Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 08.11.2022 – T-701/22

ECLI:EU:T:2022:701

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

8. November 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke doglover – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑231/22,

Growth Finance Plus AG mit Sitz in Gommiswald (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt H. Twelmeier,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann und T. Klee als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und T. Perišin,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Growth Finance Plus AG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Februar 2022 (Sache R 720/2020-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 13. August 2019 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen doglover.

4        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5 und 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; medizinische Futtermittel; Futterzusatzstoffe für Haustiere als Leckereien“;

–        Klasse 31: „Futtermittel und Tiernahrung; Tiergetränke; Leckerbissen für Tiere“.

5        Mit Entscheidung vom 20. Februar 2020 wies der Prüfer des EUIPO die Anmeldung der Marke für alle in der vorstehenden Rn. 4 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

6        Am 20. April 2020 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde beim EUIPO ein.

7        Mit Entscheidung vom 26. November 2020 (im Folgenden: erste Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

8        Mit Klageschrift, die am 20. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage gegen die erste Entscheidung.

9        Mit Schriftsatz, der am 28. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, teilte das EUIPO dem Gericht mit, dass die Erste Beschwerdekammer die erste Entscheidung mit Entscheidung vom 29. Oktober 2021 (im Folgenden: Widerrufsentscheidung) gemäß Art. 103 der Verordnung 2017/1001 widerrufen habe und dass die Widerrufsentscheidung der Klägerin am 4. November 2021 zugestellt worden und bestandskräftig geworden sei.

10      Mit Beschluss vom 15. März 2022, Growth Finance Plus/EUIPO (doglover) (T‑114/21, nicht veröffentlicht), stellte das Gericht fest, dass die Klage durch die in Bestandskraft erwachsene Widerrufsentscheidung gegenstandslos geworden und damit die Hauptsache erledigt sei. Das Gericht führte aus, aus der Widerrufsentscheidung gehe hervor, dass die erste Entscheidung offensichtlich mit einem dem EUIPO anzulastenden Verfahrensfehler behaftet sei. Die Beschwerdekammer, die gemäß Art. 165 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 aus einem Mitglied allein bestanden habe, hätte nämlich nicht festgestellt, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Buchst. g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) offensichtlich unbegründet gewesen sei.

11      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Fünfte Beschwerdekammer die ihr zugewiesene Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass das angemeldete Zeichen eine lobende Aussage sei, nicht geeignet sei, die erfassten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden und von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen nicht als unterscheidungskräftige Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstanden werde, sondern vielmehr als reine Kaufaufforderung oder Werbeaussage.

Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

14      Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

15      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet und beschließt daher, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei – im vorliegenden Fall die Klägerin – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. September 2019, Shore Capital International/EUIPO – Circle Imperium [The Inner Circle], T‑575/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:580, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 geltend macht. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle.

17      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

19      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, gehen ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48).

22      Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41).

23      Eine aus solchen Zeichen oder Angaben bestehende Marke hat keine Unterscheidungskraft, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T‑550/14, EU:T:2015:640, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer erstens in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 20 bis 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl an die breite Masse, die sie zu privaten Zwecken nutze, als auch an den begrenzteren Kreis der Fachleute für Tiernahrung richteten und dass der Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise durchschnittlich bzw. für die Fachkreise hoch sei. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sei für die Beurteilung der Schutzfähigkeit primär auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen, da die angemeldete Marke aus Wörtern der englischen Sprache bestehe. Es besteht kein Anlass, diese Feststellungen, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet werden, in Frage zu stellen.

25      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Bedeutung des angemeldeten Zeichens in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Begriff „doglover“ aus den gängigen englischen Wörtern „dog“ (Hund) und „lover“ (Liebhaber) zusammengesetzt sei und „Hundeliebhaber“ oder „Person, die Hunde liebt“, bedeute.

26      Dieser Feststellung ist zuzustimmen. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, es gebe weder eine hinreichend klare Definition, was unter dem Begriff „doglover“ (Hundeliebhaber) zu verstehen sei, noch einen abgrenzbaren Käuferkreis, der mit diesem Begriff bezeichnet werden könne. Die Bedeutung des angemeldeten Zeichens ist nämlich offensichtlich die eines „Hundeliebhabers“, d. h. einer Person, die Hunde liebt.

