Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 23.08.2023 – T-479/23
ECLI:EU:T:2023:479
BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)
23. August 2023(*)
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke STAHLWERK – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑13/23,
Okan Balaban, wohnhaft in Bornheim (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Schaaf,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Shenzhen Stahlwerk Welding Technology Co. Ltd mit Sitz in Shenzhen (China), vertreten durch Rechtsanwalt A. Hoyer,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters G. De Baere (Berichterstatter) und der Richterin S. Kingston,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
1 Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Okan Balaban, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Oktober 2022 (Sache R 2060/2021-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 22. Januar 2015 erfolgte beim EUIPO auf Antrag des Klägers vom 24. Januar 2013 die Eintragung der Unionswortmarke STAHLWERK unter der Nummer 11554201 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 14 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:
– Klasse 7: „Schweißgeräte, vor allem elektronische; Plasmaschneider“;
– Klasse 9: „Automatikschutzhelme, Schutzhandschuhe, Schutzkittel, Anspritzschutz jeweils für Schweißarbeiten; Massekabel, Stromzuleitungen, Druckluftzuleitungen, Druckminderer, Elektroden, Elektrodenzangen, jeweils für Schweißgeräte und Plasmaschneider“;
– Klasse 40: „Materialbearbeitung, nämlich: Schweißarbeiten“.
3 Am 9. November 2020 beantragte die Streithelferin, die Shenzhen Stahlwerk Welding Technology Co. Ltd, beim EUIPO die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen. Sie stützte den Antrag auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis c dieser Verordnung.
4 Mit Entscheidung vom 5. Oktober 2021 wies die Nichtigkeitsabteilung den Nichtigkeitsantrag vollumfänglich zurück.
5 Am 6. Dezember 2021 erhob die Streithelferin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden war, für nichtig. Die Beschwerdekammer stellte zum einen fest, dass die angegriffene Marke hinsichtlich der Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend und zum anderen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht unterscheidungskräftig sei.
7 Parallel zu diesem Verfahren bestätigte die Erste Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheidung vom 2. September 2021 (Sache R 77/2021-1) auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Eintragung des Wortzeichens STAHLWERK als Unionsmarke für Waren der Klassen 7, 8, 9 und 12. Mit Urteil vom 14. September 2022, Balaban/EUIPO (Stahlwerk) (T‑705/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:546), wies das Gericht die vom Kläger eingebrachte Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer ab.
Anträge der Parteien
8 Der Kläger beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
9 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
10 Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.
Rechtliche Würdigung
11 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
12 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für hinreichend unterrichtet und beschließt gemäß dieser Vorschrift, zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen, auch wenn eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (Beschluss vom 6. Oktober 2015, GEA Group/HABM [engineering for a better world], T‑545/14, EU:T:2015:789, Rn. 13).
13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Tages der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich dem 24. Januar 2013, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist, für den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) gelten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und diejenigen der Parteien in ihren Schriftsätzen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf die inhaltlich identischen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.
15 Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.
16 Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Beschwerdekammer die angegriffene Marke zu Unrecht als im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend betrachtet habe.
17 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
18 Ein Zeichen fällt nur unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen primär an professionelle Fachverbraucher von Werkmaschinen, deren Kenntnisse besonders hoch seien, und an Durchschnittsverbraucher mit einem durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad richteten. Der Kläger tritt dieser Beurteilung nicht entgegen.
21 Mit der ersten Rüge macht der Kläger geltend, dass sich die Beschwerdekammer auf eine Bedeutung des Wortes „Stahlwerk“ gestützt habe, die nicht allgemein bekannt sei.
22 Die Beschwerdekammer hat die Ansicht vertreten, dass die angegriffene Marke eine Fabrik bezeichne, die Stahl erzeuge, und in weiterem Sinne eine Fabrik, in der mit Stahl gearbeitet, dieser also verarbeitet werde. Die angegriffene Marke vermittle in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher somit die Information, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in einem Stahlwerk verwendet bzw. genutzt würden; bei der Stahlherstellung kämen verschiedene Werkzeuge, Maschinen oder Pumpen zum Einsatz, da das Produkt geformt, gewalzt und modelliert werde. Die Beschwerdekammer führte aus, dass die angegriffene Marke STAHLWERK aus einem geläufigen Wort der deutschen Sprache mit einer klaren und offensichtlichen Bedeutung bestehe, das einen direkten Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufweise.
