Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 23.08.2023 – T-478/23
ECLI:EU:T:2023:478
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
23. August 2023(*)
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke BoneKare – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001) – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑609/22,
Andreas Nienaber, wohnhaft in Cloppenburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Eberhardt,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
St. Hippolyt Mühle Ebert GmbH mit Sitz in Dielheim (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Gail,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin) und des Richters R. Norkus,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Andreas Nienaber, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. August 2022 (Sache R 436/2022-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 17. Juni 2011 meldete der Kläger nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim EUIPO eine Unionsmarke an.
3 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen BoneKare.
4 Die Unionsmarke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 5 und 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel für veterinärmedizinische Zwecke“;
– Klasse 31: „Futtermittel“.
5 Am 26. Oktober 2011 wurde die angemeldete Marke unter der Nr. 10 055 903 als Unionsmarke für die oben in Rn. 4 genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen.
6 Am 18. Februar 2021 stellte die Streithelferin, die St. Hippolyt Mühle Ebert GmbH, auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der oben in den Rn. 2 bis 5 genannten Unionsmarke für alle betroffenen Waren.
7 Am 2. März 2022 gab die Löschungsabteilung dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit für alle oben in Rn. 4 genannten Waren statt.
8 Am 18. März 2022 legte der Kläger beim EUIPO gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung Beschwerde ein.
9 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angegriffene Marke beschreibend und infolgedessen nicht unterscheidungskräftig sei.
10 Im Einzelnen war die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung der Ansicht, dass die Marke BoneKare aufgrund der Binnengroßschreibung ohne Weiteres als Verbindung der englischen Wörter „bone“ und „care“ erkennbar sei, die „Knochen“ bzw. „Pflege“ bedeuteten. Diese Struktur sei insbesondere in der Werbung nicht ungewöhnlich, und die Schreibweise des angegriffenen Zeichens hindere nicht daran, das Element „bonekare“ unmittelbar als mit „Knochenpflege“ in Zusammenhang stehend zu verstehen. Zur Bedeutung der angegriffenen Marke stellte die Beschwerdekammer fest, dass das in Rede stehende Zeichen für die Art, die Bestimmung und die Merkmale der von dieser Marke erfassten Waren beschreibend sei und dass es eine ausreichend direkte und spezifische Beziehung zwischen dieser Marke und den in Rede stehenden Warenkategorien gebe.
Anträge der Parteien
11 Der Kläger beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten aufzuerlegen, die durch das Verfahren vor der Löschungsabteilung und der Beschwerdekammer entstanden sind.
12 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
13 Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten einschließlich der in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
14 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
15 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. September 2019, Puma/EUIPO [SOFTFOAM], T‑182/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:604, Rn. 10).
Zum anwendbaren materiellen Recht
16 Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, hier der 17. Juni 2011, maßgeblich ist, sind auf den Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3). Da zudem nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. November 2022, Korporaciya „Masternet“/EUIPO – Stayer Ibérica [STAYER], T‑85/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:734, Rn. 10), unterliegt der Rechtsstreit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verordnung 2017/1001.
17 Demnach sind vorliegend in Bezug auf das materielle Recht die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf die inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c bzw. Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.
Zur Begründetheit
18 Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001), zweitens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) und drittens einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001.
19 Es sind nacheinander der erste, der dritte und der zweite Klagegrund zu prüfen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009
– Zum Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
20 Der Kläger beanstandet im Wesentlichen die Beurteilung der Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.
21 Der Kläger beanstandet die Bedeutung, die die Beschwerdekammer der angegriffenen Marke beigemessen hat, und zwar „Knochenpflege“. Die Bedeutung des Ausdrucks „bone care“ sei unklar, und die Begriffe „bone“ und „care“ könnten im Übrigen auch einzeln für sich genommen verstanden werden.
