Rechtsprechung / Finanzgericht Münster
Finanzgericht Münster Urteil vom 12.03.2026 – 10 K 30/24 G
10. Senat · ECLI:DE:FGMS:2026:0312.10K30.24G.00
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für gewerbesteuerliche Zwecke die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der auf das Streitjahr 2015 anwendbaren Fassung (GewStG) in Anspruch nehmen kann.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.10.2004 unter der Firma B GmbH gegründet (UR-Nr. 1/2004 des beurkundenden Notars U mit dem Amtssitz in H. Sie ist eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts T unter HRB 0001. Mit Gesellschafterbeschluss vom 10.1.2023 wurde die Firma der Klägerin in C GmbH geändert. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist laut Eintragung im Handelsregister [ ]. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren seit Gründung - und auch im Streitjahr (2015) - Herr C 1 und Herr C 2.
Alleinige (Gründungs-)Gesellschafterin der Klägerin war die B-Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts T unter HRB 0002 (vormals B C Verwaltungsgesellschaft mbH). Die B-Holding GmbH war im Streitjahr (bis zum 29.11.2020) zudem alleinige Gesellschafterin der F GmbH (vormals BDC GmbH), eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts T unter HRB 0003. Unternehmensgegenstand der F GmbH ist laut Eintragung im Handelsregister [ ]. Das Betriebsgelände der F GmbH (Sitz und Geschäftsanschrift) befand sich im Streitjahr - und befindet sich heute noch - auf dem Grundstück „A-Straße 1, K“.
Das Grundstück „A-Straße 1, K“ wurde von der Klägerin, die eigens hierfür gegründet wurde, in unbebautem Zustand erworben und auf Wunsch der F GmbH für deren Zwecke zum Betrieb ihres BDC-Unternehmens mit einem Bürogebäude mit Halle bebaut und unter anderem mit einer Fahrzeugwaage ausgestattet. Im Jahr 2008 wurde zudem ein Waschplatz errichtet. Hinsichtlich der Lage, Bebauung und sonstigen Ausstattung des Grundstücks „A-Straße 1, K“ wird auf die Luftbildaufnahme (Ausdruck GEObasis.nrw, […]), die in der durch das FA für die Klägerin geführten Vertragsakte abgelegt ist, Bezug genommen. Die Fahrzeugwaage sowie der Waschplatz wurden von der Klägerin (jedenfalls bis in das Streitjahr 2015) in ihren Bilanzen als „Außenanlagen A-Straße“ erfasst. Mit der Fertigstellung der Bebauung zum […].2006 wurde das (bebaute) Grundstück von der Klägerin an die F GmbH zur Ausübung ihres Betriebs vermietet. Hierzu schlossen die Klägerin und die F GmbH unter dem Datum vom 2006 zum Beginn des […].2006 einen Mietvertrag. Dort heißt es zum Gegenstand des Mietverhältnisses unter § 1:
„Die B GmbH vermietet an die BDC GmbH das Grundstück Gemarkung K, Flur , Flurstück und , A-Straße 1 in K nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen.“
Zum Mietzins vereinbarten die Parteien unter § 2 des Mietvertrags vom […].2006 unter anderem Folgendes:
„Es wird ein Mietzins in Höhe von monatlich X € vereinbart.
[…]
Die Mieterin trägt die Reparaturen am Gebäude, soweit diese im Einzelfall X € nicht überschreiten. Die Mieterin übernimmt die Verkehrssicherungspflichten.
[…]
Schönheitsreparaturen trägt die Mieterin.
[…].“
Der Mietzins wurde auf Basis des Wertverzehrs und einer Kapitalverzinsung wie folgt berechnet:
1. Grund und Boden
Kosten Konto 0000 per 31.12.2025
X €
Ausgangswert
X €
Verzinsung 7 %
X €
2. Gebäude
Kosten laut Kalkulation
X €
Ausgangswert
X €
Wertverzehr (AfA) 2 %
X €
Verzinsung 7 %
X €
Summe p.a.
X €
Monatliche Miete
X €
Unter dem Datum vom […].2020 wurde der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der F GmbH über das Grundstück „A-Straße 1, K“ vollständig neugefasst. Zum Mietgegenstand heißt es unter § 1 unverändert:
„Die B GmbH vermietet an die BDC GmbH das Grundstück Gemarkung K, Flur , Flurstück und , A-Straße 1 in K nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen.“
Der monatliche Mietzins wurde in § 2 nunmehr in Höhe von X € vereinbart. Weiter heißt es unter § 2 des Mietvertrags unverändert:
„Die Mieterin trägt die Reparaturen am Gebäude, soweit diese im Einzelfall X € nicht überschreiten. Die Mieterin übernimmt die Verkehrssicherungspflichten.
[…]
Schönheitsreparaturen trägt die Mieterin.
[…].“
Der Mietzins wurde wie folgt ermittelt:
Bemessungsgrundlage
1. Grund und Boden
Bemessungsgrundlage 2005
X €
Grundstückskosten
X €
Anschlüsse Gemeinde
X €
X €
2. Gebäude
Bemessungsgrundlage 2005
X €
Architekt/Statik
X €
Erdarbeiten
X €
Bauunternehmer/Stahlkonstruktion
X €
Fenster
X €
Entwässerung
X €
Heizung/Sanitär/Klimaanlage
X €
Dachdecker
X €
Elektroarbeiten
X €
Innenausbau (Boden, Wände, etc.)
X €
Genehmigungen/Brandschutz
X €
Schlosserarbeiten
X €
Sonstige Kosten
X €
X €
Bemessungsgrundlage 2017
X €
Erweiterung Verwaltungsgebäude
X €
X €
3. Stellplätze
Bemessungsgrundlage 2019
X €
Stellplätze
X €
4. Außenanlagen
Bemessungsgrundlage 2019
X €
Hofbefestigung
X €
Zaun und Toranlagen
X €
Bepflanzung
X €
Fahrzeugwaage
X €
Waschplatz
X €
Ermittlung der Miethöhe
1. Grund und Boden
Bemessungsgrundlage X €
Wertverzehr
0,00 €
Verzinsung des Kapitals 6 %
X €
2. Gebäude
Bemessungsgrundlage X €
Wertverzehr
X €
Verzinsung des Kapitals 6 %
X €
3. Stellplätze
Bemessungsgrundlage X €
Wertverzehr
X €
Verzinsung des Kapitals 6 %
X €
4. Außenanlagen
Bemessungsgrundlage X €
Wertverzehr
X €
Verzinsung des Kapitals 6 %
X €
Summe p.a.
X €
Monatlicher Mietzins
X €
Mit Ergänzung zum Mietvertrag vom […].2020 wurde schließlich vereinbart, dass die Mieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zum Rückbau der [ ]- und [ ]anlage trifft und das wirtschaftliche Eigentum der Anlage bei der Mieterin liegt.
In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2015 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Der Beklagte (im Folgenden: das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 erklärungsgemäß mit 0 € fest (Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. X € abzüglich einer erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen i.H.v. X €).
Ab dem […].2020 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung unter anderem für Gewerbesteuer 2015 bis 2017 durch. Zur erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen stellte die Betriebsprüfung Folgendes fest:
Die steuerliche Beratung der B GmbH habe mitgeteilt, die Überlassung der sich auf dem Grundstück „A-Straße 1 in K“ befindlichen Betriebsvorrichtungen (Fahrzeugwaage, Waschplatz) würde unentgeltlich an die BDC GmbH erfolgen. Dies würde sich daraus ergeben, dass für die Ermittlung der zu zahlenden Miete/Pacht lediglich die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Grund und Bodens sowie der Gebäude zugrunde gelegt würden, nicht jedoch die Kosten für Außenanlagen bzw. Betriebsvorrichtungen.
Diese Rechtsauffassung teile die Betriebsprüfung nicht. Laut § 1 des Mietvertrags vermiete die B GmbH das Grundstück „A-Straße 1 in K“ nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen an die BDC GmbH. Die Vermietung erfolge somit vollumfänglich. In die Vermietung einbezogen seien auch die als Außenanlagen deklarierten Betriebsvorrichtungen (Fahrzeugwaage, Waschplatz). Für die Überlassung des Grundstücks nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen sei bei Vertragsabschluss ein Mietzins i.H.v. X € vereinbart worden. Das (bebaute) Grundstück werde somit entgeltlich überlassen. Die durchgeführte Ermittlung der Pacht lasse keine Rückschlüsse über den Umfang der Verpachtung zu, da diese Vorgehensweise lediglich der Berechnung der Pachthöhe gedient habe. Der Mietvertrag sei vor Fertigstellung der entsprechenden Gewerke abgeschlossen worden. Die bei der Ermittlung der Pacht berücksichtigten Werte würden kalkulatorische/geschätzte Werte darstellen und ließen somit keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umfang der Vermietung zu. Bei Vertragsabschluss hätten die tatsächlich entstandenen Kosten noch nicht festgestanden. Ein weiteres Indiz für den Willen der vollumfänglichen (entgeltlichen) Verpachtung des Grundstücks würde die Neuberechnung der Pacht zum 31.12.2019 darstellen. Hier seien nicht nur die Kosten für Grund und Boden sowie Gebäude einbezogen worden, sondern auch die Kosten für Stellplätze und Außenanlagen (einschließlich Betriebsvorrichtungen). Die entgeltliche Überlassung der Betriebsvorrichtungen würde einen Tatbestand darstellen, der die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließe. Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG bleibe hingegen unberührt. Aufgrund der Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung sei eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG mit 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu gewähren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend das Grundvermögen der Klägerin im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG wird auf die Tz. 2.2 und 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom […].2022 Bezug genommen.
