Rechtsprechung / Finanzgericht Münster
Finanzgericht Münster Urteil vom 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
ECLI:DE:FGMS:2026:0320.12K441.24AO.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit Mai 2005 mit Herrn A 2 (Steuerschuldner) verheiratet, mit dem sie bereits etwa seit dem Jahr 2000 partnerschaftlich verbunden war. Beide bewohn(t)en eine gemeinsame Familienwohnung und leb(t)en im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Klägerin ist ausgebildete Groß- und Außenhandelskauffrau und arbeitete ihr gesamtes Berufsleben bei der Firma L GmbH (zuvor C H). Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Lohnersatzleistungen und seit dem 01.04.2018 zusätzlich Renteneinkünfte.
Die Klägerin eröffnete am 12.09.2003 das Girokonto mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 01 (Bank 1, heute Bank 2) und übernahm im Jahr 2005 auf ihren Namen vom Steuerschuldner die Schankwirtschaft „Schankwirtschaft“, für die sie das Konto als Geschäftskonto verwendete. Die Klägerin arbeitete in der Schankwirtschaft nicht selbst mit. Der Steuerschuldner blieb weiterhin faktisch Geschäftsführer. Hintergrund der Übernahme war, dass der Steuerschuldner aus finanziellen Gründen von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln wollte.
Zum 01.01.2014 übertrug die Klägerin den Betrieb wieder auf den Steuerschuldner. Dieser nutzte das Konto, dessen alleinige Inhaberin die Klägerin blieb, fürderhin im beidseitigen Einvernehmen seinerseits als Geschäftskonto im Rahmen des Betriebs. Die Klägerin übergab dem Steuerschuldner die einzige vorhandene Bankkarte nebst PIN. Schriftliche Vereinbarungen dazu trafen beide nicht.
Der Steuerschuldner gab die „Schankwirtschaft“ im Jahr 2015 auf und übernahm das Hotel und Restaurant „Hotel und Restaurant“. In dem Gebäude des Restaurants befand sich auch die gemeinsame Familienwohnung. Das Konto der Klägerin bei der Bank 2 nutzte er weiterhin als Geschäftskonto, wies es auf Rechnungen seines Betriebs aus und zahlte Schecks und Barbeträge (SB-Einzahlungen) darauf ein. Er gab das Konto gegenüber dem Kreditkartenunternehmen als eigenes an und vereinnahmte so die unbaren Betriebsumsätze über das Konto.
Das Geschäftskonto - mit einem Dispositionskreditrahmen von 5.000 € - wies zum 01.01.2016 einen Soll-Saldo in Höhe von - X € auf und bereits im Januar 2016 wurden, wie auch in der Folgezeit, wiederholt Abbuchungen mangels Deckung rückgängig gemacht. Das Konto blieb danach durchgängig (vierstellig) im Soll. Im Zeitraum vom 19.04.2016 bis zum 22.06.2018 gingen (Überweisungs-)Beträge mit einer Gesamtsumme von X € auf dem Konto ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Aufstellungen Bezug genommen.
Das Unternehmen des Steuerschuldners geriet in eine wirtschaftliche Schieflage. Es kam nach einer Lohnsteueraußenprüfung zu Nachforderungen der Sozialversicherungsträger und (Umsatz-)Steuerrückständen, auf die aktenkundigen Bescheide für die Jahre 2015 bis 2018 wird verwiesen.
Das Vollstreckungsverfahren des Beklagten begann im April 2016 aufgrund einer Rückstandsmeldung in Höhe von X €; wegen der Einzelheiten wird auf die Rückstandsaufstellung Bezug genommen.
Im Dezember 2016 lud der Beklagte den Steuerschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft und regte bei der Stadt T die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Die Rückstände betrugen zu dieser Zeit X €.
Bei einer Verschiebung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft im Februar 2017 betrugen die Rückstände beim Beklagten X €.
Im April 2017 gab der Steuerschuldner beim Beklagten das Vermögensverzeichnis ab, auf das Bezug genommen wird. Darin gab er unter „Konten“ an, dass das Konto bei der Bank 2 der Klägerin gehöre.
Im August 2017 erließ der Beklagte - bei Steuerrückständen von X € - eine weitere Pfändungsverfügung; wegen der Einzelheiten wird auf die Rückstandsaufstellung Bezug genommen.
Der Beklagte stellte aufgrund einer im Oktober 2017 beim Steuerschuldner in den Räumlichkeiten des Restaurants durchgeführten Liquiditätsprüfung u.a. fest, dass dieser das Konto der Klägerin für sämtliche Geschäftsvorfälle als Geschäftskonto nutzt(e). Rückständige Einkommensteuerschulden der zusammenveranlagten Eheleute bestanden bis dato nicht. Insgesamt hatte der Beklagte 17 Pfändungen bei der Bank 2 ausgebracht. Unter Vermögensstatus wird eine Bilanz auf den 31.12.2014 mit einem negativen Eigenkapital von - X € ausgewiesen. Das darin enthaltene „Verrechnungskonto A 1“ wird mit X € aktivisch ausgewiesen. Passiviert ist demgegenüber ein „Darlehen A 1“ in Höhe von X €. Aktuellere betriebswirtschaftliche Auswertungen hätten vom Steuerschuldner und von der Steuerberaterin nicht vorgelegt werden können. Auf den Bericht vom 27.11.2017, in dem die aktuellen Steuerrückstände mit X € angegeben werden, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Im Dezember 2017 wurde seitens der Rentenversicherung ein Nachforderungsbescheid über € X € erlassen und der Beklagte pfändete den (angeblichen) Auszahlungsanspruch des Steuerschuldners gegenüber der Klägerin aus dem Geschäftskonto der Klägerin bei der Bank 2; die Kenntnis der Pfändungsverfügung ist von der Klägerin bestritten. Die Steuerrückstände des Steuerschuldners beliefen sich zu dieser Zeit auf X €; wegen der Einzelheiten wird auf die Rückstandsaufstellung Bezug genommen.