22 Außerdem reiche die phonetische Übereinstimmung zwischen der angegriffenen Marke BoneKare und dem Ausdruck „bone care“ nicht für die Schlussfolgerung, dass diese Marke beschreibend sei. Darüber hinaus hätten die Streithelferin und die Beschwerdekammer nicht vorgetragen, geschweige denn Belege dafür erbracht, dass es im Englischen üblich sei, den Großbuchstaben „C“ durch den Großbuchstaben „K“ zu ersetzen, und dass der Bestandteil „kare“ dem Begriff „care“ entspreche.
23 Ferner könne ein Nahrungsergänzungsmittel keine Pflegefunktion erfüllen, da Pflege durch eine äußere Anwendung erfolge.
24 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
25 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
26 Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und 18. September 2015, Bundesverband Deutsche Tafel/HABM – Tiertafel Deutschland [Tafel], T‑710/13, EU:T:2015:643, Rn. 16).
27 Des Weiteren fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719 Rn. 18).
28 Zudem fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteil vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25).
29 Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (Urteile vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373 Rn. 37, und vom 25. Oktober 2018, DEVIN, T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 23).
30 Zunächst geht in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise aus Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Fachkreisen wie Ärzten, Pflegepersonal und Einzelhändlern bestünden als auch aus der breiten Öffentlichkeit, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sei. Die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke müsse aus Sicht der englischsprachigen Verbraucher der Europäischen Union vorgenommen werden, d. h. zumindest der Verkehrskreise in Malta und Irland. Diese Schlussfolgerungen werden vom Kläger nicht bestritten, und die Akten enthalten nichts, was sie in Frage stellen könnte.
31 Als Erstes hat die Beschwerdekammer zur Bedeutung der angegriffenen Marke in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das in Rede stehende Zeichen BoneKare aufgrund der Binnengroßschreibung des Buchstaben „K“ ohne Weiteres als Verbindung des englischen Wortes „bone“ und des Bestandteils „kare“ als Äquivalent zu dem englischen Begriff „care“ erkennbar sei.
32 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung – vom Kläger unwidersprochen – festgestellt hat, bedeuten die Begriffe „bone“ und „care“ „Knochen“ bzw. „Pflege“.
33 Hinsichtlich der Bedeutung des Bestandteils „kare“ vertrat die Beschwerdekammer wie die Löschungsabteilung die Auffassung, dass dieser in Verbindung mit dem Begriff „bone“ „care“ (auf Deutsch „Pflege“) bedeute. Die Beschwerdekammer hat sich auch den Schlussfolgerungen der Löschungsabteilung angeschlossen, wonach der Austausch des Buchstabens „c“ durch den Buchstaben „k“ die Aussprache des Wortes „care“ nicht verändere und nicht verhindere, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff ohne Interpretationsaufwand in seinem Wortsinne verstünden.
34 Zum einen stellen, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, die Einfügung eines Großbuchstabens und die Tatsache, dass der Begriff „bone“ und der Bestandteil „kare“ zusammengefügt sind, keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung von Wortbestandteilen dar, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Mühlbauer Technology/EUIPO [Magicrown], T‑218/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:334, Rn. 27, und vom 9. Dezember 2020, easyCosmetic Swiss/EUIPO – UWI [easycosmetic], T‑858/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:598, Rn. 33). Die Struktur der angegriffenen Marke hindert die maßgeblichen Verkehrskreise somit nicht daran, den Sinn der angegriffenen Marke unmittelbar zu verstehen, und verändert deren Aussprache nicht.
