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Finanzgericht Münster Gerichtsbescheid vom 06.05.2026 – 9 K 2730/25 Kg

9. Senat · ECLI:DE:FGMS:2026:0506.9K2730.25KG.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der von der volljährigen Klägerin (die die Abzweigung von Kindergeld an sich beantragt hat) betriebene Fernlehrgang insbesondere vom Umfang her ausreicht, um sie kindergeldrechtlich zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist 200… geboren. Sie besuchte im Jahr 2021 die B-Realschule C (Bl. 56 der Kindergeldakte der Mutter). Nach eigenen Angaben legte sie ihren Realschulabschluss dann an der D-Realschule ab. Die Klägerin nahm vom 01.08.2024 bis zum 31.01.2025 an der Maßnahme E der F Stiftung G teil; nach der Teilnahmebescheinigung (Bl. 69 der Gerichtsakte) war Gegenstand dieser Maßnahme die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Vermittlung einer Beschäftigung und die Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme „mittels Einzelterminen zur Identifizierung von Ressourcen und Vermittlungshemmnissen sowie zur Unterstützung der Veränderungsprozesse“.

Seit dem 01.05.2025 nimmt die Klägerin an einem Lehrgang beim ILS (Selbstauftritt unter „ILS“ und unter „ils Fernschule“; Träger ist die ILS - Institut für Lern- und Bildungssysteme GmbH) mit der Bezeichnung „Geprüfte/r Fotodesigner/in (ILS)“ teil; dieser ist auf 18 Monate angelegt; die Studiengebühr beträgt laut einer Bescheinigung vom 19.03.2025 165 EUR monatlich (Bl. 36 der Kindergeldakte des Vaters der Klägerin), laut einer Bestätigung vom 02.11.2025 140 EUR monatlich (Bl. 18 der Gerichtsakte). Der Kurs enthält auch Module, die auf rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Fotografie und „Berufszweige“ in der Fotografie ausgerichtet sind.

Mit Antrag vom 11.04.2025 (Eingang bei der der Familienkasse Nordrhein-Westfalen J) beantragte der Vater der 200… geborenen Klägerin Kindergeld bei der Familienkasse Nordrhein-Westfalen J. Die Kindesmutter erklärte sich durch ihre Unterschrift mit der Festsetzung von Kindergeld gegenüber dem Vater einverstanden. Der Vater führte aus: Die Klägerin wohne in einem eigenen Haushalt. Sie habe vor Kurzem das 18. Lebensjahr vollendet und befinde sich ab Mai 2025 im Studium der Fachrichtung Fotodesign. Er fügte einen Studiennachweis der ils Fernschule bei. Die Klägerin habe noch keine Berufsausbildung und kein Studium abgeschlossen. Am gleichen Tag stellte die Klägerin einen Antrag auf Abzweigung; keiner der Eltern leiste Unterhalt.

Die Familienkasse Nordrhein-Westfalen J gab die Sache zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Diese hörte den Kindesvater am 08.05.2025 zur Abzweigung und zur Frage, ob er keinen Unterhalt leiste, an. Dies bestätigte der Kindesvater mit Schreiben vom 10.05.2025. Auf Schreiben an die Kindesmutter erklärte auch diese mit Schreiben vom 07.07.2025 (Eingang) erneut, dass das Kind in einem eigenen Haushalt lebe und kein Elternteil Unterhalt zahle.

Am 06.06.2025 übersandte die Klägerin erneut eine Immatrikulationsbescheinigung sowie eine Rechnung über monatliche Raten von 140 EUR ab dem 15.06.2025 für das Studium.

Am 16.07.2025 forderte die Familienkasse NRW H bei der Klägerin folgende Unterlagen

- Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes

Sie forderte zudem die Beantwortung folgender Fragen und eine diesbezügliche Bestätigung der ils Fernschule.

