Rechtsprechung / Finanzgericht Münster
Finanzgericht Münster Urteil vom 16.04.2026 – 8 K 2927/25 Kg
8. Senat · ECLI:DE:FGMS:2026:0416.8K2927.25KG.00
Tatbestand
Streitig ist, ob eine nach § 32 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) unschädliche Erwerbstätigkeit bzw. eine einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit oder eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung) vorliegt.
Der Kläger ist der Vater seines am 00.00.2002 geborenen Sohns D..
Nach einem dreijährigen dualen Studium an der Hochschule für Finanzen […] und beim Finanzamt C. erlangte der Sohn des Klägers mit Urkunde vom 23.08.2023 den akademischen Grad „Diplom-Finanzwirt (FH)“. Mit weiterer Urkunde vom gleichen Tag wurde er durch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor ernannt.
Anschließend nahm er eine Tätigkeit als Finanzbeamter im Finanzamt C. auf. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug im September 2023 41 Stunden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung NRW - AZVO NRW)).
Seit dem Wintersemester 2023 ist der Sohn des Klägers zudem als ordentlicher Student des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Münster eingeschrieben. Mit Beginn des Studiums reduzierte er seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt C. auf 28,7 Stunden (entspricht 70 Prozent der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO NRW regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden).
Mit Schreiben vom 25.06.2024 teilte die OFD NRW dem Sohn des Klägers mit, dass er für das Förderprogramm „Jura“ ausgewählt worden sei. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zum Förderprogramm „Jura“ vom 30.04.2020 (Berufliche Entwicklung in die Laufbahngruppe (LG) 2.2 gemäß § 26 Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) für Beamtinnen und Beamte der LG 2.1 - Förderprogramm „Jura“), geändert durch Erlass vom 23.08.2022, hatte die Aufnahme in das Förderprogramm unter anderem folgende Auswirkungen:
„Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Förderprogramm „Jura“ haben die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit unabhängig von abgeleisteten Dienstjahren über eine Teilbeurlaubung gemäß § 34 FrUrlV NRW auf höchstens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Regelstudienzeit […] zu reduzieren.“
„Daneben werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Programms für die Pflichtklausuren und verpflichtenden Hausarbeiten im Studium sowie für die praktische Studienzeit gem. § 8 JAG NRW vom Dienst freigestellt. Um sich auf die erste staatliche Pflichtfachprüfung entsprechend vorbereiten zu können, wird den ausgewählten Beamtinnen und Beamten in den letzten beiden Semestern vor der ersten staatlichen Pflichtfachprüfung jeweils bis zu 40 Tage Dienstbefreiung gewährt. Die Tage werden zu Beginn der beiden jeweiligen Semester umgerechnet in Stunden den Arbeitszeitkonten gutgeschrieben. Bei begründetem besonderem Bedarf kann auf Antrag weitere Dienstbefreiung (höchstens entsprechend dem Stundenumfang einer Vollzeitkraft) gewährt werden.“
Eine Verfügung der OFD NRW vom 05.10.2022 sieht zudem vor, dass „Teilnehmende am Förderprogramm, die die Zwischenprüfung nach einer universitären Prüfungsordnung ab dem 18.02.2022 absolvieren und vier Hausarbeiten für das Bestehen der Zwischenprüfung schreiben müssen, […] für jede der vier verpflichtenden Hausarbeiten jeweils eine Freistellung von drei Arbeitstagen“ erhalten.
Das Förderprogramm umfasst zudem eine inhaltliche Begleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (durch Mentorinnen und Mentoren sowie die Dienststellenleitung) sowie eine Übernahme der Studiengebühren für die Dauer der Regelstudienzeit. Die übernommenen Kosten sind in Höhe von bis zu ca. 4.500 Euro zu erstatten, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer das Studium oder das Rechtsreferendariat aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vorzeitig abbricht oder wenn sie oder er nach Beendigung des Studiums und des juristischen Vorbereitungsdienstes vor Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Schließlich erwerben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Förderprogramms für die Dauer der Regelstudienzeit ungeachtet gewährter Arbeitszeitreduzierungen Pensionsansprüche wie bei einer Vollzeittätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erlasse vom 30.04.2020 und vom 23.08.2022 Bezug genommen.