35 Zum anderen vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die fehlerhafte Schreibweise der angegriffenen Marke nicht verhindere, dass der an den Begriff „bone“ angefügte Bestandteil „kare“ unmittelbar als „Pflege“ verstanden werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 falsche Schreibweisen im Allgemeinen nicht zur Überwindung des Eintragungshindernisses beitragen, das sich daraus ergibt, dass der Aussagegehalt des Zeichens ohne Weiteres als anpreisend oder beschreibend verstanden werden kann (Urteil vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T‑640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 20). Wenn die falsche Schreibweise einer Wortmarke phonetisch nicht wahrgenommen wird, ist sie überdies ohne Bedeutung für den Sinngehalt, den die maßgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Marke zuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2008, Avon Products/HABM [ANEW ALTERNATIVE], T‑184/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:532, Rn. 26, und vom 13. Februar 2019, Nemius Group/EUIPO [DENTALDISK], T‑278/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:86, Rn. 51).
36 Im vorliegenden Fall ist die falsche Schreibweise des Begriffs „care“ in der in Rede stehenden Marke klanglich nicht wahrnehmbar, so dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine begriffliche Mehrdeutigkeit besteht. Als Wortmarke, die mündlich verwendet werden soll, kann die besondere Schreibweise der angegriffenen Marke zudem nicht als schöpferisches Element angesehen werden, das die Waren des Klägers von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2008, ratiopharm/HABM [BioGeneriX], T‑48/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:378, Rn. 30). Darüber hinaus erweitert die Verbindung des Begriffs „bone“ mit dem Bestandteil „kare“ die Bedeutung der angegriffenen Marke für das englischsprachige Publikum, das schnell einen Bezug zur Pflege der Knochen herstellen wird, da diese besondere Schreibweise es nicht erlaubt, irgendeinen Unterschied in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht wahrzunehmen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Beschwerdekammer daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass sich die falsche Schreibweise des Begriffs „care“ in der Wortverbindung der angegriffenen Marke nicht auf deren Bedeutung auswirkt.
37 Somit hat die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten, dass die angegriffene Marke insgesamt betrachtet eine einfache Kombination zweier von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres verstandener Begriffe der englischen Sprache ist, die von diesen Verkehrskreisen in der Bedeutung „Knochenpflege“ wahrgenommen wird, d. h. als Verweis auf eine Behandlung zur Pflege der Knochen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat die Beschwerdekammer zudem rechtlich hinreichend dargetan, dass der Austausch des Buchstabens „c“ durch den Buchstaben „k“ nicht das unmittelbare Verständnis des Begriffs verhindert, ohne dass dargetan werden müsste, dass diese Änderung üblich ist.
38 Als Zweites hat die Beschwerdekammer zum Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den erfassten Waren in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Element „bonekare“ die streitigen Waren beschreibe, da sie der Knochenpflege dienten. Zum einen kann, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass die Waren der Klassen 5 und 31, und zwar Nahrungsergänzungsmittel für veterinärmedizinische Zwecke und Futtermittel, dazu beitragen können, Knochenerkrankungen vorzubeugen, zu heilen bzw. die Knochen insgesamt zu kräftigen. Solche Ergänzungsmittel können nämlich knochenpflegende Vitamine und Mineralstoffe wie z. B. Calcium oder Magnesium enthalten. Die Streithelferin hat zur Stützung ihres Vorbringens im Rahmen des Löschungsverfahrens einen Auszug aus der Webseite des Klägers www.jaraz.eu vorgelegt, der Informationen über Nahrungsergänzungsmittel für Pferde der Marke BoneKare enthält, die zu veterinärmedizinischen Zwecken für die Knochenpflege bestimmt sind. Zum anderen trägt der Kläger lediglich vor, dass ein Nahrungsergänzungsmittel bzw. ein Futtermittel keine Pflegefunktion erfüllen könne, da Pflege nur durch eine äußere Anwendung erfolge. Pflege ist jedoch allgemein eine Behandlung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung eines guten Zustands. Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass Pflege sowohl eine äußere als auch eine innere Anwendung betreffen und somit durch die Einnahme von Produkten geschehen kann.
39 Demnach ist das Vorbringen des Klägers, Nahrungsergänzungsmittel bzw. Futtermittel könnten keine Pflegefunktion haben, zurückzuweisen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den in Rede stehenden Waren festgestellt und den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke für diese Waren bejaht hat.