- Handelt es sich bei dem Lehrgang der ils Fernschule (geprüfte Fotodesignerin) um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, der mit einer anerkannten Abschlussprüfung abschließt?

- Wieviel Stunden wöchentlich (Lernaufwand) können durchschnittlich zugrunde gelegt werden?

Die Klägerin legte eine Bescheinigung der ils Fernschule vom 23.07.2025 vor, wonach es sich um einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht in Köln zugelassenen Lehrgang handele, für den ca. sieben Wochenstunden aufzuwenden seien. Sie erklärte zudem, keine Ausbildung abgeschlossen zu haben und neben dem Lehrgang ca. 9 Stunden die Woche zu arbeiten.

Mit an den Vater gerichtetem Bescheid vom 15.08.2025 lehnte die Beklagte die Festsetzung mit der Begründung ab, durch die Teilnahme an dem Lehrgang zur geprüften Fotodesignerin werde die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch genommen. Der Bescheid wurde auch der Klägerin aufgrund ihres Abzweigungsantrags bekannt gegeben.

Am 29.08.2025 legte die Klägerin Einspruch ein und teilte mit, dass das Fernstudium ein staatlich anerkannter Studiengang sei und die Stundenangaben variieren könnten. Sowohl das JobCenter in C auch als die ils Fernschule hätten ihr versichert, dass sie bei Beginn der Weiterbildung bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt sei.

Mit Schreiben vom 01.10.2025 erörterte die Beklagte die Rechtslage und forderte folgende Unterlagen an:

- Nachweis über die aktive Durchführung des Studiums (Leistungsnachweise, Bewertungen der bereits abgegebenen Arbeiten, Teilnahmen an Kursen usw.)

- Arbeitsvertrag zu Ihrer Erwerbstätigkeit

- beigefügte Bescheinigung ausgefüllt von ausbildungsvermittelnden Stellen, soweit dort gemeldet (Agentur für Arbeit, Jobcenter)

- sonstige anspruchsbegründende Nachweise nach o.g. Voraussetzungen

Die Klägerin teilte am 06.10.2025 mit, sie sei empört über die Handhabung. Ihr sei die Kindergeldberechtigung von mehreren Stellen bestätigt worden und sie empfinde das Verfahren als schikanös. Sie verwies auf die Google-Bewertungen der Beklagten.

Am 21.10.2025 reichte sie Nachweise über erbrachte Leistungen im Zeitraum Mai bis Oktober 2025 ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.11.2025 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die Einspruchsführerin habe Notenübersichten und Einsendeaufgaben eingereicht, aber keine Unterlagen zur angegebenen Nebentätigkeit, die laut Einspruchsführerin in der Zeit von Mai 2025 bis Oktober 2025 ausgeübt wurde. Ohne diese Nachweise könne ein Kindergeldanspruch ab Mai 2025 nicht ausreichend geprüft werden.

Mit der am 02.12.2025 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie begründet die Klage wie folgt:

Es lägen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) weiterhin vor, da sie, die Klägerin, sich in einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen erstmaligen Berufsausbildung befinde.

Der Ablehnungsbescheid sei damit begründet worden, dass die Ausbildungszeit eine 10-Wochenstunden-Grenze unterschreite. Es sei aber so, dass die von der ils Fernschule veranschlagten sieben Stunden pro Woche keine verbindliche Vorgabe oder eine tatsächliche Angabe des Lernaufwands seien, sondern eine geschätzte, unverbindliche Orientierungszeit.

- Der individuelle zeitliche Lernaufwand variiere von Student zu Student und hänge vom Lernstil, den Modulanforderungen und dem tatsächlichen Bearbeitungsumfang ab.

- Die Fernuniversität hat außerdem bestätigt, dass der Studiengang staatlich anerkannt ist und die zeitliche Mindestanforderung für eine „ernsthaft betriebene Ausbildung" erfüllt werde.