In Ansehung eines drohenden Insolvenzverfahrens gründete die Klägerin - beraten durch eine Steuerberaterin - mit notariellem Vertrag aus Januar 2018 als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin die Hotel G UG (haftungsbeschränkt) zum Betrieb des Hotels. Seit März 2018 wurde dieser Betrieb amtlich beim Finanzamt geführt. Nach außen wurde weiterhin der Steuerschuldner als Inhaber ausgewiesen.
Dass tatsächlich ein Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners gestellt worden wäre, ist nicht feststellbar.
Im März 2018 hörte der Beklagte die Klägerin wegen einer möglichen Anfechtung aufgrund von Lohnsteuerrückständen des Steuerschuldners an. Den zugrundeliegende Haftungsbescheid hob der Beklagte später auf.
Am 25.06.2018 löste die Klägerin das Geschäftskonto bei der Bank 2 auf. Für die Hotel G UG (haftungsbeschränkt) war ein eigenes Konto eröffnet worden, über das von Beginn an deren Zahlungsverkehr abgewickelt wurde.
Im März 2021 hörte der Beklagte die Klägerin wegen einer möglichen Duldungsinanspruchnahme nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) wegen Rückständen des Steuerschuldners in Höhe von X €.
Die Klägerin meldete sich anwaltlich vertreten und bat um Spezifizierung der Rückstände. Auf eine entsprechende Antwort des Beklagten teilte die Klägerin mit, dass die Steuerberaterin derzeit die Steuererklärungen betreffend die anfechtungsrelevanten Umsatzsteuern 2015 bis 2018 vorbereite. Dessen ungeachtet seien die Anfechtungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Das Konto bestehe schon seit dem Jahr 2003 als sie noch Betriebsinhaberin gewesen sei und habe ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge laufend einen Soll-Saldo ausgewiesen, weil hiervon die Verbindlichkeiten des Steuerschuldners beglichen worden seien. Die Einzahlungen auf das Konto hätten folglich nur die Verbindlichkeit gegenüber der Bank 2 vermindert.
Mit Duldungsbescheid vom 08.09.2021 nahm der Beklagte die Klägerin auf Wertersatz in Höhe von X € in Anspruch. Er wies darauf hin, dass der Steuerschuldner in dieser Höhe in der Anlage 1 im Einzelnen bezeichnete Steuerbeträge - Umsatzsteuer der Jahre 2015 bis April 2018 nebst steuerlichen Nebenleistungen - schulde, die fällig, vollstreckbar und bestandskräftig festgesetzt worden seien.
Derentwegen werde die zwischen der Klägerin und dem Steuerschuldner erfolgte Kontoüberlassung angefochten. Diese hätte zu in der Anlage 2 im Einzelnen bezeichneten Gutschriften zugunsten des Steuerschuldners bzw. des Hotel G T in Höhe von X € im Zeitraum vom 19.04.2016 bis zum 22.06.2018 auf dem Konto der Klägerin mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 01 (Bank 2 T) geführt. Hierdurch seien die Zahlungen in ihr Vermögen (Auszahlungsanspruch gegen die Bank) gelangt. Anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AnfG sei die Anweisung des Steuerschuldners an seine Schuldner, Rechnungsforderungen über das Konto der Klägerin zu begleichen. Hierdurch sei der Vollstreckungszugriff erschwert worden. Die Kenntnis der Klägerin von der Gläubigerbenachteiligung werde nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG vermutet. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ihr Konto dem Schuldner zur Forderungseinziehung überlassen habe, sei davon auszugehen, dass sie als Ehefrau des Steuerschuldners von der Zahlungsunfähigkeit und dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung wusste.
Zudem sei auch der Anfechtungstatbestand des § 4 Abs. 1 AnfG erfüllt, weil die Klägerin für die Gutschriften keine Gegenleistung erbracht habe. Innerhalb der vierjährigen Anfechtungsfrist zwischen dem 11.07.2017 und dem 22.06.2018 seien, wie in der Anlage 3 aufgelistet, Gutschriften in Höhe von insgesamt X € auf dem Konto eingezahlt worden.
Der Wertersatzanspruch ergebe sich aus § 11 AnfG, weil die ursprünglichen Forderungen des Steuerschuldners durch die Überweisungen erloschen seien und das Saldoanerkenntnis an die Stelle der Einzelforderungen der Klägerin getreten sei. Auf eine Entreicherung könne sich die Klägerin wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG nicht berufen.
Die Inanspruchnahme der Klägerin sei auch ermessensgerecht, weil Abgaben rechtzeitig einzuziehen seien und Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner erfolglos verlaufen seien. Andere Duldungsadressaten, die unentgeltliche Vermögensübertragungen erhalten hätten, seien nicht erkennbar geworden.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie ohne nähere Erläuterung die Duldungsvoraussetzungen bestritt und auf die ausstehenden steuerlichen Erklärungen verwies.
