Rechtsprechung / Finanzgericht des Saarlandes
Finanzgericht des Saarlandes Entscheidung vom 02.02.2014 – 2 K 1308/13
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter der am … Mai 1993 geborenen Tochter L. Sie streitet mit der Beklagten darum, ob ihr seitens der Beklagten für ihre Tochter während eines Auslandsaufenthaltes Kindergeld zu zahlen ist.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 (KiG, Bl. 125) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2011 mit der Begründung auf, die Klägerin habe es versäumt, angeforderte Unterlagen vorzulegen.
Hiergegen legte die Klägerin am 19. Oktober 2012 Einspruch ein (KiG, Bl. 126). Sie legte dabei weitere Nachweise betreffend einen von L nach dem Abitur ab Januar 2012 durchgeführten Aufenthalt als Au-Pair in den USA vor (KiG, Bl. 126 ff.).
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2013 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück (KiG, Bl. 143 ff.).
Am 23. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1).
Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 1),
die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2013 Kindergeld für ihre Tochter L Januar 2012 bis Juli 2013 zu bewilligen.
Die Klägerin macht geltend, ihre Tochter habe im Juli 2013 erfolgreich den TOEFL-Test absolviert. Sie absolviere noch bis Juli 2014 ein Freiwilliges Soziales Jahr und wolle danach ein Studium beginnen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass der Au-Pair-Aufenthalt im Hinblick auf ein bestimmtes Studium erfolgt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht kein Kindergeld für ihre Tochter L für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 zu.
1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).
Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland absolviert werden. Sofern ein Kind dort z.B. eine Universität oder Fachschule besucht oder ein Praktikum zur Erlangung beruflicher Qualifikationen ableistet (BFH vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26), kann es auch dann berücksichtigt werden, wenn zugleich ein Au-pair-Verhältnis besteht. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis (vgl. BFH vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf (BFH vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469; vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256; vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34). Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur Persönlichkeitsbildung - z.B. zur Verbesserung der Selbständigkeit oder um andere Länder und Kulturen kennenzulernen -, werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nach ständiger Rechtsprechung daher nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701).
Bezwecken der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z.B. TOEFL oder IELTS), oder wird ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so kann ein Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden (BFH vom 26. Oktober 2012 VI R 102/10, BFH/NV 2013, 366).
2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Aufenthalt von L in den USA nicht geeignet ist, einen Kindergeldanspruch der Klägerin zu begründen.
Der Senat versteht die Rechtsprechung des BFH so, dass nicht jeder Sprachaufenthalt im Ausland bereits eine „Ausbildung“ darstellt. Vielmehr muss, auch wenn der Erwerb der Sprachkenntnis durch einen Fremdsprachentest (hier: TOEFL) verifiziert worden ist, ein konkreter Zusammenhang zu einer Berufsausbildung bestehen. Insoweit verweist der Senat auf die Rechtsprechung des BFH zur Frage, ob ein Praktikum als Berufsausbildung angesehen werden kann. Ein Praktikum kann danach einen Kindergeldanspruch nur dann begründen, wenn es Teil der Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG ist. Dies setzt voraus, dass ein hinreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BStBl II 1999, 713). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA-FamEStG - DA 63.3.2.4 Abs. 1). Immer muss aber ein Bezug zu einem bestimmten Beruf dargelegt werden.
Übertragen auf den Auslandsaufenthalt von L ist ein solch konkreter Zusammenhang – hier mit einem Studium – nicht erkennbar. L hat zwar im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Rückkehr aus den USA im Juli 2013 den TOEFL-Sprachentest absolviert. Indessen hat sie danach nicht mit einem Studium begonnen, sondern erst einmal ein Freiwilliges Soziales Jahr begonnen. Nach Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Januar 204 (Bl. 30) ist sie dabei, „sich zu orientieren und einen geeigneten Studienplatz für das Herbstsemester zu finden“. Allein der zeitliche Abstand des Studiumbeginns zum Wintersemester 2014/2015 zeigt, dass der Erwerb der Sprachkenntnisse zwar allgemein nützlich war, aber eben nicht Teil einer bestimmten Berufsausbildung ist.
3. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Senat misst der Frage, ob und inwieweit zwischen einem Fremdspracherwerb im Ausland und einem danach angestrebten Studium ein (konkreter) Zusammenhang bestehen muss, grundsätzliche Bedeutung bei.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht kein Kindergeld für ihre Tochter L für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 zu.
1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).
Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland absolviert werden. Sofern ein Kind dort z.B. eine Universität oder Fachschule besucht oder ein Praktikum zur Erlangung beruflicher Qualifikationen ableistet (BFH vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26), kann es auch dann berücksichtigt werden, wenn zugleich ein Au-pair-Verhältnis besteht. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis (vgl. BFH vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf (BFH vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469; vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256; vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34). Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur Persönlichkeitsbildung - z.B. zur Verbesserung der Selbständigkeit oder um andere Länder und Kulturen kennenzulernen -, werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nach ständiger Rechtsprechung daher nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701).
Bezwecken der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z.B. TOEFL oder IELTS), oder wird ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so kann ein Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden (BFH vom 26. Oktober 2012 VI R 102/10, BFH/NV 2013, 366).
2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Aufenthalt von L in den USA nicht geeignet ist, einen Kindergeldanspruch der Klägerin zu begründen.
Der Senat versteht die Rechtsprechung des BFH so, dass nicht jeder Sprachaufenthalt im Ausland bereits eine „Ausbildung“ darstellt. Vielmehr muss, auch wenn der Erwerb der Sprachkenntnis durch einen Fremdsprachentest (hier: TOEFL) verifiziert worden ist, ein konkreter Zusammenhang zu einer Berufsausbildung bestehen. Insoweit verweist der Senat auf die Rechtsprechung des BFH zur Frage, ob ein Praktikum als Berufsausbildung angesehen werden kann. Ein Praktikum kann danach einen Kindergeldanspruch nur dann begründen, wenn es Teil der Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG ist. Dies setzt voraus, dass ein hinreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BStBl II 1999, 713). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA-FamEStG - DA 63.3.2.4 Abs. 1). Immer muss aber ein Bezug zu einem bestimmten Beruf dargelegt werden.
Übertragen auf den Auslandsaufenthalt von L ist ein solch konkreter Zusammenhang – hier mit einem Studium – nicht erkennbar. L hat zwar im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Rückkehr aus den USA im Juli 2013 den TOEFL-Sprachentest absolviert. Indessen hat sie danach nicht mit einem Studium begonnen, sondern erst einmal ein Freiwilliges Soziales Jahr begonnen. Nach Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Januar 204 (Bl. 30) ist sie dabei, „sich zu orientieren und einen geeigneten Studienplatz für das Herbstsemester zu finden“. Allein der zeitliche Abstand des Studiumbeginns zum Wintersemester 2014/2015 zeigt, dass der Erwerb der Sprachkenntnisse zwar allgemein nützlich war, aber eben nicht Teil einer bestimmten Berufsausbildung ist.
3. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Senat misst der Frage, ob und inwieweit zwischen einem Fremdspracherwerb im Ausland und einem danach angestrebten Studium ein (konkreter) Zusammenhang bestehen muss, grundsätzliche Bedeutung bei.