Rechtsprechung / Finanzgericht des Saarlandes

Finanzgericht des Saarlandes Urteil vom 26.02.2014 – 2 K 1255/13

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin streitet mit der Beklagten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Rückzahlung von Kindergeld fordert, das an die Tochter der Klägerin, Frau T (* XX. XX 1986), ausbezahlt worden ist.

Am 9. Oktober 2008 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Zahlung von Kindergeld für Frau T ein (KiG, Bl. 37 ff.). Dieser Antrag trug den Namenszug („A“) der Klägerin. Die Unterschrift war jedoch – wie mittlerweile unstreitig ist – gefälscht (Bl. 15). Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 7. November 2008 (KiG, Bl. 46) wurde zu deren Gunsten Kindergeld für Frau T ab September 2008 festgesetzt. Die Auszahlung erfolgte in der Folge auf das im (gefälschten) Kindergeldantrag angegebene Konto von Frau T bei der Volksbank D (KiG, Bl. 48).

Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 (KiG, Bl. 50) und Juni 2010 (KiG, Bl. 57), die von der Klägerin unterschrieben worden sind (KiG, Bl. 68), bat diese die Beklagte jeweils um eine Änderung des Anweisungskontos ihrer Tochter.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 (KiG, Bl. 60) informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit ab November 2008 nicht nachgewiesen worden seien. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 (KiG, Bl. 61) teilte die Klägerin mit, sie habe kein Kindergeld erhalten.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2012 (KiG, Bl. 86) hob daraufhin die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeiträume April bis September 2009 sowie ab Juni 2010 auf und forderte von der Klägerin das für die Zeiträume April bis September 2009 und Juni 2010 bis Februar 2011 gezahlte Kindergeld i.H. von 2.640 Euro von dieser zurück.

Hiergegen legte die Klägerin am 30. Oktober 2012 Einspruch ein (KiG, Bl. 100). Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen (KiG, Bl. 127 ff.).

Hiergegen hat die Klägerin am 2. August 2013 Klage erhoben (Bl. 1).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 5. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 insoweit aufzuheben, als dieser die Erstattung von 2.640 Euro zum Gegenstand hat.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei zur Rückforderung nicht berechtigt, da das Kindergeld, dessen Rückforderung begehrt werde, jeweils auf ein Konto ihrer Tochter und nicht auf ihr eigenes geflossen sei. Allenfalls ihre Tochter, nicht aber sie selbst, sei zur Rückzahlung verpflichtet. Nachweislich sei die Unterschrift auf dem Kindergeldantrag gefälscht gewesen.

Die Klägerin trägt vor, sie selbst habe vom Wegfall der Fördervoraussetzungen und der Weiterzahlung des Kindergeldes keine Kenntnis gehabt. Ihre Tochter habe schon damals nicht mehr bei ihr im Haushalt gelebt. Zudem sei sie, die Klägerin, gesundheitlich sehr beeinträchtigt. Eine 1997 aufgetretene Gehirnblutung habe ganz erhebliche Störungen der Gedächtnisleistungen zur Folge gehabt. Auf Grund dessen habe sie nicht mehr erfassen können, was sie unterschrieben habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2013, zugestellt am 29. Oktober 2013 (Bl. 33), die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat am 29. November 2013 (Bl. 35) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Sie hat zur Dokumentation des aktuellen Gesundheitszustands erneut den Arztbrief vom 6. März 2013 vorgelegt (Bl. 38).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte begehrt zu Recht die Erstattung des Kindergeldes von der Klägerin.

1. Ein volljähriges Kind, das noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird nach den im Streitfall allenfalls in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

Unstreitig war ein solcher Anspruch nicht gegeben, nachdem Frau T in den Zeiträumen April bis September 2009 und Juni 2010 bis Februar 2011 nicht mehr ausgebildet worden ist und auch eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte. Hieraus ergibt sich zum einen die Berechtigung und Verpflichtung der Beklagten, die Kindergeldfestsetzung insoweit aufzuheben. Zudem leitet sich hieraus die Forderung der Beklagten ab, das unberechtigter Weise gezahlte Kindergeld zurückzuverlangen.

2. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, also derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist im Streitfall die Klägerin. Denn die Familienkasse leistete die Kindergeldzahlungen an den Klägerin in dem Willen, ihre kindergeldrechtliche Verpflichtung dieser gegenüber zu erfüllen (vgl. etwa BFH vom 21. Februar 2000 VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941, m.w.N.).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten auszahlt (vgl. BFH vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143, 144; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BStBl II 1996, 436, 438; vom 8. April 1986 VII B 128/85, BStBl II 1986, 511, vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BStBl II 1989, 223). Auch in einem solchen Fall erbringt die Behörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Behörde ihre Leistung mit dem Willen erbringt, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen. Diese Grundsätze gelten auch im steuerlichen Kindergeldrecht, da Kindergeld als Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) gezahlt wird (BFH vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858).

Diese Rechtsprechung führt im Streitfall zur berechtigten Inanspruchnahme der Klägerin. Diese war – ungeachtet der Überweisung auf das Konto ihrer Tochter – aus der Sicht der Beklagten die Inhaberin des Kindergeldanspruchs und Leistungsempfängerin. Dies gilt unabhängig von der nachweislich ihr aufgrund der Unterschriftenfälschung nicht zuzurechnenden Antragstellung. Diese Antragstellung hat zwar die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes ausgelöst. Letztlich ist aber überhaupt nicht streitig, dass diese im Streitzeitraum zu Unrecht erfolgt ist. Allein von Bedeutung ist, dass die Klägerin jeweils die Anweisung erteilt hat, die Auszahlung auf ein Konto ihrer Tochter vorzunehmen.

Eine solche Anweisung wird von der Klägerin auch nicht bestritten, etwa in dem Sinn, dass auch die entsprechenden Änderungsanträge (KiG, Bl. 50, 57) gefälscht worden seien. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt (KiG, Bl. 58), die Anweisungen zur Auszahlung auf Konten ihrer Tochter stammten von ihr. Diese rechtfertigen es letztlich auch, die Klägerin als Erstattungsverpflichtete anzusehen, da nicht erkennbar ist, dass die Anweisungen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden oder eingeschränkten Geschäftsfähigkeit der Klägerin rechtsunwirksam sein könnten.

Nach § 105 Abs. 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich Abgabe einer Willenserklärung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Insoweit hat die Klägerin zwar vorgetragen, sie leide unter Gedächtnisstörungen, und zudem habe ihr ihre Tochter die entsprechenden Schreiben „untergeschoben“. Ein solcher Vortrag reicht indessen nicht aus, um weitere Maßnahmen – wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu begründen. Ein Arztbrief vom 6. März 2013 bestätigt zwar eine zeitlich nicht vollständige Orientierung, konstatiert aber die „Orientierung ... ansonsten“. Festgehalten wird dort auch, dass „neurologische Ausfälle nicht zu finden“ seien (KiG, Bl. 125). Die Grundursache derartiger Einschränkungen resultiert bereits aus dem Jahr 1997 (Bl. 4), wobei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch Störungen der Gedächtnisleistungen feststellbar seien. Dieser Vortrag als wahr unterstellt, ergeben sich aus ihm keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit. Umgekehrt als dies die Klägerin tut (Bl. 5) wird man aus der Bewältigung des Alltags und gelegentlicher Einschränkung der Gedächtnisleistung nicht unmittelbar die Notwendigkeit einer Betreuung ableiten. Dass eine solche über Jahre hinweg nicht angeordnet worden ist, deutet vielmehr darauf hin, dass die Klägerin in der Lage ist, wirksame Willenserklärungen abzugeben.