Im Dezember 2021 reichte der Steuerschuldner Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018 ein, denen der Beklagte im Januar 2022 zustimmte.
Mit abschlägiger Einspruchsentscheidung vom 15.02.2024 hielt der Beklagte an der Begründung des Duldungsbescheides fest.
Im von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren hat der Beklagte den Duldungsbescheid - anschließend an die geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen - unter dem 06.11.2024 teilweise zurückgenommen und den Duldungsbetrag (Wertersatz) um X € reduziert, weil sich die Abgabenrückstände auf einen Betrag von X € verringert hätten. Die zugrunde liegenden Steuerrückstände seien fällig ab dem 18.08.2016. Wegen der verbliebenen Rückstände wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Zur Klagebegründung macht die Klägerin geltend, dass sie das Konto vor Jahrzehnten als eigenes Geschäftskonto für die Schankwirtschaft „Schankwirtschaft“ persönlich eröffnet und genutzt habe. Schließlich habe ihr Ehemann, der Steuerschuldner, nach der Übernahme der Schankwirtschaft das Konto weiterhin genutzt. Die vom Gericht angefragten Kontoeröffnungsunterlagen bzw. Unterlagen zur Erteilung einer förmlichen Vollmacht lägen ihr nicht mehr vor und könnten nach - beigefügter - Auskunft der Bank auch nicht mehr beschafft werden. Sie gehe davon aus, eine förmliche Vollmacht nicht eingeräumt zu haben. Die Kontonutzung des Steuerschuldners sei auch nach dem 01.01.2014 fortgesetzt worden, als der Steuerschuldner das Hotel/Restaurant „Hotel und Restaurant“ übernommen habe. Verlängerungen bzw. Erneuerungen der Bankkarte seien, soweit sie sich erinnere, ohne Weiteres von der Bank zugesandt worden und von ihrem Ehemann verwendet worden. Geldabhebungen, Geldeinzahlungen und die Abholung der Kontoauszüge seien nur durch den Steuerschuldner erfolgt, und zwar mit der einzigen Kontokarte. Somit sei das „alte" Geschäftskonto ihres Erachtens als Geschäftskonto ihres Ehemannes anzusehen. Sie selbst habe keine näheren Informationen dazu gehabt, was auf dem Konto gebucht worden sei.
Sie sei von der Bank zu keinem Zeitpunkt unterrichtet worden, dass eine Umschreibung des Geschäftskontos erforderlich sei, dass Bankgeschäfte nicht mehr zulässig seien oder dass eine Kontodatenänderung erforderlich wäre. Der Umstand, dass der Steuerschuldner alleiniger Betriebsinhaber sei und den Betrieb alleine geführt habe, sei allseits bekannt gewesen, und zwar auch den Bank-Mitarbeitern. Auch der Beklagte habe nach der Übertragung des Betriebes von der bestehenden, von ihr erteilten Einzugsermächtigung gebraucht gemacht, obwohl sie selbst nicht mehr Betriebsinhaberin und infolgedessen auch nicht Schuldnerin der Betriebssteuern gewesen sei.
Bis zum Juni 2018 habe sie, die Klägerin, keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ihres Mannes gehabt. Sie sei nicht unterrichtet worden, dass der Steuerschuldner am 04.04.2017 beim Beklagten eine Vermögensauskunft abgegeben habe. Die Pfändungsverfügung vom 14.12.2017 habe sie nicht erhalten. Dieser Sachverhalt sei dem Beklagten (in Person von Frau U) bereits am 30.04.2018 mitgeteilt worden. Dieser Schriftverkehr sei sicherlich auch in der Steuerakte. Zutreffend sei, dass sie, die Klägerin, im März/April 2018 erstmals vom Beklagten informiert worden sei, dass der Steuerschuldner durch einen Haftungsbescheid erhebliche Steuerrückstände (Lohnsteuer) habe. Aufgrund des Einspruchsverfahrens sei dieser Haftungsbescheid aber am 20.02.2020 seitens des Beklagten aufgehoben worden. Sicherlich sei ihr irgendwie klar gewesen, dass es wirtschaftliche Schwierigkeiten geben musste, weil man ja sehen konnte, dass die Kunden ausgeblieben seien und die Gastwirtschaft „Hotel und Restaurant“ ja schon von vornherein heruntergewirtschaftet gewesen sei. Aber ihr Ehemann, der Steuerschuldner, habe ihr hierzu keine Einzelheiten mitgeteilt; „alles sei gut“. Er habe auch eingehende Post von ihr ferngehalten, sodass sie auch von daher keine Kenntnisse hatte.
Hinsichtlich der einzelnen Kontobewegungen führt sie aus, dass die - vom Beklagten angesprochene - Überweisung betreffend die Ferienwohnung in V eine Betriebsausgabe gewesen sei, weil die Kosten für die jährliche „Event“woche, bei der der Steuerschuldner unmittelbar einkaufe, notwendig gewesen sei. Aufgrund ihrer, der Klägerin, Schwerbehinderung sei der überwiegend betrieblich genutzte PKW auf ihren Namen zugelassen, da Volkswagen erhebliche Rabatte für Personen mit Körperbehinderung gewähre. Die Abbuchungen der Finanzierungskosten seien somit auch als betrieblich anzusehen. Die Telefonkosten „Telefonanbieter" seien für den betrieblichen Bereich angefallen. Die Beiträge für den Sozialverband sowie die Krankheitskosten seien dem Steuerschuldner zuzurechnen.
