Gesetze / Rechtsprechung / Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 27.04.2023 – 4 K 1072/20
ECLI:DE:FGST:2023:0427.4K1072.20.00
Orientierungssatz
1. Für Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EStG ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht zu gewähren.(Rn.26)
2. Die Revision wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 27.09.2023 - IX R 16/23, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen 2015 und 2016 um die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 17 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.
2
Die Klägerin ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Z vom 28. Juni 2019 die Alleinerbin des am xx. Juni 2019 verstorbenen B.
3
Der Verstorbene war an der C GmbH (C GmbH) beteiligt. Ausweislich einer Steuerbescheinigung der C GmbH wurden laut Beschluss vom 23. Dezember 2015 für das Jahr 2014 am 31. Dezember 2015 an den Verstorbenen Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 Körperschaftsteuergesetz - KStG) in Höhe von 32.959,40 € erbracht. In der Erläuterung zur Anlage G der Einkommensteuererklärung 2015 vertrat der Verstorbene die Ansicht, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 19.775,64 nach § 17 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG in Höhe von 7.106,66 € (78,44 % x 9.060 €) in Abzug gebracht werden müsse und sich demnach Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.668,98 € ergeben würden.
4
Ein gleichlautender Sachverhalt ergab sich bei der Einkommensteuererklärung 2016. Nach der Steuerbescheinigung der C GmbH wurden laut Beschluss vom 23. Dezember 2016 für das Jahr 2015 am 31. Dezember 2016 an den Verstorbenen Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG) in Höhe von 32.959,40 € erbracht und war der Verstorbene erneut der Auffassung, dass auf den Veräußerungsgewinn i.H.v. 19.775,64 € ein Freibetrag i.H.v. 7.106,66 € zu gewähren sei.
5
Im – jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden – Einkommensteuerbescheid 2015 vom 28. August 2017 und im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 10. September 2018 berücksichtigte der Beklagte den Freibetrag nicht und setzte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von jeweils 19.775 € an.
6
Hiergegen richteten sich die Einsprüche vom 08. September 2017 (2015) und 13. September 2018 (2016) jeweils mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung. Der Verstorbene war der Ansicht, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 3 EStG ein Freibetrag in Höhe von jeweils 7.107 € zu gewähren sei. Unter Bezugnahme auf ein beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängiges Verfahren 1 K 320/16 und einen Änderungsantrag beim Finanzamt in Y sowie auf ruhende Einspruchsverfahren mit gleichen Sachverhalten für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2014 beantragte der Verstorbene das Ruhen der Einspruchsverfahren.
7
Mit Bescheiden vom 26. September 2017 und 19. September 2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2015, Zinsen und Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.168,37 € und die Einkommensteuer 2016, Zinsen und Solidaritätszuschlag in Höhe von 6.148,61 € aus. Ein Ruhen der Einspruchsverfahren ordnete der Beklagte dagegen nicht an.
8
In der Folgezeit versuchte der Beklagte sowohl über den damaligen Bevollmächtigten, über das Finanzamt in Y sowie bei der Klägerin Informationen zum steuerlichen Einlagekonto der C GmbH und dem Anteil des Verstorbenen zu erhalten. Dabei wies er auf Unklarheiten des steuerlichen Einlagekontos hin und bat um Aufklärung bzw. um Korrektur der Steuerbescheinigungen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass eine Steuerfreiheit hinsichtlich der Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgen könne, soweit ein steuerliches Einlagenkonto vorhanden sei. Ansonsten würden diese Ausschüttungen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und werde ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht gewährt, da keine Anteile an der C GmbH veräußert worden seien. Aufgrund der vorliegenden Bilanzen der C GmbH bestünden Zweifel an den vorliegenden Steuerbescheinigungen und könne es sich auch um jährliche Ausschüttungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln. Der Beklagte wies auf die Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) hin.
