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Finanzgericht Münster Urteil vom 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F

1. Senat · ECLI:DE:FGMS:2026:0504.1K930.24E.G.U.F.00

T a t b e s t a n d

Die Kläger wenden sich gegen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2019 bis 2022 (Streitjahre) sowie gegenüber einer GbR erlassene Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2021. Sie verfolgen zudem diverse Klagebegehren im Zusammenhang mit einer Kontrollmitteilung.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben erzielten beide Kläger Einkünfte aus der Vermietung von insgesamt sieben Objekten. Zudem betrieb der Kläger auch ein Gewerbe, das laut Gewerbe-Anmeldung zum 22.07.2017 die Bereiche „X“ und „Y“ umfasste. Die Klägerin war dabei für den Bereich „Y“ zuständig. Die Tätigkeit des Klägers beschränkte sich auf die kaufmännische Geschäftsführung des Gewerbes sowie den Geschäftsbereich „X“. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für die Vorjahre ergaben sich daraus ein Gewinn i.H.v… € (2017) bzw. ein Verlust i.H.v. … € (2018). Zudem waren beide Kläger Gesellschafter einer GbR, die eine Photovoltaikanlage betrieb.

Mit Antrag vom 29.03.2020 stellte der Kläger für sein Gewerbe (angegebene Branche: „Dienstleistungen“) einen Antrag auf NRW-(Corona)-Soforthilfe. Unter 1.1 des vom Kläger unterzeichneten Antragsformulars hieß es u.a.: „Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben.“

Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 29.03.2020 durch das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung …, auch bewilligt.

In einem vom Kläger in Bezug auf das Gewerbe „Y“ beim Beklagten vorgelegten „Business-Plan“ war die „Corona-Sofortförderung“ erwähnt.

Mit Schreiben vom 25.08.2020 übersandte der Beklagte die folgende Mitteilung nach § 31a der Abgabenordnung (AO) an die Bezirksregierung …, in welcher im „Betreff“ sowohl der Kläger als auch die Klägerin namentlich genannt waren:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

im Finanzamt I werden die Eheleute T unter der Steuernummer 0000/0000/0000 geführt. Im Rahmen der hiesigen Bearbeitung wurde festgestellt; dass die vorgenannte Person NRW-Soforthilfe 2020 beantragen will.

Folgendes teile ich mit:

Der Antragsteller ist Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit im Nebenerwerb.

Weitere Erläuterungen:

Das Gewerbe "Y" und "X" wird It. Ausführungen des Ehemanns auch nur durch diesen betrieben. Die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde D beschreibt ebendies. Zwar ist It. seinen Ausführungen seine Frau "für den Teilbetrieb Y" zuständig, die Einkünfte sind allerdings ausschließlich ihm zuzurechnen. Aus einer Aufstellung des Stpfl. gehen aus erläuternden Passagen Hinweise hervor, dass eben für den Bereich Y die Corona-Soforthilfe beantragt werden sollte. Ob das tatsächlich geschehen ist, ist dem Finanzamt nicht bekannt. Bei der Tätigkeit "Y“ handelt es sich jedoch um ein Nebengewerbe, da Herr T hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Es ist daher zu vermuten, dass, sofern die Soforthilfe beantragt worden ist, diese evtl. zu Unrecht ausbezahlt sein könnte.

Unter dem Gesichtspunkt „Erforderlichkeit der Übermittlung von Daten durch die Finanzverwaltung“ gemäß § 31a AO ist von der zuständigen Stelle bestätigt worden, dass bei der vorgenannten Konstellation, von den Bezirksregierungen unter entscheidungserheblicher Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung übermittelten Daten geprüft wird, ob Leistungen aus der NRW-Soforthilfe 2020 als öffentliche Mittel aufgrund einer falschen Versicherung in Punkt 6.2 des Antragsformulars durch die Bezirksregierungen zurückgefordert und ggfs. strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

Bitte wenden Sie sich für Rückfragen zum Sachverhalt an Herr … unter der Telefonnummer … .

Hinweis:

Die übermittelten Informationen und Unterlagen unterliegen nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c AO dem verlängerten Steuergeheimnis. Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen der § 30 Absatz 4 AO, § 31a AO oder § 31b AO für einen anderen Zweck als den vorgesehenen offenbart oder verwendet werden (Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen' einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln, § 31a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb AO bzw.§ 31a Absatz 1 Nr. 2 AO).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. …“

Die Bezirksregierung … forderte daraufhin die ausbezahlte Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € vom Kläger zurück. Der Rückforderungsbescheid wurde bestandskräftig und der Kläger zahlte den Betrag zurück.

