Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 08.11.2022 – T-705/22
ECLI:EU:T:2022:705
BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
8. November 2022(*)
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke GRUPALEW. – Ältere nationale Bildmarke LEW – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nachweis der ernsthaften Benutzung – Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 – Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑672/21,
Grupa „LEW“ S.A. mit Sitz in Częstochowa (Polen), vertreten durch Rechtsanwältin A. Korbela,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und E. Markakis als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Lechwerke AG mit Sitz in Augsburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin N. Gerling,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz und R. Norkus,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Grupa „LEW“ S.A., die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. August 2021 (Sache R 2763/2019‑4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 18. November 2016 reichte die Klägerin bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) einen Antrag auf internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union ein. Die internationale Registrierung mit der Nr. 1344392 wurde dem EUIPO am 11. Mai 2017 mitgeteilt. Sie betrifft folgendes Bildzeichen:
3 Die in Rede stehende internationale Registrierung erfolgte – nach der Änderung und Anpassung im Rahmen des Verfahrens vor dem EUIPO – u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 35, 36, 38, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.
4 Am 13. September 2017 legte die Streithelferin, die Lechwerke AG, Widerspruch gegen die internationale Registrierung für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ein.
5 Der Widerspruch war auf die ältere deutsche Wortmarke LEW gestützt, mit der u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 41 und 42 beansprucht wurden.
6 Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) geltend gemacht.
7 Am 27. August 2018 nahm die Klägerin zum Widerspruch Stellung und beantragte in diesem Zusammenhang beim EUIPO, von der Streithelferin den Nachweis der ernsthaften Benutzung der zur Stützung des Widerspruchs geltend gemachten älteren Marke zu verlangen.
8 Am 25. Oktober 2019 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise statt. Der Antrag auf Benutzungsnachweis wurde dagegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass er nicht gemäß Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) in einem gesonderten Schriftstück eingereicht worden sei.
9 Am 4. Dezember 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein. Am 26. Februar 2020 führte sie in der Beschwerdebegründung aus, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, und beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
10 Am 2. März 2020 beantragte die Klägerin beim EUIPO, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung in dem beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) eingeleiteten Anerkennungsverfahren ergangen sei, die ältere Marke auf der Grundlage des deutschen Gesetzes vom 25. Oktober 1994 über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) (BGBl. 1994 I S. 3082) für verfallen zu erklären. Außerdem machte sie geltend, die Marke sei nicht ernsthaft benutzt worden und dieser Umstand erfordere eine Prüfung.
11 Am 30. März 2020 beantragte die Streithelferin, die Beschwerde als unzulässig – hilfsweise, als unbegründet – zurückzuweisen und das Beschwerdeverfahren nicht auszusetzen. Bislang sei bei ihr noch kein Antrag auf Löschung der älteren Marke eingegangen.
12 Am 20. Juli 2020 beantragte die Klägerin beim EUIPO im Rahmen ihrer Stellungnahme zu einer am 6. Mai 2020 eingelegten Anschlussbeschwerde der Streithelferin, ihrem Aussetzungsantrag stattzugeben, da sie, ebenfalls am 20. Juli 2020, beim DPMA die Erklärung des Verfalls der älteren Marke beantragt habe.
13 Am 13. Oktober 2020 teilte die Streithelferin dem EUIPO mit, dass sie beim DPMA dem Verfallsantrag unter Vorlage von Benutzungsnachweisen widersprochen habe und dieses Verfahren daher beendet sei.
14 Am 30. Dezember 2020 erklärte die Klägerin, dass das Verfallsverfahren beim DPMA noch anhängig sei und die Möglichkeit bestehe, dass die Parteien sich einigten.
15 Am 14. Januar 2021 forderte die Beschwerdekammer die Streithelferin auf, zu bestätigen, dass tatsächlich Verhandlungen anhängig seien, und mitzuteilen, ob mit einer baldigen Streitbeilegung zu rechnen sei. Die Streithelferin antwortete, dass die Verhandlungen in den nächsten zwei Monaten abgeschlossen werden könnten.
16 Am 10. Mai 2021 legte die Streithelferin dem EUIPO eine Bestätigung des DPMA über die Verlängerung der älteren Marke vor.
17 Am 17. Juni 2021 setzte die Beschwerdekammer das Verfahren bis zur Entscheidung des bei der Großen Beschwerdekammer in der Sache R 2142/2018‑G, Diesel SPORT/Diesel, anhängigen Verfahrens aus, in dem es um die Frage der Zulässigkeit eines den Formerfordernissen von Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 nicht genügenden Antrags auf Benutzungsnachweis ging. Die Entscheidung in dieser Sache erging am 28. Juni 2021.
