Rechtsprechung / Finanzgericht des Saarlandes

Finanzgericht des Saarlandes Beschluss vom 06.02.2004 – 1 V 335/03

Tatbestand

Die Antragsteller werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Antragsteller schlossen am 1. Dezember 1996 mit der AIP mit Sitz in den USA zwei Rentenverträge über zwei sofort beginnende Renten gegen Einmalbetrag ab (Rentendokumente 30156, 30157). Beginnend mit dem 1. Dezember 1996 sollten die Leibrenten lebenslänglich bis zum Tode der längst lebenden Rentenperson gezahlt werden. Zu Rentenpersonen wurden die Antragsteller sowie deren Kinder benannt. Während einer 14-jährigen Finanzierungsphase sollten die Renten jährlich 10 % des Einmalbetrages von jeweils 500.000 DM, also 50.000 DM, betragen. Danach sollte unter Berücksichtigung einer Kapitalabfindung eine lebenslängliche jährliche Rente von 31.000 DM gezahlt werden. Der Einmalbetrag von jeweils 500.000 DM der beiden Rentenvereinbarungen sollte durch ein Vorauszahlungsdarlehen der AIP finanziert werden, wobei das Vorauszahlungsdarlehen seinerseits durch ein Darlehen der "Coelner Spar- und Darlehenskasse Inc" (CSDK) mit Sitz ebenfalls in den USA mit einem jährlichen Zinsaufwand von 70.000 DM vorfinanziert werden sollte (Sonder-Akte, Bl. 1 ff.).

Die CSDK bescheinigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 1996, sie habe der AIP den Betrag von jeweils 500.000 DM ausgezahlt. Die Antragsteller überwiesen jeweils am 30. Dezember 1996 und 1997 zweimal einen Betrag von 70.000 DM als "Zinsen für Vorauszahlung" an die AIP. Diese teilte dem Antragsteller am 14. Januar 1997 mit, sie habe "gemäß Darlehensvertrag ... die Vorauszahlung auf das Rentenstammrecht in Höhe von DM 500.000 per Überweisung veranlasst" (Sonder-Akte, Bl. 2, 5). Am 6. Januar 1997 und am 27. Januar 1998 wurde den Klägern jeweils ein Betrag von 100.000 DM überwiesen (Bl. 9 f.).

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 erklärten die Antragsteller bei den sonstigen Einkünften Werbungskosten i.H. von 140.030 DM. Der Antragsgegner folgte den Erklärungsangaben und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 22. Juli 1998 für den Antragsteller und die Antragstellerin Beträge von 70.030 DM bzw. 70.000 DM (ESt, Bl. 72 R). Nach einem entsprechenden Hinweis der Oberfinanzdirektion Köln (Sonder-Akte, Bl. 58 ff.) im Jahre 1998, wonach sowohl die AIP als auch die CSDK Briefkastenfirmen ohne eigenen Geschäftsbetrieb seien, erließ der Antragsgegner am 22. Juli 1999 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996, der nunmehr keine sonstigen Einkünfte mehr berücksichtigte.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 verfuhren die Antragsteller entsprechend. Sie erklärten bei den sonstigen Einkünften von jeweils 50.000 DM Werbungskosten von 71.970 bzw. 71.971 DM. Der Antragsgegner folgte den Erklärungsangaben und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 22. Juli 1998 für den Antragsteller und die Antragstellerin Beträge von 70.030 DM bzw. 70.000 DM (ESt, Bl. 179 R). Im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 22. Juli 1999 berücksichtigte der Antragsgegner keine sonstigen Einkünfte (ESt, Bl. 182).

Im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 10. Mai 2002 setze der Antragsgegner sonstige Einkünfte von 22.428 DM (Antragsteller) und 24.890 DM (Antragstellerin) an (Rbh, Bl. 45).

Im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 10. Mai 2002 berücksichtigte der Antragsgegner sonstige Einkünfte i.H. von 0 DM (Rbh, Bl. 48).

Gegen sämtliche Bescheide legten die Antragsteller Einsprüche ein (Rbh, Bl. 1, 41, 42). Mit Entscheidung vom 21. Juli 2003 wies der Antragsgegner die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1999 als unbegründet zurück. Für 1998 korrigierte er die Steuerfestsetzung insoweit, als er nunmehr -wie in den anderen Streitjahren- die sonstigen Einkünfte mit 0 DM ansetzte (Rbh, Bl. 78 ff.).

Am 18. August 2003 reichten die Kläger ihre Klage beim Finanzgericht ein, die unter dem Gz. 1 K 257/03 erfasst ist.

Nachdem der Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 sowie 1999 abschlägig beschieden hatte, wandten sich die Antragsteller auch insoweit am 20. Oktober 2003 an das Finanzgericht (Bl. 1).

Die Antragsteller beantragen (Bl. 1),

die Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 vom 22. Juli 1999 sowie den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 10. Mai 2002 in Höhe von 35.345 Euro (1996), 11.297 Euro (1997) sowie 4.640 Euro (1999) von der Vollziehung auszusetzen.