- Mit den bereits eingereichten erfolgreich absolvierten Leistungsnachweisen wurde zusätzlich belegt, dass das Studium aktiv verfolgt werde.

Auf Nachfrage des Berichterstatters teilt sie ergänzend mit:

Sie habe nach ihrem Realschulabschluss lange nicht gewusst, welche Richtung sie beruflich einschlagen wolle und könne. Der im Mai 2025 begonnene Lehrgang sei die erste angefangene Ausbildung. Zuvor sei sie vom JobCenter „betreut“ worden, das ihr die Maßnahme E angeboten habe. Das JobCenter habe ihr mitgeteilt, dass sie für den Lehrgang keine Unterstützung erhalte. Sie habe schon seit 2024 den Wunsch gehabt, im Bereich „Fashion/Fotografie" zu arbeiten, allerdings sei ihr nicht klar gewesen, wie sie damit ihren Lebensunterhalt decken könne. Die Stiftung „G“ habe dann die Idee entwickelt, den über einen Minijob sowie Wohn- und Kindergeld finanzierten Lehrgang zu absolvieren, um die berufliche Qualifikation zu erweitern und eine Integration in die Arbeitswelt zu ermöglichen.

Vor Aufnahme des Lehrgangs hätten Gespräche mit dem JobCenter C stattgefunden, in denen die Teilnahme an dem Lehrgang thematisiert worden sei. Dabei sei neben der inhaltlichen und beruflichen Zielrichtung des Lehrgangs auch die finanzielle Situation während der Ausbildungszeit thematisiert worden. Es sei dabei insbesondere um die Vereinbarkeit der Ausbildung mit einem Minijob sowie um die Sicherstellung des Lebensunterhalts, unter anderem durch Wohngeld und Kindergeld gesprochen worden. Aus Sicht des Jobcenters sei der Lehrgang als Maßnahme zur beruflichen Qualifizierung bzw. zur beruflichen Vorbereitung im angestrebten Tätigkeitsfeld bewertet worden.

Sie habe keinerlei Vorkenntnisse gehabt und liege deshalb über dem von der ils Fernschule angesetzten Zeitaufwand. Die sieben Stunden seien auch nur die geschätzte Lernzeit. Die Abgaben der Aufgaben, Klausuren, die An- & Abreisen zu und von Shootings sowie die nachträgliche Bearbeitung der Bilder nähmen zusätzlich mehrere Stunden in Anspruch. Ihre Studienzeit betrage mindestens zwei Stunden täglich (für das Arbeiten mit dem Lehrmaterial, eigene Recherchen, Shootings einschließlich Fahrten, Auf- und Abbau sowie Bearbeitung der Bilder).

Es seien im Streitzeitraum die Module 1 bis 6 sowie 8 und 9 abgeschlossen worden. Sie werde den Studiengang voraussichtlich im Oktober 2026 abschließen.

Ihr Berufsziel sei die Tätigkeit als Fotografin/Fotodesignerin im professionellen Bereich, entweder selbstständig oder auch im Rahmen einer Anstellung. Sie habe bereits praktische Erfahrungen gesammelt, unter anderem durch den Betrieb eines Kleingewerbes im Bereich der Fotografie. Der Lehrgang diene der fachlichen Vertiefung, Professionalisierung und Erweiterung ihrer bestehenden praktischen Kenntnisse mit dem Ziel einer nachhaltigen beruflichen Tätigkeit. Der Lehrgang und der erworbene Abschluss qualifizierten insbesondere für Tätigkeiten als Fotodesignerin bzw. Fotografin, etwa in den Bereichen Werbe-, Produkt-, Porträt- oder Medienfotografie sowie für entsprechende Tätigkeiten in Agenturen, Unternehmen oder im selbstständigen Bereich.