18 Am 17. August 2021 erließ die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung. Sie wies die Beschwerde in vollem Umfang zurück und gab der Anschlussbeschwerde der Streithelferin statt, da Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe.
19 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer u. a. fest, dass zwar der Antrag, das Verfahren wegen des beim DPMA gestellten Antrags auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke auszusetzen, innerhalb der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung gestellt worden sei, die Klägerin den Aussetzungsgrund aber erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Anschlussbeschwerde der Streithelferin angegeben habe. Zudem führe ein nach Einreichung der Beschwerdebegründung auf nationaler Ebene gestellter, die Rechtsgültigkeit der älteren Marke betreffender Antrag zu einer Änderung des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdekammer beschloss daher, den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen, und stellte dabei fest, dass die Streithelferin den Nachweis über den Abschluss des Verfahrens beim DPMA erbracht habe. Angesichts der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache R 2142/2018‑G, Diesel SPORT/Diesel, kam sie daraufhin zu dem Schluss, dass der Antrag der Klägerin auf Benutzungsnachweis unzulässig sei, weil er nicht formgerecht nach Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 gestellt worden sei.
Anträge der Parteien
20 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
21 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
22 Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.
Rechtliche Würdigung
23 Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Schutz der angegriffenen internationalen Registrierung gestellt wurde, d. h. der 18. November 2016, maßgeblich ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2021, Zoom/EUIPO – Facetec [ZOOM], T‑204/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:391, Rn. 17, und vom 20. Oktober 2021, Square/EUIPO [$ Cash App], T‑210/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:711, Rn. 11; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C‑702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei Verfahrensvorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich sind auf den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001 und der Delegierten Verordnung 2018/625 anzuwenden.
24 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
25 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet nach Art. 126 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens, obwohl eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
26 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf vier Gründe. Als ersten Klagegrund führt sie einen Begründungsmangel an, als zweiten einen Tatsachenfehler und einen Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625, als dritten einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung und als vierten die fehlende Prüfung der von der Klägerin erhobenen „Rügen“ durch die Beschwerdekammer.
Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel
27 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe nicht erläutert, aus welchen Gründen sie einerseits den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur nationalen Entscheidung über den beim DPMA gestellten Verfallsantrag zurückgewiesen und andererseits das Verfahren bis zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache R 2142/2018‑G, Diesel SPORT/Diesel, ausgesetzt habe. Außerdem sei sie weder über die in dieser Sache ergangene Entscheidung noch über die Einleitung jenes Verfahrens informiert worden.
28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin behauptete unzureichende Begründung, wie sie in der Klageschrift geschildert wird, die Entscheidung der Beschwerdekammer über die Zurückweisung des Aussetzungsantrags betrifft und nicht die angefochtene Entscheidung.
29 Jedenfalls genügt zum einen – im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Gründe für die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache R 2142/2018‑G, Diesel SPORT/Diesel, und für die Annahme, dass diese Entscheidung bei der Prüfung der vorliegenden Sache sachdienlich sei, nicht angegeben und sie sei nicht über die Einleitung jenes Verfahrens informiert worden – die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 30 bis 32 der angefochtenen Entscheidung über den Antrag auf Benutzungsnachweis für die ältere Marke entschieden hat, indem sie ausdrücklich auf die Entscheidung in jener Sache Bezug nahm. Folglich war diese für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich, und diese Entscheidungserheblichkeit stellt implizit, aber zwangsläufig den Grund für die fragliche Aussetzung dar.
30 Zum anderen genügt in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Gründe für die Zurückweisung ihres Aussetzungsantrags nicht angegeben, der Hinweis, dass diese Gründe in den Rn. 17 bis 20 der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Rn. 19) dargelegt sind, deren Richtigkeit die Klägerin mit ihrem zweiten Klagegrund bestreitet (vgl. insoweit nachfolgend die Rn. 38 bis 42).
31 Der erste Klagegrund ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Tatsachenfehler und Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625
32 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe mit der Annahme, dass das Verfallsverfahren vor dem DPMA zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung beendet gewesen sei, einen Tatsachenfehler begangen. Da dieses Verfahren den Schutzumfang der angegriffenen internationalen Registrierung bestimme, habe die Beschwerdekammer das Verfahren nicht fortführen dürfen, bevor das DPMA entschieden habe.
