Rechtsprechung / Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.02.2015 – 2 K 1234/12
ECLI:DE:FGST:2015:0213.2K1234.12.0A
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren beträgt 5.537 €.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von Amts wegen, weil das Gericht die Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Verfahren für angemessen hält.
Maßgebend für die Bemessung des Streitwertes ist § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten VA betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Im vorliegenden Verfahren liegt ein solcher Verwaltungsakt nicht vor. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung ergangenen Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, genauer, um die Feststellung der Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Höhe der auf Modernisierungsmaßnahmen gem. § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz entfallenden Anschaffungskosten.
Im Falle eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bemisst sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes angenommen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BStBl II 2007, 54; Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl., vor § 135 Rz. 110, Einheitliche Gewinnfeststellung; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO Tz. 199 ff.). Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt. An dieser pauschalen Ermittlung des Streitwerts hält der BFH aus Gründen der Gleichbehandlung selbst dann fest, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den (oder bei einzelnen) Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041). Eine genaue Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Feststellungsbeteiligten nimmt der BFH auch dann nicht vor, wenn diese Auswirkungen im Einzelfall vorgetragen worden sind (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035). Das Gericht hält diese Grundsätze für zutreffend und auf die vorliegende Feststellung nach der VO zu § 180 AO für übertragbar. Im Übrigen könnte auf die vom Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 4. April 2013 mitgeteilte steuerliche Auswirkung auch schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil neben den hier nicht gesondert und einheitlich festgestellten Anschaffungsnebenkosten nur der tatsächliche (Teil-)Erfolg der Klage berücksichtigt wurde.
Der angefochtene Bescheid betrifft seiner Bezeichnung nach die Jahre 1997 bis 2001. Wirtschaftlich betrachtet hat das Finanzamt jedoch eine Stichtagsfeststellung vorgenommen. Es hat die Kaufpreisanteile des Klägers auf den Zeitpunkt des Erwerbes ermittelt und diese mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt. Dabei hat es -unter Beibehaltung der erklärten Anschaffungskosten insgesamt- die Verteilung der erklärten Anschaffungskosten für Grund und Boden, Altsubstanz und Modernisierungsaufwendungen zum Nachteil des Klägers geändert. Für die Ermittlung des Streitwertes setzen sich die begehrten Feststellungen aus zwei streitwertrelevanten Komponenten zusammen, und zwar zum einen aus der Erhöhung des AfA-Volumens insgesamt und zum anderen aus der Erhöhung der Modernisierungsaufwendungen.
Soweit der Kläger die Reduzierung des Kaufpreisanteils am Grund und Boden begehrt, erhöht sich hierdurch das Abschreibungsvolumen des Klägers. Dieser Antrag betrifft nicht nur die Jahre, die den Feststellungsbescheid umfassen, sondern - entsprechend der vom Gesetz angenommenen Nutzungsdauer- die folgenden 40 bzw. 50 Jahre. Die steuerliche Auswirkung über einen so langen Zeitraum ist weder absehbar, noch kann sie gegenwärtig ermittelt werden. Das Gericht hält die Situation insgesamt vergleichbar mit der bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO. Während dort eine Vielzahl von Gesellschaftern betroffen sind, sind im vorliegenden Fall eine Vielzahl von Veranlagungsjahren betroffen. Die Ermittlung der konkreten steuerlichen Auswirkung ist zumindest schwierig, wenn nicht gar auf absehbare Zeit unmöglich. Das Gericht hält es daher für sachgerecht, wegen der begehrten Erhöhung des Abschreibungsvolumens 25 % des streitigen Betrages als Streitwert anzusetzen.
Soweit der Kläger die Änderung der Feststellung der Modernisierungsaufwendungen nach dem Fördergebietsgesetz begehrt, die innerhalb von 5 Jahren steuerlich geltend gemacht werden können, handelt es sich hierbei lediglich um einen Zinseffekt. Der Kläger erhält durch die Feststellung kein zusätzliches Abschreibungsvolumen; ihm geht also steuerlich nichts "verloren". Geht es dem Kläger jedoch nur um den Zinseffekt, wird der Streitwert grundsätzlich mit 10 % des streitigen Betrages angesetzt (zur AdV: BFH-Beschluss vom 9. Oktober 1985 I R 195/84, BFH/NV 1986, 539; zur Stundung: BFH-Urteil vom 9. Dezember 1954 IV 437/53 U BStBl. III 1955, 56). Nach Auffassung des Gerichts spiegelt dies aber nicht ausreichend die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache wider. Der Reiz, derartige Immobilien zu erwerben, lag gerade darin, einen wesentlichen Teil der Anschaffungskosten anstatt über einen sich über mehrere Jahrzehnte hinziehenden Zeitraum in kürzester Zeit steuerlich geltend machen zu können. Des Interesse des Klägers ist deutlich höher als bei einer AdV. Da es aber weiterhin nur ein Zinsvorteil ist, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen, ohne dass er die gleiche Bedeutung erreichen könnte, die das Gericht bei einer Erhöhung des AfA-Volumens annimmt. Das Gericht hält es daher für sachgerecht, den sich aus der Feststellung von Modernisierungsaufwendungen ergebenden besonderen Zinsvorteil statt mit 10 % des streitigen Betrages mit 20 % anzusetzen.
Das FA hatte im angefochtenen Feststellungsbescheid einen Kaufpreisanteil am Grund und Boden in Höhe von 18.292 DM und einen Anteil an den Modernisierungskosten in Höhe von 152.217 DM festgestellt. Der Kläger hatte beantragt, den Anteil am Grund und Boden in Höhe von 9.720 DM und den Anteil an den Modernisierungskosten in Höhe von 195.650 DM festzustellen. Für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage ergibt sich eine Differenz von 8.572 DM; für die Erhöhung der Modernisierungsaufwendungen ergibt sich eine Differenz von 43.433 DM. Der Streitwert beträgt nach den obigen Ausführungen demnach 25 % von 8.572 DM und 20 % von 43.433 DM, insgesamt 10.830 DM bzw. 5.537 €.