Rechtsprechung / Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.09.2016 – 1 K 2571/14

ECLI:DE:FGRLP:2016:0907.1K2571.14.0A

Tenor

I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 wird der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26. Juli 2013 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten i.H.v. 1.250 EUR berücksichtigt werden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Streitig ist, ob Aufwendungen eines Hochschuldozenten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

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Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist kraft Landesgesetzes über die Errichtung der Universitätsmedizin der …-Universität vom 10. September 2008 (UMG) Beschäftigter der Universitätsmedizin (Bl. 7 f., 115 Rb-Akte). Er ist dort dem Institut für Physiologische Chemie zugeordnet. Die Universitätsmedizin ist rechtlich von der …-Universität (nachfolgend: Universität) getrennt. Trotz seiner Zuordnung zur Universitätsmedizin ist der Kläger u.a. mit der Lehre an der Universität im Fachbereich Chemie betraut und hält dort Vorlesungen, nimmt Modulabschlussprüfungen ab und leitet die die Übungen abhaltenden Tutoren an; er wird auf der Homepage des Instituts für Organische Chemie unter den „Lehrbeauftragten Habilitierten“ geführt (vgl. u.a. Lehrauftragserteilung vom 2. September 1994 Bl. 71 PA, Bescheinigung Univ.-Prof. Dr. W vom 23. Mai 2013 Bl. 3 ESt-Akte, Protokoll vom 15. Januar 2013 Bl. 135 Rb-Akte, Schreiben des Dekans Fachbereich 09 Prof. F vom 19. Dezember 2014 Bl. 229 Rb-Akte). Im Gebäude des Instituts für Physiologische Chemie, D-Straße steht ihm der Laborraum XX zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger einen im eigenen Einfamilienhaus gelegenen Raum (14,82 qm von 125,11 qm) als Arbeitszimmer.

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In der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.499 EUR als Werbungskosten geltend und legte zum Nachweis Bescheinigungen des Univ.-Prof. Dr. W und des Dr. M vor.

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Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom 26. Juli 2013 nicht (Bl. 1 - 3 Rb-Akte). Am 13. August 2013 beantragten die Kläger anlässlich einer Vorsprache an Amtsstelle die Änderung des Einkommensteuerbescheides (Bl. 4 Rb-Akte). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 2013 ab (Bl. 17 Rb-Akte).

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Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen vor, der ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellte Laborraum entspräche nicht den Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz. Die für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner und Fachliteratur seien nicht vorhanden. Der PC sei nicht mit den für seine Tätigkeiten erforderlichen Programmen ausgestattet. Weitere notwendige Ausstattung habe der medizinische Bereich als Sonderausstattung bezeichnet, die ihm nicht zustehe. Vom Fachbereich Chemie erhalte er keine Ausstattung, da er diesem nicht zugehörig sei. Private Literatur könne er in diesem Raum nicht lagern, weil kein Versicherungsschutz bestehe. Deshalb könne er den Raum für seine Vorbereitungsarbeiten nicht nutzen. Die Aufwendungen seien zumindest in Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück (Bl. 217 - 223 Rb-Akte). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG - lägen im Streitfall nicht vor. Der Institutsleiter Univ.-Prof. Dr. L sei der direkte Vorgesetzte des Klägers und dieser habe wiederholt bestätigt, dass der Raum XX der dem Kläger zugewiesene Arbeitsplatz sei. Der Arbeitsplatz im Labor sei für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausgestattet. Er verfüge über einen Schreibtisch, einen Telefonanschluss und einen PC, er werde beheizt und geputzt. Nach Auffassung des Arbeitgebers (Prof. Dr. L als Dienstvorgesetzter) werde die Ausstattung als ausreichend und geeignet erachtet. Diesen Feststellungen habe der Kläger auch nicht widersprochen, vielmehr wolle er eine weitergehende Ausstattung erzwingen, die sein Arbeitgeber ihm nicht zur Verfügung stellen wolle.