Nach Aufnahme in das Förderprogramm „Jura“ bewilligte das Finanzamt C. dem Sohn des Klägers antragsgemäß eine Teilbeurlaubung nach § 34 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW), sodass der Sohn des Klägers ab Oktober 2024 seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt C. weiter auf 20,5 Stunden reduzierte (entspricht 50 Prozent der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO NRW regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden).
Mit Schreiben vom 25.09.2023 befreite die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht B. den Sohn des Klägers aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen dualen Studiums von der Teilnahme an der gesamten praktischen Studienzeit. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sein Sohn aktuell beabsichtige, von der Befreiung Gebrauch zu machen und keine Praktika zu absolvieren.
Mit Verfügungen vom 13.01.2025 und vom 12.02.2025 entsandte die OFD NRW den Sohn des Klägers „zu den Prüfungsterminen am 04.02., 05.02. und 07.02.2025“ bzw. „am 04.03., 05.03. und 06.03.2025 zur Bearbeitung Ihrer Hausarbeit“ an die Universität C.. Die Freistellung für die Anfertigung der Hausarbeit wurde ihm davon abweichend krankheitsbedingt für den 18. bis 20.03.2025 gewährt. Mit weiteren Verfügungen vom 11.06.2025 entsandte die OFD NRW den Sohn des Klägers „am 16.06., 17.06. und 18.06.2025 zur Bearbeitung Ihrer Hausarbeit“ bzw. „zu den Prüfungsterminen am 17.07.2025 und 22.07.2025“ sowie mit Verfügung vom 27.08.2025 „am 29.08. bis 02.09.2025 zur Bearbeitung Ihrer Hausarbeit“ an die Universität C..
Mit Bescheid vom 10.08.2023 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab September 2023 gemäß § 70 Abs. 2 EStG wegen des Abschlusses der Berufsausbildung im August 2023 auf.
Den Neuantrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn ab September 2023 lehnte die Beklagte ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 06.06.2024 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2024 bekannt gegeben. Der Kläger erhob Klage, die unter dem Aktenzeichen 8 K 2506/24 Kg geführt wurde. Nach Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter fand am 22.05.2025 eine mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger vortrug, dass das Förderprogramm „Jura“ nach einer weiteren Änderung des Erlasses am 05.12.2024 zusätzlich eine weitere Freistellung von sechs Tagen für das Probeexamen vorsehe, und den Umfang der Freistellungen insgesamt mit 328 Gleitarbeitszeitstunden angab. Von der Vorlage der entsprechenden Unterlagen sah der Kläger wegen eines Vertraulichkeitsvermerks ab. Nachdem der Kläger die Klage für die Monate September 2023 bis einschließlich September 2024 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte, wies das Gericht die Klage für die verbliebenen Monate Oktober und November 2024 mit Urteil vom 22.05.2025 ab; auf das Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 03.06.2025 lehnte die Beklagte einen weiteren Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld für die Monate ab Dezember 2024 ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.11.2025 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 24.12.2025 Klage erhoben.
In den Monaten Februar und März sowie Juni bis September 2025 (und allen zukünftigen Monaten, in denen individuelle Freistellungen gewährt würden), sei die Tätigkeit seines, des Klägers, Sohns als Finanzbeamter im Finanzamt C. nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG für den Kindergeldanspruch unschädlich, da die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreite. Unter Berücksichtigung der gewährten Freistellungen für Prüfungen und Hausarbeiten würden sich regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten von 17,425 Stunden für Februar, von 17,72 Stunden für März, von 17,63 Stunden für Juni, von 18,65 Stunden für Juli, von 19,57 Stunden für August und von 18,59 Stunden für September ergeben.
Im Zeitraum von Februar bis einschließlich September 2025 habe die regelmäßige Wochenarbeitszeit damit nur kurzfristig in den Monaten April und Mai 2025 über 20 Stunden gelegen, während die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit des Gesamtzeitraums 18,83 Stunden betrage. Nach A 20.3.1 Abs. 2 DA-KG 2023 wäre das Überschreiten der 20 Stunden-Grenze in den Monaten April und Mai damit unschädlich.
Darüber hinaus sei der Kindergeldanspruch auch in Monaten gegeben, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seines, des Klägers, Sohns 20 Stunden überschreite, da das Studium die Haupt- und die Erwerbstätigkeit nur die Nebentätigkeit darstelle.