40 Das weitere Vorbringen des Klägers kann nicht durchgreifen.
41 Erstens ist hinsichtlich der phonetischen Übereinstimmungen zwischen „bonekare“ und „bone care“ das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach eine phonetische Übereinstimmung für sich allein nicht für die Annahme eines beschreibenden Charakters ausreiche. Der Kläger beruft sich dafür auf zwei Beispiele: erstens auf zwei von ihm erfundene Ausdrücke, und zwar „BohnKare“ und „BoneQare“, und zweitens auf zwei Entscheidungen des EUIPO vom 4. Februar 2002 (Sache R°0009/2001-1) und vom 22. Februar 2008 (Sache R°1769/2007-2) zu den Marken LINQ bzw. LIQID.
42 Zunächst hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht nur auf die phonetische Übereinstimmung abgestellt, um den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke zu bejahen, sondern, wie aus den Rn. 21 bis 41 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, auch die Struktur dieser Marke geprüft und ihre Bedeutung im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise und die in Rede stehenden Waren berücksichtigt.
43 Sodann hebt der Kläger hervor, dass „BohnKare“ und „BoneQare“ zwar wie „bone care“ ausgesprochen würden, gleichwohl aber nicht als beschreibend angesehen würden. Solche Beispiele sind allerdings hypothetisch, und ihr beschreibender Charakter war nicht Gegenstand einer Prüfung, die nicht abstrakt vorgenommen werden darf, sondern im Hinblick sowohl auf die maßgeblichen Verkehrskreise als auch auf den Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vorzunehmen ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass diese hypothetischen Zeichen beschreibenden Charakter haben. Ferner stellt die falsche Schreibweise einer Wortmarke, die mündlich verwendet werden soll, gemäß der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung nicht zwangsläufig ein schöpferisches Element dar und wirkt sich kaum oder gar nicht auf das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise aus. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Klägers, das hypothetisch ist, unerheblich für die Feststellung, dass die angegriffene Marke in begrifflicher Hinsicht von den maßgeblichen Verkehrskreisen in der Bedeutung „Knochenpflege“ wahrgenommen wird und daher für die betroffenen Waren beschreibend ist.
44 Schließlich ist hinsichtlich der vom Kläger angeführten Vorentscheidungen des EUIPO darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei seiner Rechtmäßigkeitskontrolle nicht an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2022, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO – Irland und Ornua [La Irlandesa 1943], T‑306/20, EU:T:2022:404, Rn. 75). Die Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 treffen, sind gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 72). Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 14. September 2022, Balaban/EUIPO [Stahlwerk], T‑705/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:546, Rn. 33).
45 Wie sich aus den Rn. 30 bis 39 oben ergibt, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend festgestellt, dass der angegriffenen Marke das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.
46 Zweitens ist zum Vorbringen des Klägers, das EUIPO habe keinen Fall benannt, in dem der Ausdruck „bone care“ als Produktgattungsangabe verwendet worden wäre, festzustellen, dass entschieden worden ist, dass die Zurückweisung einer Anmeldung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraussetzt, dass die in diesem Artikel genannten Zeichen und Angaben, aus denen die in Rede stehende Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2018, Senetic/EUIPO – HP Hewlett Packard Group [HP], T‑208/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:216, Rn. 21). Infolgedessen ist dieses Vorbringen des Klägers zurückzuweisen.
47 Drittens kann dem Vorbringen des Klägers, es gebe im Vereinigten Königreich eingetragene Marken, und zwar die Zeichen KARE und SkinKare, nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283 Rn. 47, und vom 5. April 2017, Anta [China]/EUIPO [Darstellung zweier Linien, die einen spitzen Winkel bilden], T‑291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 56). Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 8. September 2021, Eos Products/EUIPO [Form eines kugelförmigen Behälters], T‑489/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:547 Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist selbst dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung in einem Land ergangen ist, das zu dem Sprachraum gehört, in dem die in Rede stehende Wortmarke ihren Ursprung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2015, KSR/HABM – Lampenwelt [Moon], T‑374/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:69, Rn. 48).