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Bereits im Klageverfahren 2006 sei Prof. Dr. L als Dienstvorgesetzter um Auskunft gebeten worden zu den Arbeitszeitregelungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter seines Instituts. In diesem Zusammenhang habe Prof. Dr. L das Büro des Klägers sowie dessen Ausstattung für ausreichend und geeignet dargestellt, besonders im Hinblick auf seine Leistungen für das Institut (siehe Vermerk der Rechtsbehelfsstelle vom 12. Mai 2010). Die Äußerungen der Herren Dres. W und M seien insoweit unmaßgeblich, da diese weder Vorgesetzte des Klägers seien noch den Arbeitgeber Universitätsmedizin des Klägers in irgendeiner Form vertreten könnten. Sie gehörten einer anderen öffentlich rechtlichen Körperschaft an und besäßen dem Kläger gegenüber kein Direktionsrecht oder sonstige Befugnisse. Wie der Vertreter der Kanzlerin der Universität in seinem Schreiben vom 18. August 2014 (Bl. 117 Rb-Akte) bestätige, stehe der Kläger nicht in einem Rechtsverhältnis zur Universität und habe auch keinen Lehrauftrag erhalten. Die Schreiben der Dres. W und M seien deshalb aus dienstlicher Sicht unbeachtlich, selbst wenn der Kläger auf freiwilliger Basis während seiner Arbeitszeit für fremde Bereiche einer unbezahlten (Neben)-Tätigkeit nachgehen sollte. Für die Frage des Arbeitsplatzes seien diese Beschäftigungen ohne Bedeutung. Allein die Aussagen zu dem Arbeitsplatz und das Direktionsrecht des Arbeitgebers Universitätsmedizin seien für ihn maßgebend. Da der Institutsleiter der Physiologischen Chemie Univ.-Prof. Dr. L das dem Kläger zugewiesene Büro für ausreichend ausgerüstet erachtet habe und damit geeignet zur Erledigung der Arbeiten, die der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses leiste bzw. nicht leiste, sei der Notwendigkeit des Vorhaltens eines Arbeitsplatzes genüge getan. Somit stehe dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Besichtigung des Arbeitsplatzes sei nicht erforderlich, da an der vom Kläger geschilderten tatsächlichen Ausstattung des Raumes seitens des Finanzamtes keine Zweifel bestünden.

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Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der auf 1.250 EUR begrenzten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen im Wesentlichen ergänzend vor, es sei unzutreffend, dass er, der Kläger, inoffiziell außerhalb seines Arbeitsverhältnisses für die Universität Vorlesungen abhalte. Bei der Auskunft des Herrn G vom 18. August 2014 handele es sich um eine seinen früheren Zusicherungen widersprechende Darstellung, da in dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1. September 2008 von einer Mitgliedschaftsbeziehung sowohl zur Universität als auch zur Universitätsmedizin die Rede gewesen sei. Zudem erfolgten Lehraufträge durch die Dekane bzw. die Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen. Ihm, dem Kläger, sei angesichts der Umstrukturierung zugesichert worden, dass ihm die zuvor übertragenen Aufgaben erhalten blieben. Diese habe er auch unter Leitung der Chemie fortgeführt, ohne dass dem widersprochen worden sei. Die von der Personalabteilung der Universitätsmedizin und Prof. Dr. L im Ergebnisprotokoll vom 15. Januar 2013 eigenhändig unterzeichnete Erklärung, wonach ein Teil seiner Arbeitszeit im Bereich der Universität, Fachbereich Chemie erbracht werden könne, erachte er als eine auf dem Wege des Direktionsrechts erwirkte Verfügung der Universitätsmedizin, wonach er wieder in seiner bisherigen Heimatdienststelle Universität habe tätig werden sollen. Das bedeute, dass die Zuständigkeiten des Prof. Dr. L insoweit eingeschränkt seien, als dass die Zuständigkeiten auf den Fachbereich Chemie/Geschäftsführende Leitung des Instituts für Organische Chemie als neuen Dienstvorgesetzten übergegangen seien. Dies dürfte auch über Auskünfte über die konkreten Tätigkeiten und die Beurteilung der an den Büroarbeitsplatz zu stellenden Anforderungen gelten. Da es sich bei den von ihm abgehaltenen Vorlesungen um Lehrveranstaltungen des Instituts für Organische Chemie und nicht der Universitätsmedizin handele, habe es daher nahe gelegen, dass bei dem Fachbereich Chemie beschäftigte Personen Auskünfte über die im Zusammenhang damit sich stellenden Erfordernisse geben würden.

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Die unter Bemühung eines Direktionsrechts ablenkenden Einwände des Beklagten und das Fehlen einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung ließen die Annahme sachfremder Erwägungen zu. Die Vorlesungen stellten sich nach zeitanteiliger Betrachtung als ein im Vergleich zur Praktikumsbetreuung erheblicher Teil seiner beruflichen Tätigkeit dar. Für die Vor- und Nachbearbeitung der Lehre müsse er täglich mindestens 2-3 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer aufwenden. Er habe bereits mit Schreiben vom 25. November 2004 von Prof. Dr. L ein Arbeitszimmer erbeten, ohne dass jemals darauf eine Reaktion erfolgt sei. Die Beschaffungsabteilung der Universität verweise auf die Zuständigkeit des Instituts bzw. des Fachbereichs (vgl. E-Mail vom 9. April 2013, Bl. 21 Rb-Akte). Das Verlangen des Beklagten, dass die Werbungskosten nur dann zum Abzug zugelassen werden könnten, wenn er, der Kläger, die erforderliche Ausstattung bei der Universität beantrage, finde in den Einkommensteuerrichtlinien keinen Anhalt. Es komme ausschließlich auf die tatsächlich - auch mit ausdrücklicher Unterstützung des Prof. Dr. L - ausgeübten Tätigkeiten und die im Zusammenhang damit sich stellenden tatsächlichen Erfordernisse an. Die Ausstattung des Raumes sei nicht geeignet für die Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen. Aus dem Aktenvermerk über das Gespräch der Sachgebietsleiterin mit Prof. Dr. L vom 12. Mai 2010 gehe entgegen der Behauptung des Beklagten gerade nicht hervor, dass der Laborraum für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausreichend und geeignet sei.