27      Drittens hat die Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens für die in Rede stehenden Waren in den Rn. 30 bis 32 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass dieses Zeichen, da es sich bei den beanspruchten Waren um Nahrungsergänzungsmittel und Tierfutter handele, dem Kunden eine Aussage kommuniziere, nämlich ein Versprechen, dass sich diese Waren gezielt an „Hundeliebhaber“ richteten oder dass sie von Hunden geliebt würden, ohne dass ein weiterer Denkprozess nötig wäre. Es handele sich um eine lobende Aussage, da Nahrungsergänzungsmittel und Tierfutter unter dem Zeichen „als besonders gut für Hunde“ beworben und daher von „Hundeliebhabern“ gekauft würden. Hierzu hat die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Begriff „doglover“ dafür werbe, dass der Zielverbraucher die Waren erwerbe, „weil sie für Hundeliebhaber gemacht sind“ – diese wollten „den Hunden etwas Gutes tun“, z. B. gutes Futter für sie erwerben –, und dass er ein Tiernahrungsprodukt im Hinblick auf bestimmte Merkmale auswähle, die subjektiv und von Käufer zu Käufer verschieden sein könnten (nicht nur der Geschmack eines Tierfutters, seine Haltbarkeit oder sein Preis, sondern auch sein Nährwert, seine Verträglichkeit, seine Inhaltsstoffe und eben auch Werbebotschaften, die auf bestimmte Produktqualitäten Bezug nähmen).

28      In den Rn. 33 bis 35 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das angemeldete Zeichen nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, da die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Zeichen eher als eine übliche anpreisende Angabe dafür wahrnähmen, dass die entsprechend gekennzeichneten Nahrungsergänzungsmittel und Tierfutter von Hunden geliebt würden oder sich gezielt an „Hundeliebhaber“ richteten. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen über seinen offenkundig werbenden und anpreisenden Inhalt hinaus als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen würden, da ihm in seiner Gesamtheit keine unüblichen, unscharfen oder sonst überraschenden Bestandteile zukämen. Somit sei davon auszugehen, dass das Zeichen doglover von den maßgeblichen englischsprachigen Verbrauchern nicht als unterscheidungskräftige Marke wahrgenommen werde, sondern vielmehr als reine Kaufaufforderung oder Werbeaussage. Die Beschwerdekammer ist zu dem Schluss gelangt, dass der Prüfer die Markenanmeldung doglover zu Recht für alle beanspruchten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurückgewiesen habe.

29      Dieser Schlussfolgerung ist ebenfalls zuzustimmen. Es ist nämlich festzustellen, dass die angemeldete Marke nur aus einer üblichen anpreisenden Angabe der Begehrlichkeit der beanspruchten Waren für „Hundeliebhaber“ besteht, was stets voraussetzt, dass diese Waren bestimmte Eigenschaften aufweisen, die eine solche Begehrlichkeit bestimmen, auch wenn die Eigenschaften von Käufer zu Käufer verschieden sein können (siehe oben, Rn. 27). Somit besteht die Marke nur in einer Aufforderung zum Kauf der Waren durch eine banale Werbeaussage mit klarem Inhalt und ohne semantische Tiefe, nämlich der Begehrlichkeit der Waren für „Hundeliebhaber“. Sie kann daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen offensichtlich nur als bloßer Werbespruch und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren aufgefasst werden.

30      Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

31      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht speziell gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Einstufung der angemeldeten Marke als lobende Aussage für die maßgeblichen Verkehrskreise vorträgt. Sie führt lediglich aus, dass in der Marke keine reine Kaufaufforderung oder Werbeaussage gesehen werden könne.

32      Erstens macht die Klägerin geltend, das angemeldete Zeichen habe keinen beschreibenden Begriffsinhalt und weise nicht auf objektive Merkmale der beanspruchten Waren hin. Selbst wenn also die maßgeblichen Verkehrskreise diesem Zeichen die Aussage entnehmen würden, dass sich diese Waren an „Hundeliebhaber“ richteten, könnten sie in dieser Aussage keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug auf die Bestimmung oder sonstige Merkmale der Waren erkennen, da diese subjektiv und von Käufer zu Käufer verschieden seien.

33      Es genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen unerheblich ist, da die Markenanmeldung im vorliegenden Fall nicht wegen ihres beschreibenden Charakters zurückgewiesen worden ist. Die Eintragung einer angemeldeten Marke kann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 aus anderen Gründen als ihrem beschreibenden Charakter abgelehnt werden, insbesondere wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als gewöhnliche Werbebotschaft und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird (Urteil vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C‑214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 36 und 37). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdekammer die angemeldete Marke zu Recht als reine Kaufaufforderung bzw. Werbe- oder lobende Aussage angesehen und auf dieser Grundlage festgestellt hat, dass ihr die Unterscheidungskraft fehle.