9
Nachdem weiter kein Eingang zu verzeichnen war, setzte der Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2020 der damaligen Bevollmächtigten eine Frist nach § 364b Abs. 1 Nr. 3 AO zum 21. Oktober 2020 zur Vorlage der angeforderten Unterlagen und Beweismittel zur Einspruchsbearbeitung, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos des Verstorbenen. Auf die Folgen einer nicht fristgerechten Beantwortung nach § 364b Abs. 2 Satz 1 AO wies der Beklagte hin. Das Schreiben an den steuerlichen Berater übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2020 zur Kenntnis und weiteren Veranlassung. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht.
10
Mit Bescheiden vom 02. Oktober 2020 hob der Beklagte für beide Jahre den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
11
Hinsichtlich der damals noch offenen Einsprüche für die Jahre 2011 bis 2014 ging der Beklagte zugunsten des Verstorbenen davon aus, dass im Jahr 2011 von diesem eine Einlage i.H.v. 98.100 € geleistet wurde, so dass die Ausschüttungen der Jahre 2011 bis 2013 wegen eines noch verbleibenden anrechenbaren Betrages auf dem Einlagenkonto nicht zu einem Veräußerungsgewinn geführt hätten. Für 2014 setzte er die Einkommensteuer wegen eines Bestandes des Einlagenkontos i.H.v. 1.762,04 € und eines daraus resultierenden Veräußerungsgewinns i.H.v. nur noch 18.500 € (vorher 19.775 €) herab. Einen Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG berücksichtigte der Beklagte bei seinen Berechnungen nicht.
12
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 2020 verband der Beklagte die Einsprüche 2015 und 2016 zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG sei nicht zu gewähren. Des Weiteren verbleibe nach den im Finanzamt vorliegenden Informationen kein anrechenbares anteiliges steuerliches Einlagenkonto für den Verstorbenen, so dass die Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto in den Streitjahren in vollem Umfange steuerpflichtig seien. Darüber hinaus verwies der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung vom gleichen Tage hinsichtlich des Einspruches zur Einkommensteuer 2014. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen lasse, werde der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nur bis zur Höhe desjenigen Anteils gewährt, der dem veräußerten Anteil entspricht. Dies bedeute, dass im Falle einer Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 17 Abs. 4 EStG ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht zu gewähren sei, da keine Gesellschaftsanteile veräußert werden. Nach Auffassung des Beklagten sei § 17 Abs. 3 EStG wörtlich auszulegen. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt werden könne, da kein Anteil an der GmbH veräußert worden sei und hier eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt sei.
13
Mit Bescheid vom 17. November 2020 beendete der Beklagte die gewährte Aussetzung der Vollziehung für beide Streitjahre.
14
Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am 28. Dezember 2020 Klage erhoben. Sie stellt dar, dass der Verstorbene in den Jahren 2015 und 2016 im Wege der Auszahlung handelsrechtlich entstandener Gewinne der C GmbH jeweils einen Betrag von 32.959,40 € ausgezahlt bekommen habe. Steuerlich soll es sich bei diesen Auszahlungen um die Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 KStG gehandelt haben. Die Anschaffungskosten für die Anschaffung der Geschäftsanteile seien zu diesem Zeitpunkt fast bzw. gänzlich aufgebraucht gewesen, so dass die Auszahlung anteilig oder gesamt als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG jeweils in voller Höhe der Besteuerung unterworfen worden sei. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass insoweit die in § 17 Abs. 3 EStG genannten Freibeträge hätten berücksichtigt werden müssen.