48 Folglich ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke für die in Rede stehenden Waren beschreibend ist und ihr deshalb das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis entgegensteht.
49 Der erste Teil des Klagegrundes ist daher als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.
– Zum Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
50 Als Erstes ist festzustellen, dass der Kläger lediglich geltend gemacht hat, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe.
51 Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anzuwenden ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese muss hinreichend klar und genau sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416 Rn. 11). Es ist jedoch festzustellen, dass die Klageschrift kein Vorbringen zu dem Teil des ersten Klagegrundes enthält, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, und diese Anforderungen nicht erfüllt.
52 Als Zweites fehlt jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung einem Zeichen, das für die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibenden Charakter hat, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 86, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 19).
53 Daher ist dieser zweite Teil des Klagegrundes als offensichtlich unzulässig und jedenfalls offensichtlich ins Leere gehend zurückzuweisen.
54 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001
55 Mit seinem dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, rügt der Kläger, die Beschwerdekammer habe in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung behauptet, dass die Begriffe „care“ und „bone“ einfache und weitverbreitete Wörter des Grundwortschatzes der englischen Sprache seien und dass diese nicht erst in den letzten Jahren Eingang in den Sprachschatz der englischen Sprache gefunden hätten. Insbesondere wirft der Kläger der Beschwerdekammer vor, zu Unrecht Argumente zugrunde gelegt zu haben, die von der Streithelferin nicht vorgetragen worden seien, und damit eigenständig den Vortrag der Streithelferin ergänzt zu haben.
56 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
57 Gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 beschränkt das EUIPO in Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 dieser Verordnung seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente.
58 Da die Gültigkeit der eingetragenen Unionsmarke vermutet wird, ist es im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens somit Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (Urteil vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO – Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T‑105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 23).
59 Auch wenn diese Vermutung der Gültigkeit der Eintragung die Pflicht des EUIPO, die relevanten Tatsachen zu prüfen, beschränkt, kann sie das EUIPO jedoch nicht daran hindern, sich insbesondere in Anbetracht der Umstände, die von der Partei geltend gemacht werden, die die Gültigkeit der angegriffenen Marke in Frage stellt, nicht nur auf diese Argumente und auf etwaige Beweismittel, die diese Partei ihrem Nichtigkeitsantrag beigefügt hat, zu stützen, sondern auch auf offenkundige Tatsachen, die das EUIPO im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ermittelt hat (Urteil vom 29. März 2019, All Star/EUIPO – Carrefour Hypermarchés [Form einer Schuhsohle], T‑611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 46).
60 Zum einen hatte die Streithelferin in ihrem Nichtigkeitsantrag und ihrer Stellungnahme vor der Löschungsabteilung geltend gemacht, dass die angegriffene Marke für das englischsprachige Publikum sprachlich üblich sei, und zwar seit 2011. Unter dieser Marke sei zu verstehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise Waren im Zusammenhang mit der Knochenpflege erwürben und dass der Unterschied bei der Verwendung des Buchstabens „k“ anstelle des Buchstabens „c“ im Bestandteil „kare“ keine Folge für die Bedeutung dieser Marke habe, da der Begriff „bonecare“ und das Element „bonekare“ klanggleich seien. Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 35 und 36 der angefochtenen Entscheidung die Üblichkeit der Bestandteile, aus denen die angegriffene Marke besteht, im Hinblick auf dieses Vorbringen geprüft.
