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Finanzgericht des Saarlandes Beschluss vom 30.06.2020 – 1 V 1424/19
ECLI:DE:FGSL:2020:0630.1V1424.19.00
Orientierungssatz
Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 43/20 (AdV).
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide für 2015 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag sowie des Nachforderungsbescheids über Kapitalertragsteuer für 2013 bis 2015 – alle vom 27. September 2019 – sowie des Nachforderungsbescheids über Kapitalertragsteuer für 2017 vom 18. Oktober 2019 wird bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung über die Einsprüche insoweit ausgesetzt bzw. aufgehoben, als darin verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. 25.469 € (2013), 25.978 € (2014), 26.498 € (2015) und 39.014 € (2017) der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Dem Antragsgegner wird entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die auszusetzenden bzw. aufzuhebenden Beträge zu berechnen.
Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
1
I. Die Antragstellerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom xx.yy.zz gegründete GmbH (Dok Bl. 5 ff.), deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Hotels ist. Die Antragstellerin hat ihren Geschäftsbetrieb in X ausweislich der Gewerbeabmeldung am 30. November 2017 eingestellt bzw. ihre Betriebsstätte zum 1. Dezember 2017 nach Y verlegt (Dok Bl. 43 f.). Alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist der am xx.yy.1957 geborene, in Frankreich wohnhafte Herr C (nachfolgend: C), der seit der Gründung der Antragstellerin auch zu deren einzigem Geschäftsführer bestellt ist.
2
Am xx.yy.zz schlossen die Antragstellerin und C einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab (Dok Bl. 20 ff.). Gemäß der Nachtragsvereinbarung vom xx.yy.2006 erhielt C ab Januar 2006 Geschäftsführerbezüge i.H.v. monatlich 10.000 € zuzüglich Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und Gewinntantieme (Dok Bl. 29 ff.). In der Nachtragsvereinbarung vom xx.yy.2017 wurde geregelt, dass C ab Januar 2017 ein monatliches Gehalt von 15.000 € zuzüglich Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld erhält; eine Gewinntantieme war in dieser Vereinbarung nicht mehr enthalten (Dok Bl. 32a ff.).
3
Die Antragstellerin und C vereinbarten am xx.yy.2002 eine Pensionszusage (Dok Bl. 33 ff.). Hiernach erhält C bei Vollendung des 65. Lebensjahrs und Ausscheiden aus dem Unternehmen auf Lebenszeit eine Altersrente von monatlich 3.000 €. Für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze sollte C – längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs – eine Invalidenrente von monatlich 2.000 € erhalten. In der o.g. Vereinbarung vom xx.yy.2006 wurde bestimmt, dass – entgegen der ursprünglichen Abrede – die Pensionszusage nicht vom Bestehen einer betrieblichen Rückdeckungsversicherung abhängig sein solle und dass die Bezüge des C im Fall der Auszahlung der Invalidenrente darum zu kürzen seien (Dok Bl. 28 ff., insbes. Bl. 31).
4
Im Jahr 2006 erlitt C eine schwerwiegende (…-)Verletzung, die eine mehrmonatige Krankschreibung nach sich zog und bis heute eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Antragstellerin übte C trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab Januar 2008 in reduziertem Umfang (41 Wochenstunden statt 59 Wochenstunden) weiter aus. Vor diesem Hintergrund schlossen die Antragstellerin und C am xx.yy.2009 eine Vereinbarung über Rentenzahlungen, welche für deren Auszahlungsdauer die Bezüge des C mindern sollten. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde in den Streitjahren auf die Geschäftsführerbezüge angerechnet; C wurde von der Antragstellerin ein um den jeweiligen monatlichen Rentenbetrag gekürztes Geschäftsführergehalt wie folgt ausgezahlt (vgl. Bl. 39 und Gehaltsabrechnungen, Bl. 46 ff., Beträge in EUR):
5
Jahr
Festgehalt
Invaliditätsrente
Summe (Monat)
2013
7.877,58
2.122,42
10.000,00
2014
7.835,13
2.164,87
10.000,00
2015
7.791,83
2.208,17
10.000,00
Jan.+ Febr. 2017
12.702,62
2.297,38
15.000,00
6
In den Gewinnermittlungen machte die Antragstellerin wegen der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente Aufwendungen als Betriebsausgaben i.H.v. 25.469,04 € (2013), 25.978,44 € (2014), 26.498,04 € (2015), 27.027,96 € (2016) sowie 39.014 € (2017) geltend (vgl. Bilanzheft).