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Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26. Juli 2013 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt werden.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 und trägt ergänzend vor, es werde von ihm, dem Beklagten, nicht bestritten, dass der Kläger für das Institut der Organischen Chemie der Universität tätig sei und Vorlesungen halte sowie Übungen leite. Jedoch sei er dort nicht aufgrund seines Arbeitsvertrages, sondern aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung, möglicherweise zur Aufrechterhaltung seiner Lehrberechtigung, tätig. Weitere Schlüsse könnten aus dem Aktenvermerk über das Gespräch vom 6. Dezember 2012 nicht gezogen werden, weil die Ausführungen zu einem nicht unerheblichen Teil geschwärzt worden seien. Nach Aktenlage und eigenem Vortrag habe der Kläger lediglich mit Schreiben vom 25. November 2004 die Zuteilung und ergänzende Ausstattung eines Arbeitszimmers beim Institut für Physiologische Chemie beantragt. Danach sei nach Kenntnis des Finanzamtes ein entsprechender Antrag nicht mehr gestellt worden, insbesondere nicht nach der Umstrukturierung. Ein Antrag an das Institut und eine entsprechende Ablehnung seien nicht vorgetragen worden. Der vorhandene Laborraum sei nach Auffassung seines Dienstvorgesetzten für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausreichend und geeignet.

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Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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Der Senat hat die Akten zu 1 K 2420/09 beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 20. August 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten des Klägers berücksichtigt.

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Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

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„Anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Der Begriff wird vom Bundesfinanzhof (BFH) weit ausgelegt. Der „andere Arbeitsplatz“ steht aber nur dann „für die betriebliche oder berufliche Betätigung … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann (BFH Urteile vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674 m.w.N. und vom 14. Januar 2004 VI R 1/02, BFH/NV 2004, 943). Denn nur dann ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Muss der Steuerpflichtige hingegen einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH Urteile vom 6. November 2014 VI R 4/14, BFH/NV 2015, 485 und vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568). Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem „anderen Arbeitsplatz“ erledigen kann (u.a. BFH Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, a.a.O.). Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der - an sich vorhandene - andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht (BFH Beschluss vom 15. Oktober 2012 VI B 22/12, BFH/NV 2013, 198).

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Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen (z.B. Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses) ergeben (BFH Urteile vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78 und 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775).

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Nach Anwendung dieser Grundsätze ist der Arbeitsplatz des Klägers bei seinem Arbeitgeber kein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung. Dieser stand ihm nicht für seine sämtlichen beruflichen Zwecke zur Verfügung.

