Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 12.10.2022 – T-667/22

ECLI:EU:T:2022:667

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

12. Oktober 2022(*)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verweigerung des Zugangs – Rechtshängigkeit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑165/22,

Hans-Wilhelm Saure, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Partsch,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, K. Herrmann und A. Spina als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter C. Mac Eochaidh und J. Laitenberger,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Hans-Wilhelm Saure, die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2022) 870 final der Kommission vom 7. Februar 2022 über die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 beantragte der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bei der Europäischen Kommission Zugang zu Kopien der gesamten Kommunikation zum einen zwischen der Kommission und der AstraZeneca plc oder deren Tochterunternehmen sowie zum anderen zwischen der Kommission und dem Bundeskanzleramt der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem deutschen Bundesministerium für Gesundheit zu diesem Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften, jeweils ab dem 1. April 2020, insbesondere zur Menge der von diesem Unternehmen angebotenen Covid-19‑Impfstoffe und deren Lieferzeiten. Dieser Antrag wurde am 1. Februar 2021 unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2021/0550 registriert.

3        Am 16. März 2021 reichte der Kläger einen Zweitantrag ein, da er von der Kommission innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen und gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung verlängerten Frist keine Antwort erhalten hatte.

4        Am 30. April 2021 führte das Ausbleiben einer Antwort der Kommission innerhalb der gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen und gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung verlängerten Frist in Bezug auf die angeforderten Dokumente zu einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung.

5        Am 13. Juli 2021 nahm die Generalsekretärin der Kommission die Entscheidung C(2021) 5327 final an, mit der sie den Zweitantrag auf Zugang zu den vom Kläger angeforderten Dokumenten ablehnte. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger eine Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T‑524/21 in das Register eingetragen wurde.

6        Am 7. Februar 2022 erließ die Generalsekretärin der Kommission die angefochtene Entscheidung, aus der hervorgeht, dass sie die oben in Rn. 5 genannte Entscheidung vom 13. Juli 2021 ersetzt.

7        Am 18. Februar 2022 reichte der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift in der Rechtssache T‑524/21 ein, in dem er die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

8        Mit Klageschrift, die am 29. März 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Anträge der Parteien

9        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

10      In ihrer nach Art. 130 der Verfahrensordnung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11      Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Da die Kommission im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Unzulässigkeit beantragt hat, beschließt das Gericht, das sich für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält, über diesen Antrag zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

12      Die Kommission wendet die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ein und begründet dies damit, dass der Klage die Einrede der Rechtshängigkeit entgegenstehe, da sie denselben Gegenstand habe wie die Klage in der Rechtssache T‑524/21, Saure/Kommission.

13      Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu dieser Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

14      Nach der Rechtsprechung ist eine Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe wie eine früher erhobene Klage, dasselbe Ziel verfolgt, als unzulässig abzuweisen (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, T‑68/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:180, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die Einreichung eines Schriftsatzes bei der Kanzlei des Gerichts zur Anpassung der Klageanträge und der Klagegründe aufgrund eines Rechtsakts, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ändert oder ersetzt, ist im Hinblick auf die Prüfung einer potenziellen Rechtshängigkeit im Übrigen der Einreichung einer neuen Klage gleichzusetzen (vgl. Beschluss vom 18. März 2022, Saure/Kommission, T‑232/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:165, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      In dieser Rechtssache wurde mit der vorliegenden Klage und nach Einreichung des oben in Rn. 7 genannten Anpassungsschriftsatzes auch mit der Klage in der Rechtssache T‑524/21 die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Im Übrigen stützt der Kläger seinen Antrag in beiden Rechtssachen auf dieselben Klagegründe.

17      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die vorliegende Klage dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, dasselbe Ziel verfolgt wie die Klage in der Rechtssache T‑524/21 in der am 18. Februar 2022 angepassten Fassung.

18      Daraus folgt, dass die vorliegende, am 29. März 2022 erhobene Klage wegen Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen ist.

Kosten

19      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Herr Hans-Wilhelm Saure trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Luxemburg, den 12. Oktober 2022

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

J. Svenningsen

*      Verfahrenssprache: Deutsch.