7
Am 27. September 2019 erließ der Antragsgegner u.a. einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2015, in dem er die o.g. Betriebsausgaben i.H.v. 26.498,04 € als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelte (vgl. Bl. 15 ff.). Auch in den – hier nicht streitgegenständlichen – Körperschaftsteuerfestsetzungen für 2013, 2014 und 2017 behandelte der Antragsgegner die o.g. Aufwendungen als vGA (vgl. KSt Bl. 56 f., 78 f. und 138 f.). Für – das ebenfalls nicht streitgegenständliche – Jahr 2016 erfolgte keine Änderung, da ein bestandskräftiger Körperschaftsteuerbescheid vorlag. Unter dem 27. September 2019 erging auch ein geänderter Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 (Bl. 25 ff.) sowie ein Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer für 2013 bis 2015 (Bl. 19 f.). Am 17. Oktober 2019 setzte der Antragsgegner den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 auf 0 € fest (Bl. 28 ff.), und am 18. Oktober 2019 erließ er gegenüber der Antragstellerin einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer für 2017 (Bl. 21 ff.). Über die gegen alle genannten Bescheide eingelegten Einsprüche ist noch nicht entschieden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 5. November 2019 ab (Rbh Bl. 12 f.).
8
Am 19. Dezember 2019 hat die Antragstellerin bei Gericht den sinngemäßen Antrag gestellt (Bl. 2, 13, 22),
die Vollziehung der Bescheide für 2015 über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag sowie des Nachforderungsbescheids über Kapitalertragsteuer für 2013 bis 2015 – alle vom 27. September 2019 – sowie des Nachforderungsbescheids über Kapitalertragsteuer für 2017 vom 18. Oktober 2019 und des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 vom 17. Oktober 2019 bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung über die Einsprüche insoweit auszusetzen bzw. aufzuheben, als darin verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. 25.469 € (2013), 25.978 € (2014), 26.498 € (2015) und 39.014 € (2017) der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.
9
Die Antragstellerin trägt vor, der Antrag sei auch bezüglich des Gewerbesteuermessbetrags 2017 zulässig. Auch insoweit bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Besteuerungsgrundlagen (der Verlust aus Gewerbebetrieb) Anfechtungsgegenstand seien und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid wie ein Grundlagenbescheid für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Gewerbesteuer behandelt werde.
10
Es bestünden auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Antragsgegner sei zu Unrecht vom Vorliegen von vGA ausgegangen. Es fehle vorliegend bereits an dem Tatbestandsmerkmal der Vermögensminderung, weshalb es auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Zahlung gar nicht ankomme. Denn der Antragstellerin sei durch die Kürzung des Festgehalts in Höhe der Invalidenrente kein höherer Aufwand entstanden, als wenn die Invalidenrente nicht gezahlt worden wäre. Die Vermögensbelastung der Antragstellerin sei mit Bildung der Pensionsrückstellung entstanden; durch die Pensionszahlungen erfülle die Antragstellerin lediglich ihre entstandene Verpflichtung, wobei die Zahlung erfolgsneutral sei (sog. Passivtausch). Ein Doppelbezug könne dem Grunde nach keine vGA indizieren, wenn ein Vergütungsbestandteil bei Eintritt des Versorgungsfalls aus einer teilweisen Rentenzahlung bestehe und daneben ein um die Berufsunfähigkeitsrente reduziertes Festgehalt weiter gezahlt werde. Jede Geschäftsführervergütung habe typischerweise unterschiedliche Vergütungsbestandteile, und zwar auch dann, wenn keine Pensionszusage zur Auszahlung komme. Wenn sich nur Rechtsgrund und Verwendungszweck änderten, die Gesamtvergütung aber gleich bleibe, könne dies nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Es liege daher kein Doppelbezug der Höhe nach vor. Die Bezüge des C seien vor und nach Eintritt des Versorgungsfalls betragsmäßig identisch. Eine Vermögensminderung scheide denknotwendig aus. Daran ändere auch die sog. geschäftsvorfall-bezogene Betrachtungsweise nichts. Denn im Streitfall existiere nur ein einziger Geschäftsvorfall, nämlich die Zahlung der Vergütung an C mittels des Buchungssatzes „Personalaufwand an Bank“.
