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Finanzgericht Münster Urteil vom 19.05.2026 – 15 K 1452/25 U

15. Senat · ECLI:DE:FGMS:2026:0519.15K1452.25U.00

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Veräußerung verschiedener Kfz steuerfrei ist.

Der Kläger betrieb im Zeitraum vom 30.10.2018 bis zum 27.6.2019 einen Autohandel in H. Im Rahmen einer im November 2019 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung legte der Kläger Eingangs- und Ausgangsrechnungen über den An- und Verkauf von 16 Kfz vor, die er bei der Fa. D in den Niederlanden erworben hatte und an W P (…, Serbien), S J (…, Ukraine) und F L (…, Polen) veräußerte. Der Beklagte forderte während der Umsatzsteuersonderprüfung Transportnachweise, Gelangensbestätigungen und Ausfuhrnachweise als Belege für die Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze an. Diese Belege legte der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung nicht vor. Zusammenfassende Meldungen hatte der Kläger ebenfalls nicht abgegeben, und der Beklagte konnte auf den Namen des Klägers auch keine Ausfuhren ermitteln. Der Prüfer traf, ausweislich des Berichts über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 9.1.2020, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, im Wesentlichen die Feststellung, dass die Umsätze mit den Kfz steuerpflichtig seien, da keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien. Dementsprechend entfiel auf den Bruttobetrag von 21.000 € in 2018 eine Umsatzsteuer i. H. von 3.352,94 € und auf den Betrag von 29.500 € in 2019 eine Umsatzsteuer i. H. von 4.710,08 €.

In 2018 und 2019 gab der Kläger monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und erklärte im Wesentlichen innergemeinschaftliche Erwerbe über den Ankauf der Kfz sowie mit diesem Betrag korrespondierende Vorsteuern. Mit Bescheiden jeweils vom 14.2.2020 setzte der Beklagte, entsprechend den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung, die Umsatzsteuer für 2018 auf 3.352,93 € und für 2019 auf 4.709,91 € fest. Hiergegen legte der Kläger - ohne nähere Begründung - Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.4.2020 als unbegründet zurückwies. Die Bescheide ergingen ausweislich der Einspruchsentscheidung weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für 2018 und 2019 vom 7.9.2020 mit einer Umsatzsteuer von 81,64 € (2018) bzw. 69,82 € (2019) setzte der Beklagte die Umsatzsteuer mit Bescheiden jeweils vom 26.10.2020 - unter Berücksichtigung der Erklärung und der Auswertung der Umsatzsteuersonderprüfung - für 2018 auf 3.434,50 € und für 2019 auf 4.779,73 € fest.

Mit Antrag vom 16.10.2023 beantragte der Kläger sodann die Änderung der Bescheide mit der Begründung, die Umsätze seien umsatzsteuerfrei, und reichte zusätzlich nur schwer entzifferbare Belege in serbischer Sprache ein, die sich auf die Kfz beziehen sollen. Der Beklagte lehnte - nachdem er zuvor mit Schreiben vom 7.12.2023 weitere Unterlagen angefordert hatte, die der Kläger nicht einreichte - den Antrag mit Bescheid vom 14.2.2024 ab, wogegen der Kläger Einspruch einlegte, den der Beklagte wiederum mit Einspruchsentscheidung vom 5.6.2024 als unbegründet zurückwies. Dagegen beantragte der Kläger erneut die Änderung der Bescheide mit Schriftsatz vom 23.12.2024 und führte zur Begründung aus, dass die betroffenen Fahrzeuge weder durch den Kläger, noch durch den im Ausland ansässigen Käufer oder den ursprünglichen Verkäufer in den Niederlanden nach Deutschland transportiert worden seien. Da die Fahrzeuge nie in Deutschland gewesen seien, seien sie hier mangels Ort der Leistung auch nicht zu versteuern. Auch die sehr geringe Differenz zwischen Ankaufspreisen und Veräußerungspreisen zeige, dass es sich nicht um Handelsgeschäfte handele, sondern um Provisionszahlungen für Vermittlungen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7.3.2025 den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass sowohl der Kläger als auch er, der Beklagte, bislang davon ausgegangen seien, dass Eigengeschäfte als Händler vorliegen würden. Für Vermittlungsgeschäfte seien keine Nachweise vorgelegt worden. Zudem seien weiterhin keine Ausfuhrnachweise beigebracht worden. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.5.2025 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, die er zunächst nicht begründet hat.