Wie vom FG im Urteil vom 22.05.2025 (8 K 2506/24 Kg) zutreffend entschieden, sprächen weiterhin das Kriterium der Nutzung der erlangten Berufsausbildung für eine im Vordergrund stehende Berufstätigkeit und das Kriterium des organisatorischen Über-/ Unterordnungsverhältnisses für ein im Vordergrund stehendes Studium.
Soweit das FG das Kriterium des zeitlichen Verhältnisses zwischen Erwerbstätigkeit und Studium als neutral eingestuft habe, gelte dies jedenfalls für den vorliegenden Streitzeitraum nicht. Bereits für das dritte Semester überzeuge die Auffassung des FG nicht, dass bei den auf Basis der Arbeitszeit- und Studienzeitaufzeichnungen ermittelten Arbeitszeiten von 389,13 Stunden und Studienzeiten von 439,26 Stunden kein signifikanter Ausschlag zugunsten der Studienzeiten zu erkennen sei. Für das vierte Semester würden die Aufzeichnungen für April bis September 2025 Arbeitszeiten von 389,81 Stunden (vgl. Anlage 12 zur Klageschrift) und Studienzeiten von 579,75 Stunden (vgl. Anlage 11 zur Klageschrift) ergeben, sodass dieses Kriterium nunmehr zugunsten des im Vordergrund stehenden Studiums zu werten sei.
Zudem kenne § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG den Begriff des Vollzeitstudiums. Ein solches liege laut BFH vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt sei, dass sich die Studierenden diesem - vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer - zeitlich vollumfänglich widmen müssten. Davon sei auszugehen, wenn das Studium nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordere bzw. im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte (Creditpoints) vergeben würden (BFH, Urteil vom 24.10.2024, VI R 7/22, BFHE 286, 441, BStBl. Il 2025, 354). Der Studienplan für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität C. weise in den ersten acht Semestern (mit Ausnahme des fünften Semesters) pro Semester durchschnittlich ca. 30 Creditpoints aus (Anlage 13 zur Klageschrift), sodass das Studium unstreitig als Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gelten dürfe. Nachdem 30 Creditpoints nach Auffassung des BFH einem Aufwand von 40 Wochenstunden entsprächen, also 1 Creditpoint umgerechnet 1,33 Wochenstunden, habe sein, des Klägers, Sohn in den ersten vier Semestern ausgehend von den Creditpoints der Fächer, in denen Prüfungen abgelegt (und überwiegend bestanden) wurden (vgl. Anlage 16 zur Klageschrift), 29,925 Wochenstunden (22,5 Creditpoints), 27,93 Wochenstunden (21 Creditpoints), 33,915 Wochenstunden (25,5 Creditpoints) bzw. 33,915 Wochenstunden (25,5 Creditpoints) studiert. Sein, des Klägers, Sohn habe mithin seit dem 1. Semester deutlich mehr studiert als im Finanzamt gearbeitet. Man könne es vereinfacht auf die Formel bringen, dass hier ein Vollzeitstudium auf eine Halbtagstätigkeit treffe.
Schließlich sei beim Kriterium der Bindung in einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis, in dem sich sein, des Klägers, Sohn unstreitig befinde, zu beachten, dass der BFH zu diesem Kriterium ausgeführt habe, dass auch eine allenfalls geringfügige Überschreitung der 20-Stundengrenze für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen könne, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei.
Für die Folgezeiträume weise er, der Kläger, darauf hin, dass sein Sohn im fünften Semester (Wintersemester 2025/2026) lediglich eine Vorlesung besucht und eine Klausur geschrieben habe (vgl. die in der mündlichen Verhandlung überreichte Klausurenübersicht), sodass er in diesem Semester die Tätigkeit im Finanzamt tatsächlich quasi in Vollzeit ausgeübt habe. Aufgrund der Freistellungen zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung belaufe sich die wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt seines, des Klägers, Sohns im zum Zeitpunkt der Entscheidung laufenden sechsten Semester (Sommersemester 2026) auf ca. 12 Stunden und würde sich sein, des Klägers, Sohn im siebten Semester (Wintersemester 2026/2027) ausschließlich auf die Examensklausuren vorbereiten und gar nicht im Finanzamt arbeiten. Die erste Examensklausur sei voraussichtlich im Juni 2027 anzufertigen.