11
Eine Vermögensminderung könne sich auch nicht aus der Weiterzahlung des um die Invalidenrente gekürzten Geschäftsführergehalts ergeben. Hätte die Antragstellerin C nicht weiterbeschäftigt, hätte sie einen anderen bzw. einen weiteren Geschäftsführer anstellen müssen. Im Übrigen habe die Antragstellerin das Dienstverhältnis mit C nicht beenden können, da der Eintritt der teilweisen Invalidität keinen Kündigungsgrund darstelle. Im Fall der partiellen Dienst- bzw. Berufsunfähigkeit bleibe der Geschäftsführer in vollem Umfang dienstverpflichtet, zumal der BFH eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers für unvereinbar halte. Durch die Weiterbeschäftigung des C in reduziertem Umfang sei der Versorgungsgedanke der Pensionszusage gewahrt. Die Versorgungsleistungen Altersrente einerseits und Invaliditätsrente andererseits seien als einzelne Leistungsarten selbständig zu bewerten.
12
Die Frage, wie das Nebeneinander von Invalidenrente und Gehalt steuerlich zu würdigen sei, sei soweit erkennbar höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Rechtsprechung des BFH zum Nebeneinander von Altersrente und Gehalt sei auf den vorliegenden Fall, insbesondere bei partieller Berufsunfähigkeit, nicht anwendbar. Die Invalidität trete – anders als der Eintritt in den Ruhestand – unplanbar und unvorhersehbar ein. Im Fall der Weiterbeschäftigung eines Geschäftsführers trotz Erreichens der Altersgrenze sei das Festgehalt mit Rücksicht auf die Altersrente frei verhandelbar. Diese Entscheidungsfreiheit bzw. das Wahlrecht, trotz des Bezugs von Altersbezügen weiter aktiv für eine Gesellschaft tätig zu sein, sei im Fall der partiellen Berufsunfähigkeit gerade nicht gegeben. Nehme man – wie der Antragsgegner – die Anrechnung der Festvergütung auf die Invalidenrente vor, hätte dies zur Folge, dass die Invalidenrente sich immer auf Null reduziere. Denn die Invalidenrente könne immer nur in Höhe eines Bruchteils der Festvergütung vereinbart werden, schon um eine vGA zu vermeiden. Die entgegenstehende Auffassung des Antragsgegners widerspreche dem Kompensationsgedanken der Invaliditätsrente, welche die verminderte Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers ausgleichen solle. Ein solcher Ausgleich wäre der Höhe nach nicht erreichbar, wenn das bei einer 50 %-igen Berufsunfähigkeit zwangsläufig überproportional höhere Festgehalt auf die niedrigere Invaliditätsrente angerechnet werden müsste. Insofern stelle sich die Frage der „Anrechnungsrichtung“ (Anrechnung des Festgehalts auf die Pension oder Anrechnung der Invaliditätsrente auf das Festgehalt).
13
Der Senat habe im Urteil vom 31. Oktober 2018 im Verfahren 1 K 1310/15 offen gelassen, ob eine vGA anzunehmen sei. Damit sei eine vGA nicht eindeutig zu bejahen gewesen, was das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestätige.
14
Die Durchführung der Pensionszusage halte dem Fremdvergleich stand. Denn kein Fremdgeschäftsführer hätte sich auf eine Versorgungszusage eingelassen, bei deren Durchführung er sich sein reduziertes Festgehalt auf die Invaliditätsrente anrechnen lassen müsste. In diesem Fall würden ihm keinerlei Einkünfte aus der Invaliditätsrente zufließen und er müsste faktisch auf sein Festgehalt insgesamt verzichten, um die Invaliditätsrente zu erhalten.