Es sei ihr unverständlich, woraus geschlossen werde, dass sie das Land NRW benachteiligt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Duldungsbescheid vom 08.09.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2024 in Gestalt der Teilrücknahme vom 06.11.2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der Bescheidbegründung fest und weist darauf hin, dass aus den Kontoauszügen zudem ersichtlich sei, dass neben den betrieblich veranlassten Ein- und Auszahlungen des Steuerschuldners auch private Kosten der Lebensführung der Eheleute bzw. der Klägerin über das Konto abgewickelt worden seien (z.B.: 30.01.2017: X € Ausgabe für Ferienhaus in V, 14.02.2017: X € Zahlung an ein Krankenhaus und X € Zuzahlung für die Arztrechnung von A 1, 01.02.2018: X € Mitgliedsbeitrag an Sozialverband Deutschland e.V. von A 1, monatliche Zahlungen an die Bank 3 und an Telefonanbieter von A 1, usw.). Zudem sei das Konto offenbar auch von der Klägerin für Bareinzahlungen genutzt worden. Denn die Bareinzahlungen auf das Konto erfolgten mit mindestens drei unterschiedlichen Kontokarten (Karten-Nr.: 0000 mit den Endziffern 0-2).
Die Klägerin habe zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die durch die Kontoleihe eintretende Gläubigerbenachteiligung gehabt. Ihr sei aber auch der Vorsatz des Steuerschuldners zuzurechnen, da sie ihm Kontovollmacht erteilt und die Augen davor verschlossen habe, dass er das Konto für die Abwicklung der Ein- und Ausgaben aus seiner gewerblichen Tätigkeit genutzt habe.
Die Klägerin müsse als Kontoinhaberin zudem im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, und nicht erst ab Juni 2018 von den erheblichen Zahlungsschwierigkeiten des Steuerschuldners gewusst haben. Hierfür spreche, dass das Konto nach den vorliegenden Kontoauszügen aus diesem Zeitraum stets einen negativen Saldo aufgewiesen habe und regelmäßig Lastschriften mangels entsprechender Kontendeckung nicht ausgeführt worden seien. Ferner habe der Steuerschuldner bereits am 04.04.2017 eine Vermögensauskunft abgegeben und er, der Beklagte, habe mit Verfügung vom 14.12.2017 gegenüber der Klägerin den angeblichen Anspruch des Ehemannes auf Auskehr der auf dem zur Rede stehenden Konto vereinnahmten Gelder gepfändet. Die Klägerin sei bereits im März 2018 wegen einer möglichen Anfechtung aufgrund von Steuerrückständen ihres Ehemannes (diese betrafen damals rückständige Lohnsteuern) angehört worden.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 29.09.2025 erörtert. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
Der Senat hat in der Sache am 20.03.2026 mündlich verhandelt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet.
Eine Anfechtungsklage, wie die vorliegende, ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und die Steuerpflichtige dadurch in ihren Rechten verletzt ist (vgl. §§ 40 Abs. 1 Var. 1, 100 Abs. 1 Satz FGO). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 08.09.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2024 in Gestalt der Teilrücknahme vom 06.11.2024 sind rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung der Anweisungen des Steuerschuldners zur Einzahlung auf das Konto der Klägerin liegen vor und der Beklagte hat die Klägerin ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen.
1. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dabei erfolgt auch die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 AnfG geltend zu machen ist (vgl. § 191 Abs. 1 Satz 2 AO).
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Duldungsverpflichteten nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig aufgebaut. Danach hat das Finanzamt zunächst zu prüfen, ob in der Person, die es zur Duldung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Norm erfüllt sind; dies ist eine vom Finanzgericht in vollem Umfang zu überprüfende rechtlich gebundene Entscheidung. Erst danach, auf der zweiten Stufe, entscheidet die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen (s. dazu Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 20.09.2016 X R 36/15).
2. Der Beklagte konnte den Bescheid im Streitfall auf das Anfechtungsgesetz stützen.
a) Der Beklagte war anfechtungsberechtigt.
Anfechtungsberechtigt ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen wird (BFH, Urteil vom 23.10.2018 VII R 21/18, BStBl II 2019, 299). Dies wird auch dadurch belegt, wenn der Steuerschuldner eine Vermögensauskunft nach § 284 AO abgegeben hat (BFH, Urteil vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304). Ein Duldungsbescheid muss die der Anfechtung zugrunde liegenden Forderungen im Einzelnen aufführen sowie den Betrag, bis zu welchem der Anfechtungsgegner die Vollstreckung in das Erlangte zu dulden hat (BFH, Urteil vom 23.10.2018 VII R 21/18, BStBl II 2019, 299). Die Duldungsverpflichtung erstreckt sich auch auf steuerliche Nebenleistungen, zu denen auch die Verspätungszuschläge gehören (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. §§ 37 Abs. 1, 3 Abs. 4 AO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten. Die im Duldungsbescheid bezeichneten und der Duldung - nach der Teilrücknahme noch - zugrundeliegenden Steuerforderungen sind im Einzelnen unter Angabe ihrer Fälligkeit, der Steuerart und des betreffenden Veranlagungszeitraums bezeichnet, waren schon bei Erlass der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung gegenüber dem Steuerschuldner festgesetzt und vollstreckbar, aber erfolglos vollstreckt worden. Sofern Steuerfestsetzungen noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, steht dies einer Duldung nicht entgegen. Insbesondere muss der Duldungsbescheid auch keine zusätzliche Bedingung im Sinne des § 14 AnfG enthalten (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2018 VII R 21/18, BStBl II 2019, 299).
b) Es liegen objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen des Steuerschuldners vor.
Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens unter weiteren Voraussetzungen angefochten werden.
Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen auslöst. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes genügt es für die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbetätigung eine Rechtswirkung knüpft. Rechtliche Folgen in diesem Sinne liegen auch dann vor, wenn das Handeln oder Unterlassen dem Erwerber nur eine formelle Rechtsstellung bzw. eine Buchposition verschafft. Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellt eine Rechtshandlung i.S. des § 1 AnfG dar (vgl. BFH, Urteile vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191).
Ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegt, ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen. Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; BFH, Urteile vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; vom 10.11.2020 VII R 55/18). Wird eine pfändbare Forderung gegen einen Drittschuldner in ein formal einem Dritten zustehendes Kontoguthaben überführt, liegt regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung vor (vgl. BFH, Urteile vom 21.11.2023 VII R 11/20; vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191).
Damit liegt die vom streitgegenständlichen Duldungsbescheid aufgegriffene, anfechtbare, weil objektiv gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Steuerschuldners in der Veranlassung seiner Gläubiger, schuldbefreiend auf ein Konto zu leisten, dessen Kontoinhaberin allein die Klägerin war. Letzteres gilt unbeschadet dessen, dass die Klägerin das Konto dem Steuerschuldner zur Nutzung überlassen hat; denn für die Auslegung, in wessen Namen das Konto eröffnet worden ist, sind die Umstände zum Zeitpunkt des Bankvertragsschlusses maßgebend (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 09.12.1993 IX ZR 100/93), der hier zum Zwecke der Betriebsführung durch die Klägerin selbst erfolgt war.
Da das Konto der Klägerin während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraums überzogen war, kam es durch die Einzahlungen zu einer Minderung der im Außenverhältnis bestehenden Schuld der Klägerin gegenüber der Bank. Die (Ein-)Zahlungsbeträge standen - anders als die dem zugrundeliegenden, dem Steuerschuldner gegenüber seinen Schuldnern (Kunden) zustehenden Ansprüchen - für eine Befriedigung der (übrigen) Gläubiger des Steuerschuldners, darunter des anfechtenden Beklagten, nicht mehr zur Verfügung.
An der Gläubigerbenachteiligung würde es dabei nichts ändern, wäre der Steuerschuldner ggf. im Innenverhältnis zur Klägerin zum Ausgleich der Schuld verpflichtet gewesen. Hierin läge - schon im Ausgangspunkt - insbesondere keine Konstellation des auch im Anfechtungsrecht zu beachtenden Rechtsgedankens eines sog. Bargeschäfts (vgl. § 142 InsO), bei dem lediglich eine den Anfechtenden nicht benachteiligende Vermögensumschichtung erfolgt und unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt (vgl. dazu Kindl/Meller-Hannich, AnfG § 1 Rn. 24; Huber AnfG, § 1 Rn. 42). Denn im Streitfall käme es - unter der Prämisse eines Innenausgleichsanspruchs der Klägerin - nicht lediglich zu einer Substitution der Vermögenswerte, sondern zu einer Bevorzugung einer Gläubigerin (vgl. auch BFH, Urteil vom 10.11.2020 VII R 55/18, Rn. 78), während die übrigen Gläubiger auf die Beträge (bzw. die zugrundeliegenden Ansprüche) nicht mehr vollstreckungsweise zugreifen konnten (vgl. schon BFH, Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15 [zum verdeckten Treuhandverhältnis]). Dessen ungeachtet ist nach Lage der Dinge aber auch nicht feststellbar, dass der Klägerin ein solcher Anspruch gegen den Steuerschuldner zugestanden hätte. Die Überlassung des Kontos an den Steuerschuldner erfolgte (mit dem Wechsel der Betriebsinhaberschaft) unbedingt und ohne weitere Abreden. Insofern sind auch keine Abreden zu einer (laufenden) Ausgleichsverpflichtung des Steuerschuldners gegenüber der Klägerin feststellbar, die hätte erfüllt werden können oder müssen.
c) Die durch die Anweisungen des Schuldners veranlassten Gutschriften der ihm zustehenden Beträge auf dem Konto der Klägerin stellen nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlungen dar.
aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
bb) Der Steuerschuldner handelte im Streitfall zumindest mit bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein. Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, genügt es für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (BFH, Urteil vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304). Ist dem Schuldner bekannt, dass seine Zahlungsunfähigkeit droht, handelt er in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20).