23 Der Kläger macht erstens geltend, dass das Wort „Stahlwerk“ gemäß dem deutschen Wörterbuch Duden „Werk, das Stahl produziert“ bedeute. Die Beschwerdekammer sei jedoch von einer Bedeutung des Wortes „Stahlwerk“ ausgegangen, nach der in einem Stahlwerk Stahl nicht nur hergestellt, sondern auch weiterverarbeitet werde, und zwar u. a. mit Schweißgeräten. Dies entspreche aber nicht der Bedeutung des Wortes „Stahlwerk“, sondern jener des Begriffs „integriertes Stahlwerk“.
24 Es genügt der Hinweis, dass das Gericht in den Rn. 24 und 25 des Urteils vom 14. September 2022, Stahlwerk (T‑705/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:546), zur Bedeutung des Zeichens STAHLWERK, das mit dem im vorliegenden Fall angegriffenen Zeichen identisch ist, ausgeführt hat, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt habe, dass der Begriff „Stahlwerk“ ein geläufiges Wort der deutschen Sprache sei, das ein Werk bezeichne, das Stahl produziere, aber auch, im weiteren Sinne, ein Werk, in dem Stahl verarbeitet werde. Daher vermittle das Zeichen aus der Perspektive der maßgeblichen Verkehrskreise die Information, dass die in Rede stehenden Waren in einem Stahlwerk verwendet würden. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Schlussfolgerung nicht durch das Vorbringen des Klägers entkräftet werde, wonach die Verarbeitung von Stahl in einem integrierten Stahlwerk und nicht in einem Stahlwerk erfolge, da ein integriertes Stahlwerk eine Art von Stahlwerk darstellt.
25 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil vom 14. September 2022, Stahlwerk (T‑705/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:546) mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Februar 2023, Balaban/EUIPO (C‑705/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:67), nicht zugelassen hat.
26 Folglich ist das Argument des Klägers, mit dem er die von der Beschwerdekammer verwendete Definition des Worts „Stahlwerk“ beanstandet, die der im Urteil vom 14. September 2022, Stahlwerk (T‑705/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:546), bestätigten Definition entspricht, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
27 Im Übrigen ist das Argument des Klägers, mit dem er der Ersten Beschwerdekammer vorwirft, sich in der Sache R 77/2021-1 auf Wikipedia-Artikel zur Stahlerzeugung und zu integrierten Hüttenwerken gestützt zu haben, als ins Leere gehend zurückzuweisen, da der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdekammer diese Artikel berücksichtigt hat.
28 Zweitens macht der Kläger geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass in einem Stahlwerk oder in einem integrierten Stahlwerk zur Umformung oder Bearbeitung von Stahl üblicherweise Schweißgeräte zum Einsatz kämen. Zum einen würden durch Schweißen Bauteile aus unterschiedlichen Materialien durch Hitze oder durch hohen Druck verbunden, aber nicht umgeformt. Zum anderen erfolge die Bearbeitung von Stahl in integrierten Stahlwerken oder Hüttenwerken, in denen Stahl verarbeitet werde, durch industrielle Schweißmaschinen, nicht manuell mit Schweißgeräten.