Zur Identifizierung einzelner Betriebsvorrichtungen sowie zur Abgrenzung des Grundvermögens von einzelnen Betriebsvorrichtungen auf dem Grundstück „A-Straße 1, K“ holte die Betriebsprüfung eine baufachliche Stellungnahme eines internen Bausachverständigen der Finanzverwaltung NRW ein. Hierzu fand am 00.00.2021 ein Ortsbesichtigungstermin statt. Auf den Inhalt der baufachlichen Stellungnahme vom 00.00.2021 samt Anlagen wird Bezug genommen.
Das FA schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung hinsichtlich der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG an und erließ unter dem Datum vom […].2022 unter anderem einen geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015. Darin berücksichtigte das FA einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. X € und eine einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG i.H.v. X € und damit einen Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €) i.H.v. X €. Den Gewerbesteuermessbetrag setzte das FA auf X € fest.
Gegen den geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 vom […].2022 legte die Klägerin durch ihre steuerlichen Berater mit Schreiben vom […].2022 Einspruch ein. Im Wesentlichen berief sich die Klägerin weiterhin darauf, die Betriebsvorrichtungen seien nicht Gegenstand des Mietvertrags geworden. Eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung habe aber insbesondere wegen des BFH-Urteils vom 28.11.2019, III R 34/17 eine Relevanz. Die Parteien hätten ein entsprechendes Problembewusstsein im Hinblick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gehabt und hätten den Mietgegenstand daher positiv abgegrenzt. Sie hätten zwar Betriebsvorrichtungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, jedoch den zivilrechtlichen Grundbesitz klarstellend mit Gebäuden und Außenanlagen bezeichnet. Im Wege der Vertragsauslegung sei hieraus abzuleiten, dass eben keine Betriebsvorrichtungen hätten vermietet werden sollen. Auch aus der Berechnung der Miethöhe ab 2020 ergebe sich nicht, dass die Parteien eine entgeltliche Vermietung von Betriebsvorrichtungen im Prüfungszeitraum (2015 bis 2017) vereinbart hätten. Vielmehr sei erkennbar, dass die bisherige Bemessungsgrundlage unverändert geblieben sei. Soweit in der Bemessungsgrundlage für die Außenanlagen nunmehr auch Kosten für die Fahrzeugwaage und für den Waschplatz enthalten seien, spreche dies allenfalls für eine entgeltliche Überlassung ab 2020, nicht aber für die Jahre des Prüfungszeitraums. Angenommen, die Fahrzeugwaage und der Waschplatz wären vom Mietvertrag umfasst, dann wäre die Mitüberlassung jedenfalls als zwingend notwendiger Teil für eine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstückverwaltung anzusehen (vgl. FG Münster vom 11.2.2022, 14 K 2267/19 G,F) und würde in quantitativer Hinsicht den Rahmen eines unbedeutenden Hilfsgeschäfts nicht überschreiten. Die Errichtung des Gebäudes sei von vornherein auf den Betrieb der BDC GmbH ausgerichtet gewesen. Dieser Betrieb erfordere die Wiegung der [ ] und Reinigung der Fahrzeuge.
Mit Einspruchsentscheidung vom […].2023 wies das FA den Einspruch der Klägerin gegen den geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA aus, es habe die erweiterte Grundstückskürzung zu Recht versagt. Die entgeltliche Mitüberlassung der Fahrzeugwaage und des Waschplatzes sei schädlich für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung, da die Klägerin dadurch nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte oder nutze.
Unter Berücksichtigung der in Augenscheinnahme am […].2021 sei durch einen Bausachverständigen der Finanzverwaltung zutreffend festgestellt worden, dass es sich bei dem Waschplatz und der Fahrzeugwaage um Betriebsvorrichtungen auf dem Grundstück „A-Straße 1 in K“ handeln würde. Der Waschplatz und die Fahrzeugwaage würden unmittelbar der Ausübung des Gewerbes durch die F GmbH dienen. Der Betrieb der F GmbH würde die Wiegung der [ ] sowie die Reinigung der Fahrzeuge erfordern. Bei dem Waschplatz würde es sich um eine befestigte Fläche handeln, auf der sich ein in der Art eines Fahrsilos - aber mit Gefälle - erstelltes Bauwerk befinden würde, in dem unter anderem Fahrzeuge gereinigt werden könnten. Der abgesenkte hintere Bereich diene offensichtlich als Auffangbecken für die abgespülten Anhaftungen. Im weiteren Bereich der versiegelten Fläche befände sich ein Platz, der ebenfalls der Fahrzeugreinigung diene. Die Flächen seien an Ölabscheider angeschlossen. Die Bodenbefestigung ähnele der Funktion nach denen von Tankstellenbetrieben, die wegen ihrer besonderen betrieblichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung als Betriebsvorrichtung anzusehen seien. Auf diesen Flächen befände sich eine freistehende Mauer mit abgesetzter Treppe mit Arbeitsbühne. Diese werde vermutlich benutzt, um Fahrzeuge unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (etwa Unfallverhütungsvorschriften) von oben zu reinigen. Die Fahrzeugwaage diene dem Wiegen der Fahrzeuge. Ob es sich hierbei um eine Über- oder Unterflurwaage handle, sei nicht bekannt. Ein Fundament und gegebenenfalls eine Grube seien jedoch zwingend erforderlich.
Die Überlassung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage seien auch entgeltlich erfolgt. Der Mietgegenstand habe in beiden Mietverträgen jeweils das Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen umfasst. In den Bilanzen der Klägerin seien die Fahrzeugwaage und der Waschplatz als Außenanlage aktiviert worden. Um die als Außenanlagen verstandenen und erst später als Betriebsvorrichtungen identifizierten Wirtschaftsgüter aus dem Mietverhältnis herauszuhalten, hätte es einer negativen Abgrenzung bedurft, um den Willen einer für diesen Teil unentgeltlichen Vermietung deutlich zu machen. Zwar sei bei einem noch zu errichtenden Gebäude nicht bereits dann eine für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen anzunehmen, wenn betreffend einzelner Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen würden. Allerdings sei dafür Voraussetzung, dass sich beide Parteien vertraglich einig seien, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen werden und die Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen. Würden die Parteien eines Mietvertrags Betriebsvorrichtungen, deren Aufwand der Vermieter getragen habe, aus dem Vertragsverhältnis herausnehmen, träfen hierzu ansonsten aber keine Regelungen, würde im wirtschaftlichen Ergebnis der Mietzins doch zum Teil auf die Betriebsvorrichtungen entfallen (BFH-Urteil v. 28.11.2019, III R 34/17, 1. Leitsatz, Rn. 20-23). Eine solche Einigkeit über den expliziten Ausschluss der Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen sei in den vorliegend in Rede stehenden Mietverträgen zwischen der Klägerin und der F GmbH nicht getroffen worden. Zudem habe die Klägerin als Vermieterin die Anschaffungs-/Herstellungskosten für die Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz getragen, sodass sie wirtschaftlich belastet gewesen sei. Im Ergebnis sei daher anzunehmen, dass der Mietzins zum Teil auf die Betriebsvorrichtungen entfallen sei. Deutlich werde dies durch die Aktivierung dieser Aufwendungen bei der Klägerin als Außenanlagen sowie die Anpassung des Mietvertrags zum […].2019, wonach die nunmehr tatsächlichen (nicht mehr nur kalkulatorischen) Anschaffungs- und Herstellungskosten die Grundlage für die Ermittlung der Miete darstellen und die Aufwendungen für die Fahrzeugwaage und den Waschplatz unter dem Posten „Außenanlagen“ ausdrücklich in die Ermittlung mit eingehen würden. Entgegen der Sichtweise der Klägerin könne von der Ermittlung des Mietzinses kein Rückschluss auf den Umfang des Mietgegenstands gezogen werden. Der Umfang des Mietgegenstands sei vertraglich eindeutig festgelegt worden und beziehe sich in beiden Verträgen auf das Grundstück nebst aufstehendem Gebäude sowie Außenanlagen. Zu Anfang seien lediglich die kalkulatorischen Kosten als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Miete herangezogen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Miete für das gesamte Gebäude sowie für alle Außenanlagen geschuldet worden sei, wenngleich die Miete mangels Anpassung an die erst später feststehenden tatsächlichen Kosten bzw. an die nachträgliche Erweiterung des Verwaltungsgebäudes möglicherweise zu gering gewesen sei. Soweit die Miete schließlich auf den […].2019 angepasst worden sei, wobei nunmehr die tatsächlich entstandenen Kosten für das Grundstück, das Gebäude und Außenanlagen - darunter auch der Waschplatz und die Fahrzeugwaage - berücksichtigt worden seien, unterstreiche dies lediglich den Willen, dass auch der Waschplatz und die Fahrzeugwaage von Anfang an mitvermietet werden sollten. Die Mietanpassung lasse aber aufgrund des unverändert gelassenen Mietgegenstands keinen Rückschluss darauf zu, dass die Betriebsvorrichtungen bislang nicht mitvermietet worden seien.