Mit einer am 4.10.2025 zugestellten Anordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Kläger aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 31.10.2025 zu bezeichnen. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Versäumung dieser Ausschlussfrist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abzuweisen sei, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme. Ferner ist der Kläger in der zugestellten Verfügung nach § 79b Abs. 1 FGO aufgefordert worden, bis zum 31.10.2025 (Eingang beim Gericht) die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Zugleich ist in der Verfügung darauf hingewiesen worden, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingehen, gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 begründete der Kläger seine Klage dahingehend, dass die im Rahmen der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen seitens der Beklagten vorgenommenen Erhöhungen der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse zu einem Steuersatz von 19% Umsatzsteuer nicht zutreffend seien.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Zustellung einer Verfügung über eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO am 17.12.2025 reichte der Kläger verschiedenste Unterlagen ein, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 7.3.2025 und der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2025 die Umsatzsteuerfestsetzungen 2018 und 2019 vom 26.10.2020 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2018 auf 81,64 € und die Umsatzsteuer für 2019 auf 69,88 € erklärungsgemäß festgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass im vorgerichtlichen Verfahren zwar acht Belege übersandt worden seien, bei denen es sich - soweit die Belege lesbar seien - um Rechnungen ausländischer Händler über PKW-Verkäufe handeln würde, die zumindest teilweise die vom Kläger erworbenen und weiterveräußerten Fahrzeuge betreffen würden. Ausfuhrnachweise oder Gelangensbestätigungen, die eine Steuerfreiheit begründen könnten, seien diese Belege jedoch nicht.

Zudem seien bisher sowohl die Finanzverwaltung als auch der Kläger und dessen steuerlicher Berater übereinstimmend davon ausgegangen, dass die in den Niederlanden erworbenen Fahrzeuge im Rahmen eines in Deutschland steuerbaren, innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a Abs. 1 UStG erworben worden seien. Der innergemeinschaftliche Erwerb sei entsprechend besteuert und der daraus resultierende Vorsteuerabzug gewährt worden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der der Besteuerung zugrunde liegende Sachverhalt nicht zutreffend sein solle. Des Weiteren seien keine Belege eingereicht worden, die auf eine Änderung des Sachverhalts schließen ließen. Auch dem Vortrag, dass es sich lediglich um Vermittlungsleistungen handele, könne nicht gefolgt werden. Gegen die Vermittlungsleistungen für den Verkauf der Fahrzeuge durch den Kläger spreche, dass er in den Eingangsrechnungen als Erwerber aufgeführt werde und in den Ausgangsrechnungen als Veräußerer aufgetreten sei.

Auch die dem Finanzgericht am 12.2.2026 vorgelegten Belege würden aus Sicht der Finanzverwaltung keine Ausfuhrnachweise nach § 6 Abs. 1 UStG bzw. nach § 6a UStG darstellen. Auch der in den Rechnungen des/der „XX“ enthaltene Hinweis auf eine Zollabfertigung sei kein Ausfuhrnachweis im Sinne des § 6 Abs. 1 UStG. Es sei zwar erkennbar, dass die Fahrzeuge irgendwann nach der Veräußerung durch den Kläger ins Ausland gelangt seien, es sei jedoch weiterhin nicht erkennbar, dass die in den Ausgangsrechnungen genannten Erwerber die Fahrzeuge unter Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen nach dem Erwerb vom Kläger direkt ins Ausland überführt hätten. Es sei weiterhin nicht auszuschließen, dass die in den Ausgangsrechnungen genannten Erwerber die Fahrzeuge noch in Deutschland weiterveräußert hätten und erst diese weiteren Erwerber die Fahrzeuge ins Ausland überführt hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Am 19.5.2026 ist mündlich vor dem Senat verhandelt worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet.