15
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG gelte die Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 KStG als Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG handele es sich bei diesen Auszahlungen, soweit diese die Anschaffungskosten übersteigen, um einen Veräußerungsgewinn, der nach § 17 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer nur herangezogen werde, soweit die dort genannten Freibeträge überschritten würden. Aufgrund der Verweisungstechnik des Gesetzes seien Veräußerungsgewinne aus der Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 KStG nicht von der Anwendung der Freibetragsregelung des § 17 Abs. 3 EStG ausgenommen. Der Gesetzgeber habe diese Rückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto dem Gewinn aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen gleichstellen wollen. Da diese Gleichstellung ausdrücklich erfolgt sei, könne aus dem Gesetzestext nicht das Gegenteil geschlussfolgert werden. Gerade weil der Gesetzgeber diese Art der Auszahlung aus dem Gesellschaftskapital steuerlich als Veräußerung geregelt habe, liege hinsichtlich der dafür in § 17 Abs. 3 EStG vorgesehenen Freibeträge auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe diesen Fall gesehen, beurteilt und gleichgestellt.
16
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 28. August 2017 und des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 10. September 2018 jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 02. Oktober 2020 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23. November 2020 die Veräußerungsgewinne aus der Ausschüttung der C GmbH in Höhe von jeweils 12.668 € zu berücksichtigen.
17
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
18
Der Beklagte hält an seiner Einspruchsentscheidung fest und weist darauf hin, dass § 17 Abs. 3 EStG wörtlich auszulegen sei. Ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG sei nur zu gewähren, wenn ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft veräußert werde. Im Streitfall seien jedoch lediglich Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto nach § 17 Abs. 4 EStG versteuert worden. Diese Ausschüttungen seien vom Beklagten in den Vorjahren von der Besteuerung freigestellt worden, bis der Anteil des Verstorbenen am steuerlichen Einlagenkonto der C GmbH aufgebraucht gewesen sei. Da es im vorliegenden Fall zu keiner Anteilsveräußerung gekommen sei, könne auch nicht der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG gewährt werden.
19
Dem Senat haben die Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten vorgelegen. Auf die Inhalte und auf die gewechselten Schriftsätze wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
20
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung der jährlichen Veräußerungsgewinne aus den Ausschüttungen der C GmbH keinen Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG in Abzug gebracht.
21
2. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 KStG. § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG greift auch ein, soweit Einlagen außerhalb einer Liquidation oder Kapitalherabsetzung ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
22
a. Bei der Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) bilden die Anschaffungskosten Erwerbsaufwendungen nur, soweit die Zurückzahlung die Anschaffungskosten übersteigt. Der übersteigende Teil des Rückzahlungsbetrags allein ist steuerbare Einnahme und zu 60 % steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG. Sind die zurückgezahlten Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG aber niedriger als die Anschaffungskosten, mindern sie die Anschaffungskosten der Beteiligung erfolgsneutral, führen also per se nicht zu steuerbaren Einnahmen (vgl. BFH, Urteile vom 19. Februar 2013 IX R 24/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484, m.w.N., vom 30. Juni 2022 IV R 19/18, BFHE 277, 383, BStBl II 2023, 136).
23
b. Ausweislich der dem Streitfall zugrunde zu legenden Steuerbescheinigungen der C GmbH handelte es sich bei den jährlichen Leistungen an den Verstorbenen i.H.v. 32.959,40 € um solche aus dem steuerlichen Einlagenkonto nach § 27 Abs. 1 bis 7 KStG. Nach den eigenen Angaben in den Einkommensteuererklärungen sowie der mit Schriftsatz der Klägerin vom 27. April 2023 übersandten korrigierten „Erläuterung zur Anlage G der Einkommensteuererklärung 2015“ waren die Anschaffungskosten der Beteiligung des Verstorbenen im Jahr 2014 durch Ausschüttungen vollständig aufgebraucht worden und wiesen keine anrechenbaren Beträge mehr auf. Ob ggf. noch andere anrechenbare Einlagen bestanden haben, die ggf. zu einer steuerfreien Ausschüttung geführt hätten, konnten in der mündlichen Verhandlung weder der Beklagte noch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der derzeit Geschäftsführer der C GmbH ist und von daher eigene Sachkunde zum Streitfall haben müsste, nicht benennen. Der Prozessbevollmächtigte ging in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich von Ausschüttungen aus dem Einlagenkonto und nicht von Gewinnausschüttungen aus dem laufenden Gewinn aus. Der Senat geht daher von den eigenen Angaben der Klägerin aus und demnach von einer grundsätzlichen Steuerbarkeit der Ausschüttungsbeträge aus dem Einlagenkonto.