15
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 90, 94),
den Antrag betreffend Gewerbesteuermessbetrag für 2017 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
16
Er vertritt die Auffassung, der Antrag sei betreffend des auf Null Euro lautenden Gewerbesteuermessbetragsbescheids für 2017 unzulässig, da insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
17
Darüber hinaus bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Antragsgegner habe die trotz der Weiterbeschäftigung im Rahmen eines aktiven Dienstverhältnisses erfolgte ungekürzte Auszahlung der Rentenbezüge an C zutreffend als vGA eingeordnet. Die ungekürzte Auszahlung der Invalidenrente sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Zwar verliere eine Versorgungszusage nicht ihren betrieblichen Charakter als betriebliche Altersversorgung, wenn sie nicht vom Ausscheiden des Begünstigten abhängig gemacht werde. Es sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber erforderlich, das fortlaufende Gehalt auf die Pensionszahlungen anzurechnen, sofern die Bestimmungen der Pensionszusage im Fall der Invalidenrente eine Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers und damit einen Doppelbezug von Gehalt und Pension zuließen. Dies ergebe sich aus dem Versorgungscharakter der Pensionszusage, die in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen und regelmäßig erst bei Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis eintreten solle. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde in Fällen der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Eintritt des Versorgungsfalls die Pensionszahlung betragsmäßig um die laufende Vergütung kürzen. Dies gelte auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziere. Die Gehaltskürzung stehe auch nicht der Annahme des für die vGA erforderlichen Merkmals der Vermögensminderung entgegen, da dieses Merkmal geschäftsvorfallbezogen zu verstehen sei. Gleiches gelte hinsichtlich der Auflösung der Pensionsrückstellung. Vorliegend seien die Beteiligten bereits im Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente von einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses ausgegangen.
18
Mit Urteil vom 31. Oktober 2018 im Verfahren 1 K 1310/15, das die Dotierung der Pensionsrückstellung und deren Aufstockung auf den Teilwert betraf, wies der Senat die Klage der Antragstellerin betreffend Körperschaftsteuer 2010 und 2011 wegen Verstoßes gegen das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG als unbegründet zurück.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten – auch im Verfahren 1 K 1310/15 – sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners (vgl. Bl. 90) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Der Antrag ist betreffend den Gewerbesteuermessbescheid für 2017 unzulässig. Denn Nullbescheide sind keine vollziehbaren Verwaltungsakte (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rdnr. 38). Im Übrigen ist der Antrag nach Maßgabe des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig.
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2. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, auch begründet. Die Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren.
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2.1 Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO). Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt gem. § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuer-bescheides bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (st. Rspr., grundlegend: BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl III 1967, 533 und vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl II 1975, 239).
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Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre (BFH vom 19. April 1968 IV B 3/66, BStBl II 1968, 538; vom 31. Januar 1967 VI S 9/66, BStBl III 1967, 255; vom 15. Juni 2016 II B 91/15, BStBl II 2016, 846). Anhaltspunkte für eine unbillige Härte sind vorliegend weder vorgetragen, noch aus den Akten erkennbar.
25
Der Prozessstoff ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wegen dessen Eilbedürftigkeit auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen beschränkt, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (st. Rspr., z.B. BFH vom 14. Februar 1989 IV B 33/88, BStBl II 1989, 516; vom 3. Juni 2009 IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641 m.w.N.). Der Antragsteller hat im Verfahren hinsichtlich einer Vollziehungsaussetzung die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Mittel der Glaubhaftmachung sind neben präsenten Beweismitteln auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und Dritter gem. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO (BFH vom 12. November 1999 VI B 318/98, juris).
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2.2 Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze hat der Senat bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
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2.2.1 Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist eine Wertverschiebung, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (st. Rspr., vgl. BFH vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BStBl II 1995, 419; vom 18. Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384 m.w.N.). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (st. Rspr., vgl. z.B. BFH vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, BStBl II 2015, 413).
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Bei Pensionsleistungen an einen Geschäftsführer ist es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer vGA allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (BFH vom 5. März 2008 I R 12/07, BStBl II 2015, 409; vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, BStBl II 2015, 413).