Aufgrund der Kontrollmitteilung stellte die Bezirksregierung … ferner am 27.08.2020 Strafanzeige wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) zulasten des Landes NRW gegen den Kläger. Dabei führte sie aus, dass es sich beim Gewerbe „Y“ um ein Nebengewerbe handele, da der Kläger hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Ferner verwies sie auf die FAQ, wonach der Zuschuss nur gezahlt werde, wenn die wegen der Coronapandemie beeinträchtigte unternehmerische Tätigkeit der Haupterwerb sei. Haupterwerb umfasse die hauptsächliche Erwerbsquelle, d.h. mehr als 50 Prozent des persönlichen Erwerbseinkommens. Mit Verfügung vom 13.07.2021 wurde das bei der Staatsanwaltschaft E unter dem Az. 000 Js 0000/20 geführte Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen den Kläger gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) mit Zustimmung des Amtsgerichts eingestellt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.09.2023 an die Generalstaatsanwaltschaft in I und beantragte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO. Mit Schreiben vom 25.01.2024 wies die Generalstaatsanwaltschaft in I die Beschwerde als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft I vom 25.01.2024 verwiesen.

Mit mehreren Schreiben, erstmals mit Datum vom 31.12.2020, beanstandete der Kläger die Kontrollmitteilung und verlangte die Abgabe einer korrigierten Kontrollmitteilung. Er war insbesondere der Auffassung, dass in der Kontrollmitteilung die Klägerin nicht hätte genannt werden dürfen und dass die Mitteilung überhaupt nicht hätte ergehen dürfen, da er nach den einschlägigen Richtlinien beihilfeberechtigt sei. Der Beklagte lehnte die Abgabe einer korrigierten Kontrollmitteilung ab, zuletzt mit Schreiben vom 04.03.2021. Mit diesem Schreiben gewährte er dem Kläger auch eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 30.06.2021. In diesem Zusammenhang kündigte der Kläger an, wegen der widerrechtlichen Übermittlung seiner Daten bis zur Klärung des Sachverhalts keine weiteren Daten, insbesondere keine Steuererklärungen, beim Beklagten einzureichen zu wollen. Tatsächlich gaben die Kläger (zunächst) weder für sich selbst noch für die GbR Steuererklärungen für die Streitjahre ab.

Der Beklagte schätzte daraufhin nach § 162 der Abgabenordnung (AO) die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

Jahr

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus VuV

2019

2020

2021

2022

Die Einkommensteuer setzte er gegenüber den Klägern wie folgt fest:

Veranlagungszeitraum

Bescheid-Datum

Einkommensteuer

2019

20.05.2022

2020

20.05.2022

2021

09.01.2024

2022

09.01.2024

Die Umsatzsteuer setzte er gegenüber dem Kläger wie folgt fest:

Veranlagungszeitraum

Bescheid-Datum

Umsatzsteuer

2019

20.05.2022

2020

27.05.2022

2021

09.01.2024

2022

12.01.2024

Den Gewerbesteuermessbetrag setzte er gegenüber dem Kläger wie folgt fest:

Veranlagungszeitraum

Bescheid-Datum

Gewerbesteuermessbetrag

2019

20.05.2022

2020

20.05.2022

2021

09.01.2024

2022

09.01.2024

Sämtliche o.g. Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Zudem schätzte der Beklagte nach § 162 AO für die Streitjahre auch die Besteuerungsgrundlagen der GbR.

Die Umsatzsteuer setzte er gegenüber der GbR wie folgt fest:

Veranlagungszeitraum

Bescheid-Datum

Umsatzsteuer

2019

20.05.2022

2020

20.05.2022

2021

09.01.2024

2022

09.01.2024

Den Gewerbesteuermessbetrag setzte er gegenüber der GbR wie folgt fest:

Veranlagungszeitraum

Bescheid-Datum

Gewerbesteuermessbetrag

2019

20.05.2022

2020

20.05.2022

2021

09.01.2024

Den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2021 setzte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 09.01.2024 gegenüber der GbR auf … € fest:

Auch sämtliche gegenüber der GbR erlassene Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die mit Bescheiden vom 20.05.2022 bzw. 27.05.2022 gegenüber dem Kläger bzw. den Klägern und gegenüber der GbR festgesetzten Steuern für die Jahre 2019 und 2020 waren jeweils am 23.06.2022 bzw. 30.06.2022 fällig.

