Rechtsprechung / Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.07.2009 – 1 K 2466/07
ECLI:DE:FGRLP:2009:0715.1K2466.07.0A
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinnes.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2005 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Vermietung der L-Apotheke in K und deren Veräußerung. Bis 1982 hat der Ehemann der Klägerin die Apotheke betrieben. Nach der Eintragung im Handelsregister ist diese dann an die Pächterin M. R. übergegangen und wurde von dem ehemaligen Betriebsinhaber in der Form des verpachteten Gewerbebetriebes weitergeführt (C 1 Vertragsakten). Aus der Einheitswertakte ergibt sich, dass Eigentümerin des Grundstückes M-Str. ... in K, in der die Apotheke betrieben wurde und wird, die Klägerin war (vgl. Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1964 – Bl. 2 EW-Akten). Der Einheitswertbescheid - Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1989 – vom 27. September 1989 erging an die Eheleute H. und M. W. (die Klägerin, Anm. d. Neutralisierenden). Herr H. W. ist am 31. August 1991 verstorben, ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin auf jeden Fall wieder Alleineigentümerin des Grundstückes.
Im Zeitpunkt des Erbfalles wurde die Klägerin auch Betriebsinhaberin einer verpachteten Apotheke als eines in Form der Verpachtung fortgeführten Gewerbebetriebes. Die Bilanz zum 28. Februar 1994 enthält eine Gewinn- und Verlustrechnung vom 13. März 1993 bis 28. Februar 1994, aus der hervorgeht, dass die Klägerin die Apotheke selbst betrieben haben muss, weil die Gewinn- und Verlustrechnung u.a. Wareneinsatz und Personalkosten enthält (Bilanzakte III Bl. 5 f.). Dies ist zwischenzeitlich zwischen den Parteien unstreitig. Weiterhin ergibt sich aus dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 7. Juli 2009, dass der betrieblich genutzte Anteil des Grundstückes M-Str. ... in K „automatisch notwendiges Betriebsvermögen“ geworden ist (Bl. 67 f. PA).
Die Apotheke hat die Klägerin in 2005 verkauft. Den Veräußerungsgewinn ermittelte sie ohne Einbeziehung des gewerblich genutzten Grundstücksanteiles an dem Grundstück M-Str. ... . Der Beklagte sah diesen Grundstücksanteil als notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Gewerbebetriebes an und erhöhte den Veräußerungsgewinn im Einkommensteuerbescheid vom 20. März 2007. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie die zum 31. Dezember 1991 vorgenommene Aktivierung des an die Apotheke vermieteten Grundstücksanteiles rückgängig machen möchte. Es werde nicht bestritten, dass in der Zeit vom 13. März 1993 bis 28. Februar 1994 die Apotheke im Namen und für Rechnung von ihr geführt worden sei und damit ab dem 13. März 1993 die bisher zu dem Privatvermögen gehörenden Grundstücksteile zu aktivieren gewesen wären. Zu diesem Stichtag wäre der Wert dieser Grundstücksteile mit dem gemeinen Wert zu bewerten und als Einlage in die Bilanz aufzunehmen gewesen. Ihr Klagebegehren gehe einzig und allein auf den 31. Dezember 2001 und es sei kein Ort für Spekulation dahingehend, ob ab 13. März 1993 die aktivierten Grundstücksteile nicht wieder am 28. Februar 1994 zu entnehmen gewesen wären, damit das gesamte Grundstück wieder im Privatvermögen gewesen wäre.