Die Umsatzsteuerbescheide für 2018 und 2019 vom 26.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, diese Bescheide aufgrund des vom Kläger gestellten Änderungsantrags zu ändern. Die Veräußerung der hier strittigen Kfz wurde vom Beklagten zu Recht als umsatzsteuerbar (1.) und umsatzsteuerpflichtig (2.) behandelt.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die im Streitfall strittigen Kfz hat der Kläger - wie er ausweislich seiner Ausgangsrechnungen ausdrücklich bekundet hat - im eigenen Namen auf eigene Rechnung an verschiedene Erwerber aus Serbien, der Ukraine und Polen veräußert. Für die Annahme von Vermittlungsgeschäften ist angesichts der Beleglage kein Raum. Dem Einwand des Klägers, dass angesichts der geringen Marge kein Eigengeschäft vorliegen könne, folgt der Senat nicht, da die Höhe des Gewinns nichts über die konkreten zivilrechtlichen Vereinbarungen aussagt. Von der Beleglage abweichende Nachweise über derartige Vereinbarungen hat der Kläger gerade nicht vorgelegt.

Diese Veräußerungsgeschäfte wurden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 UStG auch im Inland ausgeführt, nämlich an dem Ort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Der Kläger hat jeweils durch seine Umsatzsteuervoranmeldungen bekundet, die jeweiligen Kfz innergemeinschaftlich erworben zu haben, und er hat insoweit einen korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Diese Erklärung innergemeinschaftlicher Erwerbe setzt voraus, dass die Kfz nach Deutschland gelangt sind. Dass der Kläger nun nachträglich - ohne auch nur irgendeinen Nachweis hierfür vorzulegen - vorträgt, die Kfz seien gar nicht nach Deutschland gelangt, sind angesichts seiner vorherigen Erklärungen zurückzuweisen.

Auch ist der Kläger Unternehmer und hat die Leistungen im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erbracht.

2. Die streitigen Leistungen sind mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung auch umsatzsteuerpflichtig. Der Kläger kann sich hinsichtlich sämtlicher von ihm erbrachten Leistungen weder auf die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) i. V. mit § 6 UStG (a)) noch auf die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. mit § 6a UStG (b)) berufen.

a) Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) i. V. mit § 6 UStG liegt vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist. Diese Voraussetzungen sind durch den Unternehmer nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG). Hierbei hat der Unternehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i. V. mit §§ 8 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der in den Streitjahren geltenden Fassung den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen (Ausfuhrnachweis). Aus der Buchführung und den Belegen des Unternehmers muss sich dies eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§§ 8 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV - Buch- und Belegnachweis). Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis gemäß § 9 UStDV durch folgende Belege zu führen: 1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk), oder 2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg, der folgende Angaben zu enthalten hat: den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers, die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung, den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht.

Der Kläger hat allerlei Dokumente vorgelegt, die nahelegen, dass einige von ihm veräußerten Kfz irgendwann und irgendwie durch irgendwen nach Serbien bzw. die Ukraine verbracht wurden. Belege, die dem § 9 UStDV genügen, befinden sich hierunter nicht. Es ist auch angesichts der vorgelegten Nachweise nicht zweifelsfrei sicher, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen, da völlig unklar ist, ob die Fahrzeuge vor der Ausfuhr in Deutschland noch verblieben und genutzt oder veräußert wurden. Ein Nachweis der Zugehörigkeit des Transportvorgangs zu den Umsätzen des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Steuerfreiheit ist daher zu versagen.

3. Die Lieferungen an F L sind auch nicht gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b) UStG i. V. mit § 6a UStG steuerfrei. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§§ 4 Nr. 1 Buchst. b), 6a Abs. 1 UStG), wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c UStG erfüllt, und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Der Unternehmer kann grundsätzlich die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt (BFH-Urteil vom 15.2.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188). Kommt der Unternehmer den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (BFH-Urteil vom 15.2.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188). Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG).

Da der Kläger für die - von ihm behaupteten - innergemeinschaftlichen Lieferungen überhaupt keine Nachweise vorgelegt hat, kommt eine Steuerfreiheit weder aufgrund vorliegender Beleglage, noch aus Vertrauensschutzgründen, noch aufgrund des Nachweises der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung in Betracht.

4. Die Anwendung der Differenzbesteuerung kommt nicht in Frage, da der Kläger die Kfz seinerseits innergemeinschaftlich steuerfrei erworben hat, § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a) UStG.

5. An der zutreffenden Höhe und zeitgerechten Besteuerung bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats keine Zweifel.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.