29 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 2. September 2021 (Sache R 77/2021-1) erläutert, dass Stahl zunehmend in integrierten Stahlwerken hergestellt werde, die die Roheisenherstellung, die Stahlproduktion und die Halbzeug-Fabrikation in einem Werk integrierten, um Transport- und Energiekosten zu sparen. Der gewonnene Stahl werde durch Hinzufügen von Elementen (z. B. Nickel oder Chrom) veredelt, um verschiedene Legierungen zu bilden und die mechanischen Eigenschaften des Stahls nach Bedarf zu verändern. Solche Veränderungen könnten durch verschiedene Baumaschinen erzielt werden. Stahl lasse sich warm und kalt verformen (u. a. walzen, ziehen, pressen, biegen), mechanisch bearbeiten (u. a. sägen, bohren, stanzen, fräsen, hobeln) und schweißen. Die Beschwerdekammer hat außerdem ausgeführt, dass Schweißen die unlösbare Verbindung von zwei Bauteilen unter Zuhilfenahme von Wärme oder Druck mit oder ohne Schweißzusatzstoffe bedeute und dass Stahl von allen Materialien am einfachsten zu schweißen sei.
30 Sie hat festgestellt, dass Rohstahl mit einem Schweißgerät zwar nicht hergestellt oder veredelt, dafür aber umgeformt werden könne. Es sei durchaus üblich, innerhalb eines Stahlwerks Schweißarbeiten zur mechanischen Bearbeitung von Stahl durchzuführen.
31 Es genügt die Feststellung, dass diese Ausführungen der Beschwerdekammer durch die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, dass die Umformung oder Bearbeitung von Stahl in integrierten Stahlwerken nicht durch Schweißen erfolge, nicht in Frage gestellt werden. Hierzu ist dem EUIPO darin beizupflichten, dass die Umformung von Stahl aus dem Verbinden verschiedener Stahlstücke durch Schweißen bestehen und in einem integrierten Stahlwerk stattfinden kann.
32 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 7 insbesondere um „Schweißgeräte, vor allem elektronische“ handelt und dass sich diese Beschreibung weder auf manuelle Geräte beschränkt noch industrielle Schweißgeräte ausschließt. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass „Schweißgeräte“ keine Schweißmaschinen umfassten, die in der Industrie, und zwar insbesondere in integrierten Stahlwerken, verwendet würden.
33 Drittens führt der Kläger aus, dass die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der Bedeutung des Wortes „Stahlwerk“ nicht auf den Tag der Anmeldung der angegriffenen Marke, also den 24. Januar 2013, sondern auf den 9. November 2020, also den Tag der Nichtigerklärung der Marke, abgestellt habe.
34 Es genügt die Feststellung, dass dieses Argument ins Leere geht, da der Kläger nicht geltend macht, dass sich die Bedeutung des Worts „Stahlwerk“ zwischen diesen beiden Zeitpunkten geändert hätte.
35 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass – wie auch vom EUIPO geltend gemacht – die Bezugnahme auf den 9. November 2020 in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung einen bloßen Schreibfehler darstellt, da die Beschwerdekammer dort ausdrücklich darlegt, dass für den Antrag auf Nichtigerklärung der Tag der Anmeldung der Marke maßgeblich sei.
36 Die erste Rüge ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
37 Mit einer zweiten Rüge macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe sich auf ein falsches Verständnis des beschreibenden Charakters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.
38 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zu den von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 7 festgestellt, dass sie in einem Stahlwerk verwendet würden und eine direkte und konkrete Beziehung zu der angegriffenen Marke hätten. Sie hat ausgeführt, dass Stahl mit einem Schweißgerät umgeformt werden könne und dass es üblich sei, in einem Stahlwerk Schweißarbeiten zur Bearbeitung von Stahl durchzuführen. Zu den von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 9 hat die Beschwerdekammer dargetan, dass sie spezifisch für die Arbeit in einem Stahlwerk bestimmt sein und direkt bei der Stahlproduktion oder bei der Verarbeitung von Stahl verwendet werden könnten. Zu den von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 40 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sie in einem Stahlwerk und durch die Mitarbeiter eines Stahlwerks erbracht würden. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ausschließlich aus Zeichen und Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dienen könnten.
39 Der Kläger macht geltend, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und das Gericht in seinem Urteil vom 14. September 2022, Stahlwerk (T‑705/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:546), die Rechtsprechung verkannt hätten, nach der ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 objektiv sein und dem Wesen der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung innewohnen müsse. Das Gericht sei in seinem Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass Waren im Rahmen des Stahlherstellungs- oder ‑verarbeitungsprozesses in einem Stahlwerk oder einem integrierten Stahlwerk verwendet werden könnten, genüge, damit das Wort „Stahlwerk“ ihre Bestimmung beschreibe.
