Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 18.01.2023 – T-8/23

ECLI:EU:T:2023:8

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

18. Januar 2023(*)

„Nichtigkeitsklage – Offensichtliche Unzuständigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑515/22,

Josef Zanker, wohnhaft in Aichach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt K. Jochimsen,

Kläger,

gegen

Gerichtshof der Europäischen Union,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter) sowie des Richters V. Valančius und der Richterin M. Brkan,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit seiner auf Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Josef Zanker, zum einen, dem Kanzler des Gerichtshofs aufzugeben, dem Gerichtshof seine am 20. Juni 2022 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen vorzulegen, und zum anderen, diese Fragen gemäß Art. 20 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu übermitteln.

Verfahren und Anträge des Klägers

2        Am 20. Juni 2022 hat der Kläger im Rahmen eines vor einem deutschen Gericht gegen ihn geführten Strafverfahrens dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Am 22. Juni 2022 hat die Kanzlei des Gerichtshofs ihm geantwortet, dass gemäß Art. 267 AEUV nur Gerichte ein Vorabentscheidungsersuchen einreichen könnten. Am selben Tag hat der Kläger beim Gerichtshof eine Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen die Antwort der Kanzlei des Gerichtshofs vom 22. Juni 2022 eingereicht. Am 23. August 2022 hat ihm die Kanzlei des Gerichtshofs mitgeteilt, dass diese Art von Klagen in die Zuständigkeit des Gerichts falle.

3        Mit Klageschrift, die am 24. August 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV die vorliegende Klage erhoben.

4        Der Kläger beantragt,

–        den Kanzler des Gerichtshofs zu verpflichten, dem Gerichtshof die in Rede stehenden Fragen vorzulegen;

–        diese Fragen gemäß Art. 20 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu übermitteln.

Rechtliche Würdigung

5        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

6        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

7        Erstens begehrt der Kläger mit seinem ersten Antrag, den Kanzler des Gerichtshofs zu verpflichten, dem Gerichtshof die in Rede stehenden Fragen vorzulegen.

8        Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Unionsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, den Organen der Union Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (vgl. Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T‑260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Beschlüsse vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24, und vom 1. Oktober 2019, Clarke/Kommission, C‑284/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:799, Rn. 41).

9        Folglich ist der erste Antrag des Klägers zurückzuweisen, da das Gericht insoweit unzuständig ist.

10      Zweitens begehrt der Kläger mit seinem zweiten Antrag im Wesentlichen, die in Rede stehenden Fragen gemäß Art. 20 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu übermitteln.

11      Allerdings betrifft Art. 20 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Verfahren vor dem Gerichtshof, und sein Abs. 3 sieht die Übermittlung der Schriftsätze eines Gerichtsverfahrens an die Parteien dieses Verfahrens und an die Organe vor, deren Beschlüsse Gegenstand des Verfahrens sind.

12      Er verleiht daher dem Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nicht die Befugnis, dem Gerichtshof die in Rede stehenden Fragen zu übermitteln. Folglich ist der zweite Antrag des Klägers zurückzuweisen, da das Gericht insoweit unzuständig ist.

13      Drittens ist, soweit der Kläger auch die Nichtigerklärung der Entscheidung des Kanzlers des Gerichtshofs vom 22. Juni 2022 beantragt, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, sowie nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen hinreichend klar und genau sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, EU:T:1999:109, Rn. 49, Urteil vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, EU:T:1999:124, Rn. 29).

14      Was einen solchen Antrag auf Nichtigerklärung betrifft, erfüllt die Klageschrift jedoch nicht die Mindestanforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung und ist daher offensichtlich unzulässig.

15      Demnach ist die vorliegende Klage teils wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts und teils als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten bedarf.

Kosten

16      Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, dem Kläger gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Josef Zanker trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 18. Januar 2023

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

D. Spielmann

*      Verfahrenssprache: Deutsch.