Dass der Steuerschuldner über seine prekäre wirtschaftliche Situation und seine Zahlungsunfähigkeit im Bilde war, liegt auf der Hand und wurde auch von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Bereits seit April 2016 konnte der Steuerschuldner nicht mehr sämtliche seiner ausstehenden Verbindlichkeiten tilgen, sodass Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erforderlich wurden, die sich in der Folgezeit betragsmäßig weiter aufbauten. Auch das in Rede stehende Konto der Klägerin, das der Steuerschuldner als Geschäftskonto nutzte, war im vierstelligen Bereich (bis zur Grenze des Überziehungskredits) überzogen, was immer wieder dazu führte, dass Überweisungen nicht ausgeführt werden konnten.
Die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Nutzung eines fremden Kontos hat der Steuerschuldner dabei zumindest in Kauf genommen.
Bereits im Ausgangspunkt liegt es auf der Hand, dass die Verwendung eines fremden Kontos für die Vereinnahmung von Forderungen dazu führt, dass die Forderungsbeträge zu Ansprüchen des Kontoinhabers gegen die Bank führen und die eigene Berechtigung nur im Innenverhältnis zum Kontoinhaber besteht. Die bankvertragswidrige und gegen das Gebot zur Kontenwahrheit (§ 154 AO) verstoßende Nutzung des Privatkontos der Klägerin als verdecktes Treuhand-Konto hatte erkennbar auch diese Folge (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15; s. auch Finanzgericht [FG] Köln, Beschluss vom 28.11.2022 11 V 2119/22).
Dem Steuerschuldner war aber auch ganz konkret bewusst, dass es sich um ein Konto der Klägerin handelte; es ist - auch nach der Sachverhaltsschilderung der Klägerin - zudem ausgeschlossen, dass der Steuerschuldner „vergessen“ haben könnte, dass es sich um ein Konto der Klägerin gehandelt hat. Dies gilt schon deshalb, weil ihn der Name auf der von ihm verwendeten Bankkarte regelmäßig daran erinnern musste und er nach Angaben der Klägerin auch die neuen Bankkarten (bei Kartenverlängerungen) sowie sonstige das Konto betreffende, mithin an die Klägerin adressierte Post in Empfang nahm. Nicht zuletzt gab er das Konto bei der Abgabe des Vermögensverzeichnisses ausdrücklich als Konto der Klägerin an. Der Steuerschuldner nutzte das Konto der Klägerin zudem auch seit April 2016 weiter, als gegen ihn selbst zu vollstrecken begonnen worden war; was ihm die Gläubigerbenachteiligung ebenfalls vor Augen führte. Das alles gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die zuletzt verbliebenen Steuerrückstände in Höhe von X € durch (Anweisungen zu) Einzahlungen auf das Konto der Klägerin abgedeckt werden, die ab Mitte November 2017 erfolgt sind; also nachdem der Beklagte im Dezember 2016 die Gewerbeuntersagung auf den Weg gebracht hat, der Steuerschuldner im April 2017 das Vermögensverzeichnis abgegeben hatte (in dem er das Konto der Klägerin als solches angab, aber keine substantiellen Vermögenswerte angeben konnte) und nachdem im Oktober 2017 (im Restaurant) die Liquiditätsprüfung des Beklagten durchgeführt worden war. Die Steuerrückstände hatten sich zu diesem Zeitpunkt bis auf X € aufgebaut. Es konnte danach für den Steuerschuldner im relevanten Zeitraum kein Zweifel daran bestehen, dass die auf das Konto der Klägerin eingezahlten Beträge seinen (übrigen) Gläubigern nicht zu Verfügung stehen würden.
Die Klägerin hat den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach alledem zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beginn der Kontoleihe nicht schon in Ansehung einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Steuerschuldners (mithin mit Benachteiligungsabsicht) erfolgt war, spielt bei dieser Sachlage und, da der erforderliche aber auch ausreichende Benachteiligungsvorsatz kein absichtsvolles Handeln erfordert, keine entscheidende Rolle.
cc) Die Klägerin hatte auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Steuerschuldners.
aaa) Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Vorsatz des Schuldners erkannt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304). Die Kenntnis wird gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
bbb) Der Senat geht davon aus, dass der Klägerin - einer ausgebildeten Kauffrau - dem Grunde nach bekannt war, dass die Nutzung eines fremden Kontos dazu führt, dass Gläubiger auf das Konto keinen unmittelbaren Zugriff nehmen können. Das hat die Klägerin für sich besehen auch nicht bestritten. Ferner liegt für den Senat zwar nahe, dass die Klägerin selbst den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligten, bereits während des gesamten relevanten Zeitraums kannte. Es erscheint dem Senat zweifelhaft, dass die Klägerin, wie sie einräumt, zwar die schwierige Situation des Betriebs dem Grunde nach gekannt haben will, aber etwa von der im Oktober 2017 im Restaurant, über dem sich die Wohnräume der Eheleute befanden, durchgeführten Liquiditätsprüfung des Beklagten sowie von den weiteren Vorgängen (einschließlich der an sie adressierten Pfändung) nichts mitbekommen haben will. Die volle Überzeugung von einer eigenen Kenntnis der Klägerin konnte der Senat jedoch im Verfahren nur für den Zeitraum ab Januar 2018 gewinnen; zumal die reine Haushaltszugehörigkeit eine entsprechende Kenntnis nicht vermittelt (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 08.05.2024 7 K 1991/20 AO, Rev. anh. BFH VII R 13/24). Zwar hat die Klägerin (wahrheitswidrig) vorgetragen, sie habe erst im Juni 2018 von der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners erfahren. Dies ist nach dem Erörterungstermin widerlegt, in dem sie eingeräumt hat, dass die Gründung der Hotel G UG (haftungsbeschränkt) im Januar 2018 bereits aufgrund einer drohenden Insolvenz erfolgt war. Zwar liegt nicht fern, dass diese Überlegungen zwischen den Eheleuten bereits unmittelbar der Liquiditätsprüfung nachgefolgt sind, dass aber die Klägerin sogleich hierin eingebunden war, lässt sich wie auch die eigene Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit nicht mit Gewissheit feststellen. Der Senat geht daher - zugunsten der Klägerin - davon aus, dass sie (erst) ab Januar 2018 eigene (konkrete) Kenntnis sowohl von der Nutzung ihres Kontos als auch von der desolaten wirtschaftlichen Situation des Steuerschuldners hatte. Dass die Klägerin auch zur Terminierung des Notartermins keine Kenntnis von den Hintergründen gehabt haben soll, hält der Senat für ausgeschlossen.
