bzw. in einer Gesamtschau beider Unternehmen bei den hier in Rede stehenden Tätigkeiten der GmbH lediglich um „Beistellungsleistungen“ zur Vermietung der Immobilien der Klägerin gehandelt hat oder dass die Räumlichkeiten, wie es die Klägerin verficht, nach Art einer ausgegliederten Abteilung ihres Unternehmens ausschließlich für eine Leistungserbringung gegenüber der Klägerin genutzt worden sind. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung der (konkrete) Geschäftsbetrieb der GmbH maßgebend ist.
Zum anderen ergibt sich die Wesentlichkeit auch aus quantitativen Aspekten. Denn die GmbH betrieb - in Bezug auf den maßgebenden Geschäftszweig (gleichartige Geschäftstätigkeit) - nahezu ausnahmslos sämtliche ihrer Vor-Ort-Büros in angemieteten Räumen der Klägerin. Aber selbst wenn man - ungeachtet der weiteren Geschäftszweige der GmbH - noch die Zentrale des Unternehmens in die Betrachtung einbezöge, weil dort - nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - die Entscheidungen betreffend die Ausführung von Instandhaltungen getroffen worden seien, wäre angesichts der Gesamtfläche der Vor-Ort-Büros von - ausweislich der auf gerichtliche Anforderung zum Streitzeitraum von der Klägerin vorgelegten Tabelle (per 19.03.2019) - über X qm nicht erkennbar, dass die Vor-Ort-Büros flächenmäßig nur von untergeordneter Bedeutung (unter 22%) gewesen wären. Dies gilt auch in Ansehung des Verhältnisses des Mietaufwands der GmbH von insgesamt X €, der im Wesentlichen auf die Hauptzentrale (mit X €) und die von der Klägerin überlassenen Räumlichkeiten (in Höhe von X €) entfällt, wobei - offenkundig - gar nicht für alle Räumlichkeiten ein Entgelt gezahlt worden ist.
cc) Alledem stehen die von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen - insbesondere auch unter systematischen und teleologischen Aspekten der erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) - nicht entgegen.
Das betrifft insbesondere den Einwand der Klägerin, dass sie selbst die von der GmbH erbrachten Leistungen als Nebenleistungen der Vermietung kürzungsunschädlich hätte erbringen können. Mit der Frage, inwieweit der Unternehmensgegenstand der Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Einfluss auf die Gewährung bzw. Nichtgewährung der erweiterten Kürzung der Besitzgesellschaft hat oder haben kann, hat sich der BFH bereits wiederholt befasst (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2017, 529 m.w.N.) und es („sogar“) für kürzungsschädlich gehalten, wenn die Betriebs-GmbH ihrerseits einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nachgeht - und damit ggf. selbst die Voraussetzung der erweiterten Kürzung erfüllt -, und auch den Gedanken einer „Merkmalsübertragung“ abgelehnt. Er hat ferner darauf verwiesen, dass die Betriebsaufspaltung an der zivil- und steuerrechtlichen Selbständigkeit des Besitz- und des Betriebsunternehmens nichts ändert und die tatsächlich verwirklichte - und nicht eine mögliche alternative - Sachverhaltsgestaltung der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Hieran anschließend kann die Klägerin mit ihrem Einwand kürzungsrechtlich von vornherein nicht gehört werden, weil es auf den Gegenstand der Geschäftstätigkeit nicht ankommt. Das gilt auch für das Argument der Klägerin, dass die Folgen der Betriebsaufspaltung über ihre eigentliche Zwecksetzung unzulässig hinausgehen würden.
An anderer Stelle hat der BFH im Übrigen - in anderem Zusammenhang - darauf hingewiesen, dass bei einer teleologischen Reduktion im Rahmen der erweiterten Kürzung grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und sie nur in Betracht kommen kann, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 9/05, BStBl II 2007, 893). Von einem sinnwidrigen Ergebnis kann hier indessen schon deshalb keine Rede sein, weil die von der Betriebsgesellschaft übernommenen, hier maßgebenden Tätigkeiten, wenn sie isoliert erbracht würden, ohne Weiteres Gegenstand eines eigenständigen Gewerbebetriebs sein könnten und die Aufgabenteilung zwischen der Klägerin und der AB GmbH und deren Organisation auf einer unternehmerischen Gestaltungsentscheidung beruht. Es ist im Übrigen für einen Vermieter auch nicht verpflichtend, ein Service-Büro bzw. Hausmeistertätigkeiten (den Gegenstand des Gewerbebetriebs der GmbH) anzubieten; die Möglichkeit, die Aufwendungen für einen Hauswart gem. § 2 Nr. 14 BetrKV als Betriebskosten umzulegen, ändert hieran nichts.
Insoweit bedarf keiner weiteren Erörterung, ob den Überlegungen der Klägerin auch der Umstand entgegenstehen würde, dass zwar die in Rede stehende wesentliche Betriebsgrundlage (überlassene Grundstücke der Klägerin) nur der Leistungserbringung gegenüber der Klägerin diente, die Betriebsgesellschaft im Übrigen jenseits dessen aber umfangreiche weitere Leistungen am Markt erbrachte, oder ob insofern eine segmentierende Betrachtung möglich wäre.
c) Ob auch im Verhältnis der Klägerin zur D GmbH die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen haben, kann in Ansehung des kürzungsrechtlichen Ausschließlichkeitsgebots dahinstehen.