Die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen - und sei sie auch noch so geringfügig - führe zu einem Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot und schließe die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung aus. Die Mitüberlassung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage sei kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestaltenden [ ]und [ ] durch die Klägerin. Das Grundstück „A-Straße 1, K“ mit aufstehendem Bürogebäude und Halle könne wirtschaftlich auch anderweitig sinnvoll genutzt und auch ohne den Waschplatz und die Fahrzeugwaage überlassen werden. Insbesondere könne das Grundstück „A-Straße 1, K“ auch durch andere Unternehmen für Tätigkeiten wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden, die keine Fahrzeugwaage und keinen Waschplatz benötigen würden (z.B. Verwaltungstätigkeiten, Lagerung, Produktion). Die Klägerin habe zudem selbst mitgeteilt, dass die Immobilie speziell für den Betrieb der Mieterin hergerichtet worden und die notwendigen Sondereinrichtungen unentbehrlich für die Nutzung der Immobilie sei. Die ursprüngliche Errichtung und Anpassung an Zwecke des nutzenden Mieters sei schädlich für die Annahme, dass die Betriebsvorrichtungen zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestaltenden Grundstücksverwaltung und -nutzung seien. Schließlich dulde der Grundsatz, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich sei, wenn diese für die Nutzung des Grundstücks wirtschaftlich zwingend notwendig, d.h. unentbehrlich, sei und das Grundstück oder Gebäude ohne die entsprechende Betriebsvorrichtung nicht entsprechend seiner funktionalen Ausrichtung sinnvoll genutzt werden könne, keine Umkehrung dahin, dass die Vermietung von Betriebsvorrichtungen sinnvoll nur mit dem Gebäude erfolgen könne und deswegen unschädlich sei (vgl. BFH-Urteil v. 17.5.2006, VIII R 39/05. Rn. 18, 19).
Soweit die Klägerin das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.2.2022, Az. 14 K 2267/19 G, sowie das Urteil des FG Düsseldorf vom 26.6.2023, Az. 10 K 2800/20 G, anführe, folge hieraus nichts Abweichendes. In dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.2.2022, Az. 14 K 2267/19 G sei es um die Mitvermietung von Fundamenten für eine Werbeanlage sowie eine Bodenvertiefung für eine Bremsprüfanlage einer Kfz-Werkstatt gegangen. In seinem Urteil führe das Finanzgericht Münster aus, dass die Formulierung, dass die Nebentätigkeit als Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung „angesehen werden kann“, einen begrenzten unternehmerischen Beurteilungsspielraum andeute, wonach es nicht darauf ankomme, ob die Nebentätigkeit die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sei. Insofern seien Maßnahmen, die in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stünden und dazu dienen würden, die wirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes mit seinen Besonderheiten zu ermöglichen und von naheliegenden Risiken freizuhalten, als unternehmerisch sinnvolle Entscheidung der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen. Ähnlich habe das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.6.2023, Az. 10 K 2800/20 G, entschieden, dass die Mitvermietung eines geglätteten Hallenbodens, von Gruben, einer einbetonierten Stahlkassette und eines Außenbereichs, der für eine LKW-Befahrbarkeit mit Doppel-T-Verbundsteinen gepflastert sei, an eine Kfz-Prüfstelle auch dann unschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung sei, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen handeln würde, da das vermietete Grundstück nur durch Mitvermietung der Bodenbeläge, der Gruben und der einbetonierten Stahlkassette wirtschaftlich sinnvoll habe genutzt werden können. Anders als in den vorgenannten Urteilsfällen seien nicht nur Fundamente oder Bodenvertiefungen, eine Bremsprüfanlage oder Hebebühnen im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme durch den Vermieter hergestellt und mitvermietet sowie anschließend durch den Mieter entsprechend seiner gewerblichen Betätigung mit den jeweiligen Vorrichtungen erweitert worden. Vielmehr seien die Fahrzeugwaage und der Waschplatz bereits fertiggestellt und als Gesamtobjekt mitvermietet worden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, der zwischen ihr und der F GmbH vereinbarte Mietvertrag vom […].2006, zuletzt geändert durch Vertrag vom […].2020, enthalte keinerlei Regelungen zur Überlassung eines etwaigen Inventars, Zubehörs und/oder von Betriebsvorrichtungen. Die Mietverträge würden sich begrifflich ausdrücklich lediglich auf das Grundstück „A-Straße 40, K“ nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen beziehen. Hätten neben den aufstehenden Gebäuden und den Außenanlagen auch die Betriebsvorrichtungen mitüberlassen werden sollen, hätte es einer ausdrücklichen Bezeichnung der aufstehenden Gebäude und der Außenanlagen in dem Mietvertrag nicht bedurft. Zivilrechtlich hätte es vielmehr ausgereicht, das Grundstück „A-Straße 1, K“ ohne nähere Konkretisierung als Mietgegenstand zu bezeichnen. Mit der Überlassung des Grundstücks als solchem wären Gegenstand der Überlassung dann automatisch auch alle wesentlichen Bestandteile des Grundstücks gewesen, und damit neben den aufstehenden Gebäuden und den Außenanlagen auch die Betriebsvorrichtungen. Indem die Parteien aber mit der ausdrücklichen Bezeichnung des Grundstücks nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen eine positive Abgrenzung des Mietgegenstands gewählt hätten, seien die Fahrzeugwaage sowie der Waschplatz zu keinem Zeitpunkt durch den Mietvertrag vom […].2006, zuletzt geändert durch Vertrag vom […].2020, entgeltlich an die Mieterin überlassen worden. Eine positive Abgrenzung bringe zwangsläufig mit sich, dass sämtliche Gegenstände, die keinen Eingang in den Vertrag finden sollen, nicht explizit genannt werden müssten. Da sich der streitgegenständliche Mietvertrag durch die konkrete Bezeichnung von „Grundstück“ und „Gebäude“ gerade nicht lediglich auf den zivilrechtlichen Begriff des „Grundstücks“ beziehe, müsse eine Auslegung des Mietvertrags dahingehend ausscheiden, dass auch der Waschplatz sowie die Fahrzeugwaage Eingang in diesen gefunden hätten. Die Fahrzeugwaage sowie der Waschplatz würden damit keinen Gegenstand des Mietvertrags bilden. Die Parteien hätten ein entsprechendes Problembewusstsein gehabt und hätten den Mietgegenstand deshalb positiv durch die Bezeichnung „Grundstück“ und „Gebäude“ abgegrenzt. Der vertragliche Ausschluss etwaiger Betriebsvorrichtungen sei zivilrechtlich wirksam und auch steuerlich zu beachten.
Die von der Klägerin vorgenommene Kalkulation der Miete spiegle darüber hinaus eindeutig den Willen der Parteien wider, dass eine entgeltliche Überlassung des Waschplatzes sowie der Fahrzeugwaage nicht habe erfolgen sollen. Eine entsprechende Berücksichtigung der Fahrzeugwaage und des Waschplatzes im Rahmen der Kalkulation der Miete ab dem […].2006 sei nicht erfolgt. Aus dem Umstand, dass ab 2020 eine Neuberechnung der Miete unter Berücksichtigung der entstandenen Kosten unter anderem für die Fahrzeugwaage und den Waschplatz erfolgt sei, könne kein Rückschluss auf das streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2015 erfolgen. Vielmehr sei erkennbar, dass die bisherige Bemessungsgrundlage (Wertverzehr zuzüglich Verzinsung des eingesetzten Kapitals) unverändert geblieben sei. Soweit die Bemessungsgrundlage für die Außenanlagen nunmehr auch Kosten für die Fahrzeugwaage und für den Waschplatz umfasse, spräche dies lediglich für eine entgeltliche Überlassung ab 2020, nicht aber auch für den Prüfungszeitraum (2015-2017). Eine entsprechende Feststellung habe auch der BFH in einem vergleichbaren Fall (BFH-Urteil vom 28.11.2019 - III R 34/17, BStBl. II 2020, 409) getroffen und ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass Aufwendungen, die auf die als Betriebsvorrichtungen beurteilten Anlagen und Wirtschaftsgüter entfielen, in die Gesamtkosten einfließen würden, die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Mietzins bilden würden, nicht zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass diese Anlagen und Wirtschaftsgüter mit Wissen und Wollen beider Vertragsparteien entgeltlich zur Nutzung überlassen werden sollten.
