Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 07.12.2022 – T-792/22

ECLI:EU:T:2022:792

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

7. Dezember 2022(*)

„Nichtigkeitsklage – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarif- und Statistiknomenklatur – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Tarifposition – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑566/21,

Steinbach International GmbH mit Sitz in Schwertberg (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt J. Gesinn,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Salyková und L. Mantl als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richter V. Valančius und I. Gâlea (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–        der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission mit am 1. Februar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz erhoben hat,

–        der am 28. März 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Steinbach International GmbH, die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/957 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2021, L 211, S. 48, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Rat der Europäischen Union zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und zu dem weiteren Zweck, die Erstellung von Statistiken über den Außenhandel der Union und über andere Unionspolitiken im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu vereinfachen, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in geänderter Fassung eine vollständige Nomenklatur der Waren einführte, die in die Union importiert oder aus ihr exportiert werden (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur). Diese Nomenklatur ist im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten.

3        Zum anderen legt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 287, S. 90, im Folgenden: Zollkodex der Union) die allgemeinen Vorschriften und Verfahren fest, die auf die in die Union eingeführten oder aus ihr ausgeführten Waren anzuwenden sind.

4        Gemäß Art. 33 Abs. 1 des Zollkodex der Union treffen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden: vZTA).

5        Bei einer vZTA handelt es sich um eine Auskunft über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren, die von den Zollbehörden erteilt wird, und bindet diese gegenüber dem Antragsteller und dem Inhaber der vZTA (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T‑846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).

6        Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen. Sie vertreibt u. a. Poolzubehör, darunter auch sogenannte Aufblasware wie Luftmatratzen und aufblasbare Wasserspielzeuge. In diesem Zusammenhang importiert – in der Regel über Österreich und Deutschland – und vertreibt sie eine als Mesh Lounge bezeichnete, in China hergestellte Ware.

7        Mit Zollanmeldung vom 12. April 2013 meldete die Klägerin unter der früheren Unterposition 3926 90 92 90 (jetzt 3926 90 97 90) der Kombinierten Nomenklatur eine Sendung Mesh Lounge bei den zuständigen österreichischen Zollbehörden an.

8        Am 4. November 2013 stellte die Klägerin bei den österreichischen Zollbehörden einen Antrag auf Erteilung einer vZTA über die Einreihung der Waren Mesh Lounge in die Unterposition 9401 8000 00 der Kombinierten Nomenklatur.

9        Am 24. Februar 2014 erteilten die österreichischen Zollbehörden eine vZTA, mit der die von der Klägerin eingeführten Waren in die Unterposition 6306 9000 90 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wurden (im Folgenden: vZTA vom 24. Februar 2014).

10      Nach Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 unterliegen Waren der Unterposition 3926 9097 einem Zollsatz von 6,5 %, während für Waren der Unterposition 6306 9000 ein Zollsatz von 12 % gilt.

11      Mit Bescheid vom 14. August 2015 erfasste das Zollamt Salzburg (Österreich) nachträglich die Einfuhrabgaben zu der oben in Rn. 7 genannten Zollanmeldung buchmäßig und führte u. a. aus, dass die vZTA vom 24. Februar 2014 bis zum 20. Februar 2020 gelte. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid beim Bundesfinanzgericht (Österreich) Klage. Am 25. März 2020 vertrat dieses die Ansicht, dass die von der Klägerin eingeführten Waren in die Unterposition 3926 9092 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen seien.

12      Am 5. Februar 2015 erteilte das Hauptzollamt Hannover (Deutschland) eine vZTA (im Folgenden: vZTA vom 5. Februar 2015), mit der die als Luftmatratzen und Wasserhängematten beschriebenen Waren in die Unterposition 6309 90 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wurden.