24
Die Klägerin ist daher zu Recht zunächst von einem Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens i.H.v. 19.775,64 € (60 % von 32.959,40 €) ausgegangen.
25
c. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG wird der Veräußerungsgewinn zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 € übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht, § 17 Abs. 3 Satz 2 EStG. Der Freibetrag wird nur in Höhe des Prozentsatzes der Beteiligung gewährt. Es wird also der Nennwert der veräußerten Anteile in Relation zum Nennkapital der Kapitalgesellschaft gesetzt. Der Freibetrag kann daher nur dann in der vollen Höhe von 9.060 € ausgeschöpft werden, wenn sämtliche Anteile an der Kapitalgesellschaft (also 100 %) veräußert werden. Wird nur eine geringere Beteiligung veräußert, reduziert sich der Freibetrag prozentual um den Anteil der nicht veräußerten Beteiligung. Ausschlaggebend ist allein das Verhältnis zu 100 % der Anteile, nicht der individuellen Beteiligungsquote des einzelnen Steuerpflichtigen (vgl. Gosch in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, § 17 Abs. 3 Rz. 110).
26
d. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist für Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht zu gewähren.
27
Dies wird in der Literatur jedoch streitig gesehen.
28
aa. Nach Strahl/Winkler (in: Korn, Einkommensteuergesetz, § 17 Rz. 307, Stand Oktober 2021), Oellerich (in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 17 Rz. 483, Stand September 2021), Eilers/R. Schmidt (in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 17 Rz. 265, Stand September 2010), Gosch (in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, § 17 Rz. 134, Stand 2023), Schneider (in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 17 D.56, Stand Juni 2015) kommt der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG auch bei der Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) als fingiertem Veräußerungsvorgang i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG zur Anwendung. Das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15.7.2008, 7 V 7083/08, EFG 2008, 1956 rkr.) ist in einem AdV-Verfahren ebenfalls zu der Auffassung gelangt, vorerst der für den Steuerpflichtigen günstigeren Auffassung zu folgen und den Freibetrag bei jeder Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto entsprechend dem Anteil an der gesamten Ausschüttung gesondert zu gewähren.
29
bb. Dötsch/Pung (in Dötsch/Jost/Pung/Witt, EStG, § 17 Rz 197) und Ott (GmbHR 2014, 971, 976 unter Ziffer III.) sind dagegen der Auffassung, dass bei Ausschüttungen nach § 17 Abs. 4 EStG kein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG zu gewähren ist. Auch der Beklagte (vgl. auch OFD Frankfurt a. M. v. 4.2.2014 – S 2244 A-41-St 215, DStR 2014, 903) ist der Ansicht, dass im Falle der Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 17 Abs. 4 EStG ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht zu gewähren ist und begründet dies damit, dass faktisch keine Gesellschaftsanteile veräußert werden.
30
cc. Der Senat legt § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG dahingehend aus, dass die Freibetragsgewährung nur bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zur Anwendung kommt und eine Ausschüttung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto i.S.d. § 27 KStG nach § 17 Abs. 4 Satz 1 3. Alternative EStG zu keiner Anwendung führt.