Der Lehrgang sei aufgrund seiner inhaltlichen Ausrichtung, seines systematischen Aufbaus, der Dauer sowie der klaren Zielsetzung als Berufsausbildung mit hinreichend konkretem Bezug zum angestrebten Beruf anzusehen. Es würden zahlreiche Kenntnisse vermittelt, die typischerweise nicht dem Hobbybereich zuzuordnen seien, insbesondere rechtliche Kenntnisse im Bereich des Urheber-, Nutzungs- und Lizenzrechts, Kenntnisse über die professionelle Produktion und Distribution von Fotografien, wirtschaftliche und berufspraktische Inhalte (z. B. Markt- und Berufszweige der Fotografie), konzeptionelles Arbeiten im Rahmen von Kundenaufträgen, professionelle Bildanalyse und -bewertung unter gestalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese Inhalte seien für eine private oder freizeitbezogene Nutzung regelmäßig nicht erforderlich und dienten vorrangig der Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit.

Fotografie sei anfänglich auch ein persönliches Interessengebiet gewesen, mit Aufnahme des Lehrgangs und der gewerblichen Tätigkeit habe sich der Schwerpunkt jedoch klar in Richtung einer beruflichen Nutzung und Qualifizierung verlagert. Die für den Lehrgang verwendete Kamera und sonstige Ausstattung seien im Zusammenhang mit der Ausbildung bzw. der beruflichen Tätigkeit angeschafft worden. Die Kamera, das Hauptutensil, habe ihr Vater über ebay erworben und ihr geschenkt. Die Ausstattung entspreche dem für eine professionelle Tätigkeit erforderlichen Standard und gehe über eine typische Hobbyausstattung hinaus.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Lehrgang inhaltlich, strukturell und zielgerichtet auf eine berufliche Tätigkeit ausgerichtet sei und nicht lediglich der allgemeinen Freizeit- oder Persönlichkeitsgestaltung diene.

Sie habe im Streitzeitraum neben dem Lehrgang einen Mini-Job ausgeübt im Umfang von 9 Stunden pro Woche. Seit Anfang 2026 betreibe sie ein Kleingewerbe mittels einer Webseite. Dort habe sie die im Lehrgang erstellten Werke hochgeladen. Dies unterstreiche einen konkreten Berufsbezug des Lehrgangs. Sie strebe aktuell jegliche Tätigkeiten in Bezug auf Inhalte des Fernlehrgangs (Fotografie, Bildbearbeitung) an. Alle bisher im Rahmen ihres angemeldeten Gewerbes ausgeführten Projekte seien unentgeltlich erfolgt, auf Grundlage sogenannter TFP (Time for Prints)-Vereinbarung. Ihr Ziel sei es, mit dem Kleingewerbe erste Schritte mit dem bereits erlangten Wissen des Lehrgangs zu gehen und erste Einnahmen zu erzielen.

Eine mit Einverständnis der Klägerin erteilte Auskunft des JobCenters C führte aus: Zwischen dem Jobcenter C und der Klägerin hätten in Bezug auf den Fernlehrgang keine Absprachen bestanden. Aus Sicht des JobCenters handele es sich um keine berufsvorbereitende Maßnahme im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. in Verbindung mit SGB III. Es handele sich nicht um eine durch das Jobcenter zugewiesene oder geförderte Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung. Eine Anerkennung oder Einordnung als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im leistungsrechtlichen Sinne sei nicht erfolgt. Eine Förderung des Lehrgangs sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe mit Aufnahme des Lehrgangs zum 01.05.2025 auf Leistungen nach dem SGB II verzichtet, sodass der Leistungsbezug zum 30.04.2025 geendet habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.08.2025 und der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2025 zu verpflichten, für sie Kindergeld zugunsten ihres Vaters für die Monate Mai bis November 2025 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Ausbildungsmaßnahme sei nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig, wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf das Erreichen eines bestimmten Berufsziels vorbereitet. Die Teilnahme an einem Fernlehrgang könne anspruchsbegründend sein, jedoch seien an den Nachweis und die Ersthaftigkeit der Vorbereitung strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vorbereite. Zweifel gingen nach allgemeinen Regeln der Feststellungslast zu Lasten der Klägerin. Maßgeblich seien sämtliche Gesamtumstände des Einzelfalls.

