Rechtsprechung / Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 02.07.2014 – 2 K 311/13
ECLI:DE:FGST:2014:0702.2K311.13.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Tatbestand
Streitig ist im Wesentlichen die Schätzung der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb im Streitjahr als buchführungspflichtiger Einzelunternehmer (§ 238 des Handelsgesetzbuches - HGB - ) ein Transportunternehmen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem die Kläger für das Streitjahr 2011 trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) die Einkommensteuer mit Bescheid vom 13. November 2012 auf 17.242 € fest. Dabei schätzte es den (Rein-) Gewinn des Klägers unter Rückgriff auf die Richtsatzsammlung 2011 mit 80.000 € auf circa 10 % der durch den Kläger angemeldeten Umsätze i.H.v. 797.542 € und setzte die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit mit den durch den Arbeitgeber übermittelten Beträgen fest.
Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Es bestehe zwar zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass der Gewinn des Klägers zu schätzen sei, da dessen Buchführungsunterlagen bei einem Transport am 28. August 2012 abhanden gekommen seien. Der Gewinn sei jedoch mit 0 € zu schätzen, da eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31. August 2011 bereits einen vorläufigen Verlust von ./. 143.282,11 € ausweise. Zudem zeige ein innerbetrieblicher Vergleich, dass bereits in den Vorjahren Verluste erwirtschaftet worden seien. Im Übrigen stellen sich die Kläger auf den Standpunkt, die Richtsätze dürften veraltet und für das Streitjahr 2011 nicht repräsentativ sein. Die Transportbranche habe in den Jahren 2008 bis 2009 wegen „Maut“ große Einbrüche verzeichnen müssen. Außerdem seien „extreme Diesel-Kostensteigerungen“ zu berücksichtigen. Dennoch hätten die Richtsatzsammlungen für die Jahre 2008 bis 2010 für das Fuhrgewerbe einen Reingewinnmittelwert von 10 % ausgewiesen. Die Kläger bezweifeln, dass die Richtsätze tatsächlich „dem Branchenschnitt entsprechen“. Hierzu verweisen die Kläger auf Presseartikel des Jahres 2009 und eine Information der ...bank von Dezember 2010 für den Bereich „Transport und Logistik“, nach der Transportunternehmen im Jahr 2009 nur ein durchschnittliches Betriebs- und Finanzergebnis von 0,2 % erzielt hätten. Zudem sei aus den Ergebnissen einer Konjunkturumfrage der Industrie- und Handelskammer ... (IHK) für das 1. Quartal 2010 und aus einem Konjunkturbericht der IHK für das 2. Quartal 2010 ersichtlich, dass die Aufwärtsentwicklung im Verkehrsgewerbe nach dem deutlichen Einbruch im Krisenjahr 2009 nur sehr zögerlich verlaufe. Ferner überreichen die Kläger „zum weiteren Nachweis“ den Jahresabschluss der X-KG in Y zum 31. Dezember 2012. Schließlich begehren die Kläger, die Kapitalerträge i.H.v. zweimal 241 € aus Erstattungszinsen unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages auf 0 € herabzusetzen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 13. November 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2013 die Einkünfte des Klägers aus Gewerbetrieb und die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen mit 0 € anzusetzen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA steht auf dem Standpunkt, die Schätzung sei der Höhe nach gerechtfertigt. Aufgrund der Umsatzsteigerung des klägerischen Transportunternehmens von 2009 (angemeldete Umsätze i.H.v. 568.358 €) zu 2011 (angemeldete Umsätze i.H.v. 792.761 €) sei grundsätzlich sogar ein Ansatz über dem Mittelwert gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen sei der Vortrag der Kläger, dass beim innerbetrieblichen Vergleich bereits in den Vorjahren Verluste erwirtschaftet worden seien, nicht nachvollziehbar, da die Kläger für die Jahre 2009 und 2010 ebenfalls keine Steuererklärungen und Jahresabschlüsse eingereicht hätten. Schließlich könne der Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich sei, ob dieser bereits durch nicht erklärte Kapitalerträge ausgeschöpft werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die vom FA vorgenommene Schätzung ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:
Gemäß § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen, sofern sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Kläger haben vorgetragen, dass die Buchführungsunterlagen des Klägers bei einem Transport am 28. August 2012 abhanden gekommen seien. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung dem Grunde nach vor.
Der Höhe nach ist die Schätzung des FA ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie den von den Klägern hinzunehmenden Unschärfebereich nicht verlässt. Die Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, kann im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er - wie hier - den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Schätzungen müssen insgesamt in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein und von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen bestimmt werden, damit die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahe kommt (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 227, m.w.N.).