Selbst bei Annahme einer entgeltlichen Mitvermietung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage läge eine unschädliche Mitvermietung vor, da sowohl die Fahrzeugwaage als auch der Waschplatz als zwingend notwendige Teile für eine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete [ ] anzusehen seien und in quantitativer Hinsicht nicht den Rahmen eines unbedeutenden Hilfsgeschäfte überschreiten würden. Darüber hinaus werde auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach unter engen Voraussetzungen Ausnahmen vom Ausschließlichkeitskriterium zugelassen werden würden (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.2023 - 10 K 2800/20G; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2013 - 13 K 859/10 G,F, EFG 2014, 303 sowie BFH, Urteile vom 26.2.1992 - I R 53/90, BStBl. II 1992, 738; vom 26.8.1993 - IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338; vom 18.4.2000 - VIII R 68/98, BStBl. II 2011, 359; vom 17.5.2006 - VIII R 39/05, BStBl. II 2006, 659; vom 4.10.2006 - VIII R 48/05). Die streitigen Vorrichtungen seien notwendig, um die Immobilie einer sinnvollen Nutzung durch die F GmbH zuzuführen. Die Errichtung des Gebäudes sei von vornherein auf den Betrieb durch die Mieterin ausgerichtet worden. Dieser Betrieb erfordere die Wiegung der [ ] und Reinigung der Fahrzeuge. Schließlich handle es sich um verhältnismäßig geringe Investitionen. Somit läge auch bei Annahme einer entgeltlichen Überlassung der Betriebsvorrichtungen kein begünstigungsschädlicher Tatbestand vor. Hierzu werde auch auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 (14 K 1037/22 G,F) verwiesen, wonach die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nicht entgegenstehe. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sei die Klägerin Eigentümerin von drei Grundstücken gewesen, die jeweils mit einem Geschäftshaus (für Warenhandel) bebaut gewesen seien. Diese Grundstücke seien nach Einstellung des Warenhandels durch die Klägerin an andere Unternehmen vermietet worden. In den vermieteten Geschäftshäusern hätten sich unter anderem Lasten- und Personenaufzüge sowie fest mit dem Gebäude verbundene Rampen mit manuell umklappbaren Stahlblechen befunden. Das Finanzgericht Düsseldorf habe im Hinblick auf den Lastenaufzug ausgeführt, dass es zur unmittelbaren gewerblichen Tätigkeit eines Warenhauses gehöre, die Waren dadurch anzubieten, dass sie in einer die Kauflust anregenden Weise zur Schau gestellt werden würden (BFH-Urteil vom 5.3.1971 - III R 90/69, BStBl. II 1971, 455). Dazu müssten sie an die dafür vorgesehenen Plätze gebracht werden. Lastenaufzüge stünden in einem besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sei in diesem Zusammenhang nicht danach zu fragen, ob der konkrete Mietvertrag auch ohne die Überlassung der streitgegenständlichen Betriebsvorrichtung hätte abgeschlossen werden können, sondern ob die Überlassung der streitgegenständlichen Betriebsvorrichtungen beim Abschluss vergleichbarer Mietverträge für Warenhäuser als zwingend notwendig im Sinne von unentbehrlich angesehen werde. Nicht relevant sei, ob die Überlassung auch bei einer hypothetischen anderweitigen Gebäudenutzung als unentbehrlich anzusehen wäre. Dem Steuerpflichtigen sei ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Es komme insofern nicht darauf an, ob die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung sei. Nach diesen Maßgaben sei auch vorliegend - bei Annahme einer Mitvermietung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage - von einer Unentbehrlichkeit der Mitvermietung auch unter Berücksichtigung des vom BFH zugrunde zu legenden restriktiven Verständnisses auszugehen. Die rechtliche Einordnung der Mitvermietung eines Waschplatzes sowie einer Fahrzeugwaage könne vorliegend nicht anders erfolgen als die eines Lastenaufzugs. Hier stelle bereits die feste Verbindung mit dem Grundstück ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer zwingend notwendigen, also unentbehrlichen Betriebsvorrichtung dar. Für den Betrieb eines Unternehmens für BDC sei die Nutzung einer Fahrzeugwaage sowie eines Waschplatzes essenziell. So müssten die mit [ ] beladenen Fahrzeuge zwingend zur Abrechnung gegenüber Kunden gewogen werden. Zudem sei eine entsprechende Reinigung der Fahrzeuge auf einem dafür konkret vorgesehenen Platz zwingend erforderlich. Eine andere Vorgehensweise, beispielsweise das separate Wiegen von abgeladenen [ ], sei völlig praxisfern. Entscheidend seien allein die objektiven Verhältnisse im Streitzeitraum. Losgelöst vom Einzelfall sei die Frage zu stellen, ob die Überlassung einer Fahrzeugwaage und eines Waschplatzes im Rahmen der Überlassung eines Betriebsgeländes für eine BDC unerlässlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Der Betrieb einer BDC könne - ganz abstrakt - nur dann ausgeübt werden, wenn die vorgenannten Vorrichtungen vorhanden und nutzbar seien. Neben diesen qualitativen Merkmalen werde auch in quantitativer Hinsicht der Rahmen eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschritten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem ergänzend auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.8.2024 - 2 K 1046/22 G (DStRE 2025, 534) verwiesen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sei ein mit einem Lastenaufzug versehenes mehrstöckiges Hallengebäude an ein Unternehmen überlassen worden, das in der Halle Elektroteile gefertigt habe. Der Einbau des Lastenaufzugs sei seitens der Mieterin zur Bedingung gemacht worden, den Mietvertrag über das Grundstück mit aufstehender Halle zu verlängern. Für diesen Fall habe das FG Münster die Mitüberlassung des Lastenaufzugs als einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung qualifiziert. Hiermit sei der vorliegende Streitfall vergleichbar, da auch die Fahrzeugwaage und der Waschplatz auf Wunsch der F GmbH als zwingend erforderliche Sondereinrichtungen für ihren Betrieb der BDC errichtet worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2015 vom […].2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom […].2023 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Anwendung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG auf 0,-- € festgesetzt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Zur Begründung führt das FA ergänzend zu den Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung […].2023 wie folgt aus: Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei der Mietgegenstand im Mietvertrag nicht lediglich positiv durch „Grundstück“ und „Gebäude“ bezeichnet worden, sondern habe sich ausdrücklich auch auf die Außenanlagen erstreckt. Der Waschplatz und die Fahrzeugwaage seien bisher von der Klägerin als Außenanlagen gewertet und entsprechend bilanziert worden. Die nachträgliche Qualifizierung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage als Betriebsvorrichtungen ändere nichts an dem ursprünglichen Umfang des Mietgegenstands.
Aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 (14 K 1037/22 G,F) folge nicht, dass die Mitvermietung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage eine unschädliche Nebentätigkeit darstellen würde. Im Unterschied zu diesem Urteilsfall, in dem ein bereits bestehendes Geschäftsgrundstück, welches vom Vermieter vorher zu eigenbetrieblichen Zwecken als Warenhaus genutzt worden sei, samt Lastenaufzug weitervermietet bzw. als Betrieb im Ganzen weiter verpachtet worden sei, seien im vorliegenden Fall das Gebäude und die Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz zwecks Vermietung an die F GmbH für diese eigens hergerichtet worden. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen sei aber schädlich, wenn Gebäude und Vorrichtungen von vornherein auf die Zwecke des Nutzenden zugeschnitten seien. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf solle der Steuerpflichtige in solchen Fällen, in denen ein bestehendes Geschäftsgrundstück, welches aufgrund der bisherigen eigenbetrieblichen Nutzung bereits besondere Betriebsvorrichtungen enthalte und welches die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, die Möglichkeit haben, seinen Grundbesitz ungeachtet der drohenden Gefahr durch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wirtschaftlich sinnvoll am Markt anbieten zu können. Derartige Umstände seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Klägerin habe auf dem vermieteten Betriebsgrundstück nicht zunächst selbst BDC betrieben und die dafür erforderlichen Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz angeschafft.
Hierin liege auch der Unterschied zu dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Urteil des Finanzgericht Münster vom 28.8.2024. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sei ein Mietvertrag verlängert worden und die Verlängerung vom Einbau eines Lastenaufzugs abhängig gemacht worden. Vorliegend sei das überlassene Grundstück bereits von vornherein, d.h. im Zeitpunkt der Erstvermietung, auf Wunsch der Mieterin mit den Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz ausgestattet worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Grundstück aber auch anderweitig, d.h. ohne die Betriebsvorrichtungen, sinnvoll vermietet werden können. Im Übrigen, so das FA, sei darauf hinzuweisen, dass der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.8.2024 zugelassen habe, welche unter dem Aktenzeichen III R 33/25 beim BFH anhängig sei.
Am […].2026 hat der Senat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen, sowie die dem Gericht vorliegenden, den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der angefochtene Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG nicht zusteht, weil die Mitüberlassung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage ein begünstigungsschädliches Nebengeschäft darstellt. Entsprechend hat das FA im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zutreffend lediglich die einfache Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigt.
1. Die Klägerin unterlag im Streitjahr kraft ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft unabhängig davon, ob sie einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterhalten hat, mit ihrer Tätigkeit in vollem Umfang der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG).