13      Die vZTA vom 5. Februar 2015 wurde vor dem Finanzgericht Hamburg (Deutschland) angefochten.

14      Nachdem die österreichische Zollverwaltung vZTA identifiziert hatte, nach denen die als „schwimmende Liege aus Spinnstoffnetz“ oder eine Ware mit sehr ähnlichen Eigenschaften bezeichneten Waren in unterschiedliche Codes der Nomenklatur eingereiht worden waren, was zu einer uneinheitlichen tariflichen Einreihung geführt hatte, setzte die Europäische Kommission am 19. März 2020 gemäß Art. 34 Abs. 10 Buchst. a des Zollkodex der Union Entscheidungen im Bereich von vZTA zu diesen Waren für einen Zeitraum von höchstens zehn Monaten oder bis zur Klärung des Problems der Einreihung aus. Dabei führte sie aus, dass der Fall bei ihr im Hinblick auf eine Beratschlagung auf Unionsebene eingereicht worden sei, da die von dieser Angelegenheit betroffenen Mitgliedstaaten ihre Differenzen hinsichtlich der Einreihung nicht hätten beilegen können. Eine neue Aussetzung für die Dauer von fünf Monaten wurde am 22. Januar 2021 gewährt.

15      Am 31. Mai 2021 erließ die Kommission gemäß Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 des Zollkodex der Union die angefochtene Verordnung.

16      Der Anhang der angefochtenen Verordnung besteht aus einer Tabelle, die in drei Spalten unterteilt ist. Die Spalte Nr. 1 dieser Tabelle enthält die Bezeichnung der betroffenen Waren, die Spalte Nr. 2 die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur und die Spalte Nr. 3 die Begründung. Unter der Tabelle findet sich „zur Information“ eine Abbildung der betroffenen Waren. Die Einreihung der fraglichen Waren liest sich wie folgt:

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ovale Ware mit einer Länge von etwa 180 cm und einer Breite von etwa 95 cm an der breitesten Stelle. Sie besteht aus einem locker gewirkten Spinnstofferzeugnis, das eine netzartige Struktur bildet, die an einem aufblasbaren Kunststoffrohr befestigt ist, das das Spinnstofferzeugnis einrahmt. An einer Seite des Rohrs ist ein aufblasbares Kunststoffkissen befestigt. Das Rohr und das Kissen sind vollständig von einer aus synthetischen Filamenten gewobenen Spinnstoffhülle umgeben.

Die Außenfläche der Ware besteht vollständig aus Spinnstoff, dessen Anteil in Bezug auf das Volumen den Kunststoffanteil überwiegt. Insbesondere die netzartige Struktur, auf der der Nutzer liegt, besteht ausschließlich aus Spinnstoff. In Bezug auf das Gewicht und den Wert überwiegt jedoch der Kunststoff gegenüber dem Spinnstoff.

Zweck der Ware ist es, auf dem Wasser zu schwimmen, ähnlich wie eine Luftmatratze.

6306 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI der KN sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen 6306 und 6306 90 00.

Bei der Ware handelt es sich um eine aus verschiedenen Stoffen (Spinnstofferzeugnis und Kunststoff) zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b).

Eine Einreihung in den KN-Code 3926 90 97 (andere Ware aus Kunststoffen) ist ausgeschlossen, da die Ware nach ihrem Aussehen sowie beim Anfassen und Daraufliegen aufgrund ihrer ausschließlich aus Spinnstoff bestehenden äußeren Oberfläche die objektiven Merkmale einer Ware aus Spinnstoff aufweist. Obwohl Kunststoff im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware als schwimmende Vorrichtung eine wichtige Rolle spielt, ist das netzartige Spinnstofferzeugnis in der Mitte von wesentlicher Bedeutung, damit eine Person auf der schwimmenden Vorrichtung liegen kann. Daher verleihen die Spinnstoffmaterialien (Material der Außenoberfläche, gewirktes netzartiges Spinnstofferzeugnis) der Ware insgesamt ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b).

Angesichts der objektiven Merkmale der Ware (dazu bestimmt, an verschiedene Orte mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, leichtgewichtig, leicht transportierbar und aufstellbar, Ähnlichkeit mit Luftmatratzen) handelt es sich um einen Campingartikel. Siehe auch die KN-Erläuterung zu Position 6306 90 00 und die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu 6306, erster Absatz, Punkt 5.

Die Ware ist daher als Campingausrüstung in den KN-Code 6306 90 00 einzureihen.