40 Der Kläger bringt vor, dass einem Schweißgerät die Verwendung in einem Stahlwerk wesensmäßig nicht innewohne, dass es aber in Privathaushalten, in Werkstätten und in unterschiedlichen Industrieanlagen verwendet werden könne. Ein Schweißgerät weise kein dauerhaftes objektives Merkmal auf, das es speziell für die Verwendung in einem Stahlwerk qualifiziere. Die Beschwerdekammer habe nicht begründet, warum das Wort „Stahlwerk“, das ein Stahlwerk als Sachgesamtheit sämtlicher Gegenstände bezeichne, die Bestandteil eines Stahlwerks seien, für Gegenstände hinsichtlich ihrer Verwendung in einem Stahlwerk beschreibenden Charakter habe. Diese Erwägungen gälten auch für die anderen von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen.
41 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass es für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ausreicht, dass das Zeichen hinsichtlich einer der möglichen Bestimmungen der betreffenden Waren und Dienstleistungen als beschreibend anzusehen ist, die von den maßgebenden Verkehrskreisen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden kann und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt (vgl. Urteil vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T‑315/03, EU:T:2005:211, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Der Umstand, dass Schweißgeräte auch in Situationen und an Orten verwendet werden können, auf die die angegriffene Marke nicht Bezug nimmt, bedeutet also nicht, dass diese Marke nicht hinsichtlich einer der möglichen Bestimmungen dieser Waren beschreibend ist.
43 Das Argument des Klägers, dass das Wort „Stahlwerk“ hinsichtlich der Bestimmung von Schweißgeräten nicht beschreibend sei, da diese nicht spezifisch für die Verwendung in Stahlwerken gedacht seien, kann somit nicht zum Erfolg führen.
44 Zweitens lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung kann also die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).
46 Im vorliegenden Fall genügt es, daran zu erinnern, dass das Wort „Stahlwerk“ für die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise eine klare Bedeutung hat und ein „Stahlwerk“ oder ein „integriertes Stahlwerk“ bezeichnet. Die angegriffene Marke dient den maßgeblichen Verkehrskreisen, die primär aus Fachleuten bestehen, als Hinweis, dass die in Rede stehenden Waren, nämlich Schweißgeräte oder Plasmaschneider, Zubehör für diese Geräte oder Schutzkleidung für Schweißarbeiten, geeignet sind, in einem Stahlwerk oder in einem integrierten Stahlwerk verwendet zu werden, und dass dort Schweißarbeiten durchgeführt werden können. Die angegriffene Marke hat somit einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen erkennen können, nämlich, dass sie im Rahmen der Bearbeitung von Stahl in einem Stahlwerk oder einem integrierten Stahlwerk verwendet bzw. erbracht werden können. Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die angegriffene Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist.
47 Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es so ungewöhnlich ist, in einem Stahlwerk oder einem integrierten Stahlwerk Schweißarbeiten zur Bearbeitung von Stahl durchzuführen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen Schweißgeräten und dem Wort „Stahlwerk“ wahrnehmen und in diesem Wort keine Beschreibung der Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und in weiterer Folge eines ihrer Merkmale im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erkennen können.
48 Demzufolge ist die zweite Rüge als offensichtlich unbegründet und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
49 Nach ständiger Rechtsprechung geht aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29; vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Da der Kläger nicht dargetan hat, dass die Beschwerdekammer mit der Nichtigerklärung der angegriffenen Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 einen Fehler begangen hat, ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen.
51 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.
Kosten
52 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
53 Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar unterlegen, die Streithelferin hat aber keinen Antrag hinsichtlich der Kosten gestellt und das EUIPO hat nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Tragung der Kosten durch den Kläger beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 23. August 2023
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
A. Kornezov
* Verfahrenssprache: Deutsch.