Die Klägerin nehme seit dem 01.05.2025 an einem Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin am Institut für Lern- und Bildungssysteme teil, der laut der Bescheinigung der Bildungsstätte vom 23.07.2025 eine wöchentliche Studienzeit von sieben Stunden umfasse. Bei einem derart geringen Umfang sei bereits fraglich, ob die Ausbildungsmaßnahme ernsthaft betrieben werde.

Das Jobcenter habe ausgeführt, dass der Fernlehrgang keine berufsvorbereitende Maßnahme im Sinne des SGB II darstelle.

Die Beklagte bezweifelt, ob die im Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich zur Erreichung des Berufsziels der Klägerin dienen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits ein Kleingewerbe im Bereich Fotografie betreibe und damit faktisch dem von ihr angestrebten Beruf auch ohne den absolvierten Lehrgang nachgehe. Zwar würden dienliche Fähigkeiten für den Bereich der Fotografie vermittelt, der Lehrgang diene allerdings nicht primär bzw. konkret der Ausbildung im angestrebten Beruf. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit bereits vor Beginn des Fernlehrgangs Fotoprojekte erstellt. Die Beklagte nimmt deswegen an, dass der Fernlehrgang zwar der Klägerin zusätzliche Fertigkeiten vermittelt, aber eher als freie Selbstausbildung zu werten sei und somit keine Ausbildungsmaßnahme im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a) EStG darstelle, auch vor dem Hintergrund der geringen zeitlichen Ausgestaltung der Maßnahme.

Soweit die Klägerin vortrage, dass die Fotoausrüstung in Verbindung mit dem Lehrgang angeschafft worden sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass das erste Projekt bereits im August 2024 erstellt wurde, dass die erforderliche Ausrüstung (oder jedenfalls deren wichtigste Komponenten) bereits vor Beginn des Lehrgangs privat angeschafft worden sein müsse und für den Fernlehrgang lediglich zusätzliche Ausrüstung erworben worden sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat nach § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid entscheidet, ist zulässig und begründet.

A.

Das Gericht legt das Begehren der Klägerin so aus, dass sie in diesem Verfahren nur die Festsetzung von Kindergeld begehrt. Das Kindergeldrecht unterscheidet zwischen der Festsetzung und der Auszahlung von Kindergeld. In Fällen, in denen ein Abzweigungsberechtigter die Auszahlung von Kindergeld an sich begehrt, kann über die Abzweigung (also den Antrag auf Auszahlung von Kindergeld an einen anderen als den Kindergeldberechtigten, gegenüber dem Kindergeld festgesetzt wurde) nur entschieden werden, wenn das Kindergeld zuvor festgesetzt wurde.

Das Gericht legt das Begehren weiter so aus, dass nur die Kindergeldfestsetzung von Mai bis November 2025 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) begehrt wird. Soweit der Antrag, der dem Wortlaut nach auf die Festsetzung von Kindergeld „weiterhin“ ohne zeitliche Eingrenzung gerichtet ist, so zu verstehen sein könnte, dass auch die Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt wird, wäre er unzulässig. Denn die Familienkasse kann längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Einspruchsentscheidung treffen (BFH, Urteil vom 22.12.2011, III R 41/07, BStBl II 2012, 681, Rn. 41, 44 [alle Rn. solche bei juris]). Es entspricht grundsätzlich der recht verstandenen Interessenlage eines Klägers, den Klageantrag dahingehend auszulegen, dass er nicht über den zulässigen Streitgegenstand hinausgeht (BFH, Urteil vom 19.10.2017, III R 25/15, BFH/NV 2018, 378, Rn. 17).

B.