17      Die angefochtene Verordnung ist gemäß ihres Art. 3 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, dem 15. Juni 2021, in Kraft getreten.

18      Am 9. Mai 2022 hob das Finanzgericht Hamburg die vZTA vom 5. Februar 2015 auf und vertrat die Auffassung, dass die von dieser vZTA erfassten Waren in die Unterposition 6307 9098 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen seien. Es stellte allerdings klar, dass die Gültigkeit der vZTA am 8. Februar 2021 abgelaufen sei.

Anträge der Parteien

19      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

21      Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit und die Unzuständigkeit vorab entscheiden.

22      Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, dass über die Unzulässigkeit entschieden wird, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

Zur Klagebefugnis der Klägerin

23      Die Kommission stützt ihre Unzulässigkeitseinrede auf zwei Gründe, und zwar zum einen, dass die angefochtene Verordnung ihre Wirkungen gegenüber der Klägerin nur über Durchführungsmaßnahmen entfalte, und zum anderen, dass die Verordnung die Klägerin nicht individuell betreffe.

24      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und meint, von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen zu sein. In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede räumt sie ein, dass die angefochtene Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich ziehe, erhält aber ihren Vortrag aufrecht, dass sie unmittelbar und individuell betroffen sei.

25      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen des Art. 263 Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

26      Die Klägerin ist ersichtlich nicht Adressatin der angefochtenen Verordnung. Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann sie unter diesen Umständen lediglich in zwei Fällen eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung erheben, nämlich einerseits, wenn sie von ihr unmittelbar und individuell betroffen ist, oder andererseits, wenn die Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

27      Bei der angefochtenen Verordnung handelt es sich, wie die Kommission einräumt, um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 AEUV. Sie hat daher insofern allgemeine Geltung, als sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt. Die angefochtene Verordnung stellt ferner keinen Gesetzgebungsakt dar, da sie weder nach dem gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren noch nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV erlassen wurde (Urteil vom 12. September 2013, Palirria Souliotis/Kommission, T‑380/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:420, Rn. 27). Bei der Verordnung handelt es sich nämlich um einen Rechtsakt, der von der Kommission in Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse auf Grundlage von Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 des Zollkodex der Union erlassen wurde.

28      Ferner kann, auch wenn die Kommission einräumt, dass die angefochtene Verordnung die Klägerin unmittelbar betrifft, allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verordnung keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

29      Hierzu ist bereits entschieden worden, dass, damit eine Verordnung über die zolltarifliche Einreihung konkrete und endgültige Rechtswirkungen gegenüber dem betroffenen Einführer entfalten kann, in jedem Fall zwingend zuvor nationale Maßnahmen ergriffen werden müssen, insbesondere anlässlich der Abgabe einer Zollanmeldung durch diesen Einführer (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, Pfizer und Pfizer santé familiale/Kommission, T‑716/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:526, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Das durch den Zollkodex der Union eingeführte Zollsystem, zu dem die angefochtene Verordnung gehört, soweit die darin beschriebenen Waren in die Kombinierte Nomenklatur eingereiht werden, sieht nämlich vor, dass die Erhebung der in der Kombinierten Nomenklatur festgesetzten Zölle in jedem Fall auf Grundlage der von den nationalen Behörden erlassenen Maßnahmen erfolgt (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T‑846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Dieser Grundsatz findet auch in der vorliegenden Rechtssache Anwendung. Wie u. a. oben in Rn. 11 ausgeführt, konnte die Klägerin im vorliegenden Fall gegen die Entscheidung des Zollamts Salzburg vom 14. August 2015 eine Klage erheben, durch die dieses die Einfuhrabgaben nachträglich buchmäßig erfasste.

32      Wie dem vorliegenden Beschluss oben in Rn. 24 entnommen werden kann, stellt die Klägerin außerdem nicht mehr in Abrede, dass Durchführungsmaßnahmen existieren.

33      Daher kann die angefochtene Verordnung, auch wenn sie einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, der die Klägerin unmittelbar betrifft, nicht als solcher Rechtsakt angesehen werden, der keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satz AEUV nach sich zieht.