61 Zum anderen geht aus der oben in den Rn. 59 und 60 angeführten Rechtsprechung hervor, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen des Klägers berechtigt war, allgemein bekannte Tatsachen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass allgemein bekannte Tatsachen solche sind, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (Urteil vom 19. Januar 2022, Tecnica Group/EUIPO – Zeitneu [Form eines Stiefels], T‑483/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:11, Rn. 67). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der von der Streithelferin vorgetragenen Gesichtspunkte entschieden, dass die Begriffe „bone“ und „care“ seit Langem einfache und weitverbreitete Wörter des Grundwortschatzes der englischen Sprache seien. Entgegen dem Vorbringen des Klägers konnte die Beschwerdekammer somit in Anbetracht dieser allgemein bekannten Tatsache die Auffassung vertreten, dass diese Begriffe bereits seit 2011 von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werden, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, dass die Streithelferin genau darlegt, zu welcher Zeit diese beiden Begriffe Eingang in den Grundwortschatz der englischen Sprache gefunden haben und wie verbreitet sie sind. Der Beschwerdekammer kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie solche allgemein bekannten Tatsachen berücksichtigt hat, um die von der Streithelferin vorgetragenen Gesichtspunkte zu stützen.
62 Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Darstellung der Streithelferin nicht ergänzt hat, sondern sich nur auf deren Vorbringen, das durch allgemein bekannte Tatsachen bestätigt wurde, gestützt und somit nicht gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.
63 Folglich ist der dritte Klagegrund als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009
64 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, trägt der Kläger vor, dass an die von der Streithelferin vorgelegten Beweise strenge Anforderungen zu stellen seien und die Streithelferin hätte nachweisen müssen, dass die maßgeblichen englischen Verkehrskreise das Zeichen BoneKare bereits am 17. Juni 2011 als übliche falsche Schreibweise und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst hätten. Zwischen dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke und dem Zeitpunkt des Antrags auf Löschung dieser Marke seien fast zehn Jahre vergangen. In dieser Zeit hätten die Markeninhaber Geld in den Aufbau und die Pflege ihrer Marke investiert. Deshalb hätte die Streithelferin für die Löschung dieser Marke den strengen Nachweis erbringen müssen, dass es bereits 2011 werbeüblich gewesen sei, das „c“ in „care“ durch ein „k“ zu ersetzen.
65 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
66 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Zwecke der Prüfung eines auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke der allein maßgebende Zeitpunkt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2018, Safe Skies/EUIPO, C‑326/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:800, Rn. 5, und Urteil vom 3. Juni 2009, Frosch Touristik/HABM – DSR touristik [FLUGBÖRSE], T‑189/07, EU:T:2009:172, Rn. 19), im vorliegenden Fall also der 17. Juni 2011.
67 Soweit der Kläger geltend macht, dass der Nachweis des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke angesichts der Benutzung und der Entwicklung dieser Marke seit ihrer Eintragung, d. h. seit zehn Jahren, strenger sein müsse, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Nichtigkeitsverfahren es dem EUIPO insbesondere ermöglichen soll, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und einen Standpunkt einzunehmen, den es im Eintragungsverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) von Amts wegen hätte einnehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C‑450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 40, und Urteil vom 23. September 2020, PE Digital/EUIPO – Spark Networks Services [ElitePartner], T‑36/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:425, Rn. 90).
68 Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 darüber hinaus das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzelnen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579‚ Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der mit dem potenziellen oder tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse des Klägers in Verbindung stehende Umstand ist für die Prüfung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke nicht von Belang. Das EUIPO hat seine Prüfung nämlich ausschließlich anhand dieser Verordnung vorzunehmen, da der Umfang der Prüfung der Beschwerdekammer nicht durch andere Erwägungen als das durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung geschützte Allgemeininteresse beeinflusst wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. September 2020, DTE Systems/EUIPO – Speed-Buster [PedalBox +], T‑801/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:383, Rn. 34 und 35). Daraus folgt, dass das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen ist.