2. Die erweiterte Kürzung steht der Klägerin auch nicht aufgrund der verbindlichen Auskunft […] zu. Zwar ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht kontrovers, dass in jenem Schreiben des Beklagten dem Grunde nach eine verbindliche Auskunft zu sehen ist, die auch vom seinerzeitigen Amtsvorsteher unterzeichnet worden ist, sodass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Bindungswirkung der Auskunft erfasst allerdings die hier entscheidende Frage der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung nicht.
a) Die Finanzämter sind im Besteuerungsverfahren an das Gesetz gebunden. Sie haben die nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche geltend zu machen. Nur ausnahmsweise können die Grundsätze von Treu und Glauben das Finanzamt daran hindern, den nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen. Ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn eine Finanzbehörde einem Steuerpflichtigen zugesagt hat, einen Sachverhalt in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (s. z.B. BFH-Urteil vom 25.11.1988 III R 159/85).
Wenngleich das streitig war, nahm der BFH in ständiger Rechtsprechung an, dass eine vor Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.d.F. des Föderalismus-BegleitG vom 05.09.2006 (BGBl I 2006, 2098) und außerhalb einer Außenprüfung erteilte verbindliche Auskunft kein Verwaltungsakt war, sondern (nur) zu einer Bindung aufgrund von Treu und Glauben führte (z.B. BFH-Urteile vom 02.09.2009 I R 20/09; vom 16.12.2009 I R 97/08, BStBl II 2010, 808; ebenso BMF-Schreiben vom 29.12.2003, BStBl I 2003, 742, Tz. 5). Dem schließt sich der Senat an.
Wie weit die Bindungswirkung einer konkreten Auskunft reicht, ist anhand der entsprechend heranzuziehenden gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) zu würdigen, wobei der konkrete Gegenstand der Erörterung und Abstimmung zwischen den Beteiligten zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.2002 IX R 28/98, BStBl II 2002, 714). Da eine solche Auskunft nicht zum Ziel hat, einen Sachverhalt umfassend zu begutachten, ist der Umfang der Bindungswirkung durch die Fassung des Antrags beschränkt; demgemäß besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt daraufhin zu überprüfen, ob sich im Zusammenhang mit dem geschilderten Fall noch andere, nicht ausdrücklich gestellte Zweifelsfragen ergeben könnten (BFH-Beschluss vom 24.09.2010 IV B 34/10). Vorauszusetzen ist nach ständiger Rechtsprechung für eine Bindung, dass der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde (BFH-Urteil vom 16.12.1998 II R 50/96 sowie BFH-Beschlüsse vom 12.10.2000 V B 66/00; vom 26.02.2003 V B 116/02 und vom 16.07.2004 XI B 147/02; ebenso BMF-Schreiben vom 29.12.2003, BStBl I 2003, 742, Tz. 2.1, 3). Welcher Sachverhalt wesentlich ist, ergibt sich aus den Tatbestandsmerkmalen der Norm, deren Anwendung im Rahmen des Auskunftsersuchens geklärt werden soll (z.B. BFH-Urteil vom 16.03.1994 I R 12/93). Eine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung besteht für das Finanzamt grundsätzlich nicht (z.B. BFH-Urteil vom 27.07.1988 I R 68/84, BStBl II 1989, 57; ebenso BMF-Schreiben vom 29.12.2003, BStBl I 2003, 742, Tz. 2.2). Ohne Bedeutung ist, ob dem Finanzamt der für die Beurteilung relevante Sachverhalt hätte bekannt sein können und müssen (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1988 III R 159/85). Auch wenn der Sachverhaltsdarstellung des Steuerpflichtigen ein Rechtsirrtum zugrunde liegt, ist dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben seiner Verantwortungssphäre und nicht der des Finanzamts zuzuweisen (BFH-Urteil vom 16.03.1994 I R 12/93).
b) […]
3. Auch jenseits der verbindlichen Auskunft kommt ein Vertrauensschutz, der der streitgegenständlichen, materiell zutreffenden Bescheid-Änderung entgegengehalten werden könnte, nicht in Betracht.
a) Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass im konkreten Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des Anderen angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem früheren Verhalten, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er in irreparabler Weise disponiert hat, nicht in Widerspruch setzt. Dies kommt dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist - was hier, wie soeben dargelegt, nicht der Fall ist - oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Ein Vertrauenstatbestand besteht dabei in einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH-Urteil vom 30.03.2011 XI R 30/09, BStBl II 2011, 613).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
[…]
4. Nach alledem ist im Rahmen der angefochtenen Gewerbesteuerfestsetzung zutreffend nur die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Ansatz gebracht worden, wodurch der nach § 10a GewStG vortragsfähige Verlust entfallen ist. Dass die Klägerin durch die schätzweise bestimmte Höhe der Kürzung beschwert wäre oder sonstige Fehler zu korrigieren wären, ist weder dargetan noch ersichtlich.
II. Die Verfahrenskosten trägt die Klägerin als unterlegene Beteiligte gem. § 135 Abs. 1 FGO.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nach Maßgabe von § 115 Abs. 2 FGO nicht. Der Senat wendet feststehende Rechts- bzw. Rechtsprechungsgrundsätze auf den Streitfall an. Soweit es die von der Klägerin besonders betonte Frage betrifft, ob die Erbringung von „Beistellungsleistungen“ durch die gewerbliche Betriebsgesellschaft an die Besitzgesellschaft gewerbesteuerlich kürzungsunschädlich sein kann, hält der Senat diese Frage, wie dargelegt, - durch die Rechtsprechungslinie des BFH zuletzt im Urteil vom 22.06.2016 X R 54/14, BStBl II 2017, 529 - im Ergebnis für geklärt.