Die Antragsteller machen geltend, sie hätten keinerlei Zweifel an der Durchführung der abgeschlossenen Verträge gehabt. Den Verträgen entsprechend seien für 1997 und 1998 zweimal auch Zahlungen von ihnen geleistet worden. Zweimal seien ihnen auch Renten zugeflossen. Die danach auftretenden Zahlungsschwierigkeiten bei der AIP änderten nichts an der Tatsache, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei den Klägern die Absicht vorgelegen habe, Einkünfte zu erzielen. Entsprechend den Verträgen hätten sie ihrerseits auch in den Folgejahren Zahlungen geleistet, die als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln ergeben hätten, dass die angeblich kreditfinanzierten Rentengeschäfte tatsächlich nie vollzogen worden seien. Die CSDK habe zu keinem Zeitpunkt über Kapital verfügt, mit dem sie den Rentenerwerb hätte finanzieren können. Die gesamten Geschäfte von AIP und CSDK hätten keinen realen Hintergrund gehabt. Mithin komme weder eine Erfassung der Einnahmen noch eine Berücksichtigung der Ausgaben der Kläger in Betracht. Die gesamten "Aktivitäten" müssten steuerlich ohne Auswirkungen bleiben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist auch begründet

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

2. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Einkommensteuerbescheide insoweit, als darin der Antragsgegner aus den von den Antragstellern abgeschlossenen und praktizierten Vereinbarungen steuerlich keine Relevanz ableitet.

2.1. Einkunftserzielungsabsicht

Der Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus einer bestimmten Einkunftsart -her: § 22 Nr. 1 EStG- ist maßgeblich durch das - nur an äußerlich erkennbaren objektiven tatsächlichen Merkmalen ("Indizien") deutlich werdende - subjektive Element der "Einkünfteerzielungsabsicht" geprägt, das zum Ausdruck bringt, ob der Steuerpflichtige diese Einkunftsart zweckgerichtet zur Erzielung von positiven Einkünften einsetzen möchte. Insoweit dient dieses Tatbestandsmerkmal der Abgrenzung von einkommensteuerrechtlich relevanter Tätigkeit von solchen Betätigungen, die einkommensteuerrechtlich als irrelevant anzusehen sind, weil es sich z.B. um sog. Liebhaberei handelt. Diese Abgrenzung ist vor allem dann erheblich, wenn die Tätigkeit zu Verlusten führt, deren steuerliche Relevanz zu beurteilen ist. Eine entsprechende Abgrenzung hat auch zu erfolgen, wenn es - wie vorliegend - um die Frage geht, ob der Steuerpflichtige steuerbare oder nicht steuerbare Einkünfte erzielen wollte (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. November 2003, 2 V 311/03, juris betr. die Erzielung von Scheinrenditen). Entscheidend ist dabei die -nachvollziehbare- Absicht, bestimmte Ausgaben zu tätigen, um (positive) Einkünfte zu erzielen, so dass auch vergebliche Werbungskosten in Betracht kommen, soweit die einmal gefasste Absicht letztlich -aus welchen Gründen auch immer- nicht zum Tragen kommt (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BStBl II 2002, 144 zum Abzug von Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben).

2.2. Sofort-Rente als zulässige steuerliche Gestaltung ?

Die hier streitige Gestaltung, nämlich der Abschluss einer kreditfinanzierten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofort beginnender Rentenzahlung, war bereits Gegenstand mehrerer BFH-Entscheidungen. Danach können unter bestimmten Umständen Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrages veranlasst sind, als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267; vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660). Allerdings hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Aufwendungen zur Kreditfinanzierung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofort beginnender Rentenzahlung im sog. "Verbund-Renten-Plan" Anschaffungskosten des Rentenstammrechts darstellen und mithin ein Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr.1 EStG deshalb nicht in Betracht komme (Urteil vom 4. Mai 1999, 4 K 198/98, EFG 2000, 924). Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: X R 54/99), über die bislang noch nicht entschieden ist.

3. Anwendung im Streitfall

Der Senat hält es im Streitfall für unerheblich, ob die AIP und die CSDK sog. Briefkastenfirmen sind, die in betrügerischer Absicht tätig geworden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsteller -soweit sie getäuscht worden sind- jedenfalls die Absicht hatten, die gewählte Gestaltung zu vollziehen. Sie haben dementsprechend in den Streitjahren Zahlungen geleistet und zumindest in den beiden Anfangsjahren auch entsprechende Auszahlungen erhalten. Nach den rechtswirksam geschlossenen Verträgen hätten die getroffenen Vereinbarungen jedenfalls umgesetzt werden sollen. Der geheime Vorbehalt des betrügerischen Verhaltens ist insofern unerheblich (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Mai 2003, 5 K 20215/99, EFG 2003, 1162). Die Antragsteller hatten mithin die Absicht der Erzielung von Einkünften. Dass der Vorgang möglicherweise als Kreditfinanzierung der Anschaffungskosten des Rentenstammrechts zu werten ist, ist von der grundsätzlichen Annahme der steuerlichen Relevanz, die der Antragsgegner in erster Linie bezweifelt, zu trennen.