34      Daher ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit erfüllt ist.

35      Die Kommission macht geltend, die Klägerin sei von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen. Sie sei durch die Verordnung nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin betroffen, die an Zollaktivitäten mit Waren beteiligt sei, die der Beschreibung der in der Verordnung aufgeführten Waren entsprächen, und zwar wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich derzeit oder potenziell in der gleichen Lage befinde. Die Verordnung berühre die Klägerin nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände.

36      Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und meint, von der angefochtenen Verordnung aufgrund von Umständen individuell betroffen zu sein, die sie wie auch die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), ergangen sei, aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushöben.

37      Bei Art. 1 der angefochtenen Verordnung, der die Einreihung der in Spalte Nr. 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Waren unter dem entsprechenden, in der Spalte Nr. 2 der Tabelle angegebenen Code – d. h. unter der Unterposition 6306 90 00 – in die Kombinierte Nomenklatur zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine Maßnahme allgemeiner Geltung, die für eine objektiv bestimmte Situation gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, u. a. Wirtschaftsteilnehmern, die an Zollaktivitäten mit solchen Waren beteiligt sind, Rechtswirkungen entfaltet.

38      Unter bestimmten Umständen kann allerdings auch ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen. Dies ist der Fall, wenn der fragliche Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238).

39      Der bloße Umstand, dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung sich auf die Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, solange die Anwendung des Rechtsakts nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T‑846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, im Übrigen nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T‑846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Einzelne Wirtschaftsteilnehmer sind außerdem nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2020, Golden Omega/Kommission, T‑846/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:248, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall gilt die angefochtene Verordnung für die Klägerin in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin, die an Zollaktivitäten mit Waren beteiligt ist, die der Beschreibung der in der Verordnung aufgeführten Waren entsprechen, in gleicher Weise wie für jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich derzeit oder potenziell in der gleichen Lage befindet. Daher ist die Klägerin von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen.

43      Diese Feststellung wird durch keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente in Frage gestellt.

44      So macht die Klägerin als Erstes der Sache nach geltend, dass das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung nach einem Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei, an dem sie beteiligt gewesen sei. Sie werde mehr noch als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), ergangen sei, durch vor diesem Verfahren liegende Umstände individualisiert.

45      Obgleich das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung aufgrund des Umstands eingeleitet wurde, dass die österreichischen Zollbehörden vZTA identifiziert hatten, die die fraglichen Waren unter andere Positionen der Kombinierten Nomenklatur eingereiht hatten, ist insoweit der Hinweis angebracht, dass ein Verfahren zum Erlass einer Zollverordnung immer durch Schwierigkeiten ausgelöst wird, die mit der Einreihung einer bestimmten Ware in Zusammenhang stehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Anwendung einer solchen Verordnung grundsätzlich auf alle Waren erstreckt, die dem beschriebenen Typ entsprechen oder ähneln, unabhängig von ihren individuellen Merkmalen und ihrer Herkunft (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, Pfizer und Pfizer santé familiale/Kommission, T‑716/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:526, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass sich die Umstände der in Rede stehenden Rechtssache in zweifacher Hinsicht von denen der Rechtssache unterscheiden, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist.

47      Erstens ist zwar festzustellen, dass die vZTA in beiden Fällen von den nationalen Zollbehörden ausgestellt wurden. Nach der Rechtsprechung hat eine vZTA jedoch eine beschränkte Gültigkeitsdauer. Denn die vZTA hat den Zweck, dem Wirtschaftsteilnehmer Sicherheit zu geben, wenn Zweifel hinsichtlich der Einreihung einer Ware in die geltende Kombinierte Nomenklatur bestehen, und ihn davor zu schützen, dass die Zollbehörden ihre Auffassung über die Einreihung einer Ware nachträglich ändern. Dagegen bezweckt eine solche vZTA nicht und kann auch nicht bewirken, dass die Tarifposition, auf die sich der Wirtschaftsteilnehmer stützt, nicht später durch Erlass einer Handlung des Unionsgesetzgebers geändert wird, denn aus Art. 33 des Zollkodex der Union ergibt sich, dass die Gültigkeit einer vZTA beschränkt ist (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, Pfizer und Pfizer santé familiale/Kommission, T‑716/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:526, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Wie sich oben aus den Rn. 11 und 18 ergibt, waren im vorliegenden Fall weder die vZTA vom 24. Februar 2014 noch die vZTA vom 5. Februar 2015 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung noch gültig, wohingegen im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs eine vZTA ausgestellt hatten, die die betroffene Ware in eine Unterposition eingereiht hatte, die später für ungültig erklärt und durch die in dieser Rechtssache angefochtene Verordnung ersetzt wurde.