33 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
34 Nach Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 kann die Beschwerdekammer Widerspruchsverfahren, Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und Beschwerdeverfahren auf begründeten Antrag eines der Beteiligten in mehrseitigen Verfahren aussetzen, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und des Verfahrensstadiums angemessen ist.
35 Nach der Rechtsprechung verfügt die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Frage, ob sie das Verfahren aussetzt, über ein weites Ermessen. Die Aussetzung stellt lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer dar, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (Urteile vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM – S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30, und vom 21. Oktober 2015, Petco Animal Supplies Stores/HABM – Gutiérrez Ariza [PETCO], T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 31).
36 Der Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens über ein weites Ermessen verfügt, entzieht ihre Beurteilung nicht der Kontrolle des Unionsrichters. Dieser Umstand beschränkt die Kontrolle in der Sache jedoch auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens die allgemeinen Grundsätze beachten muss, die für ein faires Verfahren in einer Rechtsunion maßgebend sind. Folglich muss sie bei dieser Ermessensausübung nicht nur die Interessen des Beteiligten berücksichtigen, dessen Unionsmarke oder Unionsmarkenanmeldung angegriffen wird, sondern auch die der anderen Beteiligten. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteile vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T‑556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2015, PETCO, T‑664/13, EU:T:2015:791, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens, den diese auf das von ihr angestrengte nationale Verfahren gegen die ältere Marke stützte, in den Rn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidung geprüft. Zum einen stellte sie fest, dass zwar der Aussetzungsantrag innerhalb der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung gestellt worden sei, die Klägerin den Aussetzungsgrund aber erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Anschlussbeschwerde der Streithelferin angegeben habe. In diesem Kontext wies sie erstens darauf hin, dass der Aussetzungsantrag verspätet gewesen sei, da ein die Rechtsgültigkeit der Marke betreffender Antrag, der nach Einreichung der Beschwerdebegründung gestellt werde, zu einer Änderung des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens führe. Zweitens ging sie davon aus, dass das nationale Verfahren, auf das dieser Aussetzungsantrag gestützt war, abgeschlossen sei und damit keinen Aussetzungsgrund mehr bilde. Die Klägerin habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie bei einem nationalen Gericht Löschungsklage erhoben habe. Aus diesen Gründen hielt sie die bei ihr anhängige Sache für entscheidungsreif.
39 Nach der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung stellt die Aussetzung lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer dar, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält. Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer aus, weshalb sie angesichts der von den Beteiligten vorgelegten Beweise eine Aussetzung für nicht gerechtfertigt hielt, und gab dafür die oben in Rn. 38 genannten Gründe an. Folglich traf sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Angaben die Entscheidung, dem Aussetzungsantrag nicht stattzugeben, und wog dabei implizit, aber zwangsläufig die Interessen der Beteiligten des bei ihr anhängigen Verfahrens gegeneinander ab.
40 Vorliegend beanstandet die Klägerin die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung, dass das dem Aussetzungsantrag zugrunde gelegte nationale Verfahren abgeschlossen sei. Zwar behauptet sie, der Beschwerdekammer hätten Beweise dafür vorgelegen, dass auf nationaler Ebene ein Verfallsverfahren anhängig sei, doch trägt sie nichts vor, was die Annahme rechtfertigt, dies sei der Fall gewesen. Zum einen sind die der Klageschrift als Anlagen A.4.1 bis A.4.3 beigefügten Unterlagen jüngeren Datums als die angefochtene Entscheidung. Zum anderen sind die der Klageschrift als Anlagen A.4.4 und A.4.5 beigefügten Unterlagen nicht Teil der Akte des EUIPO und wurden erstmals vor dem Gericht vorgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 13. September 2011, Wilfer/HABM, C‑546/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:574, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls vermögen allein diese letzteren Beweise nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ein Verfallsverfahren anhängig gewesen sei. Daher kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg auf einen Tatsachenfehler berufen.
41 Jedenfalls rügt die Klägerin nicht den ersten Grund für die Zurückweisung ihres Aussetzungsantrags, dass nämlich der auf nationaler Ebene gestellte Verfallsantrag verspätet gewesen sei. Dieser Grund reicht aber aus, um die Zurückweisung darauf zu stützen.
42 Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Beschwerdekammer in Bezug auf die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung sowie der insoweit vom Gericht ausgeübten Kontrolle – wie oben in den Rn. 35 bis 37 beschrieben – stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 17 bis 20 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen ist.
43 Folglich ist der zweite Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625
44 Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe es nicht für erforderlich gehalten, von der Streithelferin den Benutzungsnachweis für die ältere Marke zu verlangen, und sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht mit dieser Frage befasst.
