Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 18.01.2023 – T-13/23
ECLI:EU:T:2023:13
BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
18. Januar 2023(*)
„Nichtigkeitsklage – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Maßnahmen gegen russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑166/22,
Evgenia Seifert, wohnhaft in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Seifert,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch T. Haas und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richterin M. Brkan und des Richters I. Gâlea (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, Evgenia Seifert, die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 49, S. 1) (im Folgenden: angefochtene Bestimmung), da dieser gegen das Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens verstoße.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin gibt an, sie sei eine russische Staatsangehörige, die seit 2003 in Deutschland lebe.
3 Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine militärische Operation in der Ukraine an und am selben Tag griffen russische Streitkräfte die Ukraine an mehreren Stellen des Landes an.
4 Ebenfalls am 24. Februar 2022 verurteilte der Europäische Rat diese „grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression“ auf das Schärfste und vertrat die Auffassung, dass die Russische Föderation durch ihre rechtswidrigen militärischen Handlungen, für die sie zur Rechenschaft gezogen werde, massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoße und die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährde.
5 Am 25. Februar 2022 erließ der Rat der Europäischen Union eine Reihe restriktiver Maßnahmen. Dabei handelte es sich erstens um individuelle Maßnahmen gegen Politiker und Geschäftsleute, die an der Beeinträchtigung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine beteiligt waren. Zweitens handelte es sich um restriktive Maßnahmen in den Bereichen Finanzen, Verteidigung, Energie, Luftfahrt und Raumfahrt. Drittens handelte es sich um Maßnahmen, mit denen die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für bestimmte Kategorien von Bürgerinnen und Bürgern der Russischen Föderation, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, ausgesetzt wurde.
6 In diesem Zusammenhang hat der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss (GASP) 2022/327 vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 48, S. 1), und auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung 2022/328 erlassen.
7 Gemäß dem 8. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/328 werden durch den Beschluss 2022/327 u. a. „neue Maßnahmen eingeführt, die die Finanzzuflüsse aus Russland in die Union erheblich einschränken, indem die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen Personen, die bestimmte Werte übersteigen, die Führung von Konten russischer Kunden durch die Zentralverwahrer der Union sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an russische Kunden verboten wird“.
8 Hierfür werden in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), durch die angefochtene Bestimmung die Art. 5b, 5c, 5d, 5e, 5f und 5g eingefügt.
9 Art. 5b sieht vor:
„(1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 EUR übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind.“
10 Art. 5c bestimmt:
„(1) Abweichend von Artikel 5b Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage
a) zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 5b Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,
c) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
d) für amtliche Tätigkeiten der diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
11 Art. 5d lautet:
„(1) Abweichend von Artikel 5b Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage
a) für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder
b) für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland erforderlich ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
12 Art. 5e bestimmt:
„(1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.“
13 Art. 5f sieht vor:
„(1) Es ist verboten, auf Euro lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.“
14 Schließlich bestimmt Art. 5g:
„(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,
a) der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000 EUR übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;
b) der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100 000 EUR übersteigende Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.“
Anträge der Parteien
15 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Bestimmung für nichtig zu erklären;
– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
16 In der Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Rat,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
17 Will der Beklagte vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit herbeiführen und stellt er mit gesondertem Schriftsatz einen entsprechenden Antrag, so entscheidet das Gericht darüber gemäß Art. 130 seiner Verfahrensordnung so bald wie möglich, gegebenenfalls nach Eröffnung des mündlichen Verfahrens.
18 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für ausreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
19 Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, sie sei unmittelbar von der angefochtenen Bestimmung betroffen und daher befugt, Nichtigkeitsklage zu erheben. In der Sache beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot einschließlich ihres Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“. Insbesondere beanstandet sie, dass ihre russische Staatsangehörigkeit das alleinige auslösende Kriterium für die verhängten Sanktionen und insbesondere die Sanktion betreffend die Mitteilungspflicht der Kreditinstitute für Einlagen von mehr als 100 000 Euro sei. Sie führt eine Verletzung von Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) in Verbindung mit Art. 8 EMRK an.
20 Der Rat macht in seiner mit gesondertem Schriftsatz erhobenen Einrede der Unzulässigkeit geltend, dass erstens die Klage unzureichend begründet sei, zweitens der Klägerin die Klagebefugnis fehle und sie drittens ihr Rechtsschutzinteresse nicht dargetan habe.
21 Die Klägerin hat zu der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nicht Stellung genommen. Ebenso wenig hat sie auf die vom Gericht am 25. Oktober 2022 im Wege prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen geantwortet.