49      Zweitens behauptet die Klägerin im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, nicht, dass es zwischen ihr und den zuständigen Dienststellen der Kommission Kontakte gegeben hätte oder dass die Ware Mesh Lounge in einer Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex der Union vorgestellt worden wäre. Sie beschränkt sich auf den Vortrag, dass der Erlass der angefochtenen Verordnung im Anschluss an nationale Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfolgt sei, an denen sie beteiligt gewesen sei, und dass allein die bezeichnete Ware Gegenstand der Beratschlagung auf Unionsebene gewesen sei.

50      Selbst wenn die Klägerin an einem Verfahren vor der Kommission oder dem Ausschuss für den Zollkodex der Union beteiligt gewesen wäre, so ist hervorzuheben, dass die Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an dem Verfahren, das zum Erlass eines Rechtsakts führt, nur dann geeignet ist, ihn zu individualisieren, wenn die anwendbare Unionsregelung ihm bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, Pfizer und Pfizer santé familiale/Kommission, T‑716/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:526, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Die Argumentation, die die Klägerin aus dem Umstand herleitet, dass der Erlass der angefochtenen Verordnung im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren erfolgte, an dem sie beteiligt war, greift daher nicht durch.

52      Als Zweites macht die Klägerin geltend, die angefochtene Verordnung könne nur sie betreffen, da die oben in Rn. 11 genannte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 25. März 2020 nur ihr gegenüber wirke. Die angefochtene Verordnung habe daher zur Folge, dass sie den aufgrund dieser Entscheidung erlangten Vorteil entwerte.

53      Dazu ist jedoch festzustellen, dass bereits entschieden wurde, dass eine Entscheidung wie die vom 25. März 2020 nicht als ein Umstand angesehen werden kann, der die Klägerin in solcher Weise individualisiert, dass sie sich nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung in einer völlig anderen Situation als alle anderen Wirtschaftsteilnehmer befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2008, RSA Security Ireland/Kommission, T‑227/06, EU:T:2008:547, Rn. 73).

54      Wie sich überdies aus der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung ergibt, sind einzelne Wirtschaftsteilnehmer nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors.

55      Obwohl sich die Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, und die vorliegende Rechtssache insoweit ähneln, dass in beiden Fällen das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zur Einreihung der betroffenen Waren in die von den Klägerinnen beanspruchten Positionen der Kombinierten Nomenklatur vorlag, kann eine solche Entscheidung für sich genommen nicht bedeuten, dass sich die Klägerin in einer anderen Situation als alle anderen Wirtschaftsteilnehmer befände.

56      Als Drittes macht die Klägerin geltend, die angefochtene Verordnung beziehe sich, auch wenn sie allgemein und abstrakt formuliert sei, speziell auf die von ihr eingeführte Ware Mesh Lounge, da sie alle Merkmale dieser Ware aufgreife und zumindest im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens kein anderes Erzeugnis mit identischen Merkmalen existiert habe. Obgleich die Illustration zur Information dienen solle, lasse sie einzig auf diese Ware schließen. Schließlich führt die Klägerin aus, es sei unbeachtlich, dass sie einen Großteil der Ware Mesh Lounge einführe, ohne aber alleiniger Importeur zu sein, da das Gericht diesen Umstand nicht als Voraussetzung für die individuelle Betroffenheit gesehen habe.