Das FA hat unter Rückgriff auf die Richtsatzsammlung 2011 einen Reingewinn von 10 % der durch den Kläger angemeldeten Umsätze angesetzt. Das sich daraus ergebende Schätzungsergebnis ist in sich schlüssig und damit als rechtmäßig anzusehen. Die amtliche Richtsatzsammlung weist für das Kalenderjahr 2011 (BMF-Schreiben vom 21. Juni 2012 IV A 4-S 1544/09//10001-04, BStBl I 2012, 626) für die hier maßgebliche Gewerbeklasse „Fuhrgewerbe (Straßenverkehr), Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen“ einen Schätzungsrahmen für den Reingewinn zwischen 3 % und 20 % bezogen auf einen wirtschaftlichen Umsatz über 500.000 € aus und sieht als sogenannten Mittelansatz den durch das FA angesetzten Reingewinn von 10 % vor. Entsprechende Richtwerte sahen bereits die Richtsatzsammlungen der Kalenderjahre 2010 (BMF-Schreiben vom 22. August 2011, IV A 4-S 1544/09/10001-03, BStBl I 2011, 758) und 2009 (BMF-Schreiben vom 06. Oktober 2010 IV A 4-S 1544/09/10001-02, BStBl I 2010, 734) vor.
Die Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltungen sind zwar keine Rechtsnormen, sondern Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung, um Umsatz und Gewinn der Gewerbetreibenden zu verproben und - wie hier - bei Fehlen einer Buchführung nach § 162 AO zu schätzen (Seer in Tipke/Kruse, AO Finanzgerichtsordnung - FGO - , § 162 AO Rn. 56). Andererseits ist mangels besserer Anhaltspunkte von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen auszugehen, wenn - wie hier - auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht zurückgegriffen werden kann (BFH-Beschluss vom 19. März 2007 X B 191/06, BFH/NV 2007, 1134). Von den Richtsätzen kann oder muss jedoch wegen besonderer Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abgewichen werden (BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BStBl II 1990, 351). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, für das Einzelunternehmen des Klägers oder gar für die gesamte hier maßgebliche Gewerbeklasse „Fuhrgewerbe (Straßenverkehr), Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen“ vom Mittelwert der Richtsätze abzuweichen, haben die Kläger nicht vorgetragen.
Dies gilt insbesondere für den Vortrag, dass ein innerbetrieblicher Vergleich zeige, dass bereits in den Vorjahren Verluste erwirtschaftet worden seien. Diesen Vortrag haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger weder durch Vergleichsdaten konkretisiert noch durch etwaige Unterlagen auch nur ansatzweise belegt. Die pauschalen Hinweise auf „große Einbrüche wegen Maut“ und „extreme Diesel-Kostensteigerungen“ rechtfertigen jedenfalls keine Abweichung vom Mittelwert. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf Presseartikel des Jahres 2009 zur Lage der Speditionen und Transportunternehmen, der Information der ...bank von Dezember 2010 für den Bereich „Transport und Logistik“, der Konjunkturumfrage der IHK für das 1. Quartal 2010 und einen Konjunkturbericht der IHK für das 2. Quartal 2010.
Im Übrigen liegen für die Behauptung der Kläger, dass die Richtsätze für die Gewerbeklasse „Fuhrgewerbe (Straßenverkehr), Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen“ der Richtsatzsammlung 2011 nicht „dem Branchenschnitt entsprechen“, keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Der Bundesminister der Finanzen gibt jährlich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die aktuellen Richtsatzsammlungen bekannt; die Richtsatzsammlung für das Streitjahr 2011 ist dementsprechend in der Fassung vom 21. Juni 2012 veröffentlicht worden. Die Kläger verkennen, dass die Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt werden und damit einen belastbaren Vergleich mit den Verhältnissen von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften - außer Großbetrieben - erlauben. Es ist daher fernliegend, die Richtsatzsammlung des Streitjahres als „veraltet“ und „nicht repräsentativ“ anzusehen. Bei der Anwendung der Richtsätze handelt sich um eine besondere Form des äußeren Betriebsvergleichs, bei dem die Kennzahlen - hier der Reingewinnsatz - mit den Werten des individuellen Betriebs verglichen werden. Da die Kläger keine besonderen Umstände aufgezeigt haben, die es rechtfertigen, von den Richtsatzwerten abzuweichen, und auf Aufzeichnungen des Klägers nicht zurückgegriffen werden kann, haben die Kläger etwaige Ungenauigkeiten der Richtsatzschätzung hinzunehmen.
Die kurzfristige Erfolgsrechnung August 2011 und die Summen- und Saldenliste August 2011 vermögen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Schätzung zu begründen. Es ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, anhand welcher Unterlagen die auf den 13. März 2013 datierten Auswertungen erstellt worden sind, da die Buchführungsunterlagen des Klägers zwischenzeitlich abhanden gekommen sein sollen. Der Senat vermag des Weiteren nicht nachzuvollziehen, welchen Nachweis die Kläger mit der (unkommentierten) Vorlage des Jahresabschlusses der X-KG zum 31. Dezember 2012 führen wollen.
Soweit die Kläger begehren, die Kapitalerträge auf 0 € herabzusetzen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Klägern nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Einkommensteuergesetz - EStG -) zugeflossen sind, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Die Kläger haben zur Höhe ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.