2. a. Gemäß § 6 i.V.m. § 7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, d.h. der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den § 8 und § 9 GewStG genannten Beträge.
b. Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (die Neufassung gemäß dem Jahressteuergesetz 2024 --JStG 2024--, BGBl. 2024 I Nr. 387, ist erst ab dem Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden, vgl. Art. 9 Nr. 3, Nr. 7b JStG 2024).
c. Auf Antrag tritt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).
aa. Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl. II 2022, 87 und vom 25.5.2023 - IV R 33/19, BStBl. II 2023, 927; jeweils m.w.N.). Wer über seinen eigenen Grundbesitz einen Mietvertrag abschließt, nutzt seinen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.2023 - IV R 33/19, BStBl. II 2023, 927). Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch dann private Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 14.7.2016 - IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175). Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ist hingegen ausgeschlossen, wenn die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes (oder die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 18.4.2000 - VIII R 68/98, BStBl. II 2001, 359). Dies ist etwa der Fall, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt (vgl. BFH-Urteile vom 28.5.2020 - IV R 10/18, BStBl. II 2023, 739) oder wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.2.2026 - IV B 31/25, n.v.).
bb. Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (BFH-Urteile vom 22.6.1977 - I R 50/75, BStBl. II 1977, 778; vom 11.4.2019 - II R 36/15, BStBl. II 2019, 705, m.w.N.). Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus der - auf das Streitjahr 2015 noch anwendbaren - Vorschrift des § 68 des Bewertungsgesetzes --BewG-- (BFH-Urteil vom 20.9.2007 - IV R 19/05, BStBl. II 2010, 985). Danach gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG).
Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (BFH-Urteil vom 28.2.2013 - III R 35/12, BStBl. II 2013, 606, m.w.N.).
cc. Die nach dem Wortlaut von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erforderliche ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss. "Verwaltung und Nutzung" i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht deckungsgleich mit dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der privaten Vermögensverwaltung. Die (Mit-)Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter überschreitet den Rahmen der nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlichen (ausschließlichen) Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes auch dann, wenn einkommensteuerrechtlich noch von Vermögensverwaltung auszugehen wäre (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 11.4.2019 - III R 36/15, BStBl. II 2019, 705; III R 5/18, BFH/NV 2019, 1248 und III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250). Die neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erlaubten und somit nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl. II 2020, 405; vom 23.3.2023 - III R 49/20, BStBl. II 2024, 126). Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz zählen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG), schließt deren Mitvermietung bzw. Mitüberlassung die erweiterte Kürzung grundsätzlich aus, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringfügigen Umfang annimmt (BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl. II 2024, 845; vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68). Dies gilt unabhängig davon, ob die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück bzw. mit dem Gebäude verbunden ist oder nicht.
Die durch § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c) GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vom 3.6.2021 (Fondsstandortgesetz) eingeführte weitere gesetzliche Ausnahme vom Ausschließlichkeitsgebot, wonach die erweiterte Kürzung entsprechend gilt, wenn Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen dem Grundstücksunternehmen und Mietern des Grundbesitzes aus nicht begünstigte Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher sind als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes, ist erst ab dem Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 1 GewStG).
dd. Abgesehen von den in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG gesetzlich abschließend aufgezählten begünstigungsunschädlichen Nebentätigkeiten liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten dann innerhalb des vom Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind daher - ausnahmsweise - nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (BFH-Urteile vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl. II 2022, 87; 25.5.2023 - IV R 33/10, BStBl. II 2023, 927; vom 15.6.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190; vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68). Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteile vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl. II 2022, 87; vom 25.5.2023 - IV R 33/19, BStBl. II 2023, 927).
ee. Auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann ein solches begünstigungsunschädliches Nebengeschäft darstellen. Dies ist der Fall, wenn sie lediglich einen zwingend notwendigen, das heißt unentbehrlichen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem. Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (BFH-Urteile vom 11.4.2019 - III R 36/15, BStBl. II 2019, 705 und vom 11.1.2024 - IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769).
Aus der bislang in der Rechtsprechung des BFH verwendeten Formulierung "nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen" kann nach Auffassung des BFH indes nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unschädlichkeitsgrenze stets der begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen ist (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129; noch offengelassen im BFH-Beschluss vom 7.4.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392). Vielmehr schließt die Tatsache, dass die mitvermietete Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist, das Vorliegen einer kürzungsschädlichen Mitvermietung nicht ohne weiteres aus (anderer Ansicht aber wohl z.B. Gosch in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rn 71 (Juni 2025); Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., 2025, § 9 Nr. 1 Rn. 63). Dies folgt nach Auffassung des BFH daraus, dass eine bestehende bauliche Verbindung allein nicht zuverlässig Auskunft darüber gibt, ob die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist oder nicht. Ist die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden, muss unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die Mitvermietung jener Betriebsvorrichtung einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht - je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten - Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129).
ff. Ob ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft vorliegt, ist anhand objektiver Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen. Die Erforderlichkeit eines solchen Nebengeschäfts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist bereits dann zu verneinen, wenn diese zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.4.2019 - III R 36/15, BStBl. II 2019, 705; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl. II 2020, 405; vom 11.1.2024 - IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769).
(1) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Mitvermietung einer mit dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, kann die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes von (wesentlicher) Bedeutung sein. Denn eine "eigene wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und -nutzung" wird regelmäßig nur unter Beachtung der objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Objekts erfolgen können. Sprechen aus Sicht des Vermieters objektive Umstände wie zum Beispiel Gebäudetypus, Lage, Ausstattung sowie sonstige Eigenarten des Grundstücks für eine bestimmte Art der Nutzung, ist die Frage, ob sich die Mitvermietung einer mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt, unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sowie des objektiv-funktionalen Zusammenhangs von Betriebsvorrichtung und Gebäude zu beantworten. Gehört die fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen und/oder aus technischen beziehungsweise baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts, ist die Mitvermietung regelmäßig nicht begünstigungsschädlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht überschreitet (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129).
(2) Nicht relevant ist demgegenüber, ob der konkret bestehende Mietvertrag auch ohne die Überlassung der mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung hätte abgeschlossen werden können. Die Annahme eines kürzungsunschädlichen Nebengeschäfts setzt auch nicht voraus, dass die Mitvermietung einer entsprechenden Betriebsvorrichtung die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung darstellt. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass der Vermieter das Gebäude ohne die Betriebsvorrichtung gar nicht vermieten könnte. Ein derart strenger Maßstab ist der Rechtsprechung trotz der Verwendung des Begriffs "zwingend" nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Mietvermietung der Betriebsvorrichtung zwingend notwendig im Sinne von "alternativlos" oder "einzig denkbar" sein muss, denn sie stellt den Begriff "zwingend" in den Zusammenhang mit der "wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung" (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129).
gg. Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitsgebot keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes geboten (BFH-Urteile vom 26.2.20145 - I R 6/13, BFH/NV 2014, 2526; vom 11.4.2019 - III R 36/15, BStBl. II 2019, 705; vom 15.6.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190). Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl. II 2024, 845).
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze waren die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags lediglich nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörigen Grundbesitzes zu kürzen. Der Klägerin stand hingegen die beantragte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. nicht zu. Hierfür waren die Mitvermietung der Fahrzeugwaage und des Waschplatzes begünstigungsschädlich.
a. Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG durch die Klägerin war vorliegend nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin aufgrund einer bestehenden Betriebsaufspaltung zwischen ihr als Besitzunternehmen und der F GmbH als Betriebsunternehmen eine originär gewerbliche Betätigung ausgeübt hat.
aa. Bei einer Betriebsaufspaltung ist der Zweck der sogenannten Besitzgesellschaft von vornherein nicht auf die Vermögensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt, die eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ausschließt (vgl. BFH-Urteile vom 22.6.2016 - X R 54/14, BStBl. II 2017, 529; vom 20.5.2021 - IV R 31/19, BStBl. II 2021, 768; BFH-Beschluss vom 25.2.2026 - IV B 31/25, n.v., juris).
bb. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8.11.1971 - GrS 2/71, BStBl. II 1972, 63, BFH-Urteile vom 19.7.1994 - VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597 und vom 17.11.2020 - I R 72/16, BStBl. II 2021, 484). Eine personelle Verflechtung erfordert einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen (BFH-Urteil vom 28.1.2015 - I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109). Bei einem nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisierten Besitzunternehmen ist ein solcher anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in dem Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8.11.1971 - GrS 2/71, BStBl. II 1972, 63; BFH-Urteile vom 28.5.2020 - IV R 4/17, BStBl. II 2020, 710 und vom 16.9.2021 - IV R 7/18, BStBl. II 2022, 767). Ist jedoch - wie vorliegend - eine Kapitalgesellschaft Besitzunternehmen, kommt es darauf an, ob diese selbst ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 28.1.2015 - I R 20/14, BFH/NV 2015, 1109). Ein Rückgriff auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner ist nicht zulässig (sogenanntes Durchgriffsverbot, vgl. BFH-Urteile vom 1.8.1979 - I R 111/78, BStBl. II 1980, 77; vom 22.10.1986 - I R 180/82, BStBl. II 1987, 117; vom 22.2.2024 - III R 13/23, BStBl. II 2024, 487).
cc. Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung als originär gewerblich anzusehen, da die erforderliche personelle Verflechtung nicht gegeben ist. Die Klägerin war als Kapitalgesellschaft im Streitjahr nicht selbst unmittelbar oder mittelbar an der F GmbH als Besitzunternehmen beteiligt. Ein Durchgriff auf die hinter der Klägerin und der F GmbH stehende Gesellschafterin scheidet aus.
b. Die Klägerin konnte die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG jedoch deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie durch die Mitüberlassung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage eine begünstigungsschädliche Nebentätigkeit ausgeübt hat.
aa. Bei dem in Rede stehenden Waschplatz sowie der Fahrzeugwaage handelt es sich - was soweit ersichtlich zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - um Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG.