22 Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage nur zulässig ist, wenn die natürliche oder juristische Person, die sie erhoben hat, ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 28. September 2021, Airoldi Metalli/Kommission, T‑611/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:641, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass es der klagenden Partei obliegt, für ihr Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis zu erbringen (Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 27). Insbesondere muss die klagende Partei ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung darlegen (Urteil 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest‑C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T‑499/12, EU:T:2015:840, Rn. 25).
24 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse bestehend und gegenwärtig sein. Es kann sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen (vgl. Urteil vom 27. März 2019, Canadian Solar Emea u. a./Rat, C‑237/17 P, EU:C:2019:259, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung) und darf sich nicht aus reinen Hypothesen ergeben, deren Eintritt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch ungewiss ist (Beschluss vom 6. April 2017, Proforec/Kommission, C‑176/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:290, Rn. 35).
25 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin, soweit sie die Nichtigerklärung aller durch die angefochtene Bestimmung eingefügten Artikel beantragt, keinen Beweis dafür erbracht hat, dass im Sinne der oben in den Rn. 22 bis 24 angeführten Rechtsprechung die Nichtigerklärung dieser Bestimmung ihr gegenüber Rechtswirkungen haben kann und dass daher die Klage ihr im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.
26 So ist erstens daran zu erinnern, dass durch den mit der angefochtenen Bestimmung eingefügten Art. 5b Abs. 1 verboten wird, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 Euro übersteigt. Weiter präzisiert Art. 5b Abs. 2, dass die durch Abs. 1 eingeführte Maßnahme weder für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats noch für natürliche Personen gilt, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
27 Die Klägerin beschränkt sich auf die Mitteilung, dass sie ein privates Girokonto bei einer deutschen Bank unterhalte, ohne jedoch anzugeben oder darzutun, dass sie die in Art. 5b genannten Bedingungen hinsichtlich des Werts der Einlagen und der Staatsangehörigkeit erfüllt.
28 Somit blieb die Klägerin den Nachweis dafür, dass sie in den Anwendungsbereich des durch Art. 5b eingeführten Verbots fällt, und damit auch den Nachweis für ihr Rechtsschutzinteresse schuldig.
29 Was zweitens die durch die angefochtene Bestimmung eingefügten Art. 5c und 5d angeht, so beschränken diese sich auf die Formulierung von Ausnahmen von dem in Art. 5b ausgesprochenen Verbot, Einlagen entgegenzunehmen, deren Gesamtwert pro Kreditinstitut 100 000 Euro übersteigt. Insoweit genügt die Feststellung, dass, da die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Nichtigerklärung von Art. 5b nicht nachgewiesen hat, ihr Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Nichtigerklärung der Artikel mit Ausnahmebestimmungen zu dieser Vorschrift erst recht nicht nachgewiesen ist.
30 Drittens bietet die Klägerin auch keinen Beweis dafür an, dass sie Adressatin der in Art. 5e genannten wertpapierbezogenen Dienstleistungen oder der Verkäufe im Sinne von Art. 5f ist. Folglich legt sie nicht dar, inwiefern die Nichtigerklärung dieser Vorschriften geeignet wäre, ihr einen Vorteil im Sinne der oben in den Rn. 22 bis 24 angeführten Rechtsprechung zu verschaffen. Somit hat sie ihr Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung dieser Vorschriften nicht dargelegt.
31 Viertens sieht der durch die angefochtene Bestimmung eingefügte Art. 5g im Wesentlichen vor, dass Kreditinstitute verpflichtet sind, den zuständigen nationalen Behörden zum einen eine Liste der 100 000 Euro übersteigenden Einlagen u. a. von russischen Staatsangehörigen und zum anderen Informationen über 100 000 Euro übersteigende Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.
32 Vorliegend hat die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht, dass sie vom Anwendungsbereich des Art. 5g erfasst wird und ihr dessen Nichtigerklärung daher einen Vorteil verschaffen würde. Somit hat sie auch in Bezug auf die Nichtigerklärung des durch die angefochtene Bestimmung eingefügten Art. 5g ein Rechtsschutzinteresse nicht dargelegt.
33 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf die Nichtigerklärung aller durch die angefochtene Bestimmung eingefügten Artikel ein Rechtsschutzinteresse nicht nachgewiesen hat.
34 Infolgedessen ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.
35 Unter diesen Umständen hat sich der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe erledigt.
Kosten
36 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
37 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten sowie die dem Rat entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Frau Evgenia Seifert trägt neben ihren eigenen Kosten auch die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.
Luxemburg, den 18. Januar 2023
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
D. Spielmann
* Verfahrenssprache: Deutsch.