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Zunächst kann es nach Ansicht des Senats vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger arbeitsrechtlich Beschäftigter der Universitätsmedizin oder der Universität ist. Denn für die Beurteilung der Frage, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S.d. EStG vorhanden ist, sind bei der hierfür erforderlichen Bestimmung der konkreten beruflichen Tätigkeit des Klägers allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Daher kommt den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers für das Institut für Organische Chemie der Universität und des IMAN der Universitätsmedizin entscheidende Bedeutung zu. Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich eindeutig entnehmen, dass er im Streitjahr mit ausdrücklicher Billigung seines Dienstvorgesetzten Prof. Dr. L - und zwar auch nach der Umstrukturierung - für das Institut für Organische Chemie der Universität tätig war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll über ein zwischen dem Kläger, Prof. Dr. L und weiteren Personen am 6. Dezember 2012 geführtes Gespräch (Protokoll vom 13. Januar 2013 Bl. 135 Rb-Akte). Zum anderen belegt die von Prof. Dr. U an Prof. Dr. L gerichtete Bitte, eine Aufstellung über die Exportkurse, d.h. Kurse, die die Universitätsmedizin für andere Fachbereiche der Universität erbringt, zu fertigen, dass der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ohne Kenntnis und Billigung seines Dienstvorgesetzten für die Universität tätig wurde (siehe auch Antwort des Klägers an Prof. Dr. L vom 5. Februar 2009, Bl. 136, 139 Rb-Akte). Des Weiteren kann dem Schreiben von Prof. Dr. U vom 23. Januar 2009 entnommen werden, dass die Universitätsmedizin für die Arbeit, die der Kläger für die Universität erbringt, einen finanziellen Ausgleich von der Universität erhält (Bl. 138 Rb-Akte), so dass keineswegs von einer freiwilligen unbezahlten Nebentätigkeit des Klägers bzw. von steuerlich unbeachtlichen persönlichen Beweggründen für die Tätigkeit ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund misst der Senat den Ausführungen des Vertreters der Kanzlerin, Herrn G, in der Bescheinigung vom 18. August 2014 keine Bedeutung zu. Wie den Bescheinigungen der Prof. W und F (Bl. 3 ESt-Akte, Bl. 229 Rb-Akte) entnommen werden kann, wurde der Kläger auch tatsächlich für das Institut für Organische Chemie der Universität als Lehrbeauftragter tätig. Deren Angaben decken sich mit den Veröffentlichungen auf der Homepage des Instituts. Daneben übte der Kläger eine Lehrtätigkeit für die Universitätsmedizin aus (vgl. Bl. 143 PA). Der Kläger schätzte in der mündlichen Verhandlung seinen für die Universität erbrachten Arbeitsanteil auf etwa 80 % und den für die Universitätsmedizin auf 20 %, wobei letzterer darin besteht, dass der Kläger im Rahmen von Praktika von Medizinstudenten in der Universitätsmedizin - und damit faktisch für die Universität im Bereich der praktischen Ausbildung - tätig wird.

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Diese Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit des Klägers zugrunde gelegt ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger den ihm von Prof. Dr. L zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nutzen kann. Dadurch, dass der Raum weder über einen Drucker noch einen Scanner verfügt, die für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Erstellung von Klausuren im konkreten Fall unabdingbar sind, ist er für einen nicht unerheblichen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit des Klägers objektiv nicht geeignet und steht ihm daher insoweit als Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er u.a. für die Erstellung von Vorlesungsfolien und Übungsblättern sowie von Klausurbögen zahlreiche Farbabbildungen aus seinen privaten Fachbüchern einscannen und ausdrucken muss. Diese für seine Lehrtätigkeit notwendigen Arbeiten erledigt er wegen der fehlenden Ausstattung in dem Laborraum in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Die Schilderung des Klägers, dass ein Drucker und Scanner sowie am Büroarbeitsplatz vorhandene Fachliteratur erforderlich sind, wird bestätigt durch die Professoren W und F sowie Dres. M und S. Aufgrund der Fachnähe erachtet der Senat die Ausführungen dieser Personen zu den Anforderungen, die an einen zur Erledigung dieser konkreten Arbeit geeigneten Arbeitsplatz zu stellen sind, als relevant. Gründe dafür, dass die Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt wurden, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen. Im Übrigen lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten dem Aktenvermerk vom 12. Mai 2010 über das von der damaligen Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten und Prof. Dr. L geführte Telefongespräch keineswegs die Aussage des Prof. Dr. L entnehmen, dass der hier streitgegenständliche Laborraum XX ausreichend ausgestattet sei. Zum einen war der Raum Nr. XY Gesprächsinhalt und zum anderen wird in dem Vermerk lediglich ausgeführt, dass die Labormöglichkeiten großzügig seien und Forschung in hohem Maße möglich sei (Bl. 70 Rb-Akte). Wie bereits ausgeführt, macht aber die Lehrtätigkeit und nicht die Forschung den überwiegenden (wenn nicht gar ausschließlichen) Teilbereich der Tätigkeit des Klägers aus. Der Senat ist weiter der Ansicht, dass es dem Kläger zur Vorbereitung von Vorlesungen bzw. Übungen und Erstellung von Klausuren nicht zumutbar wäre, auf einen - auch für Studenten zugänglichen - Pool-Drucker bzw. Pool-Scanner in den Räumen der Universitätsmedizin zurückzugreifen.

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Da die tatsächliche Nutzbarkeit des an sich vorhandenen Arbeitsplatzes entscheidend ist, vermag der Senat ein (wiederholtes) vergebliches Bemühen eines Steuerpflichtigen um eine geeignete Beschaffenheit des Arbeitsplatzes nicht als (weiteres) Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, heranzuziehen. Im Übrigen war eine Anfrage des Klägers an seinen Dienstvorgesetzten, ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. Schreiben vom 25. November 2004, Bl. 39f. PA), ergebnislos verlaufen.

23

Mithin ist der Kläger auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen und das Abzugsverbot kommt nicht zum Tragen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung - ZPO -.