Die Manipulationen ihrer Tochter bei der Antragstellung im Zusammenhang mit den Anweisungen, das Kindergeld auf deren Konten zu überweisen, machen im Übrigen die Anweisungen nicht unwirksam. Die Täuschung der Tochter geschah unstreitig bei Antragstellung, und zwar gegenüber der Beklagten. Soweit die Tochter der Klägerin ihre Mutter davon „überzeugt“ hat, ihr werde Kindergeld ausbezahlt, war dieser Vortrag in diesen Zeitpunkten nicht unzutreffend, so dass auch eine Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB wegen Täuschung nicht zweifelsfrei erscheint. Jedenfalls ist eine Anfechtung nicht erfolgt; im Übrigen ist die Jahresfrist (§ 124 Abs. 2 BGB) diesbezüglich bereits verstrichen, nachdem die Täuschung, so eine solche vorlag, bereits spätestens im August 2012 entdeckt worden war (KiG, Bl. 83).

3. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Klägerin möglicherweise ein Anspruch auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) oder ein solcher auf Erlass der Forderung (§ 227 AO) zusteht. Das diesbezüglich von der Klägerin initiierte Verfahren (KiG, Bl. 112) ist hinsichtlich der erstgenannten Möglichkeit beschieden worden (KiG, Bl. 112). Über den Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid (KiG, Bl. 114) hat die Beklagte nach Aktenlage jedoch noch nicht entschieden. Bezüglich des Antrags auf Erlass der Forderung (§ 227 AO) liegt offenkundig nicht einmal eine ablehnende Entscheidung vor.

Insgesamt handelt es sich um Entscheidungen, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht überprüft werden können, da die notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. § 44 Abs. 1 FGO).

4. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt (§ 135 Abs. 1 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte begehrt zu Recht die Erstattung des Kindergeldes von der Klägerin.

1. Ein volljähriges Kind, das noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird nach den im Streitfall allenfalls in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

Unstreitig war ein solcher Anspruch nicht gegeben, nachdem Frau T in den Zeiträumen April bis September 2009 und Juni 2010 bis Februar 2011 nicht mehr ausgebildet worden ist und auch eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte. Hieraus ergibt sich zum einen die Berechtigung und Verpflichtung der Beklagten, die Kindergeldfestsetzung insoweit aufzuheben. Zudem leitet sich hieraus die Forderung der Beklagten ab, das unberechtigter Weise gezahlte Kindergeld zurückzuverlangen.

2. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, also derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist im Streitfall die Klägerin. Denn die Familienkasse leistete die Kindergeldzahlungen an den Klägerin in dem Willen, ihre kindergeldrechtliche Verpflichtung dieser gegenüber zu erfüllen (vgl. etwa BFH vom 21. Februar 2000 VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941, m.w.N.).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten auszahlt (vgl. BFH vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143, 144; vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BStBl II 1996, 436, 438; vom 8. April 1986 VII B 128/85, BStBl II 1986, 511, vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BStBl II 1989, 223). Auch in einem solchen Fall erbringt die Behörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Behörde ihre Leistung mit dem Willen erbringt, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen. Diese Grundsätze gelten auch im steuerlichen Kindergeldrecht, da Kindergeld als Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) gezahlt wird (BFH vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858).

Diese Rechtsprechung führt im Streitfall zur berechtigten Inanspruchnahme der Klägerin. Diese war – ungeachtet der Überweisung auf das Konto ihrer Tochter – aus der Sicht der Beklagten die Inhaberin des Kindergeldanspruchs und Leistungsempfängerin. Dies gilt unabhängig von der nachweislich ihr aufgrund der Unterschriftenfälschung nicht zuzurechnenden Antragstellung. Diese Antragstellung hat zwar die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes ausgelöst. Letztlich ist aber überhaupt nicht streitig, dass diese im Streitzeitraum zu Unrecht erfolgt ist. Allein von Bedeutung ist, dass die Klägerin jeweils die Anweisung erteilt hat, die Auszahlung auf ein Konto ihrer Tochter vorzunehmen.