Wegen der weiteren Klagebegründung, die zu dem Zeitpunkt erfolgte, als dem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gewesen ist, dass vom 13. März 1993 bis 28. Februar 1994 die Apotheke im Namen und für Rechnung der Klägerin geführt worden ist, wird auf den Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 (Bl. 5 f. PA) verwiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2007 den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 20. März 2007 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Veräußerungsgewinn nur mit 137.998,00 anstatt 176.019,00 DM angesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb als ganzen verpachteten, ein Wahlrecht dahingehend hätten, ob sie durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt den Gewerbebetrieb zugleich aufgeben würden mit der Folge, dass im Verpachtungszeitraum die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt würden oder ob sie den ursprünglichen Gewerbebetrieb in der Form der Verpachtung fortführten. Gehe ein verpachteter Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen Dritten über, so führe dieser die Buchwerte des verpachteten Betriebes fort. Nach Übergang des im Ganzen verpachteten, noch nicht aufgegebenen Betriebes durch Erbfall könne der Erbe selbst innerhalb der 3-Monats-Frist als Aufgabezeitpunkt frühestens den Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestimmen. Die Klägerin sei im Zeitpunkt des Erbfalles Betriebsinhaberin einer verpachteten Apotheke geworden und habe in der Form der Verpachtung den Gewerbebetrieb geführt. Nachdem sie von ihrem Verpächterwahlrecht keinen Gebrauch gemacht habe und den Gewerbebetrieb fortgeführt habe, sei der eigengewerblich genutzte Teil des Apothekengrundstückes notwendiges Betriebsvermögen geworden. Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens seien ohne Einlagehandlung dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Somit sei die Bilanzierung des für den Betrieb der Löwenapotheke genutzten Anteils an dem Grundstück M-Str. ... in K mit 40 % (nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen) zu Recht erfolgt und dementsprechend die Entnahme im Zuge des Verkaufs des Gewerbebetriebes bei dem Veräußerungsgewinn zu erfassen gewesen.
Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO-).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht den gewerblich genutzten Anteil an dem Grundstück M-Straße bei dem Veräußerungsgewinn berücksichtigt.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2007 (§ 105 Abs. 5 FGO).
Ergänzend wird ausgeführt, dass zwischenzeitlich auch die Klägerin davon ausgeht, dass sie in der Zeit vom 13. März 1993 bis 28. Februar 1994 die Apotheke selbst betrieben hat. Sie bestreitet auch nicht, dass in dieser Zeit der gewerblich genutzte Grundstücksanteil in der Bilanz zu aktivieren gewesen wäre. Aus dem Schreiben der früheren steuerlichen Berater der Klägerin vom 1. Oktober 2003 geht auch die zutreffende bilanzielle Behandlung des Apothekengrundstückes hervor. Dort heißt es folgendermaßen:
„... das Apothekengrundstück ist von Ihrem Ehemann bis zum 31.08.1991 von Ihnen angemietet worden. Mit seinem Ableben haben Sie den Apothekenbetrieb geerbt.
Als Hauseigentümer wurde der betrieblich genutzte Anteil automatisch notwendiges Betriebsvermögen in der Apothekenbilanz. Das ist vom Gesetz so vorgegeben.
In Besprechungen am 05.03.1992 und 31.03.1993 wurden die diesbezüglichen Fragen von Herrn L Im Rahmen der Bilanzbesprechung mit Ihnen besprochen. Die prozentuale Aufteilung zwischen Apotheke und Wohnteil ist von Herrn L nach Ihren Angaben im Verhältnis 40/60 vorgenommen worden.
Die Einlagewerte sind durch telefonische Auskunft beim Katasteramt K eingeholt worden.
Die vorgenannten Angaben ergeben sich aus den Arbeitspapieren, die Herr L anlässlich der Besprechung der Bilanz zum 31.12.1991 angefertigt hat.
Es ist richtig, dass seinerzeit die Vermietung und Verpachtung aus dem gewerblichen Bereich in den privaten Vermietungsbereich hätte überführt werden können. Das hätte jedoch zur Folge gehabt, dass Sie bei einem Verkauf der Apotheke den halben Steuersatz verloren hätten. Der gesamte Veräußerungserlös der Apotheke wäre dann bei einem Verkauf der Apotheke In vollem Umfange zu versteuern gewesen.“
Bl. 69 PA.
Aus diesem Schreiben geht eindeutig hervor, dass die Klägerin ihr Wahlrecht derart ausgeübt hat, dass erst bei Verkauf der Apotheke die stillen Reserven des anteilig genutzten Grundstücksanteiles aufgedeckt werden sollten.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin dahingehend, dass das Klagebegehren einzig und allein auf den 31. Dezember 2001 gerichtet ist. Der Antrag des Klägervertreters im Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 lautet eindeutig dahingehend, dass der Veräußerungsgewinn ohne den anteiligen Grundstückswertes der M-Straße angesetzt werden soll. Streitjahr ist auch das Jahr 2005 und nicht 2001.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.