31
Nach dem Wortlaut der Vorschrift „Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht“, kann die Freibetragsregelung nur bei der Veräußerung eines Anteils an der Kapitalgesellschaft zur Anwendung kommen, da andernfalls kein Verhältnis des Veräußerungsgewinns zu den veräußerten Anteilen an der Kapitalgesellschaft hergestellt werden kann. Zur Ermittlung des Freibetrages muss der Nennwert der veräußerten Anteile in Relation zum Nennkapital der Kapitalgesellschaft gesetzt werden. Der Freibetrag und seine Verringerung bestimmen sich demnach nach der Summe des Nennwerts der veräußerten Anteile und der Veräußerungsgewinne. Die Berechnung des Freibetrages steht daher in direktem Verhältnis zu einem geänderten Bestand von Anteilen an der Kapitalgesellschaft. Der Freibetrag kann nur in Höhe des (geänderten) Prozentsatzes der Beteiligung gewährt werden. Bei jeder Anteilsveräußerung ist der Freibetrag daher neu zu ermitteln und nach vollständiger Anteilsveräußerung kann ein Freibetrag vom Veräußerungsgewinn nicht mehr in Abzug gebracht werden.
32
Käme der Freibetrag auch – wie von der Klägerin begehrt – in jedem Ausschüttungsfall nach § 17 Abs. 4 Satz 1 3. Alternative EStG in Abzug, würde dieser bei unveränderten Anteilen an der Kapitalgesellschaft immer in gleicher Höhe zum Abzug kommen, obwohl nach dem Gesetzestext die Freibetragsgewährung von Anteilsveräußerungen und damit von Veränderungen der Anteile ausgeht. Sofern die Voraussetzungen des § 27 KStG und des § 17 Abs. 4 EStG vorliegen, könnte es andernfalls zu dauerhaften Freibetragsabzügen kommen. Da nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG der Freibetrag jedoch in einem Verhältnis zum veräußerten Anteil der Kapitalgesellschaft steht, widerspricht eine dauerhafte (gleichbleibende) Freibetragsgewährung nach Ansicht des Senats dem Gesetzeszweck. Danach sollen lediglich Anteilsveräußerungen an einer Kapitalgesellschaft teilweise von der Besteuerung befreit werden. Bleiben die Anteile an der Kapitalgesellschaft bei einer Ausschüttung nach § 27 KStG jedoch unverändert, kann auch keine Hilfsberechnung des Verhältnisses erfolgen, da ausschlaggebend allein das Verhältnis zu 100 % der Anteile, nicht jedoch die individuelle Beteiligungsquote des einzelnen Steuerpflichtigen ist.
33
Die Änderung des § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG beruht auf Art. 8 Nr. 11 des Jahressteuergesetzes 1997, BGBl. I 1996 S. 2049, 2065. Ausweislich der Begründung zu Nr. 5b (§ 17 Abs. 4 EStG), Bericht des Finanzausschusses vom 05. November 1996, Drucksache 13/5952, Seite 47, sollte § 17 Abs. 4 EStG in Abhängigkeit zur Änderung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Klarstellung geändert werden und bezog sich auf die Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 19. April 1994 VIII R 2/93, BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705. Danach sollte der durch Auskehrung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft bei ihrem Alleingesellschafter entstandene Gewinn nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt sein. In entsprechender Anwendung dieses Urteils wird bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto nach § 17 Abs. 4 Satz 1 3. Alternative EStG bereits eine Steuerbegünstigung gewährt, da der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG nur zu 60 % der Besteuerung unterworfen wird. Eine weitere Steuerbegünstigung durch Gewährung eines Freibetrages nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG ist insoweit nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.
34
Im Ergebnis sind daher die jährlichen Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto ohne Freibetragsgewährung i.H.v. 19.755 € der Einkommensbesteuerung der Streitjahre zu unterwerfen.
35
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36
4. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO wird die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Anwendung des § 17 Abs. 3 EStG bei Ausschüttungsfällen aus dem steuerlichen Einlagenkonto nach § 17 Abs. 4 Satz 1 3. Alternative EStG wird in der Literatur streitig betrachtet und soweit ersichtlich, ist dazu noch keine Rechtsprechung in einem Hauptsacheverfahren ergangen.