ccc) Allerdings muss sich die Klägerin für den gesamten relevanten Zeitraum die diesbezügliche Kenntnis des Steuerschuldners als eigene zurechnen lassen.
Auch im Rahmen von § 3 Abs. 1 AnfG finden die Grundsätze des § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden. Die Zurechnung des Wissens eines Vertreters setzt dabei voraus, dass der Schuldner bei der anfechtbaren Rechtshandlung (auch) in Vertretung für den Anfechtungsgegner gehandelt hat oder zumindest allgemein mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut war (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; s. zu Insichgeschäften bereits z.B. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 25.04.1985 IX ZR 141/84).
Dabei ist die Anweisung des Schuldners an Dritte (Drittschuldner), auf ein Konto einzuzahlen, für das man (zufällig) Kontovollmacht hat, für sich genommen (noch) kein Handeln als Vertreter des Kontoinhabers, denn für eine derartige Anweisung an die Drittschuldner benötigt man keine Vertretungsbefugnis und auch keine Kontovollmacht (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191). Deshalb kommt der Rechtsgedanke des § 166 BGB insbesondere (erst) dann zum Tragen, wenn der Kontoinhaber dem Schuldner das Konto unter Erteilung einer Kontovollmacht für die Abwicklung von dessen Geldgeschäften überlassen hat. Ferner werden auch diejenigen Fälle erfasst, in denen der Kontoinhaber bewusst die Augen vor einer derartigen Nutzungsmöglichkeit verschlossen hat (vgl. BFH, Urteile vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 [zum anfechtungsrechtlichen Sekundäranspruch auf Wertersatz]; s. auch BGH, Urteil vom 25.03.1982 VII ZR 60/81 [Billigung aller unbekannten Geldgeschäfte]).
In einem Fall, in dem ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Kontovollmacht über sein Konto erteilt und sich danach nicht weiter um das Konto kümmert bzw. den Gebrauch der Vollmacht durch den anderen Ehegatten nicht kontrolliert, überwiegen die Verkehrsschutzerwägungen. Dieses Ergebnis der Wissenszurechnung bei § 3 Abs. 1 AnfG hält sich im Rahmen des allgemeinen Rechtsgedankens, dass derjenige, der sich bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten eines Vertreters bedient, die in diesem Rahmen vom Vertreter erlangte Kenntnis als eigene gegen sich gelten lassen muss, sich also nicht auf eigene Unkenntnis berufen kann, und berücksichtigt - ohne Verletzung des Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - auch das Näheverhältnis zwischen den Eheleuten (BFH, Urteile vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304). Dem Vollmachtgeber wird mit der Obliegenheit, dass er die einem Ehepartner erteilten Kontovollmacht in irgendeiner Form kontrollieren muss, um eine Wissenszurechnung nach § 166 BGB zu umgehen, auch nichts Unzumutbares abverlangt (BFH, Urteile vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; anschließend Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.07.2024 1 K 855/23; Jatzke in: Gosch, § 191 AO 1977, Rn. 15).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen muss bereits in Ansehung des eigenen Vortrags der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ihr das Wissen des Steuerschuldners zuzurechnen ist. Es liegen Umstände vor, aus denen der Senat eine konkludente Bevollmächtigung des Steuerschuldners durch die Klägerin ableitet, weil anders die „Übergabe“ der Kontennutzung an den Steuerschuldner zum Zwecke der Betriebsführung nicht gedeutet werden kann. Im Übrigen müsste ansonsten zumindest auf eine Duldungsvollmacht geschlossen werden (dazu auch FG Münster, Urteil vom 18.06.2019 2 K 1290/18 AO). Eine solche liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (z.B. BFH, Urteil vom 01.12.2015 VII R 45/14). So liegt es hier, weil die Klägerin es hier jedenfalls - planmäßig - zugelassen hat, dass der Steuerschuldner ihr Konto im Außenverhältnis wie ein eigenes Konto benutzt. Dass eine ausdrückliche Bevollmächtigung (mit Bankformular) nicht erfolgt war, ist nicht erheblich.
