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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 01.02.2023 – 3 K 398/19
ECLI:DE:FGMV:2023:0201.3K398.19.00
Orientierungssatz
1. Ein an ein nahestehendes Unternehmen ausgereichter Markterschließungszuschuss ist weder von der Zuschussgeberin als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren noch sofort als Betriebsausgabe abzuziehen, wenn die Zuschussgeberin den Zuschuss nicht im eigenbetrieblichen Interesse, sondern im Interesse ihrer Unternehmensgruppe gewährt hat.
(Orientierungssatz des FG)
2. Die Zugehörigkeit der Zuschussgeberin zu der Unternehmensgruppe vermag die eigenbetriebliche Veranlassung des Markterschließungszuschusses nicht zu begründen. Ob der Zuschuss eigenbetrieblich veranlasst ist, ist ausschließlich für das jeweilige Gewinnermittlungssubjekt betriebsbezogen und nicht gruppenbezogen zu beurteilen.
3. Die Vereinbarung eines Markterschließungszuschusses zwischen nahestehenden Gesellschaften kann als "nicht fremdüblich" einzustufen sein, wenn die Zuschussgeberin keine direkten Geschäftsbeziehungen zu den Gesellschaften der Unternehmensgruppe unterhält, die mithilfe des Markterschließungszuschusses entschuldet und saniert werden sollen, und ein fremder Dritter bei dem gegebenen Überschuldungsgrad der Gesellschaften keine ungesicherten Zuschüsse gewährt hätte.
4. Im vorliegenden Fall wies das FG die Klage als unbegründet ab; der Markterschließungszuschuss war weder zu aktivieren und jährlich abzuschreiben noch sofort abziehbar, da er nicht aus eigenbetrieblichem Anlass gewährt wurde und zudem nicht fremdüblich war.
5. Revision eingelegt (Az. des BFH ursprünglich: IV R 8/23, abgegeben an 1. Senat, (neues) Az.: I R 69/23, erneute Abgabe an 4. Senat, neues Az.: IV R 37/23).
6. Im Revisionsverfahren IV R 37/23 wurde das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 abgetrennt. Es erhielt das Aktenzeichen: IV R 4/26. Im abgetrennten Verfahren wurde eine Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beschlossen (BFH-Beschluss vom 24.02.2026 - IV R 4/26, nicht dokumentiert).
Sonstiger Orientierungssatz
Tatbestand und Entscheidungsgründe sind zur Veröffentlichung in der Datenbank nicht geeignet.
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 23. Februar 2026, IV R 37/23, Beschluss
nachgehend BFH, 24. Februar 2026, IV R 4/26, Beschluss