Hinsichtlich der letzterwähnten Frage, nämlich der zutreffenden steuerlichen Einordnung der Finanzierungskosten, bestehen ernstliche Zweifel wegen der Divergenz zwischen der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der entgegen stehenden Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vgl. unter Tz. 2.2.).

Diese ernstlichen Zweifel rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat sah keine Veranlassung, die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 FGO zuzulassen.

Gründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist auch begründet

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

2. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Einkommensteuerbescheide insoweit, als darin der Antragsgegner aus den von den Antragstellern abgeschlossenen und praktizierten Vereinbarungen steuerlich keine Relevanz ableitet.

2.1. Einkunftserzielungsabsicht

Der Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus einer bestimmten Einkunftsart -her: § 22 Nr. 1 EStG- ist maßgeblich durch das - nur an äußerlich erkennbaren objektiven tatsächlichen Merkmalen ("Indizien") deutlich werdende - subjektive Element der "Einkünfteerzielungsabsicht" geprägt, das zum Ausdruck bringt, ob der Steuerpflichtige diese Einkunftsart zweckgerichtet zur Erzielung von positiven Einkünften einsetzen möchte. Insoweit dient dieses Tatbestandsmerkmal der Abgrenzung von einkommensteuerrechtlich relevanter Tätigkeit von solchen Betätigungen, die einkommensteuerrechtlich als irrelevant anzusehen sind, weil es sich z.B. um sog. Liebhaberei handelt. Diese Abgrenzung ist vor allem dann erheblich, wenn die Tätigkeit zu Verlusten führt, deren steuerliche Relevanz zu beurteilen ist. Eine entsprechende Abgrenzung hat auch zu erfolgen, wenn es - wie vorliegend - um die Frage geht, ob der Steuerpflichtige steuerbare oder nicht steuerbare Einkünfte erzielen wollte (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. November 2003, 2 V 311/03, juris betr. die Erzielung von Scheinrenditen). Entscheidend ist dabei die -nachvollziehbare- Absicht, bestimmte Ausgaben zu tätigen, um (positive) Einkünfte zu erzielen, so dass auch vergebliche Werbungskosten in Betracht kommen, soweit die einmal gefasste Absicht letztlich -aus welchen Gründen auch immer- nicht zum Tragen kommt (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BStBl II 2002, 144 zum Abzug von Schuldzinsen für ein gescheitertes Bauvorhaben).

2.2. Sofort-Rente als zulässige steuerliche Gestaltung ?

Die hier streitige Gestaltung, nämlich der Abschluss einer kreditfinanzierten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofort beginnender Rentenzahlung, war bereits Gegenstand mehrerer BFH-Entscheidungen. Danach können unter bestimmten Umständen Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrages veranlasst sind, als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267; vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660). Allerdings hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Aufwendungen zur Kreditfinanzierung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofort beginnender Rentenzahlung im sog. "Verbund-Renten-Plan" Anschaffungskosten des Rentenstammrechts darstellen und mithin ein Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr.1 EStG deshalb nicht in Betracht komme (Urteil vom 4. Mai 1999, 4 K 198/98, EFG 2000, 924). Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: X R 54/99), über die bislang noch nicht entschieden ist.

3. Anwendung im Streitfall

Der Senat hält es im Streitfall für unerheblich, ob die AIP und die CSDK sog. Briefkastenfirmen sind, die in betrügerischer Absicht tätig geworden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsteller -soweit sie getäuscht worden sind- jedenfalls die Absicht hatten, die gewählte Gestaltung zu vollziehen. Sie haben dementsprechend in den Streitjahren Zahlungen geleistet und zumindest in den beiden Anfangsjahren auch entsprechende Auszahlungen erhalten. Nach den rechtswirksam geschlossenen Verträgen hätten die getroffenen Vereinbarungen jedenfalls umgesetzt werden sollen. Der geheime Vorbehalt des betrügerischen Verhaltens ist insofern unerheblich (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Mai 2003, 5 K 20215/99, EFG 2003, 1162). Die Antragsteller hatten mithin die Absicht der Erzielung von Einkünften. Dass der Vorgang möglicherweise als Kreditfinanzierung der Anschaffungskosten des Rentenstammrechts zu werten ist, ist von der grundsätzlichen Annahme der steuerlichen Relevanz, die der Antragsgegner in erster Linie bezweifelt, zu trennen.

Hinsichtlich der letzterwähnten Frage, nämlich der zutreffenden steuerlichen Einordnung der Finanzierungskosten, bestehen ernstliche Zweifel wegen der Divergenz zwischen der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der entgegen stehenden Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vgl. unter Tz. 2.2.).

Diese ernstlichen Zweifel rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat sah keine Veranlassung, die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 FGO zuzulassen.