69 Als Zweites wurde dem Kläger zufolge die Investition in den Aufbau der angegriffenen Marke über zehn Jahre in Anbetracht der positiven Eintragungsentscheidung getätigt, und sie wäre nicht vorgenommen worden, wenn er gewusst hätte, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Marke eines Tages mit einer Entscheidung des EUIPO für nichtig erklärt würde. Die Eintragung der angegriffenen Marke sei jahrelang respektiert und nicht gleich von Wettbewerbern angegriffen worden. Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Aus der ständigen Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass das Nichtigkeitsverfahren es dem EUIPO insbesondere ermöglichen soll, die Gültigkeit einer Markeneintragung zu überprüfen, und dass die Eintragung einer Marke für ihren Inhaber kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich des Ergebnisses eines späteren Nichtigkeitsverfahrens begründen kann (Urteil vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM – Educa Borras [Memory], T‑108/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:213, Rn. 25, und Beschluss vom 12. Februar 2021, sprd.net/EUIPO – Shirtlabor [I love], T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89, Rn. 47). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Unionsmarke so lange als gültig angesehen wird, bis sie vom EUIPO nach einem Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Ihr kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt. Wie sich aus der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen.
70 Als Drittes trägt der Kläger vor, die Streithelferin habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass es bereits 2011 in der Werbung üblich gewesen sei, das „c“ in „care“ durch ein „k“ zu ersetzen, und dass es sich um eine übliche falsche Schreibweise gehandelt habe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wie aus Rn. 60 oben hervorgeht, die Streithelferin im Rahmen des Verfahrens vor dem EUIPO sehr wohl vorgetragen hat, dass der Begriff „bonecare“ und das Element „bonekare“ klanggleich seien, so dass die Verwendung des Großbuchstabens „K“ keinen Unterschied im Verständnis der Marke mache. Wie aus den Rn. 35, 36, 61 und 62 oben hervorgeht, war die Beschwerdekammer zutreffend der Ansicht, dass die angegriffene Marke wie eine Kombination der Begriffe „bone“ und „care“ in der Bedeutung „Knochenpflege“ verstanden werde, und zwar bereits 2011. Wie aus den Rn. 35 und 36 oben hervorgeht, verändert die Schreibweise des englischen Wortes „care“ mit dem Anfangsbuchstaben „k“ nicht seine Aussprache und hindert nicht an seinem Verständnis. Des Weiteren hat die Streithelferin hinreichend dargelegt, dass die besondere Schreibweise der angegriffenen Marke ihr Verständnis als Verweis auf Knochenpflege auch dann nicht verhindere, wenn der Großbuchstabe „C“ durch den Großbuchstaben „K“ ersetzt werde. Es war daher nicht erforderlich, dass sie Beweise dafür vorlegt, dass es 2011 werbeüblich war, den Buchstaben „c“ durch den Buchstaben „k“ zu ersetzen.
71 Schließlich hat sich die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen des Klägers bei der Beurteilung der Gründe für die Nichtigkeit der angegriffenen Marke durchaus auf die richtige Bezeichnung der angegriffenen Marke, nämlich „BoneKare“, gestützt.
72 Die Beschwerdekammer hat daher nicht gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.
73 Demzufolge ist der zweite Klagegrund als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.
74 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.
Kosten
75 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
76 Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Da das EUIPO die Verurteilung des Klägers zur Tragung der Kosten nur im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.
77 Die Streithelferin hat ferner beantragt, dem Kläger die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hierzu genügt die Feststellung, dass für die Tragung der im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten weiterhin Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung im Licht von Rn. 45 der Gründe dieser Entscheidung gilt, da mit dem vorliegenden Beschluss die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2023, B&Bartoni/EUIPO – Hypertherm [Elektrode zum Einsetzen in einen Brenner], T‑617/21, EU:T:2023:152 Rn. 82).
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Andreas Nienaber trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der St. Hippolyt Mühle Ebert GmbH entstanden sind.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 23. August 2023
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
A. Marcoulli
* Verfahrenssprache: Deutsch.