45 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
46 Gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, der Widerspruch erhoben hat, auf Verlangen des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Anmeldung der Unionsmarke die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Unionsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Unionsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zweck der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen. Gemäß Art. 47 Abs. 3 dieser Verordnung sind diese Regelungen auch auf ältere nationale Marken anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung in der Union die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.
47 Nach Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 ist ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Art. 47 Abs. 2 oder 3 der Verordnung 2017/1001 zulässig, wenn er als unbedingter Antrag in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom EUIPO gemäß Art. 8 Abs. 2 der Delegierten Verordnung festgesetzten Frist eingereicht wird.
48 Zudem hat das Gericht in einer ein Nichtigkeitsverfahren betreffenden Rechtssache entschieden, dass ein Antrag auf Benutzungsnachweis unzulässig ist, wenn er im Rahmen eines Schriftsatzes und nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625 bedingungslos in einem gesonderten Schriftstück eingereicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2022, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO – Schuju [Хозяин], T‑184/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:88, Rn. 22 und 23). Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Delegierten Verordnung betreffen beide die Einreichung eines Antrags auf Benutzungsnachweis, die erste Vorschrift im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren und die zweite im Zusammenhang mit einem Nichtigkeitsverfahren. Diese Bestimmungen sehen hierfür dasselbe Erfordernis vor, nämlich die Einreichung eines unbedingten bzw. bedingungslosen Antrags in einem gesonderten Schriftstück. Die Erfordernisse dieser Bestimmungen können daher im gleichen Sinne ausgelegt werden.
49 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Benutzungsnachweis für die ältere Marke bei der Widerspruchsabteilung beantragt. Wie aus den Rn. 3 und 31 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat sie jedoch diesen Antrag im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 27. August 2018 gestellt, mit dem sie zum Widerspruch Stellung nahm, und nicht gemäß Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 in einem gesonderten Schriftstück. Im Übrigen bestreitet sie nicht, dass sie ihren Antrag nicht – wie es diese Bestimmung verlangt – in einem gesonderten Schriftstück eingereicht hat.
50 Daher hat die Beschwerdekammer den Antrag auf Benutzungsnachweis für die ältere Marke rechtsfehlerfrei als unzulässig zurückgewiesen, da dieser nicht den Erfordernissen von Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 entsprach.
51 Somit ist der dritte Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Fehlende Prüfung der von der Klägerin erhobenen „Rügen“ durch die Beschwerdekammer
52 Die Klägerin macht geltend, dass weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer sich mit den von ihr in ihren Schriftsätzen, nämlich ihrer Stellungnahme zum Widerspruch, ihrer Beschwerdebegründung und ihrer Stellungnahme zur Anschlussbeschwerde der Streithelferin, erhobenen „Rügen“ befasst habe. Sie verweist vollumfänglich auf diese als Anlage beigefügten Schriftsätze.
53 Das EUIPO und die Streithelferin erwidern, dass die Klägerin ihre Argumente, mit denen sie die von der Beschwerdekammer vorgenommene Würdigung beanstande, nicht näher dargestellt habe und dass diese daher unzulässig seien.
54 Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die im Rahmen einer Klage gegen das EUIPO eingereichte Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Daher ist in ihr im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung und der Verfahrensordnung nicht entspricht. Diese – wenn auch nur kurze – Darstellung muss zudem hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines bestimmten Klagegrundes erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage oder der Klagegrund stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg [Peek’s], T‑535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189, Rn. 27). Deren Text kann zwar zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke kann, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil vom 13. Mai 2020, Peek’s, T‑535/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:189, Rn. 28).
55 Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin die Argumente, mit denen sie die Beurteilungen der Beschwerdekammer beanstandet, und die „Rügen“, die von dieser nicht geprüft worden seien, in der Klageschrift nicht – auch nicht kurz – dar, sondern verweist nur pauschal auf die Anlagen.
56 Somit ist der vierte Klagegrund gemäß den Vorschriften und der Rechtsprechung, die oben in Rn. 54 angeführt wurden, als unzulässig zurückzuweisen.
57 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
58 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO die Kosten aufzuerlegen. Da die Streithelferin keine Anträge zur Verurteilung der Klägerin in die Kosten gestellt hat, trägt sie ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Grupa „LEW“ S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.
3. Die Lechwerke AG trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 8. November 2022
Der Kanzler
Die Präsidentin
E. Coulon
A. Marcoulli
* Verfahrenssprache: Deutsch.