Gegen die Bescheide für sämtliche Streitjahre legte der Kläger Einsprüche ein. Er begründete diese jeweils insbesondere damit, dass er die Abgabe der Steuererklärungen verweigert habe, da sich der Beklagte ihm und der Klägerin gegenüber strafbar verhalten habe. Der Erlass der Schätzungsbescheide stelle eine weitere Straftat in Form einer versuchten Nötigung dar, da er so zur Abgabe der Steuererklärungen gezwungen werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsschreiben vom 03.06.2022 sowie 14.01.2024 Bezug genommen.

Am 07.09.2022 (Eingangsstempel des Beklagten: 08.09.2022) erteilte der Kläger dem Beklagten ein SEPA-Lastschriftmandat für die Abbuchung der gegenüber ihm bzw. ihm und der Klägerin festgesetzten Steuern.

Am 19.09.2022 erließ der Beklagte gegenüber der W-Bank als Drittschuldnerin im Hinblick auf den Kläger eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Betrag in Höhe von insgesamt … € (Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2019 und 2020 zzgl. Solidaritätszuschlägen, Kirchensteuer, Verspätungszuschlägen sowie Gebühren und Auslagen).

Ausweislich zweier Abbuchungsmitteilungen des Beklagten buchte dieser am 20.09.2022 Beträge in Höhe von … € (Umsatzsteuer 2019 und 2020 zzgl. Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen) sowie … € (Einkommensteuer 2019 und 2020 zzgl. Solidaritätszuschlägen, Kirchensteuer und Verspätungszuschlägen) von dem im SEPA-Lastschriftmandat genannten Bankkonto des Klägers ab.

Am 31.10.2022 übermittelten die Kläger die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 nebst Einnahmenüberschussrechnung des Klägers an den Beklagten. Ebenfalls am 31.10.2022 übermittelte der Kläger seine Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2019 an den Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuererklärungen Bezug genommen. Unterlagen/Belege waren den Steuererklärungen nicht beigefügt.

Am 31.10.2022 bzw. 01.11.2022 übermittelten die Kläger die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen der GbR für die Jahre 2019 und 2020 an den Beklagten.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens vom Beklagten angeforderte Unterlagen/Gewinnermittlungen für die Streitjahre legten die Kläger, soweit nach Aktenlage ersichtlich, nicht vor.

Mit Einspruchsentscheidungen, jeweils vom 08.04.2024, wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 2019 und 2020 als unbegründet zurück. Die Vorbehalte der Nachprüfung blieben bestehen. Zur Begründung führte der Beklagte im Hinblick auf diejenigen Steuerarten-/zeiträume, für die Steuererklärungen vorgelegt wurden, im Wesentlichen aus, dass angeforderte Unterlagen/Belege zur Überprüfung der im Rahmen der Steuererklärungen gemachten Angaben nicht vorgelegt worden seien. Im Übrigen verwies er auf die Nichtvorlage der Steuererklärungen und darauf, dass nicht hinreichend erläutert worden sei, warum die Bescheide angefochten wurden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2024 wies der Beklagte auch die Einsprüche gegen die gegenüber der GbR erlassenen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 2019 und 2020 als unbegründet zurück. Die Vorbehalte der Nachprüfung blieben bestehen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass angeforderte Unterlagen/Gewinnermittlungen zur Überprüfung der im Rahmen der Steuererklärungen gemachten Angaben nicht vorgelegt worden seien.

Mit Einspruchsentscheidungen, jeweils vom 02.05.2024, wies der Beklagte die gegen die Einkommensteuer-; Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 2021 und 2022 eingelegten Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die nicht vorgelegten Steuererklärungen und darauf, dass nicht hinreichend erläutert worden sei, warum die Bescheide angefochten wurden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.2024 wies der Beklagte zudem die Einsprüche gegen die gegenüber der GbR erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2021 und 2022, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Jahr 2021 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2021 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die nicht vorgelegten Steuererklärungen. Die Vorbehalte der Nachprüfung hob der Beklagte nach § 164 Abs. 3 AO auf.

Mit ihrer am 08.05.2024 erhobenen Klage wenden sich die Kläger zum einen gegen die Einspruchsentscheidungen. Zudem machen sie diverse Klagebegehren im Hinblick auf die vom Beklagten an die Bezirksregierung … versandte Mitteilung vom 25.08.2020 geltend.

Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Hinblick auf die Kontrollmitteilung im Wesentlichen vor, dass diese rechtswidrig erfolgt sei und das Steuergeheimnis nach § 30 AO verletze. Die Voraussetzungen für die Abgabe einer Kontrollmitteilung nach § 31a Abs. 1 AO hätten nicht vorgelegen. Es fehle insoweit an dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, denn die Mitteilung, dass der Kläger Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb im Nebenerwerb sei, sei für die Entscheidung über die Gewährung von Corona-Soforthilfe irrelevant. Der Kläger betreibe vielmehr einen Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG und übe keinen freien Beruf und keine selbstständige Tätigkeit gemäß § 18 EStG aus. Er sei mithin antragsberechtigt gewesen, obwohl er im Haupterwerb als angestellter Buchhalter tätig sei. Dies ergebe sich aus EU-Recht, von welchem die FAQ zur Corona-Soforthilfe, welche ohnehin rechtlich nicht bindend seien, abwichen. Entscheidend müsse hiernach die Einstufung als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sein, welche keinen Unterschied zwischen gewerblicher, freiberuflicher und selbstständiger Tätigkeit mache und insbesondere auch solche Unternehmen mit keinem oder nur einem Angestellten erfasse. Was die Erwähnung der Klägerin in der Kontrollmitteilung betreffe, so bestehe hierfür keine Rechtsgrundlage. Denn die betroffene Person sei ausschließlich der Kläger, der die Corona-Soforthilfe für den ausschließlich von ihm betriebenen Gewerbebetrieb beantragt habe. Die Klägerin sei dort lediglich beschäftigt. Weder habe sie Corona-Soforthilfe beantragt, noch gewährt bekommen. Rechtsgrundlage für die begehrte Abgabe einer korrigierten Kontrollmitteilung sei der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Durch die Abgabe der ursprünglichen, rechtswidrigen Kontrollmitteilung sei der Kläger gegenüber der Bezirksregierung … diffamiert worden, indem eine unberechtigte Beantragung der Corona-Soforthilfe unterstellt worden sei. Im Gegensatz zu den Erklärungen des Beklagten habe dieser der Bezirksregierung auch nicht einfach nur Tatsachen mitgeteilt, aus welchen die Bezirksregierung dann eigene Schlüsse hätte ziehen sollen. Vielmehr habe der Beklagte ausdrücklich mitgeteilt: „Es ist daher zu vermuten, dass, sofern die Soforthilfe beantragt worden ist, diese evtl. zu Unrecht ausbezahlt sein könnte.“ Der Beklagte habe damit eine eigene rechtliche Würdigung mitgeteilt, welcher die Bezirksregierung … lediglich gefolgt sei. Hieraus habe sich dann durch die Weitergabe der Kontrollmitteilung an die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren angeschlossen, welches mit einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld geendet habe. Der Kläger sei damit mit einem strafrechtlichen Schuldspruch bemakelt, was eine direkte Konsequenz der rechtswidrigen Kontrollmitteilung darstelle. Daher sei durch die Abgabe einer korrigierten Kontrollmitteilung gegenüber der Bezirksregierung … klarzustellen, dass ein subventionsrechtlich erhebliches Fehlverhalten seitens des Klägers von Anfang an nicht vorgelegen habe. Im Hinblick auf die angefochtenen Steuerbescheide tragen die Kläger vor, dass insoweit keine Schätzungsbefugnis des Beklagten nach § 162 AO bestanden habe. Denn der Umfang der Mitwirkungspflicht für die Kläger gegenüber dem Beklagten reduziere sich auf null, da der Beklagte mehrfach - auch durch den Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung trotz erteilten SEPA-Lastschriftmandats und tatsächlicher erfolgter Abbuchungen - vorsätzlich gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO verstoßen habe. Den Klägern sei es nicht zuzumuten, dem Beklagten weiterhin steuerliche Angaben zu machen. Sie müssten damit rechnen, dass der Beklagte weiterhin willkürlich Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Kläger an zufällige Dritte erteile, ohne hierzu gesetzlich ermächtigt zu sein. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger auch einen Anspruch auf Abgabe ihrer steuerlichen Bearbeitung an ein anderes Finanzamt. § 19 Abs. 1 Satz 1 AO werde insoweit durch Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) als höherrangigem Recht verdrängt. Hiernach sei die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Durch die wiederholten Rechtsverstöße des Beklagten zu Lasten der Kläger habe dieser zu erkennen gegeben, dieses verfassungsrechtliche Gebot jedenfalls gegenüber den Klägern nicht beachten zu wollen. Es könne den Klägern jedoch aus rechtsstaatlicher Perspektive nicht zugemutet werden, weiterhin sensible und persönliche Daten an den Beklagten zu übersenden, wenn sie jederzeit damit rechnen müssten, dass dieser die Daten entgegen Gesetz und Recht Unbefugten offenbart.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig die Kontrollmitteilung vom 25.08.2020 an die Bezirksregierung … verschickt hat;