Zu dem Waschplatz hat der Bausachverständige der Finanzverwaltung in seinem Gutachten vom […].2021, auf das Bezug genommen wird, festgestellt, dass es sich hierbei um eine befestigte Fläche handle, auf der sich ein in der Art eines Fahrsilos (mit Gefälle) erstelltes Bauwerk befinde, das der Reinigung von Fahrzeugen diene. Im weiteren Bereich der versiegelten Fläche befinde sich ein Platz, der auch der Fahrzeugreinigung diene. Die Flächen seien an Ölabscheider angeschlossen. Die Bodenbefestigung ähnle der Funktion nach denen von Tankstellen. Auf dieser Fläche befinde sich zudem eine freistehende Mauer mit angesetzter Treppe mit Arbeitsbühne, die vermutlich benutzt werde, um die Fahrzeuge unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgaben (Unfallverhütungsvorschriften, etc.) von oben zu reinigen.
Zu der Fahrzeugwaage hat der Bausachverständige der Finanzverwaltung in seinem Gutachten vom […].2021 zwar keine gesonderten Ausführungen gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung aber ausgeführt, er gehe davon aus, dass es sich bei der Fahrzeugwaage um eine fest in den Boden eingelassene bzw. fest mit dem Boden verbundene Vorrichtung handle, die durch die Kehrfahrzeuge befahren werden könne.
Nach diesen Feststellungen bzw. Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hat der Bausachverständige den Waschplatz sowie die Fahrzeugwaage zutreffend als Betriebsvorrichtung qualifiziert. Es handelt sich bei beiden Vorrichtungen insbesondere nicht um ein Gebäude, was das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung ausschließen würde (vgl. Tz. 1.2. der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen --GLE-- vom 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734). Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude - und nicht als Betriebsvorrichtung - zu behandeln (BFH-Urteile vom 15.6.2005 - II R 67/04, BStBl. II 2005, 688 und vom 24.5.2007 - II R 68/05, BStBl. II 2008, 12). Unter Zugrundelegung dieser Definition erfüllen weder der Waschplatz noch die Fahrzeugwaage die Begriffsmerkmale eines Gebäudes, insbesondere fehlt es an einer räumlichen Umschließung zum Schutz gegen äußere Einflüsse.
Sowohl der Waschplatz als auch die Fahrzeugwaage stellen zudem keine Außenanlage, sondern eine Betriebsvorrichtung dar. Ob Bauwerke oder Anlagen als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Außenanlagen gehören stets zum Grundstück (vgl. Tz. 4.1 GLE vom 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734). Als Betriebsvorrichtungen sind solche Bauwerke oder Teile davon anzusehen, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1990 - II R 171/87, BStBl. II 1991 S. 59). Die Fahrzeugwaage dient dem - nach eigener Aussage der Klägerin zwingend erforderlichen - Wiegen der [ ]. Der betriebseigene Waschplatz dient der - nach eigener Aussage der Klägerin ebenfalls zwingend erforderlichen - Reinigung der Fahrzeuge, so dass diese für den weiteren Betrieb wieder einsatzbereit sind. Sowohl die Fahrzeugwaage als auch der Waschplatz dienen damit nicht der allgemeinen Benutzung des Grundstücks, sondern unmittelbar der Ausübung des Gewerbes durch die F GmbH. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von tiefergehenden Ausführungen ab.
bb. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zwischen ihr und der F GmbH über das Grundstück „A-Straße 1, K“ der F GmbH auch die Betriebsvorrichtungen Waschplatz und Fahrzeugwaage entgeltlich überlassen hat.
Die Frage, ob Betriebsvorrichtungen Gegenstand eines Mietvertrags sind, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen (BFH-Urteil vom 28.11.2019 - III R 34/17, BStBl. II 2020, 409).
(1) Ausweislich des Mietvertrags zwischen der Klägerin und der F GmbH (im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags noch BDC GmbH) vom […].2006 vermietete die Klägerin der F GmbH das Grundstück A-Straße 1 nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen (vgl. § 1 des Mietvertrags vom […].2006). Zwar existiert keine Anlage zum Mietvertrag, die ausweisen würde, welche Außenanlagen konkret gemeint und an die F GmbH mitüberlassen wurden. Allerdings hat die Klägerin im Anlageverzeichnis („Entwicklung des Anlagevermögens“) zu ihrer Bilanz (zum 31.12.2015) unter Konto […] „Außenanlagen A-Straße“ neben einer Hofbefestigung (…), einem Zaun und einer Toranlage (…) sowie einer Bepflanzung (…) auch die Fahrzeugwaage (…) und den Waschplatz (…) erfasst. Insgesamt beläuft sich der Bilanzposten „Außenanlagen A-Straße“ zum 31.12.2025 auf einen Betrag i.H.v. X €. Betriebsvorrichtungen sind in der Bilanz der Klägerin hingegen nicht gesondert ausgewiesen. Demnach hat die Klägerin im Rahmen der Bilanzierung nicht zwischen Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen unterschieden. Vielmehr sind die Betriebsvorrichtungen im Bilanzposten „Außenanlagen A-Straße“ enthalten sowie im Anlageverzeichnis zur Bilanz unter dem Konto „Außenanlagen A-Straße“ (Konto …) miterfasst. Aufgrund der bilanziellen Behandlung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage durch die Klägerin als Außenanlagen und der Formulierung in § 1 des Mietvertrags - „Die B GmbH vermietet an die BDC GmbH das Grundstück Gemarkung K, Flur , Flurstück und , A-Straße 1 in K nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen“ - schließt der Senat auf den Willen der Vertragsparteien, dass auch der bewertungsrechtlich eigentlich als Betriebsvorrichtung zu qualifizierenden Waschplatz sowie die Fahrzeugwaage von der entgeltlichen Nutzungsüberlassung erfasst wird.
(2) Allein ein solches Verständnis entspricht nach Auffassung des Senats den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Streitfalls. Unstreitig verhält es sich so, dass sowohl der Waschplatz als auch die Fahrzeugwaage im Streitjahr tatsächlich von der F GmbH im Rahmen ihres Betriebs der BDC genutzt wurden. Die Klägerin führt selbst aus, dass der Waschplatz und die Fahrzeugwaage für den Betrieb der F GmbH notwendig seien und das Grundstück A-Straße 1, K extra für den Betrieb durch die F GmbH entsprechend hergerichtet worden sei. Die Klägerin hat die Kosten für die Herstellung der Betriebsvorrichtungen Waschplatz und Fahrzeugwaage getragen und beide Betriebsvorrichtungen bilanziert. Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an dem Waschplatz und der Fahrzeugwaage im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks gegen Entgelt auf die F GmbH übertragen und dadurch eine Kompensation der Herstellungskosten erlangt hätte. Dies hat die Klägerin weder vorgetragen noch entspräche es der bilanziellen Behandlung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage durch die Klägerin. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen - noch sind ansonsten hierfür Anhaltspunkte ersichtlich -, dass die F GmbH ihr die Kosten für die Herstellung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage erstattet hätte. Nach den Regelungen des Mietvertrags ist die Klägerin aber verpflichtet, den Waschplatz und die Fahrzeugwaage in einem nutzungsfähigen Zustand zu erhalten und hierfür die Aufwendungen zu tragen. Die F GmbH ist lediglich verpflichtet, Reparaturen am Gebäude zu tragen, soweit diese im Einzelfall X € nicht überschreiten, und die Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen. Hat die Klägerin aber die Kosten für die Herstellung des Waschplatzes und die Fahrzeugwaage getragen und ist sie auch mit den Kosten für laufende Instandsetzungsmaßnahmen belastet, ist fernliegend, davon auszugehen, dass die Klägerin der F GmbH den Waschplatz und die Fahrzeugwaage unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder die Nutzung ohne Zahlung eines Entgelts geduldet hätte. Vielmehr ist naheliegend und entspricht den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass der einheitlich vereinbarte Mietzins auch auf die Nutzung der Betriebsvorrichtungen Waschplatz und Fahrzeugwaage entfällt.
(3) Gegen ein solches Verständnis vom Gegenstand des Mietvertrags spricht auch nicht, dass in die Kalkulation der Miete, die im Vorfeld des Abschlusses des Mietvertrags vom […].2006 durchgeführt wurde, lediglich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für den Grund und Boden und die Gebäude eingeflossen sind und nicht auch für diejenigen für die Betriebsvorrichtungen. Bei den zugrunde gelegten Kostenpositionen handelt es sich lediglich um einzelne Parameter, die für die Kalkulation der Miete maßgeblich waren, jedoch nicht für die Auslegung des Gegenstands des Mietverhältnisses maßgeblich sind. Dies zeigt sich auch daran, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Mietvertrags jedenfalls die Außenanlagen vom Mietgegenstand umfasst sein sollten, aber auch die Kosten für Außenanlagen nicht als gesonderter Posten zur Ermittlung einer angemessenen Miete berücksichtigt wurden. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den Posten, die im Rahmen der Mietkalkulation Berücksichtigung gefunden haben, lediglich um - vom Mietgegenstand unabhängige - Berechnungsgrundlagen handelte. Offensichtlich sind die Parteien seinerzeit davon ausgegangen, dass die so - also ausgehend von einer 7 %-Verzinsung und einer 2 % Abnutzung (auf das Gebäude) allein auf Grundlage der Kosten für Grund und Boden und Gebäude - bestimmte Miete angemessen sei und die mitvermieteten Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen aufgrund ihrer im Vergleich zum Grund und Boden sowie dem Gebäude niedrigen Kosten keine gesonderte Berücksichtigung erfordern, sondern über die Verzinsung der Gebäudekosten ausreichend in die Kalkulation einbezogen sind.