Eine solche Anweisung wird von der Klägerin auch nicht bestritten, etwa in dem Sinn, dass auch die entsprechenden Änderungsanträge (KiG, Bl. 50, 57) gefälscht worden seien. Vielmehr hat die Klägerin eingeräumt (KiG, Bl. 58), die Anweisungen zur Auszahlung auf Konten ihrer Tochter stammten von ihr. Diese rechtfertigen es letztlich auch, die Klägerin als Erstattungsverpflichtete anzusehen, da nicht erkennbar ist, dass die Anweisungen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden oder eingeschränkten Geschäftsfähigkeit der Klägerin rechtsunwirksam sein könnten.

Nach § 105 Abs. 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich Abgabe einer Willenserklärung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Insoweit hat die Klägerin zwar vorgetragen, sie leide unter Gedächtnisstörungen, und zudem habe ihr ihre Tochter die entsprechenden Schreiben „untergeschoben“. Ein solcher Vortrag reicht indessen nicht aus, um weitere Maßnahmen – wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu begründen. Ein Arztbrief vom 6. März 2013 bestätigt zwar eine zeitlich nicht vollständige Orientierung, konstatiert aber die „Orientierung ... ansonsten“. Festgehalten wird dort auch, dass „neurologische Ausfälle nicht zu finden“ seien (KiG, Bl. 125). Die Grundursache derartiger Einschränkungen resultiert bereits aus dem Jahr 1997 (Bl. 4), wobei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch Störungen der Gedächtnisleistungen feststellbar seien. Dieser Vortrag als wahr unterstellt, ergeben sich aus ihm keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit. Umgekehrt als dies die Klägerin tut (Bl. 5) wird man aus der Bewältigung des Alltags und gelegentlicher Einschränkung der Gedächtnisleistung nicht unmittelbar die Notwendigkeit einer Betreuung ableiten. Dass eine solche über Jahre hinweg nicht angeordnet worden ist, deutet vielmehr darauf hin, dass die Klägerin in der Lage ist, wirksame Willenserklärungen abzugeben.

Die Manipulationen ihrer Tochter bei der Antragstellung im Zusammenhang mit den Anweisungen, das Kindergeld auf deren Konten zu überweisen, machen im Übrigen die Anweisungen nicht unwirksam. Die Täuschung der Tochter geschah unstreitig bei Antragstellung, und zwar gegenüber der Beklagten. Soweit die Tochter der Klägerin ihre Mutter davon „überzeugt“ hat, ihr werde Kindergeld ausbezahlt, war dieser Vortrag in diesen Zeitpunkten nicht unzutreffend, so dass auch eine Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB wegen Täuschung nicht zweifelsfrei erscheint. Jedenfalls ist eine Anfechtung nicht erfolgt; im Übrigen ist die Jahresfrist (§ 124 Abs. 2 BGB) diesbezüglich bereits verstrichen, nachdem die Täuschung, so eine solche vorlag, bereits spätestens im August 2012 entdeckt worden war (KiG, Bl. 83).

3. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Klägerin möglicherweise ein Anspruch auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) oder ein solcher auf Erlass der Forderung (§ 227 AO) zusteht. Das diesbezüglich von der Klägerin initiierte Verfahren (KiG, Bl. 112) ist hinsichtlich der erstgenannten Möglichkeit beschieden worden (KiG, Bl. 112). Über den Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid (KiG, Bl. 114) hat die Beklagte nach Aktenlage jedoch noch nicht entschieden. Bezüglich des Antrags auf Erlass der Forderung (§ 227 AO) liegt offenkundig nicht einmal eine ablehnende Entscheidung vor.

Insgesamt handelt es sich um Entscheidungen, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht überprüft werden können, da die notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. § 44 Abs. 1 FGO).

4. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt (§ 135 Abs. 1 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.