festzustellen, dass die Kontrollmitteilung rechtswidrig Ausführungen zur Klägerin enthält;

den Beklagten zu verurteilen, eine Kontrollmitteilung an die Bezirksregierung … sowie an die Staatsanwaltschaften E und A sowie die Generalstaatsanwaltschaft I mit dem folgenden Inhalt abzugeben: „Hiermit teile ich mit, dass Herr K T entgegen unserer Einschätzung in der Kontrollmitteilung vom 25.08.2020 uneingeschränkt berechtigt gewesen ist, die NRW-Soforthilfe für seinen Gewerbebetrieb zu beantragen. Die Benennung von Frau C T in der Kontrollmitteilung vom 25.08.2020 erfolgte unter Verstoß gegen § 30 AO und war daher rechtswidrig. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Begrenzung der durch die rechtswidrige Kontrollmitteilung vom 25.08.2020 erlittenen negativen Folgen für Herrn T sind daher gegenteilige Behauptungen ab sofort zu unterlassen, sämtliche bereits getätigten gegenteiligen Behauptungen zu widerrufen und von einer Strafverfolgung abzusehen. Bereits aufgenommene Ermittlungen sind nach § 170 Abs. 2 StPO wegen erwiesener Unschuld des Herrn T einzustellen und dies ist dem Herrn T unverzüglich zu bescheiden.“ sowie dem Kläger den Zugang nachzuweisen;

die Steuerbescheide des Beklagten zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag 2019 bis 2020 jeweils in der Form der Einspruchsentscheidungen vom 08.04.2024 aufzuheben;

die Steuerbescheide des Beklagten zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag 2021 und 2022 sowie die gesonderte Feststellung des vortragefähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2021 jeweils in der Form der Einspruchsentscheidungen vom 02.05.2024 aufzuheben;

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu verurteilen, weitere Verstöße gegen § 31a AO zulasten der Kläger zu unterlassen;

den Beklagten zu verurteilen, die Bearbeitung der Steuererklärungen der Kläger dem Finanzamt N zu übertragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung insbesondere auf die Nichtabgabe der Steuererklärungen bzw. Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen/Nachweise.

In der Sache hat am 04.05.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten übersandten Verwaltungsakten verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Soweit die Kläger im Klageantrag zu 1. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrollmitteilung begehren, so kann dieses Begehren nur im Wege der Feststellungsklage und nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt werden. Denn bei einer Kontrollmitteilung nach § 31a AO handelt es sich mangels Regelungswirkung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine bloße Tatsachenmitteilung.

Nach § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

1. Im Hinblick auf die Klägerin ist die Feststellungsklage bereits deshalb unzulässig, weil sie ein Feststellungsinteresse nicht geltend gemacht hat. Dieses ist auch sonst nicht ersichtlich, denn die Klägerin ist weder vom Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung … noch vom Strafverfahren betroffen und hat auch sonst kein Feststellungsinteresse geltend gemacht.

2. Im Hinblick auf den Kläger kann vorliegend im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Feststellungsklage schon nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO unstatthaft ist, weil der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte verfolgen können, nämlich durch Anfechtung des Rückforderungsbescheids (offen gelassen vom Bundesfinanzhof - BFH -, vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1993 VII R 56/93, BStBl II 1994, 356).

3. Ebenso kann der erkennende Senat im Hinblick auf den Kläger letztlich dahinstehen lassen, ob die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses überhaupt ein berechtigtes Interesse für eine allgemeine Feststellungsklage darstellt (zweifelnd etwa BFH-Beschluss vom 22.07.2010 VII B 227/09, BFH/NV 2010, 2238, m.w.N.).

4. Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet, weil der Versand der Kontrollmitteilung vom 25.08.2020 an die Bezirksregierung …, soweit sie den Kläger betrifft, rechtmäßig war.

a. Nach § 31a AO in der für 2020 gültigen Fassung ist die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (Nr. 1 Buchst. b bb) oder für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (Nr. 2) erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher sich der erkennende Senat anschließt, verlangt die Vorschrift des § 31a AO indes vor einer Weitergabe durch das Steuergeheimnis geschützter Daten nicht, dass das Finanzamt festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung von öffentlichen Leistungen rechtfertigt oder doch zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; er verlangt nur, dass die Offenbarung dieser Tatsachen für die (Einleitung und/oder) Durchführung eines diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens erforderlich ist, die Tatsachen also für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind (d.h. nach Maßgabe des einschlägigen Rechts entscheidungserheblich sein können). Die Annahme des Finanzamts, dass die betreffende Behörde ein Verwaltungsverfahren zur Rückforderung öffentlicher Leistungen bei Kenntnis der vom Finanzamt festgestellten Tatsachen vernünftigerweise einleiten wird, reicht aus. Dabei ist als Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auch eine rein amtsinterne Vorprüfung zu verstehen, ob die Einleitung eines Rückforderungsverfahrens überhaupt angezeigt ist. Eine Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde ist hiernach nicht erst dann zulässig, wenn das Finanzamt (zumindest überschläglich) geprüft hat, ob diese Daten die Rückforderung von öffentlichen Leistungen rechtfertigen. Insbesondere ist das Finanzamt nicht verpflichtet, Rechtsfragen zu prüfen, die nicht steuerrechtlicher Art sind. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde die Mitteilungsbefugnis des Finanzamts bei öffentlichen Leistungen, bei denen § 31a AO einschlägig ist, in einer Weise einschränken, die der Vorschrift den ihr nach den Absichten des Gesetzgebers zugedachten Anwendungsbereich, den Missbrauch öffentlicher Leistungen wirksam zu bekämpfen, weitreichend nähme (vgl. BFH-Beschluss vom 04.10.2007 VII B 110/07, BStBl II 2008, 42; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2008 1 BvR 2863/07).

b. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen des § 31a AO in Bezug auf die in der Kontrollmitteilung mitgeteilten Tatsachen vor.

Der Beklagte hat in seiner Kontrollmitteilung vom 25.08.2020 der Bezirksregierung … im Wesentlichen mitgeteilt, dass es sich bei dem vom Kläger betriebenen Gewerbe "Y“ um ein Nebengewerbe handele und dass der Kläger hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Er hat folglich der für die Prüfung eines Rückforderungsanspruchs bzw. Prüfung der Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde Tatsachen mitgeteilt, die für die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens geeignet waren, d.h. entscheidungserheblich sein konnten. Denn in den „FAQs - NRW-Soforthilfe 2020“ des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hieß es u.a.:

„Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,

- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und

- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.“

Weiter hieß es dort u.a.:

„Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt?

Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.“

Hiernach konnte und durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die von ihm in Bezug auf den Kläger offenbarten Informationen für die Prüfung eines Rückforderungsanspruchs bzw. die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens durch die Bezirksregierung … entscheidungserheblich sein konnten.

Anders als die Kläger meinen, war der Beklagte auch nicht verpflichtet, vor dem Versand der Kontrollmitteilung erst die Vereinbarkeit der o.g. FAQs mit EU-Recht oder mögliche Abweichungen der dort enthaltenen Informationen zu der Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“ vom 31.05.2020 zu prüfen. Denn diese Prüfung und damit die Entscheidung über die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs bzw. die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens oblag allein der Bezirksregierung … als zuständiger Verwaltungsbehörde.

Überdies sieht der Senat auch keinen zwingenden Widerspruch der FAQs zur Richtlinie, weil dort unter Ziff. 2.3 als Antragsvoraussetzung genannt wird, dass der Antragsteller geltend macht, durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, die seine Existenz bedrohen. Bei einer lediglich im Nebenberuf ausgeübten Tätigkeit erscheint eine solche Existenzbedrohung eher fernliegend. Die Frage, ob die Existenzbedrohung betriebsbezogen oder personenbezogen auszulegen ist, oblag jedenfalls allein der Bezirksregierung … .

c. Darauf, ob die Bezirksregierung … in der Folge die Rückforderung der Corona-Soforthilfe tatsächlich nur auf die in der Kontrollmitteilung offenbarten Informationen gestützt hat oder ob insoweit noch andere Tatsachen/Erwägungen eine Rolle gespielt haben, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kontrollmitteilung nicht an. Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses war insoweit folglich nicht erforderlich.

II. Soweit die Kläger im Klageantrag zu 2. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erwähnung der Klägerin in der Kontrollmitteilung begehren, so fehlt es hierfür bereits an einem Feststellungsinteresse der Klägerin (s.o. unter I. 1.). Auch im Hinblick auf den Kläger ist insoweit kein Feststellungsinteresse vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist dieser Klageantrag bereits vom Klageantrag zu 1. - der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrollmitteilung insgesamt - umfasst.