(4) Für eine von Anfang an bestehende Mitüberlassung der Betriebsvorrichtungen Waschplatz und Fahrzeugwaage spricht auch der Umstand, dass der Mietvertrag unter dem Datum vom […].2020 neugefasst und der Mietzins auf monatlich X € erhöht wurde. Ausweislich der vorliegenden Aufstellung zum Mietvertrag vom […].2020 über die Kalkulation der Miete wurden nunmehr - neben den Kosten für die Erweiterung des Verwaltungsgebäudes und die Herstellung von Stellplätzen - auch die Kosten für die Hofbefestigung, den Zaun und die Toranlage, die Bepflanzung, die Fahrzeugwaage und den Waschplatz, die in der Kalkulation sämtlich unter der Position „Außenanlagen“ aufgeführt werden, berücksichtigt. In dem Mietvertrag vom […].2020 heißt es unter § 1 zum Mietgegenstand jedoch unverändert: „Die B GmbH vermietet an die BDC GmbH das Grundstück Gemarkung K, Flur , Flurstück und , A-Straße 1 in K nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen.“ Auch in der Neufassung zum Mietvertrag werden unter dem Mietgegenstand Betriebsvorrichtungen nicht ausdrücklich aufgeführt, obwohl die Kosten für die Fahrzeugwaage und den Waschplatz nunmehr ausdrücklich Einzug in die Kalkulation gefunden haben. Dies unterstreicht das Verständnis, dass der Umfang des Mietgegenstands sich nicht in den lediglich für Zwecke der Kalkulation der Miete ausdrücklich aufgeführten Positionen erschöpft. Ferner spricht der Umstand, dass im Rahmen der Neukalkulation der Miete die Positionen Fahrzeugwaage und Waschplatz - entsprechend der Handhabung in der Bilanz der Klägerin - unter der Gesamtposition „Außenanlagen“ aufgeführt werden, für ein Verständnis der Parteien, dass die Positionen Waschplatz und Fahrzeugwaage - ohne Differenzierung zwischen Außenanlagen und Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG - und der Begrifflichkeit Außenanlagen erfasst werden.
(5) Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und die F GmbH als Mietvertragsparteien entgegen den vorstehenden Ausführungen seinerzeit den Willen gehabt haben könnten, die Betriebsvorrichtungen Waschplatz und Fahrzeugwaage ausdrücklich aus dem Mietverhältnis auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist in dem vorliegenden Mietvertrag bzw. den vorliegenden Mietverträgen nicht ausdrücklich geregelt, dass Betriebsvorrichtungen, insbesondere der Waschplatz und die Fahrzeugwaage, nicht Gegenstand des Mietverhältnisses sein sollten. Wie bereits ausgeführt, liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor - und hat die Klägerin auch nichts dazu vorgetragen - dass die F GmbH im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis das wirtschaftliche Eigentum an dem Waschplatz unter Fahrzeugwaage erworben hätte oder der Klägerin die Kosten für die Herstellung des Waschplatzes und der Fahrzeugwaage erstattet hätte.
cc. Da der Senat nach alledem davon überzeugt ist, dass die Klägerin der F GmbH im Streitjahr neben dem Grundstück „A-Straße 1, K“ nebst aufstehenden Gebäuden und Außenanlagen im Rahmen eines einheitlichen Mietvertrags auch die Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, kann im vorliegenden Streitfall offen bleiben, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden auch eine unentgeltliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen ohne die Erzielung von Einnahmen hieraus grundsätzlich als schädlich zu qualifizieren wäre (vgl. BFH-Urteil vom 24.7.2025 - III R 23/23, BFH/NV 2026, 71 zur Schädlichkeit eines Oldtimers im Betriebsvermögen zum Zweck der Wertsteigerung (Anlageobjekt), ohne hieraus Erträge zu erzielen, zugleich aber in Abgrenzung zur Überlassung von Betriebsvorrichtungen oder anderen Wirtschaftsgütern, die dem Grundstücksbetrieb selbst dienen) und ob sich in einer Konstellation wie der vorliegenden eine (mögliche) Umqualifizierung der unentgeltlichen Überlassung von Betriebsvorrichtungen durch die Klägerin an die F GmbH aufgrund einer Veranlassung der Unentgeltlichkeit im Gesellschaftsverhältnis in eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG auswirken würde (so wohl Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Rn. 126 (Januar 2024) und Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., 2025, § 9 Rn. 44).
dd. Die entgeltliche Mitüberlassung der Betriebsvorrichtungen Waschplatz und Fahrzeugwaage stellt nach Auffassung des Senats kein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft im Sinne der BFH-Rechtsprechung dar. Das Grundstück „A-Straße 1, K“ kann auch ohne die Betriebsvorrichtungen Waschplatz und Fahrzeugwaage wirtschaftlich sinnvoll vermietet werden.
(1) Der Umstand allein, dass die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen Waschplatz und Fahrzeugwaage fest mit dem Grundstück verbunden sind, schließt das Vorliegen einer kürzungsschädlichen Mitvermietung nicht ohne weiteres aus (so aber wohl Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., 2025, § 9 Rz 63; Gosch in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rn. 71 (Juni 2025)). Zwar heißt es in mehreren Entscheidungen des BFH, dass „eine darüber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen“ die Kürzung regelmäßig ausschließt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.7.1969 - I R 134/66, BStBl. II 1969, 664; vom 11.4.2019 - III R 36/15, BStBl. II 2019, 705; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl. II 2020, 405 und vom 11.1.2024 - IV R 24/21, BFH/NV 20224, 769). Der BFH hat aber in zwei Entscheidungen vom 25.9.2025 jüngst klargestellt, dass aus dieser Formulierung nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden kann, dass die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unschädlichkeitsgrenze stets der begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen ist (BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129). Ist die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude fest verbunden, muss demnach unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden, ob die Mitvermietung jener Betriebsvorrichtung einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht - je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten - Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Mitvermietung einer mit dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück fest verbundene Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, kann die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sein (dazu nachfolgend unter Abschnitt (3)).
(2) Auch der Umstand, dass - wie die Klägerin ausführt und der Senat für die weitere Prüfung als zutreffend unterstellt - die Fahrzeugwaage und der Waschplatz auf Wunsch der F GmbH durch die Klägerin auf dem Grundstück errichtet worden waren, weil beide Vorrichtungen für den Betrieb des BDC der F GmbH erforderlich waren, führt nicht automatisch dazu, dass die Mitvermietung dieser Betriebsvorrichtungen als kürzungsunschädliches Nebengeschäft einzustufen wäre. Ob ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft vorliegt, ist nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen, sondern vielmehr nach objektiven Umständen festzustellen. Dabei ist die Erforderlichkeit eines Nebengeschäftes zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung dann zu verneinen, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.4.2019 - III R 36/15, BStBl. II 2019, 705; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl. II 2020, 405; vom 11.1.2024 - IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769). Auch im Rahmen dieser Beurteilung kann die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes wiederum von wesentlicher Bedeutung sein (auch dazu nachfolgend unter Abschnitt (3)).
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Begründung für ihre Sichtweise in Bezug genommenen Urteil des 2. Senats des Finanzgerichts Münster vom 28.8.2024 - 2 K 1046/22 G (DStRE 2025, 534). Gegenstand der Entscheidung war die Vermietung eines Grundstücks mit einem aufstehenden mehrstöckigen Hallengebäude, in das auf Wunsch der Mieterin, einem Unternehmen zur Fertigung von Industrieelektronik, ein Lastenaufzug eingebaut worden war. Entgegen der Meinung der Klägerin hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster seine Entscheidung, die Mitvermietung des Lastenaufzugs stelle ein kürzungsunschädliches Nebengeschäft dar, nicht ausschließlich damit begründet, dass der Lastenaufzug auf Wunsch der Mieterin eingebaut worden sei bzw. dass der Einbau des Lastenaufzugs zur Bedingung für den Abschluss des Mietvertrags gemacht worden sei. Vielmehr war dies nur ein Aspekt unter mehreren, den der 2. Senat des Finanzgerichts Münster als Indiz für das Vorliegen einer zwingend erforderlichen Mitvermietung des Lastenaufzugs herangezogen hat. Darüber hinaus hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entscheidend darauf abgestellt, dass bei einem mehrstöckigen Hallengebäude, das als Produktionsstätte genutzt werde und damit auch den Transport von Waren erfordere, ein Mindestmaß an Infrastruktur, welche durch den Einbau des Lastenaufzugs hergestellt worden sei, als unentbehrlich für eine sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sei. Damit hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster - neben weiteren Indizien für das Vorliegen einer zwingend erforderlichen Mitüberlassung - insbesondere auch auf objektive Umstände wie Gebäudetypus, Ausstattung und sonstige Eigenarten des Grundstücks, die auch der BFH in seinen jüngeren Entscheidungen für maßgeblich erachtet hat (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129) abgestellt.