34      Ebenso genügt hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdekammer habe nicht nachgewiesen, dass das angemeldete Zeichen eine gattungsmäßige oder sonst gängige Bezeichnung sein könne, um Tiernahrungsprodukte zu identifizieren oder zu bezeichnen, der Hinweis, dass die Beschwerdekammer insbesondere nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in keiner Weise verpflichtet war, einen solchen Nachweis zu erbringen.

35      Zweitens macht die Klägerin geltend, das angemeldete Zeichen sei ein sprechendes Zeichen, da die Verknüpfung zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren, wie z. B. der Tiernahrung, zu vage, unbestimmt und subjektiv sei. Sie versteht eine „gute Marke“ als solche, die dem Verbraucher als sprechendes Zeichen Nutzwerte und Vorteile der mit ihr gekennzeichneten Waren „signalisiert“, so dass, wenn dies nur indirekt und mittelbar geschehe, indem das Zeichen die Botschaft verschleiere oder lediglich vage transportiere, der Verbraucher darin zugleich das „individualisierende Unterscheidungsmittel“ erkenne und es als Marke verstehen werde.

36      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Funktion einer Marke besteht nämlich darin, es zu ermöglichen, die Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, so dass der Verbraucher ihnen anschließend Nutzen oder Vorteile aus seiner Erfahrung zuschreiben kann, und nicht, eine solche Erfahrung durch Vermittlung einer Aussage zu ersetzen, die auf den Nutzen oder die Vorteile der Waren anspielt. Ob eine solche Anspielung gegebenenfalls mehr oder weniger direkt oder indirekt ist, ist daher unerheblich für den Nachweis der Fähigkeit einer Marke, die maßgeblichen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen.

37      Im Übrigen ist die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung zur Evokation (Urteil vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM [FUN], T‑67/07, EU:T:2008:542, Rn. 35) nicht einschlägig, da diese wiederum das Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und nicht das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung genannte Eintragungshindernis betrifft. Darüber hinaus lässt sich diese Rechtsprechung in keiner Weise auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles übertragen, in dem die Verknüpfung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren deutlich weniger „vage, unbestimmt und subjektiv“ ist als in jener Rechtssache.

38      Drittens beruft sich die Klägerin auf die Eintragung des Zeichens doglover im Vereinigten Königreich am 8. April 2022 mit der Begründung, dass ein solches Zeichen nicht als Werbebotschaft, sondern als unterscheidungskräftige Marke wahrgenommen werde, indem es Anspielungen auf den potenziellen Verbraucher mache, für den die Waren bestimmt seien, im vorliegenden Fall einen „Hundeliebhaber“, ohne jedoch die Eigenschaften der Waren hervorzuheben. Im Übrigen sei am 7. Oktober 2020 das Zeichen doglover unter Anwendung ähnlicher Kriterien in Russland eingetragen worden.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C‑488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter offensichtlich nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats und erst recht nicht eines Drittlands wie das Vereinigte Königreich oder Russland ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit eines mit dem angemeldeten Zeichen identischen Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2020, Global Brand Holdings/EUIPO [XOXO], T‑503/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:183, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem die Wortmarke ihren Ursprung hat (vgl. Urteil vom 29. März 2012, Kaltenbach & Voigt/HABM [3D eXam], T‑242/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:179, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall dem englischsprachigen Raum.

40      Viertens macht die Klägerin geltend, die Zurückweisung der Markenanmeldung sei zu Unrecht auf das Fehlen von Eigenschaften wie einem Phantasieüberschuss gestützt worden. Das angemeldete Zeichen sei durchaus einprägsam und angesichts der Unschärfe in Bezug auf die beanspruchten Waren hinreichend unterscheidungskräftig.

41      Dieses Vorbringen beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Nach Ansicht der Beschwerdekammer besteht das Eintragungshindernis in der fehlenden Unterscheidungskraft, die sich aus der Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise als rein werbende oder lobende Aussage ergebe, und nicht im Fehlen eines Phantasieüberschusses. Sie hat ferner zu Recht festgestellt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen über seinen offenkundig werbenden und anpreisenden Inhalt hinaus als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen würden. Zu dem von der Klägerin geltend gemachten „durchaus einprägsamen“ Charakter des angemeldeten Zeichens ist festzustellen, dass dieses nur aus einer gewöhnlichen Kombination zweier Grundbegriffe der englischen Sprache besteht, die weder auffallend noch einprägsam ist.

42      Folglich ist die Beschwerdekammer offensichtlich zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle und ihr das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe.

43      Nach alledem ist der einzige Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Kosten

44      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Growth Finance Plus AG trägt die Kosten.

Luxemburg, den 8. November 2022

Der Kanzler

Die Präsidentin

E. Coulon

M. J. Costeira

*      Verfahrenssprache: Deutsch.