III. Soweit die Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Abgabe einer Kontrollmitteilung des Beklagten an die Bezirksregierung …, an die Staatsanwaltschaften E und A sowie an die Generalstaatsanwaltschaft I begehren (Klageantrag zu 3.), ist diese Klage bereits unzulässig

1. Zunächst ist sie auf etwas Unmögliches gerichtet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23.11.1993 VII R 56/93, BStBl II 1994, 356).

Die entsprechende Kontrollmitteilung soll laut Klageantrag u.a. die folgenden Formulierungen enthalten:

„Hiermit teile ich mit, dass Herr K T […] uneingeschränkt berechtigt gewesen ist, die NRW-Soforthilfe für seinen Gewerbebetrieb zu beantragen.“

„Bereits aufgenommene Ermittlungen sind nach § 170 Abs. 2 StPO wegen erwiesener Unschuld des Herrn T einzustellen und dies ist dem Herrn T unverzüglich zu bescheiden.“

Damit begehren die Kläger zum einen, dass der Beklagte eine Feststellung trifft, die der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung … vorbehalten ist, ohne dass die Kontrollmitteilung eine rechtliche Bindungswirkung entfalten würde und wobei der entsprechende Rückforderungsbescheid auch bestandskräftig geworden ist. Zum anderen begehren sie, dass der Beklagte den Strafverfolgungsbehörden Weisungen erteilt, obwohl ein solches Weisungsrecht nicht besteht.

2. Unabhängig davon fehlt es für das Klagebegehren auch an einer Rechtsgrundlage. Zwar kann nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AO eine Kontrollmitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person erfolgen, allerdings nur in den Fällen des § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 AO. D.h. angestrebt muss auch hier die Entscheidung über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (Nr. 1 Buchst. b) oder die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (Nr. 2) sein. Vorliegend begehren die Kläger aber offensichtlich letztlich die Einstellung des gegenüber dem Kläger seinerzeit geführten Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.

IV. Soweit die Kläger sich mit ihren Klageanträgen zu 4. und zu 5. gegen die vom Beklagten ihnen bzw. der GbR gegenüber erlassenen Schätzungsbescheide für die Jahre 2019 bis 2022 wenden, so ist die Klage teilweise unzulässig (hierzu 1.) und, soweit sie zulässig ist, unbegründet (hierzu 2.).

1. Die Klage ist in Bezug auf die Klägerin bereits unzulässig, soweit diese die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 2019 bis 2022 betrifft. Es fehlt an einer Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO, denn diese Bescheide und die zugehörigen Einspruchsentscheidungen wurden nur gegenüber dem Kläger erlassen. Die Klägerin ist durch diese Bescheide folglich nicht beschwert.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 2019 bis 2022 vom 20.05.2022 bzw. 27.05.2022 (2019 bis 2020) sowie vom 09.01.2024 bzw. 12.01.2024 (2021 bis 2022) sowie die gegenüber der GbR erlassenen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 bzw. 2022 vom 20.05.2022 (2019 bis 2020) bzw. 09.01.2024 (2021 bis 2022) und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes der GbR auf den 31.12.2021 vom 09.01.2024, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 08.04.2024 (2019 bis 2020) bzw. 02.05.2024 (2021 bis 2022) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

a. Der Beklagte war in den Streitjahren sowohl den Klägern als auch der GbR gegenüber dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt und verpflichtet (§ 162 Abs. 1 AO).

Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Dabei sind gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

aa. Die Kläger waren bzw. der Kläger war in den Streitjahren grundsätzlich zur Abgabe von Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen verpflichtet, auch für die GbR. Dies ergibt sich für die Einkommensteuererklärungen aus § 149 AO i.V.m. § 25 EStG, § 56 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), für die Umsatzsteuererklärungen aus § 149 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 u. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und für die Gewerbesteuererklärungen aus § 149 AO i.V.m. § 14a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

bb. Anders als die Kläger meinen, waren sie auch nicht ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen gegenüber dem Beklagten befreit.