57      Hierzu ist festzustellen, dass sich dem Inhalt der Akte nichts für die Annahme entnehmen lässt, dass die angefochtene Verordnung ausschließlich die von der Klägerin eingeführte Ware Mesh Lounge betrifft. Die beiden Vermerke der Kommission vom 19. März 2020 und vom 21. Januar 2021 beziehen sich auf eine „schwimmende Liege aus Spinnstoffnetz“ oder eine Ware mit sehr ähnlichen Eigenschaften. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beschreibung der Waren in der Spalte Nr. 1 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung nicht derart präzise, dass sich eine Anwendung auf andere als die fraglichen Waren ausschließen ließe. Im Gegenteil, diese Beschreibung, die sich auf technische Merkmale und Eigenschaften der fraglichen Waren bezieht und in Verbindung mit der Begründung für die Einreihung in der Spalte Nr. 3 der Tabelle zu sehen ist, muss als allgemeingültig angesehen werden.

58      So ist darauf zu verweisen, dass die Abmessungen der Ware in der Spalte Nr. 1 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung nicht genau die gleichen sind wie die in den vZTA vom 24. Februar 2014 bzw. vom 5. Februar 2015 aufgeführten und ihnen jedenfalls das Wort „etwa“ beigefügt ist. Weiterhin ist die Formulierung „Ovale Ware“ in der Spalte Nr. 1 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung als allgemeingültig anzusehen. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Merkmale der in der Spalte Nr. 1 dieser Tabelle genannten Waren, wie der Beschreibung der Außenfläche als „vollständig aus Spinnstoff, dessen Anteil in Bezug auf das Volumen den Kunststoffanteil überwiegt“, oder der Spezifikation, wonach es „Zweck der Ware ist …, auf dem Wasser zu schwimmen, ähnlich wie eine Luftmatratze“. Gleiches gilt auch für die Begründung in der Spalte Nr. 3 der Tabelle, in der ausgeführt wird, dass die fragliche Ware „nach ihrem Aussehen sowie beim Anfassen und Daraufliegen … die objektiven Merkmale einer Ware aus Spinnstoff aufweist“, oder den Umstand, dass „das netzartige Spinnstofferzeugnis in der Mitte von wesentlicher Bedeutung [ist], damit eine Person auf der schwimmenden Vorrichtung liegen kann“.

59      Außerdem kann die Klägerin aus den gleichen wie den oben in Rn. 58 ausgeführten Gründen nicht mit dem Umstand argumentieren, dass unter der Tabelle im Anhang der Verordnung eine Fotografie der Ware Mesh Lounge abgebildet ist. Die Fotografie zeigt überdies keinerlei Marke oder Logo, die es erlauben würden, diesen Artikel der Klägerin zuzuordnen, und sie wird, wie in dem Vermerk unter der Beschreibung des Artikels ausgeführt, nur zur Information zur Verfügung gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Valeo Vision/Kommission, T‑457/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:414, Rn. 50). Auch wenn die im Anhang der angefochtenen Verordnung zur Information beigefügte Abbildung u. a. im Hinblick auf die farbliche Gestaltung der von der Klägerin eingeführten Ware ähnelt, lässt sich im Übrigen nicht ausschließen, dass sie mit anderen Waren in Verbindung gebracht wird, die die in der Spalte Nr. 1 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung beschriebenen Merkmale aufweisen.

60      Während die Verordnung, die im Rahmen der Rechtssache angegriffen wurde, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, die verschiedenen Komponenten der bezeichneten Ware sowie ihre Hauptfunktionen detailliert und technisch wiedergab und die Beschreibung exakt den technischen Spezifikationen der der Kommission übermittelten Ware entsprach, ist dies somit vorliegend nicht der Fall. Wie oben in den Rn. 58 und 59 ausgeführt wurde, hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschreibung der Ware in der Spalte Nr. 1 im Anhang der angefochtenen Verordnung ein Merkmal enthielte, das spezifisch und ausschließlich an die von ihr eingeführte Ware anknüpft. Im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, wo es das deutlich sichtbare Logo ermöglichte, den Artikel der Klägerin zuzuordnen, erlaubt es die unter der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung zur Information beigefügte Fotografie nicht, spezifisch oder ausschließlich die von der Klägerin eingeführte Ware zu identifizieren.