Die so verstandene Klage ist zulässig. Nach § 67 Satz 2 EStG kann den Antrag auf Kindergeld außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Zu den Berechtigten im Sinne dieser Vorschrift zählen die, die einen Anspruch auf Abzweigung geltend machen.

Die Antragsberechtigung schließt die Befugnis, Einspruch einzulegen und Klage zu erheben, mit ein (BFH, Urteil vom 05.02.2015 III R 31/13, BStBl II 2015, 1017, Rn. 10).

C.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld im Streitzeitraum für sich selbst gegenüber ihrem Vater, § 101 Satz 1 FGO.

Volljährige Kinder - wie die 200… geborene Klägerin im Streitzeitraum - werden kindergeldrechtlich nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 EStG nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Im Streitfall kommt allein eine Berücksichtigung der Klägerin nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Betracht. Danach wird ein volljähriges Kind, das - wie die Klägerin im Streitzeitraum - noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

1. a) Der Begriff der Ausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist weiter als derjenige der (erstmaligen) Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Begriff der Berufsausbildung in Satz 2 ist deshalb enger, damit nicht allgemein berufsqualifizierende Maßnahmen wie ein Computerkurs zum „Verbrauch“ der Erstausbildung führen (vgl. Bundestags-Drucksachen 17/5125, Seite 41). In Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a EStG befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH, Urteil vom 18.03.2009 III R 26/06, BStBl II 2010, 296, Rn. 9; BFH, Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298, Rn. 9).

Die Inhalte müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsmaßnahme nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen (BFH, Urteil vom 18.03.2009 III R 26/06, BStBl II 2010, 296, Rn. 9; BFH, Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298, Rn. 9). Ebenso wenig kommt es auf das Verhältnis von Arbeits- und Ausbildungszeit an. Vielmehr sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (Bundestags-Drucksachen 17/5125, Seite 41) auch neben einer Vollzeittätigkeit ausgeübte Erstausbildungen (zum Beispiel Abendschulen, Fernstudium), begünstigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278, Rn. 21). Voraussetzung ist aber, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang ernsthaft und hinreichend nachgeht; eine „Pro-forma-Immatrikulation" genügt nicht (BFH, Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278, Rn. 22). Die Annahme einer ernsthaften und nachhaltigen Ausbildung erfordert indes keinen zeitlichen Mindestumfang (BFH-Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278, Rn. 20 ff.). Es bedarf auch keiner Einbindung in eine schulische Mindestorganisation, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht (BFH, Urteil vom 18.03.2009 III R 26/06, BStBl II 2010, 296, Rn. 10).

Entsprechendes gilt bei einem Selbststudium oder bei einer Teilnahme an Fernlehrgängen (wie im Streitfall). Bereitet sich das Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (BFH, Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298, Rn. 11; BFH, Beschluss vom 09.11.2012 III B 98/12, BFH/NV 2013, 192 Rn. 8). Dabei kann insbesondere auch dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, ob das Kind nachfolgend die angestrebte Abschlussprüfung bestanden hat (BFH, Beschluss vom 09.11.2012 III B 98/12, BFH/NV 2013, 192, Rn. 8); für den Fall eines ganz selbständigen Eigenstudiums kann von einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung ausgegangen werden, wenn sich das Kind zur erstmöglichen Wiederholungsprüfung anmeldet und diese besteht (BFH, Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298, Rn. 11 f.).

Maßgebend für diese weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (BFH, Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298, Rn. 9).

b) Stärkere Einschränkungen wendet die Rechtsprechung des BFH in den Fällen an, in denen eine Abgrenzung zu reinen Urlaubsaufenthalten erforderlich ist, etwa bei Au-Pair-Aufenthalten oder Sprachkursen im Ausland. Hier fordert der BFH, da diese Tätigkeiten einen Bezug zur bloßen Freizeitgestaltung oder zur Persönlichkeitsentwicklung haben, eine Mindestgrenze von zehn Unterrichtsstunden als Regelfall (BFH, Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701, Rn. 24 f.; BFH, Beschluss vom 14.06.2016 III B 132/15, BFH/NV 2016, 1449, Rn. 11). Ein Unterschreiten dieser Grenze kann unschädlich sein, wenn der Unterricht dem Erwerb eines anerkannten Prüfungsabschlusses dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt (BFH, Urteil vom 14.06.2016 III B 132/15, BFH/NV 2016, 1449, Rn. 13 f. mit weiteren Nachweisen).