Zum einen war die vom Beklagten übermittelte Kontrollmitteilung rechtmäßig (s.o.). Zum anderen ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass auch ein etwaiger einmaliger Verstoß des Finanzamts gegen § 30 AO die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht entfallen lässt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19.09.2022 trotz kurz zuvor erteiltem SEPA-Lastschriftmandat einen solchen Verstoß darstellt. Unabhängig davon kann für die Jahre 2019 und 2020 der Vortrag der Kläger insoweit schon von vornherein nicht durchgreifen, da zum fraglichen Zeitpunkt die angegriffenen Schätzungsbescheide bereits erlassen waren.

cc. Die Kläger haben bzw. der Kläger hat für die Jahre 2021 und 2022 gar keine Steuererklärungen abgegeben. Für das Jahr 2019 haben sie bzw. hat der Kläger am 31.10.2022 eine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung übermittelt sowie am 31.10.2022 die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2019 und 2020 für die GbR.

Zu diesen Zeitpunkten war die Frist zur Abgabe der betreffenden Steuererklärungen jedoch bereits abgelaufen und der Beklagte hatte die streitgegenständlichen Schätzungsbescheide für die Jahre 2019 und 2020 bereits erlassen, nämlich am 20.05.2022 bzw. 27.05.2022. Den Steuererklärungen waren keine Unterlagen/Nachweise beigefügt. Diese und die gar nicht übersandten Steuererklärungen übermittelten die Kläger auch auf (mehrfache) Aufforderung des Beklagten in der Folgezeit nicht und teilten zudem mit, dass sie keine Steuererklärungen mehr an den Beklagten übermitteln würden.

b. Die Schätzungen des Beklagten für die Streitjahre sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Gericht setzt die Besteuerungsgrundlagen entsprechend der ihm im Klageverfahren nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zustehenden eigenen Schätzungsbefugnis jedenfalls nicht niedriger an als der Beklagte.

Da jede Schätzung gewisse Unsicherheiten enthält, muss der Steuerpflichtige, will er eine abweichende Schätzung herbeiführen, erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vortragen, die geeignet sind, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein anderer als der von der Finanzbehörde geschätzte Betrag wahrscheinlicher ist (vgl. BFH-Beschluss vom 05.02.1993 VIII B 103/92, BFH/NV 1993, 351).

Dieser Obliegenheit sind die Kläger nicht ansatzweise nachgekommen. Sie haben gegen die Höhe der Schätzungen nichts (substantiiert) vorgetragen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzungen der Höhe nach unzutreffend sein könnten, sind für den erkennenden Senat auch sonst nicht ersichtlich.

V. Soweit die Kläger im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage beantragen, den Beklagten dazu zu verurteilen, weitere Verstöße gegen § 31a AO zu unterlassen (Klageantrag zu 6.), so ist diese Klage bereits unzulässig.

Denn die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfordert ein intensives Rechtsschutzinteresse dergestalt, dass ein bestimmtes künftig zu erwartendes Handeln abzusehen sein muss (vgl. etwa BFH-Urteil v. 16.03.2016 VII R 36/13, BFH/NV 2016, 1189 und FG Köln, Urteil vom 04.12.2024 12 K 1943/19).

Nach Überzeugung des erkennenden Senats sind vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte künftig wieder eine - nach Auffassung der Kläger nicht den Vorgaben des § 31a AO entsprechende - Kontrollmitteilung in Bezug auf den Kläger abgeben wird. Der Kläger hat insbesondere auch nicht dargelegt, in absehbarer Zeit wieder eine Corona-Soforthilfe beantragen zu wollen.

VI. Das Begehren der Kläger, die Bearbeitung ihrer Steuererklärungen an ein anderes Finanzamt abzugeben (Klageantrag zu 7.), hat schließlich ebenfalls keinen Erfolg.

Für dieses Begehren fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage.

Für die Besteuerung der Kläger und des Unternehmens des Klägers ist der Beklagte nach § 17 AO i.Vm. §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 1 AO örtlich zuständig.

§ 27 AO erlaubt es den Finanzbehörden zwar, eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit zu treffen. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist jedoch eine Ermessensentscheidung der betroffenen Finanzbehörde; ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine Zuständigkeitsvereinbarung besteht nicht. Denn die Norm dient nicht den Interessen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2021 VI R 13/19, BStBl II 2021, 839).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus Art. 20 Abs. 3 GG. Zum einen konnte der erkennende Senat keine wiederholten Rechtsverstöße des Beklagten zu Lasten der Kläger feststellen (s.o.). Zum anderen kann nach Überzeugung des erkennenden Senats auch ein etwaiger (einmaliger) Verstoß des Finanzamts gegen § 30 AO nicht dazu führen, dass die Zuständigkeitsregelungen der AO zur Disposition des Steuerpflichtigen gestellt werden.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

C. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.