Die Wissenszurechnung fußt aber nicht allein auf der Einräumung einer Vollmacht für das Konto, sondern darauf, dass der Steuerschuldner bei der Vornahme und Abwicklung von Geldgeschäften - über die bestehende Vollmacht hinaus - eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter innehatte; die Klägerin ließ sich insoweit bewusst vom Steuerschuldner in ähnlicher Weise repräsentieren wie durch einen rechtsgeschäftlichen Stellvertreter. Denn sie hat ihrem Ehemann, dem Steuerschuldner, das Konto absichtlich zum Zwecke der - nach eigenem Vortrag - alleinigen und gänzlich unkontrollierten, geschäftlichen Nutzung überlassen und will dieses nach eigenem Bekunden auch nicht kontrolliert haben; sie hat die Kontonutzung dem Grunde nach autorisiert und sodann die Augen vor der konkreten Kontonutzung verschlossen. Allein weil die Klägerin sich um die Kontobewegungen nicht kümmerte und für sie bestimmte Mitteilungen ausschließlich von ihrem Ehemann, dem Steuerschuldner, in Empfang nehmen ließ, konnte dieser ohne ihr (konkretes) Wissen die betreffenden Beträge auf das Konto überweisen lassen (vgl. schon BGH, Urteil vom 25.03.1982 VII ZR 60/81 sowie OLG Köln, Urteil vom 12.01.1998 16 U 72/97 [in Bezug genommen durch BFH, Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191]). Dass die Klägerin angibt, ihr Ehemann hätte ihr die das Bankkonto betreffende Post vorenthalten, entlastet sie nicht, weil sie als Kontoinhaberin verpflichtet und berechtigt gewesen wäre, den Informationsfluss betreffend das Konto sicherzustellen (und/oder die Kontonutzung zu unterbinden). Hierauf kam es ihr aber gerade nicht an, weil sie das Konto dem Steuerschuldner zur „freien Verfügung“ überlassen hatte.
Der Senat hat im Übrigen auch keinen Zweifel, dass die Klägerin bei der Kontoeröffnung über das Gebot der Kontenwahrheit belehrt worden ist. Dass sie die Eröffnungsunterlagen nicht vorlegen kann, fällt im Rahmen der Tatsachenwürdigung ihr zur Last, weil die Informationen aus ihrer Sphäre stammen. Wenn sie die entsprechenden Belehrungen in den Eröffnungsunterlagen nicht aktiv zur Kenntnis genommen haben will, kann sie das ebenso wenig entlasten, wie der (behauptete) Umstand, dass die Kontenleihe allseits, auch bei der kontoführenden Bank, bekannt gewesen sei.
dd) Dass die hier in Rede stehenden (Anweisungen zu den) Einzahlungen auf das Konto innerhalb der Anfechtungsfrist von zehn Jahren stattgefunden haben (§ 3 Abs. 1 AnfG), ist so offenkundig, dass es keiner vertieften Erläuterung bedarf.
d) Der Beklagte hat die Duldung auch in nicht zu beanstandender Weise auf X € beschränkt.
Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend (§ 11 Abs. 1 AnfG).
Die Klägerin ist danach aufgrund der Kontenleihe nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB zum Wertersatz in Höhe von (zuletzt noch) X € verpflichtet. Auf dem Konto der Klägerin sind im Zeitraum vom 19.04.2016 bis zum 22.06.2018 Beträge in einer Gesamtsumme von X € eingegangen; die Duldung ist daher - durch die Teilrücknahme - zutreffend auf die - bis zum Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung - verbliebene Höhe des Steueranspruchs in Höhe von X € begrenzt worden (vgl. auch BFH, Urteile vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304). Darauf, ob eine dauerhafte Bereicherung der Klägerin vorliegt, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob sie sich ggf. als Treuhänderin selbst einen Vorteil zugeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304, s. auch BGH, Urteil vom 10.09.2015 IX ZR 215/13). Eine Saldierung mit vom Steuerschuldner anderweitig aus dem Konto beglichenen (Betriebs-)Ausgaben findet (daher) nicht statt (vgl. auch FG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 11 V 2119/22 mit Anmerkung Rosenke, EFG 2023, 598).
3. Ermessensfehler - die nach Maßgabe von § 102 FGO zu beanstanden wären - sind vorliegend nicht ersichtlich.
Ein nach § 191 Abs.1 AO erlassener Duldungsbescheid muss grundsätzlich die von der Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens (§ 5 AO) angestellten Erwägungen, die Abwägung des Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange, erkennen lassen. Denn der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren, um seine Rechte sachgerecht verteidigen zu können (vgl. BFH, Urteil vom 31.05.1983 VII R 7/81, BStBl II 1983, 545). Das Finanzamt darf bei der erforderlichen Interessenabwägung auch fiskalische Interessen mitberücksichtigen (BFH, Urteil vom 14.10.1999 IV R 63/98, BStBl II 2001, 329; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17.02.1987 VII B 144/86).
Gegen die hierzu bereits im Ausgangsbescheid vom 08.09.2021 erfolgten Ausführungen des Beklagten gibt es danach nichts zu erinnern.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Revision war nach Maßgabe von § 115 Abs. 2 FGO in Ansehung der zum Themenkreis beim BFH noch anhängigen Revisionsverfahren zur allfälligen Fortbildung des Rechts in einem Fall zuzulassen, in dem die Überlassung des „verliehenen“ Kontos zur (Fort-)Führung eines Betriebs und noch zu einer Zeit erfolgte, als sich der Schuldner noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Er bietet zudem Gelegenheit, die Reichweite der Kenntniszurechnung nach § 166 BGB im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 AnfG näher zu konturieren.