Die strengeren Anforderungen sind aber nicht auf „übliche“ Schul- oder Universitätsausbildungen übertragbar (BFH, Urteil vom 18.03.2009 III R 26/06, BStBl II 2010, 296, Rn. 13).

c) Ist der Ausbildungscharakter zweifelhaft, ist entscheidend, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind. Dabei kann im Rahmen einer Gesamtschau insbesondere auch zu berücksichtigen sein, welche konkreten Pläne das Kind verfolgt (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278, Rn. 20 ff.).

Bei Maßnahmen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, kommt dem konkreten Bezug der vermittelten Kenntnisse zum angestrebten Beruf entscheidende Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 13.12.2018 III R 25/18, BStBl II 2019, 256, Rn. 19 f.). Der konkrete Berufsbezug ist insbesondere bei der Vermittlung oder dem Erwerb von Fähigkeiten erforderlich, die zugleich der Persönlichkeits- und Charakterbildung oder der Freizeitgestaltung dienen können (BFH, Urteil vom 13.12.2018 III R 25/18, BStBl II 2019, 256, Rn. 21).

2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, befand sich die Klägerin im Streitzeitraum in Berufsausbildung.

a) Die im Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Grundlage für eine Berufstätigkeit im Bereich der Fotografie geeignet. Der Lehrgang ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen (Zulassungsnummer 7210810) und mit einer Gesamtdauer von 542 Stunden auf einen institutsinternen Abschluss als „Geprüfte/r Fotodesigner/in (ILS)“ ausgerichtet. Sein Curriculum umfasst neben rein gestalterischen Inhalten auch Module zu rechtlichen Aspekten der Distribution und Produktion von Fotografien sowie zu „Berufszweigen in der Fotografie“, die einen über reine Hobbyzwecke hinausgehenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen. Damit weist der Lehrgang den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erforderlichen konkreten Bezug zum angestrebten Beruf auf (zu diesem Maßstab BFH, Urteil vom 13.12.2018 III R 25/18, BStBl II 2019, 256, Rn. 19 ff.). Soweit die Beklagte eingewandt hat, die im Lehrgang vermittelten Fähigkeiten dienten der Klägerin auch ohne den absolvierten Lehrgang zur Ausübung ihres Kleingewerbes, kommt es darauf nicht an. Es genügt, dass die erworbenen Fähigkeiten dem angestrebten Berufsziel dienlich sind. Der Streitfall, in dem die Klägerin vorher keine Ausbildungsmaßnahmen ergriffen hat, bietet auch keinen Anlass, den Lehrgang von einer bloßen Weiterbildung abzugrenzen.

b) Die Klägerin ist dem Ausbildungsgang im Streitzeitraum mit hinreichender Ernsthaftigkeit nachgegangen. Dafür genügt es, wenn die Klägerin den vom Lehrgangsanbieter angegebenen wöchentlichen Lernaufwand von rund sieben Stunden pro Woche tatsächlich erbringt. Zwar wird die Frequenz der Einreichung von Lösungen zu Prüfungsaufgaben vom Lehrgangsanbieter ausweislich der Bescheinigung vom 23.07.2025 nicht verbindlich vorgegeben. Der Fernlehrgang ist jedoch in einzelne Module gegliedert, die jeweils mit einer zu zensierenden Einsendeaufgabe abschließen. Die Klägerin hat im Streitzeitraum ausweislich der vorgelegten Notenübersicht acht von neunzehn Einsendeaufgaben mit überwiegend guten und sehr guten Bewertungen erbracht. Diese laufenden Leistungsnachweise lassen den Schluss auf ein ernsthaft betriebenes Lehrgangsstudium zu und schließen die Annahme aus, dass nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ im Sinne der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278, Rn. 22) vorläge.