Der Kläger hat im vorliegenden Klageverfahren sowie im Verfahren 8 K 2506/24 Kg überwiegend handschriftliche Aufzeichnungen seines Sohns über dessen Studien- und Arbeitszeiten in den Monaten Mai bis Juli 2024 sowie Dezember 2024 bis September 2025 vorgelegt. Dazu hat er, der Kläger, erklärt, die Aufzeichnungen für die Monate Mai bis Juli 2024 seien ungenau und nicht unmittelbar zeitnah erstellt, sodass sie über eine ungefähre (überschlägige) Darstellung nicht hinausgehen würden. Des Weiteren hat der Kläger in beiden Klageverfahren monatliche Zeitnachweise über das Arbeitszeitkonto seines Sohns beim Finanzamt C. für die Monate September 2023 bis einschl. September 2025 vorgelegt. In dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitszeitkonto für den Monat April 2026 wurden dem Sohn des Klägers insgesamt 328 Gleitzeitarbeitsstunden gutgeschrieben. Aus den Unterlagen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergeben sich folgende Anwesenheitszeiten im Finanzamt (inklusive Pausenzeiten) bzw. Studienzeiten, wobei in beiden Werten für den September 2025 ein ca. fünfstündiger gemeinsamer Erfahrungsaustausch des Jura-Förderprogramms enthalten ist:
Monat
Anwesenheit im FA
(hh:mm)
Studienzeiten
(hh:mm)
September 2023
137:27
Oktober 2023
108:31
November 2023
112:32
Dezember 2023
99:15
Januar 2024
100:03
Februar 2024
70:39
März 2024
130:01
April 2024
129:48
Mai 2024
80:44
119:30
Juni 2024
118:51
107:30
Juli 2024
54:21
111:00
August 2024
98:11
September 2024
111:31
Oktober 2024
102:30
November 2024
126:24
Dezember 2024
39:15
74:30
Januar 2025
33:31
135:45
Februar 2025
88:56
101:00
März 2025
0:00
40:30
April 2025
74:41
74:00
Mai 2025
73:45
97:59
Juni 2025
67:09
132:00
Juli 2025
43:01
115:00
August 2025
73:17
79:00
September 2025
60:51
81:49
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.06.2025 und der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2025 zu verpflichten, Kindergeld für seinen Sohn D. für die Monate Dezember 2024 bis einschließlich September 2025 festzusetzen,
sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er macht geltend, die Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG werde auch in den Monaten, in denen Freistellungen gewährt worden seien, überschritten, da arbeitsvertraglich geregelte Tage der Freistellung für Klausuren, Prüfungsvorbereitung, etc. nicht arbeitszeitmindernd zu berücksichtigen seien.
Zudem stehe im hier streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 die Berufstätigkeit des Sohns des Klägers im Vordergrund, während das Studium eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg im bereits aufgenommenen und weiterhin ausgeübten Berufszweig gerichtete Nebensache darstelle. Der Sohn des Klägers habe zum 29.08.2023 eine unbefristete Tätigkeit in der Finanzverwaltung aufgenommen, sich damit längerfristig an einen Arbeitgeber gebunden und sei im erlernten Beruf tätig. Bereits aus diesen Gründen stehe die Erwerbstätigkeit im Vordergrund, während die weitere Ausbildungsmaßnahme hinter den vorrangigen Erwerbscharakter der Tätigkeit zurücktrete.
Der Senat hat die Sache am 16.04.2026 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, soweit sie Kindergeld für Monate betrifft, in denen dem Sohn des Klägers Freistellungen gewährt wurden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Bescheid vom 03.06.2025 und die Einspruchsentscheidung vom 27.11.2025, soweit die Beklagte darin die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar und März sowie Juni bis September 2025 abgelehnt hat, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Der Sohn des Klägers ist in diesen Monaten unter Berücksichtigung der gewährten Freistellung keiner nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG schädlichen Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgegangen. In den Monaten Dezember 2024 sowie Januar, April und Mai 2025 ging der Sohn des Klägers einer nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG schädlichen Erwerbstätigkeit nach; das Studium der Rechtswissenschaften stellte keinen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine Zweitausbildung dar, sodass der Bescheid und die Einspruchsentscheidung insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.
1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
a) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG verwendete Tatbestandsmerkmal „Kind, das … für einen Beruf ausgebildet wird“ (BFH, Urteil vom 03.07.2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152).
Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der BFH dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln, der auf einen Abschluss in Form einer Prüfung ausgerichtet sein muss. Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildendenden Schule erfolgen soll. Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (vgl. zum Vorstehenden: BFH, Urteil vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152).
An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl. II 2016, 615).
b) Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen (BFH, Urteil vom 17.01.2019 III R 8/18, BFH/NV 2019, 815).
Nach der Rechtsprechung des BFH kann es an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind (u.a. BFH, Urteile vom 11.12.2018 III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl. II 2019, 765; vom. 19.02.2020, III R 28/19, BFHE 268, 308, BStBl. II 2020, 562, vom 07.04.2022 III R 22/21, BFHE 276, 356, BStBl. II 2022, 678, mit weiteren Nachweisen):
aa) Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind längerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Beschäftigungsverhältnis dagegen bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts befristet oder überschreitet die regelmäßige Wochenarbeitszeit die 20-Stundengrenze allenfalls geringfügig, kann dies für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. Für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen. Da die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit nicht selten über 40 Wochenstunden liegen wird, kann allein eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden noch nicht den Ausschlag geben. Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl. II 2016, 166).
bb) Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben. Wird zum Beispiel ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht dafür, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (zum Beispiel Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (zum Beispiel bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.
cc) Darüber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild „neben der Ausbildung“ durchgeführt wird. Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur „neben der Berufstätigkeit“ durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht ein Kindergeldanspruch des Klägers für seinen Sohn für die Monate Februar und März sowie Juni bis September 2025.
Der Sohn des Klägers wird im Streitzeitraum für einen Beruf ausgebildet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG).
Der Kindergeldanspruch ist für die Monate Februar und März sowie Juni bis September 2025 nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Zwar hat der Sohn des Klägers ein Erststudium unter Erlangung des akademischen Grades Diplom-Finanzwirt (FH) bereits abgeschlossen. Die im September 2023 aufgenommene Tätigkeit als Finanzbeamter im Finanzamt C. stellt in den genannten Monaten jedoch eine nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädliche Erwerbstätigkeit dar.
Die bis zu 20 Stunden unschädliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG bemisst sich bei unselbständig Tätigen grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Tarifverträgen (Mutschler in: BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 24. Edition, März 2026, § 32 Rn. 375; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 337. Lieferung, Januar 2026, § 32 EStG, Rn. 126). Bei Beamten ist in Ermangelung individualarbeitsvertraglicher Regelungen auf die geltende Gesetzes- und Verordnungslage unter Berücksichtigung individuell gewährter Freistellungen abzustellen. Dabei sind auch geringfügige Überschreitungen der 20 Stundengrenze zu beachten (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2013, 3 K 2231/12 Kg, EFG 2013, 1939). Bei Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt es auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des jeweiligen Monats an, für den Kindergeld begehrt wird, da insoweit das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG zu beachten ist (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 337. Lieferung, Januar 2026, § 32 EStG, Rn. 123; Droege in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, 357. Lieferung, April 2026, § 32 Rn. C 48).
Zunächst war der Sohn des Klägers nach Aufnahme in das Förderprogramm „Jura“ unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO NRW im Umfang von durchschnittlich 41 Stunden und der im Rahmen des Förderprogramms „Jura“ antragsgemäß gewährten Teilbeurlaubung nach § 34 FrUrlV NRW in Höhe von 50 Prozent mit einer wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang von 20,5 Stunden erwerbstätig. Diese wöchentliche Arbeitszeit reduzierte sich in den Monaten Februar und März sowie Juni bis September 2025 unter Berücksichtigung der weiter gewährten Freistellungen für Klausuren bzw. Hausarbeiten im Umfang von einem bis drei Tagen pro Monat weiter, sodass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den genannten Monaten jeweils unterhalb von 20 Stunden lag und für diese Monate eine unschädliche Erwerbstätigkeit vorlag. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese individuell und monatsweise anlassbezogen gewährten Freistellungen zusätzlich zur Teilbeurlaubung im Rahmen der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist, sodass auch nur monatweise gewährte Freistellungen bei der isoliert für den entsprechenden Monat zu ermittelnden Arbeitszeit einzubeziehen sind. Ebenso wie die (von der Beklagten anerkannte) Teilbeurlaubung nach § 34 FrUrlV NRW basieren auch die weiter gewährten Freistellungen auf der Aufnahme des Sohns des Klägers in das Förderprogramm „Jura“, das für den verbeamteten Sohn des Klägers als quasi-arbeitsvertragliche Regelung anzusehen ist. Soweit der Anerkennung der Freistellungen entgegenstehen könnte, dass diese nicht wochenweise gewährt werden, sondern mitunter nur einen Tag im Monat betreffen, und somit nicht zur Minderung der tatsächlichen Arbeitszeit in jeder Woche des betreffenden Monats führen, oder dass die Freistellungen nicht regelmäßig, im Sinne von ständig, sondern nur anlassbezogen gewährt werden, greift dies nach Ansicht des Senats nicht durch. So ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass es - etwa bei Vereinbarung eines Gleitzeitarbeitsmodells - als schädlich angesehen würde, wenn innerhalb eines Monats eine tatsächliche Mehrarbeit in einer Woche durch eine tatsächliche Wenigerarbeit in einer anderen Woche ausgeglichen wird. Zudem verdeutlicht der Streitzeitraum von Februar bis September 2025, dass die Freistellungen - auch wenn sie nur anlassbezogen gewährt werden - regelmäßig, nämlich hier in sechs von acht Monaten, auftreten.