61      Schließlich räumt die Klägerin ein, nicht die einzige Importeurin der Ware Mesh Lounge zu sein, und gibt an, 71 % dieser zwischen 2018 und 2021 in die Union eingeführten Waren eingeführt zu haben. Die Existenz weiterer Wirtschaftsteilnehmer stellt einen zusätzlichen Unterschied gegenüber der Rechtssache dar, in der das Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), ergangen ist, in der die Klägerin die einzige autorisierte Importeurin der streitigen Ware in die Union war. Dieser Gesichtspunkt deutet folglich, auch wenn er für sich genommen nicht ausreicht, darauf hin, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung ausschließlich in ihrer objektiven Eigenschaft als Importeurin der Ware betroffen ist, nicht aber individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV.

62      Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Nachweis für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ wie den im Urteil vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, EU:T:2003:251), bezeichneten erbracht hat, aus denen sich die Schlussfolgerung ableiten ließe, dass sie von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen wäre.

Zum Antrag der Klägerin, das Gericht möge der Kommission die Vorlage bestimmter Dokumente aufgeben

63      Die Klägerin beantragt, das Gericht möge der Kommission die Vorlage bestimmter Dokumente aufgeben, die ihrer Ansicht nach den Schluss zulassen, dass ausschließlich die Ware Mesh Lounge Gegenstand der im Vermerk der Kommission vom 19. März 2020 erwähnten Beratschlagung auf Unionsebene gewesen sei und dass sie selbst durch die angefochtene Verordnung individuell betroffen sei.

64      Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Beweisaufnahme nach Art. 88 Abs. 1 der Verfahrensordnung. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Gerichts, die Zweckmäßigkeit prozessleitender Maßnahmen oder einer Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. Urteil vom 28. November 2018, Le Pen/Parlament, T‑161/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:848, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Was erstens den Antrag auf Vorlage sämtlichen Schriftverkehrs und sämtlicher Dokumente im Zusammenhang mit der im Vermerk der Kommission vom 19. März 2020 aufgeführten Beratschlagung auf Unionsebene betreffend die in diesem Schreiben aufgeführten Waren angeht, möchte die Klägerin auf diesem Weg die Frage klären, ob sich die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung auf die Zoll- oder Gerichtsverfahren gestützt hat, an denen die Klägerin beteiligt war, und ob sich die Beratschlagungen auf Unionsebene ausschließlich auf die Ware Mesh Lounge bezogen.

66      Ein solcher Antrag auf Vorlage von Dokumenten ist aber offensichtlich unerheblich. Denn aus dem Akteninhalt lässt sich, wie sich oben aus den Rn. 45 und 56 bis 61 ergibt, nicht entnehmen, dass die angefochtene Verordnung ausschließlich die von der Klägerin eingeführte Ware betrifft. Selbst unter der Annahme, der Nachweis würde erbracht, dass die Klägerin selbst in das Verfahren vor der Kommission eingebunden gewesen wäre, hätte dieser Umstand zudem, wie oben in den Rn. 49 und 50 dargelegt, nicht ausgereicht, um eine individuelle Betroffenheit der Klägerin durch die angefochtene Verordnung darzulegen.

67      Zweitens ist zum Antrag auf Vorlage des Schriftwechsels zwischen dem Juristischen Dienst der Kommission und den Dienststellen der Generaldirektion Steuern und Zollunion zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung festzustellen, dass die Klägerin nicht, wie von Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung verlangt, die Gründe genau bezeichnet, die diesen Antrag rechtfertigen. In jedem Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorlage dieser Dokumente für eine Entscheidung über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der vorliegenden Klage relevant oder förderlich wäre.

68      Daraus folgt, dass die Anträge auf Vorlage von Dokumenten, sei es in Form prozessleitender Maßnahmen oder einer Beweisaufnahme, zurückzuweisen sind.

69      Nach alledem ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und die Klage folglich als unzulässig abzuweisen.

Kosten

70      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Steinbach International GmbH trägt die Kosten.

Luxemburg, den 7. Dezember 2022

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

D. Spielmann

*      Verfahrenssprache: Deutsch.