c) Der Senat verkennt dabei nicht, dass in der Rechtsprechung des BFH in bestimmten Fällen ein wöchentlicher Mindestumfang von zehn Stunden gefordert wird. Er hält einen solchen Mindestumfang aber im Streitfall nicht für erforderlich. Der Senat muss deshalb insbesondere keine weiteren Feststellungen dazu treffen, ob die Ausführungen der Klägerin zutreffen, wonach sie deutlich mehr Stunden für ihr Studium aufwendet. Denn das Studium der Klägerin weist zwar, worauf der Berichterstatter bereits hingewiesen hat, thematisch eine gewisse Nähe zum Freizeit- oder Hobbybereich auf, weil Fotografie häufig auch in diesem Bereich betrieben wird. Aus Sicht des Senats überwiegen die für eine Zuordnung des Lehrgangs zum beruflichen Bereich sprechenden Umstände aber deutlich:

- Anders als etwa ein Sprachkurs im Ausland absolviert die Klägerin laufend Prüfungen und folgt einem vom Lehrgangsanbieter erstellten Curriculum. Dieses Curriculum enthält überdies Bereiche (etwa auf rechtliche Fragen oder spezifisch auf „Berufszweige“ ausgerichtete Module), die keine engeren Bezüge zur Fotografie als Hobby aufweisen.

- Für die Einstufung als Berufsausbildung sprechen auch die nicht unerheblichen Studiengebühren von 140 EUR pro Monat; dies gilt umso mehr angesichts der finanziellen Verhältnisse der Klägerin im Streitzeitraum.

- Es ist an dieser Stelle auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bislang keine Ausbildung abgeschlossen hat. Zwar kommt einem solchen Umstand nicht in jedem Fall Bedeutung für die Einstufung eines Lehrgangs als Berufsausbildung zu. Im Fall der Klägerin ist diesem Umstand aber Bedeutung für die Abgrenzung vom Freizeitbereich zuzumessen.

- Insgesamt und auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beratung der Klägerin im Rahmen einer Maßnahme des JobCenters erscheint es damit fernliegend, dass die Klägerin den Lehrgang zur bloßen Freizeitgestaltung besucht hat.

d) Es ist unerheblich, ob die Klägerin ihre Kamera bereits vor dem Beginn des Lehrgangs erworben hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, hat sie jedenfalls nachgewiesen, weiteres Equipment später angeschafft zu haben. Selbst wenn die Klägerin ihre gesamte Ausstattung zunächst zu Freizeitzwecken verwendet hätte, würde dies eine spätere berufliche Verwendung nicht ausschließen.

e) Unerheblich ist weiter, dass das JobCenter die Maßnahme nicht als Berufsausbildung oder anderweitig gefördert hat. Die steuerrechtliche Einordnung ist unabhängig von sozialrechtlichen Entscheidungen zu treffen.

f) Bestätigt wird die Annahme einer Berufsausbildung schließlich auch dadurch, dass die Klägerin nach eigenen Angaben Anfang 2026 begonnen hat, im Bereich der Fotografie unter der auch heute noch existenten Domain www….. nach außen aufzutreten und die im Lehrgang erstellten Werke dort zu präsentieren. Auch wenn die Klägerin bislang noch keine entgeltlichen Aufträge abrechnet, lässt dieser Auftritt im sachlichen Anschluss an den Streitzeitraum darauf schließen, dass sie den Lehrgang bereits im Streitzeitraum mit dem Ziel einer beruflichen Tätigkeit verfolgt hat.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemein anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze.

… … …