3. In den übrigen Monaten des Streitzeitraums, mithin im Dezember 2024 sowie im Januar, April und Mai 2025, besteht ausgehend von den unter 1. dargestellten Grundsätzen kein Kindergeldanspruch des Klägers für seinen Sohn.
In diesem Zeitraum wurde der Sohn des Klägers zwar für einen Beruf ausgebildet. Er ging jedoch mangels weiterer Freistellungen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden einer nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG schädlichen Erwerbstätigkeit nach.
Zudem stellt das abgeschlossene duale Studium mit dem Abschluss Diplom-Finanzwirt ein abgeschlossenes Erststudium des Sohns des Klägers dar und tritt das anschließende Studium der Rechtswissenschaften gegenüber der aufgenommenen Erwerbstätigkeit im Finanzamt C. in den Hintergrund.
Zwar stehen das abgeschlossene duale Studium und das Studium der Rechtswissenschaften des Sohns des Klägers - unstreitig - in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, da es sich - im weiteren Sinne - um denselben fachlichen Bereich handelt und die Ausbildungsabschnitte zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Neben diesen objektiven Anzeichen ergibt sich auch aus der Erklärung des Klägers, dass sein Sohn D. beabsichtigte, seine Ausbildung nach Erlangung des Abschlusses Diplom-Finanzwirt fortzusetzen, und dass er sein Berufsziel - Volljurist mit Spezialisierung auf das Steuerrecht - erst nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften erreichen kann.
Bei der nach den vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätzen anzustellenden Gesamtbetrachtung stellt jedoch die Erwerbstätigkeit des Sohns des Klägers die Haupt- und das Studium die Nebentätigkeit dar.
a) Zwischen den Beteiligten ist zurecht unstreitig, dass der Sohn des Klägers mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, sodass dieses Kriterium hier für eine im Vordergrund stehende Berufsausübung spricht.