(3) Unter Würdigung sämtlicher objektiver Umstände des Streitfalls, die zur Beurteilung, ob ein begünstigungsschädliches oder begünstigungsunschädliches Nebengeschäft vorliegt, heranzuziehen sind, ist der Senat davon überzeugt, dass die Mitvermietung der Fahrzeugwaage und des Waschplatzes kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung durch die Klägerin ist.
Dabei kann offenbleiben, ob - wie das FA meint - ein kürzungsschädliches Nebengeschäft bereits deshalb vorliege, weil das Gebäude und die Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz erstmals zwecks Vermietung an die F GmbH für diese im Jahr 2006 bzw. 2008 eigens hergerichtet worden seien, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erstvermietung das Grundstück auch anderweitig sinnvoll am Markt hätte vermietet werden können, was auch die Notwendigkeit hätte entfallen lassen, eigens für Zwecke des Betriebs des BDC- Unternehmens durch die F GmbH eine Fahrzeugwaage und einen Waschplatz zu errichten. Des Weiteren braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob sich der Umstand, dass die Fahrzeugwaage und der Waschplatz im Jahr 2006 bzw. 2008 eigens für die Mieterin hergestellt wurde, auch im Streitjahr 2015 zwingend schädlich auswirken würde, wenn das Vorhandensein der Fahrzeugwaage und des Waschplatzes dazu führen würde, dass das so hergerichtete Grundstück im Streitjahr 2015 nicht mehr anderweitig sinnvoll am Markt hätte angeboten werden können.
Der Senat geht - unter besonderer Würdigung der objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Objekts sowie auch unter Beachtung des Umstands, dass die in Rede stehenden Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz fest mit dem Grundstück verbunden sind - davon aus, dass deren Mitvermietung im Streitjahr kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung waren.
Zunächst handelt es sich bei der Fahrzeugwaage und dem Waschplatz nicht um notwendige Sondereinrichtungen für die Mieter oder notwendige Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem, so dass die Mitüberlassung bereits aus diesem Grund zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung wäre.
Die Mitüberlassung der Fahrzeugwaage und des Waschplatzes stellt sich auch aus keinen anderen Gründen als zwingend erforderliches Nebengeschäft zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung dar. Dabei ist unmaßgeblich, dass - wie die Klägerin meint und der Senat für die weitere Würdigung als zutreffend unterstellen kann - der Betrieb eines BDC wie das der F GmbH zwingend einen Waschplatz zur Reinigung der [ ]fahrzeuge und eine Fahrzeugwaage zur Wiegung der [ ] erfordert und ein Mieter, der ein solches Unternehmen betreibt, daher das Vorhandensein entsprechender Betriebsvorrichtungen erwartet. Dafür, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des - seinerzeit noch unbebauten - Grundstücks durch die Klägerin objektive Umstände wie zum Beispiel Lage, Ausstattung oder sonstige Eigenarten des Grundstücks dafür gesprochen hätten, dass das Grundstück nur oder jedenfalls in erster Linie durch BDC-Unternehmens genutzt werden würde, sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich. Derartige Gründe hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Mangels einer aufgrund objektiver Gegebenheiten vorgegebenen bestimmten Nutzungsart kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz zur typischen und/oder aus technischen beziehungsweise baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden - im Zeitpunkt des Erwerbs universell vermietbaren - Objekts gehörten. Auch wenn man auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem feststand, dass die F GmbH das Grundstück zum Betrieb ihres BDC-Unternehmens von der Klägerin mieten würde und daher aus ihrer Sicht möglicherweise erwarten oder jedenfalls den Wunsch äußern würde, dass eine Fahrzeugwaage und ein Waschplatz vorhanden sind, kann nicht von einer zwingend erforderlichen Mitvermietung zur wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung ausgegangen werden. Trotz der festen Verbundenheit der Fahrzeugwaage und des Waschplatztes mit dem Grundstück sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Waschplatz oder die Fahrzeugwaage nicht auch noch nachträglich - auch durch den Mieter - auf dem Grundstück hätten errichtet werden können. Technische oder bauliche Gründe, die dafür sprechen würden, dass dies nicht möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Dafür, dass auch ein nachträglicher Einbau noch möglich gewesen wäre, spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Waschplatz tatsächlich erst nachträglich im Jahr 2008 errichtet wurde.
Auch aus dem Blickwinkel des Streitjahrs 2015, in dem die fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen Fahrzeugwaage und Waschplatz bereits vorhanden waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitvermietung der in diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Betriebsvorrichtungen für eine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete eigene Grundstücksverwaltung und -nutzung zwingend erforderlich war. Hiervon könnte man nach Auffassung des Senats allenfalls dann ausgehen, wenn die nunmehr bestehende objektiv-funktionale Ausstattung des Grundstücks - insbesondere das Vorhandensein der fest mit dem Grundstück verbundenen Fahrzeugwaage und des fest mit dem Grundstück verbundenen Waschplatzes - dazu führen würde, dass das Grundstück typischerweise nur durch Städte- und Industriereinigungsunternehmen genutzt werden könnte und ein solches Unternehmen typischerweise unter anderem das Vorhandensein einer Fahrzeugwaage und eines Waschplatzes erwarten würde und die Fahrzeugwaage und der Waschplatz für eine hypothetisch anderweitige Nutzung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder entfernt werden müssten.
Beide Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor. Das Grundstück kann nach Auffassung des Senats - zum einen aufgrund seiner Größe und Lage und zum anderen aufgrund seiner, trotz Vorhandenseins der auf Wunsch der Mieterin errichteten Fahrzeugwaage sowie des Waschplatzes, vergleichsweise universellen Ausstattung - auch für anderweitige Zwecke genutzt werden, ohne dass der Waschplatz und die Fahrzeugwaage zwingend entfernt werden müssten. Unter Würdigung der in den Akten des Finanzamts befindlichen Luftbildaufnahme erscheint es dem Senat ohne weiteres möglich, dass das Grundstück auch von anderen Unternehmen genutzt werden könnte, etwa einem Lagerunternehmen, einer Spedition oder einem Schrotthandel. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung auf diesen aus seiner Sicht relevanten Umstand hingewiesen und diesen mit den Beteiligten erörtert hat - keine Gründe dafür vorgetragen, warum das Grundstück nicht auch von anderen Unternehmen genutzt werden könnte, die kein BDC-Unternehmen betreiben, ohne dass die Fahrzeugwaage und der Waschplatz entfernt werden müssten. Daher erscheint es dem Senat möglich, dass das Grundstück auch ohne Fahrzeugwaage und Waschplatz an andere Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll vermietet werden könnte und die Fahrzeugwaage und der Waschplatz ggf. ungenutzt auf dem Grundstück verbleiben würden. Aus diesem Grund spricht unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch der Umstand allein, dass die Fahrzeugwaage und der Waschplatz fest mit dem Grundstück verbunden sind, nicht für eine unschädliche Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen.
Im Übrigen - unterstellt das Vorhandensein der fest mit dem Grundstück verbundenen Fahrzeugwaage und des fest mit dem Grundstück verbundenen Waschplatzes würde dafür sprechen, dass das Grundstück mit seiner konkreten Ausstattung nur oder typischerweise nur durch BDC-Uunternehmen genutzt werden könnte - sind nach Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Fahrzeugwaage und der Waschplatz nur mit wirtschaftlich unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder von dem Grundstück entfernt werden könnten, um das Grundstück einer anderweitigen Vermietung zuführen zu können. Auch dafür, dass dem so wäre, hat die Klägerin nichts vorgetragen.
c. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze, wonach die Überlassung von Betriebsvorrichtungen - unabhängig von qualitativen Kriterien - der erweiterten Kürzung nicht entgegenstehen würde, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, kommt aufgrund des strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 11.4.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250).
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) geboten. Vielmehr stellt sich die enge Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Kürzung als folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.9.2018 - GrS 2/16, BStBl. II 2019, 262).
Eine Geringfügigkeitsschwelle ist auch nicht im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (vgl. BFH-Urteil vom 11.4.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250). Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, die Steuerbefreiung durch eine alternative Sachverhaltsgestaltung (z.B. eine Aufteilung der Vermietung des Grundbesitzes und der Betriebsvorrichtungen auf zwei Gesellschaften s. BFH-Urteil vom 11.4.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250 m.w.N.) oder durch Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums der Betriebsvorrichtungen auf die mietende Gesellschaft zu erreichen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Kriterien, nach denen sich beurteilt, wann in der Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen ein qualitativ unschädliches Nebengeschäft zu sehen ist, sind möglicherweise in der Rechtsprechung im Einzelnen noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere erscheint dem Senat noch nicht hinreichend geklärt, welches Gewicht dem - durch den BFH erst in seinen Urteilen vom 25.9.2025 - IV R 31/23, BStBl. II 2026, 68 und IV R 9/24, BFH/NV 2026, 129 ausdrücklich genannten - Kriterium der objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Gebäudes zukommt und unter welchen konkreten Umständen eine feste Verbundenheit von Betriebsvorrichtung und Gebäude bzw. Grundstück Indizwirkung für eine zwingend erforderliche Mitvermietung entfalten kann.