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2.2.2 Nach dieser Maßgabe ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsgegner die Rentenzahlungen zu Recht als vGA qualifiziert hat. Denn eine Doppelzahlung von Gehalt und Rente liegt im Streitfall insoweit nicht vor, als das Festgehalt um die Invalidenrente gekürzt wurde. Insoweit ist ernstlich zweifelhaft, ob vorliegend von einer Wertverschiebung zwischen Antragstellerin und C im Sinne einer Vermögensminderung zu Lasten der Antragstellerin ausgegangen werden kann. Denn im Ergebnis hat die Antragstellerin nicht mehr aufgewendet, als sie ohne Eintritt des Versorgungsfalls aufgewendet hätte. Dass die „Anrechnungsrichtung“ lediglich einseitig im Sinne der Anrechnung des Festgehalts auf die Rentenzahlung vorgegeben sein soll, ist zweifelhaft. Entscheidend dürfte bei summarischer Prüfung vielmehr sein, dass überhaupt eine Anrechnung zwischen den beiden „Bezugsquellen“ erfolgt ist. Denn anderenfalls käme es – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – zumindest für den hier vorliegenden Fall der Invalidenrente, bei dem das Festgehalt betragsmäßig höher als der Rentenanspruch ist, zwingend zu einer Reduzierung der Invalidenrente auf Null. Dies erscheint bei summarischer Betrachtung vor dem Hintergrund, dass die Invalidenrente in erster Linie die geminderte Leistungsfähigkeit des Anspruchsberechtigten ausgleichen soll, nicht gerechtfertigt.
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Der Senat hat auch insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte, als der Antragsgegner seine Auffassung auf die – gefestigte – Rechtsprechung des BFH zum Nebeneinander von Altersrente und Geschäftsführervergütung (BFH vom 5. März 2008 I R 12/07, BStBl II 2015, 409; vom 23. Oktober 2013 I R 60/12, BStBl II 2015, 413) stützt. Ob diese Rechtsprechungsgrundsätze auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation des Nebeneinanders von Geschäftsführervergütung und Invalidenrente bei partieller Berufsunfähigkeit übertragbar sind, ist zweifelhaft. Gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze könnten bei summarischer Prüfung folgende Überlegungen sprechen: Anders als im Fall der freiwilligen Weiterbeschäftigung trotz Eintritts des Rentenalters bestand für C bei summarischer Prüfung ein solches Wahlrecht nicht; er blieb – trotz verminderter Berufsfähigkeit – grundsätzlich dienstverpflichtet; das die partielle Invalidität auslösende Ereignis stand ebenfalls nicht zur Disposition des C bzw. der Antragstellerin. Die Gefahr, dass die Antragstellerin als „beliebige Quelle“ sowohl einer Altersversorgung als auch einer laufenden Tätigkeit genutzt wird, ist vor diesem Hintergrund bei der hier gebotenen summarischen Prüfung als eher gering einzuschätzen. Im Übrigen ist die Zahlung einer Invalidenrente wie bereits ausgeführt darauf gerichtet, die durch die gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufene (teilweise) Berufsunfähigkeit auszugleichen, wohingegen die Pensionszahlung nach Erreichen der Altersgrenze primär zur Deckung des Versorgungsbedarfs des Anspruchsberechtigten beitragen und deshalb regelmäßig erst bei Wegfall der aktiven Tätigkeit eintreten soll.
31
Ob und inwieweit C trotz seiner Invalidität überhaupt die Geschäftsführung tatsächlich ausgeführt hat, wird ebenso wie die Frage, ob die Erhöhung der Geschäftsführerbezüge des C zum Januar 2017 um 50 % auf monatlich 15.000 € fremdüblich ist, im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
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2.2.3 Da ernstliche Zweifel am Vorliegen von vgA bestehen, werden im Streitfall auch keine sonstigen Bezüge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG mit der Folge der Entstehung von Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) ausgelöst. Der Antragsgegner war daher bei summarischer Prüfung nicht befugt, die Antragstellerin im Wege eines Nachforderungsbescheids nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen, so dass die Vollziehung der Nachforderungsbescheide zur Kapitalertragsteuer ebenfalls auszusetzen bzw. aufzuheben ist. Gleiches gilt für den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2015.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
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Die Beschwerde wird gem. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der – soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschiedenen – Rechtsfrage zugelassen, ob der Annahme einer Vermögensminderung auch dann die geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise entgegensteht, wenn – wie im Streitfall – zwar keine Anrechnung des Festgehalts auf die Invalidenrente, wohl aber eine Anrechnung der Rentenzahlungen auf die Geschäftsführervergütung erfolgt.