b) Ebenso spricht das Kriterium der Bindung in einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis an einen Arbeitgeber hier für eine im Vordergrund stehende Berufsausübung. Aufgrund der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe mit Urkunde vom 23.08.2023 steht der Sohn des Klägers grundsätzlich in einem zeitlich unbefristeten Beamtenverhältnis zur Landesfinanzverwaltung als Dienstherrn.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Kriterium sei - trotz des auch von ihm grundsätzlich bejahten längerfristigen Beschäftigungsverhältnisses - als neutral einzustufen, vermag das Gericht dieser Einschätzung nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der BFH in Rn. 17 seines Urteils vom 11.12.2018 (III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl. II 2019, 765) auch darauf abstellt, ob das Beschäftigungsverhältnis eine regelmäßige vollzeitige oder nahezu vollzeitige Wochenarbeitszeit vorsieht, sodass eine allenfalls geringfügige Überschreitung der 20-Stundengrenze für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen kann, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Beschäftigungsverhältnis des Sohns des Klägers grundsätzlich als ein solches in Vollzeit anzusehen ist. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41 Stunden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO NRW ist hier lediglich auf Antrag des Sohns des Klägers und zeitlich befristet für die Dauer der Regelstudienzeit durch Gewährung einer Teilbeurlaubung nach § 34 FrUrlV NRW reduziert worden. Dem Sohn des Klägers steht daher jederzeit die Rückkehr in den vollzeitigen Dienst offen (etwa für den Fall des Abbruchs des Studiums). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass dies bei Beamten grundsätzlich nicht anders möglich sei, trifft diese Einschätzung etwa für den Fall einer (hier nicht vorliegenden) Teilzeitbeschäftigung nicht zu, bei der eine jederzeitige sofortige Rückkehr zu einer Vollzeitstelle nicht garantiert ist. Für die Längerfristigkeit des Beschäftigungsverhältnisses spricht hier auch, dass der Sohn des Klägers bereits vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im September 2023 seit drei Jahren und vor dem hier streitigen Zeitraum seit über viereinhalb bis fünf Jahren im Finanzamt C., seinem Ausbildungsfinanzamt, tätig war. Vor dem Hintergrund, dass der BFH in Rn. 17 seines Urteils vom 11.12.2018 (III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl. II 2019, 765) die vom Kläger fokussierten Erwägungen zum Vorliegen eines längerfristigen Beschäftigungsverhältnisses nur beispielhaft aufführt (vgl. „etwa“ und „kann“), sprechen angesichts der vorstehenden Erwägungen die stärkeren Argumente dafür, ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis zu bejahen und dieses als Kriterium für eine im Vordergrund stehende Berufsausübung zu werten. Dabei lässt das Gericht unberücksichtigt, ob auch die Vermeidung einer Abstandszahlung für den Fall, dass der Sohn des Klägers die Landesfinanzverwaltung vorzeitig verlässt, für die Längerfristigkeit des Beschäftigungsverhältnisses spricht (vgl. BFH, Urteil vom 07.04.2022 III R 22/21, BFHE 276, 356, BStBl. II 2022, 678), da der Kläger und seine Ehefrau die Übernahme zugesagt haben und die Zahlung durch die nach Auskunft des Klägers beabsichtigte Rückkehr seines Sohns in den Staatsdienst (was nicht zwingend die Landesfinanzverwaltung sein muss) nach Abschluss des zweiten Staatsexamens vermieden werden kann.
c) Demgegenüber spricht das Kriterium, inwieweit die Erwerbstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet war und die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild „neben der Ausbildung“ durchgeführt wurde, für die Einordnung des Studiums als Haupttätigkeit.
Insbesondere die Nutzung der Gleitzeitregelung sowie die Möglichkeit, die Arbeit im Finanzamt C. bereits in den (frühen) Morgenstunden zu erledigen, ließen dem Sohn des Klägers organisatorische Freiheiten, so dass er beide Tätigkeiten gut nebeneinander ausüben konnte. Unter Berücksichtigung eines täglichen Arbeitspensums von etwas über vier Stunden und einem durch die durchgängig vorgelegten Zeitkonten nachgewiesenen Dienstbeginn in der Regel zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr konnte der Sohn des Klägers regemäßig ab der frühen Mittagszeit seinem Studium nachgehen. Auch die Möglichkeit, in prüfungsfernen oder vorlesungsfreien Zeiten Überstunden aufzubauen, um diese unter Berücksichtigung der Erforderlichkeiten des Studiums zu nutzen, was der Sohn des Klägers auch nachweislich in Anspruch genommen hat, sprechen für ein im Vordergrund stehendes Studium. Angesichts dieser Freiheiten, die dem Sohn des Klägers auch und gerade als Teilnehmer des Förderprogramms „Jura“, welches auch eine inhaltliche Begleitung des Studiums vorsieht, zustanden, rückt in den Hintergrund, dass der Sohn des Klägers auch seinen Erholungsurlaub aufgewandt hat, um seinem Studium nachzugehen, sowie dass er regelmäßig (aber nicht überwiegend) auch am Abend oder an den Wochenenden studiert hat. Unbeachtlich ist, dass der Sohn des Klägers seiner Erwerbstätigkeit nicht an Wochenenden, in den Abendstunden und vor 6:30 Uhr nachgehen konnte, da auch bei typischen Nebentätigkeiten (bspw. in der Gastronomie) betriebliche Belange, wie Öffnungszeiten, zu berücksichtigen sind.
d) Schließlich ist auch das Kriterium des zeitlichen Verhältnisses zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Studium im Streitzeitraum auf Grundlage der überwiegend handschriftlichen Aufzeichnungen des Sohns des Klägers und der Zeitnachweise aus dem Arbeitszeitkonto beim Finanzamt C. jedenfalls für das Sommersemester 2025 (April bis September 2025) zugunsten des im Vordergrund stehenden Studiums einzustufen.
Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass unbeschadet des im Kindergeldrecht grundsätzlich zu berücksichtigenden Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG wegen der vom BFH für die Frage der Abgrenzung einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) angestellten Gesamtbetrachtung eine mindestens semesterbezogene Betrachtung des zeitlichen Verhältnisses zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Studium erforderlich ist. Hierfür spricht auch, dass der BFH in Rn. 19 seines Urteils vom 11.12.2018 (III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl. II 2019, 765) ebenfalls, wenn auch zu einem anderen Kriterium, Zeiten während des Semesters und die Semesterferien in seine Erwägungen einbezieht.
Selbst unter der Annahme, dass der ca. fünfstündige gemeinsame Erfahrungsaustausch des Jura-Förderprogramms im September 2025 nicht der Studienzeit, sondern (vollständig) der Erwerbstätigkeit zuzuordnen sein sollte, ergibt sich für das Sommersemester 2025 ein zeitlich eindeutiger Überhang der Studientätigkeit im Umfang von ca. 575 Stunden zur Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 393 Stunden.
Soweit der Streitzeitraum noch das Wintersemester 2024/2025 (Oktober 2024 bis März 2025) betrifft, also für Dezember 2024 bis März 2025, ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil vom 22.05.2025 (8 K 2506/24 Kg, unter II. 2. b) bb) (4) der Entscheidungsgründe) kein signifikantes Überwiegen des zeitlichen Umfangs der einen gegenüber der anderen Tätigkeit des Sohns des Klägers zu erkennen, sodass dieses Kriterium für das Wintersemester 2024/2025 weiterhin als neutral einzustufen ist. In Ermangelung von Aufzeichnungen des Sohns des Klägers über dessen Studientätigkeit für die Monate Oktober und November 2024 und unter Heranziehung des dadurch begründeten Ansatzes von rückermittelten Studienzeiten (Durchschnitt der Studien- und Arbeitszeiten der drei Folgemonate abzüglich der nachgewiesenen Arbeitszeit) halten sich die aufgewandten Zeiten für beide Tätigkeiten in etwa die Waage: das zeitliche Verhältnis zwischen Arbeits- und Studienzeit im dritten Semester beträgt entweder rund 53 Prozent (Studium) zu 47 Prozent (Erwerbstätigkeit) oder - sofern ein Lesetraining im Dezember 2024 voll der Studienzeit zugeschrieben werden sollte - 54,5 Prozent (Studium) zu 45,5 Prozent (Erwerbstätigkeit).
e) Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände ergibt sich weiterhin, dass die Berufstätigkeit des Sohns des Klägers im Vordergrund steht. Hierbei ist in quantitativer Hinsicht zu berücksichtigen, dass für den gesamten Streitzeitraum zwei Kriterien für eine im Vordergrund stehende Berufstätigkeit und ein Kriterium durchgehend für eine im Vordergrund stehende Ausbildung sprechen. Das Kriterium des zeitlichen Verhältnisses zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Studium ist für das Wintersemester 2024/2025 (weiterhin) als neutral einzustufen und spricht (nur) für das Sommersemester 2025 zugunsten des im Vordergrund stehenden Studiums. Darüber hinaus sind im Rahmen der qualitativen Gewichtung nach Auffassung des Gerichts bezogen auf den Streitfall den Kriterien der langfristigen Bindung an den Arbeitgeber und des Ausnutzens der bereits erlangten Erkenntnisse besondere Bedeutung beizumessen, da der Sohn des Klägers in seinem Ausbildungsfinanzamt einer existenzsichernden Berufstätigkeit nachgeht; die Nettobezüge des Sohns des Klägers haben beispielhaft im Oktober 2024 1.534,69 Euro betragen. Seine Tätigkeit war zudem in vollem Umfang pensionswirksam. Trotz des zeitlichen Aufwands des Studiums der Rechtswissenschaften stellt sich dieses als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen und weiterhin ausgeübten Berufszweig gerichtete Nebensache dar.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
5. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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