Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 23.08.2023 – T-480/23

ECLI:EU:T:2023:480

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

23. August 2023(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke BoneKare – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑610/22,

Jannah Nienaber, wohnhaft in Cloppenburg (Deutschland),

Andreas Nienaber, wohnhaft in Cloppenburg,

vertreten durch Rechtsanwalt J. Eberhardt,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin) und des Richters R. Norkus,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, Frau Jannah Nienaber und Herr Andreas Nienaber, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. August 2022 (Sache R 348/2022-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 2. März 2021 meldeten die Kläger nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Beantragt wurde die Eintragung des Wortzeichens BoneKare.

4        Die Marke wurde insbesondere für folgende Waren der Klassen 5 und 31 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse; medizinische Präparate; veterinärmedizinische Präparate; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel für veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Verbandmaterial“;

–        Klasse 31: „Rohe und nicht verarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft; frisches Obst; frisches Gemüse; frische Kräuter; natürliche Pflanzen; Futtermittel; Futtermittel für Tiere; Getränke für Tiere; Malz“.

5        Mit Entscheidung vom 4. Januar 2022 wies die Prüferin die Markenanmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 teilweise, nämlich für die die oben in Rn. 4 genannten Waren, zurück.

6        Am 28. Februar 2022 legten die Kläger gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO Beschwerde ein.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für die betreffenden Waren beschreibend und sie infolgedessen nicht unterscheidungskräftig sei.

8        Im Einzelnen war die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung der Ansicht, dass das Zeichen BoneKare aufgrund der Binnengroßschreibung ohne Weiteres als Verbindung der englischen Wörter „bone“ und „care“ erkennbar sei. Der Unterschied, der in der Verwendung des Großbuchstabens „K“ statt des Großbuchstabens „C“ bestehe, werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht wahrgenommen, die von einer versehentlichen Falschschreibung ausgehen würden. Sie schloss daraus, dass die fehlerhafte Schreibweise des angemeldeten Zeichens in Anbetracht der Tatsache, dass die Verbraucher an absichtliche Falschschreibungen in der Werbung gewöhnt seien, nicht unüblich sei. Zur Bedeutung des angemeldeten Zeichens stellte die Beschwerdekammer fest, dass das in Rede stehende Zeichen für die Art, die Bestimmung und die Merkmale der Waren der Klassen 5 und 31 beschreibend sei.

Anträge der Parteien

9        Die Kläger beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten, einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

12      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für ausreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

13      Zur Stützung der Klage machen die Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 geltend. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass das angemeldete Zeichen beschreibend und daher für die betreffenden Waren nicht unterscheidungskräftig sei.

Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

14      Die Kläger machen geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen, dass sie festgestellt habe, dass das angemeldete Zeichen beschreibenden Charakter habe, und beanstanden im Wesentlichen die Bedeutung des Elements „bonekare“ und die von der Beschwerdekammer insoweit vorgenommene Beurteilung. Außerdem werfen sie der Beschwerdekammer vor, die Ansicht vertreten zu haben, dass Pflege durch eine Einnahme der in Rede stehenden Waren geschehen könne.

15      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

16      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.

17      Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO [Klosterstoff], T‑844/16, EU:T:2017:759, Rn. 13).

18      Des Weiteren fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39).

19      Zudem fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25).

20      Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (Urteil vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T‑355/00, EU:T:2002:79, Rn. 25).

21      Zunächst geht in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise aus Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Fachkreisen wie Ärzten, Pflegepersonal und dem Handel bestünden als auch aus der breiten Öffentlichkeit, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sei. Außerdem stellte die Beschwerdekammer fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der in Rede stehenden Waren einen normalen bis erhöhten Grad an Aufmerksamkeit zeigten.

22      Des Weiteren müsse die Beurteilung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens aus Sicht der englischsprachigen Verbraucher der Europäischen Union vorgenommen werden, also vorrangig im Hinblick auf die Verbraucher in Irland und Malta, auch wenn das Zeichen in anderen Gebieten der Union, in denen die Kenntnis der englischen Sprache weit verbreitet sei, wie z. B. in Dänemark, Zypern, den Niederlanden, Finnland und Schweden, ebenfalls verstanden werde. Diese Schlussfolgerungen werden von den Klägern nicht bestritten, und die Akten enthalten nichts, was sie in Frage stellen könnte.

23      Als Erstes hat die Beschwerdekammer zur Bedeutung des angemeldeten Zeichens in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen BoneKare von den maßgeblichen Verkehrskreisen wie „bonecare“ verstanden werde und ohne Weiteres als Kombination des englischen Wortes „bone“ und des Bestandteils „kare“ als Äquivalent zu dem englischen Begriff „care“ erkennbar sei.

24      Insbesondere bedeutet, wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung – von den Klägern unwidersprochen – festgestellt hat, der Begriff „bone“ „Knochen“.

25      Zum Bestandteil „kare“ hat die Beschwerdekammer in den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass er, auch wenn er falsch geschrieben sei, verbunden mit dem Wort „bone“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen im gleichen Sinne wie das Wort „care“ (auf Deutsch „Pflege“), wie aus dem Online-Wörterbuch Collins hervorgehe, verstanden werde. Entgegen dem Vorbringen der Kläger durfte die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass der Bestandteil „kare“, wenn er mit einem englischen Begriff, im vorliegenden Fall dem Begriff „bone“, verbunden wird, im Allgemeinen selbst als Verweis auf den englischen Begriff „care“ verstanden wird. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, wird der Unterschied in der Verwendung des Großbuchstabens „K“ – anstelle des Großbuchstabens „C“ – im Bestandteil „kare“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen nämlich nicht bemerkt, da der Begriff „care“ in der englischen Sprache allseits bekannt und weit verbreitet ist und die Wortstruktur, die Gesamtanzahl der Buchstaben und die Buchstabenfolge gleich sind. In diesem Kontext durfte die Beschwerdekammer außerdem davon ausgehen, dass die fehlerhafte Schreibweise des Bestandteils „kare“ als absichtliche Falschschreibung, wie sie in der Werbung üblich sind, wahrgenommen werden kann.

26      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 falsche Schreibweisen im Allgemeinen nicht zur Überwindung des Eintragungshindernisses beitragen, das sich daraus ergibt, dass der Aussagegehalt des Zeichens ohne Weiteres als anpreisend oder beschreibend verstanden werden kann (Urteil vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T‑640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 20). Wenn die falsche Schreibweise einer Wortmarke phonetisch nicht wahrgenommen wird, ist sie überdies ohne Bedeutung für den Sinngehalt, den die maßgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Marke zuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2008, Avon Products/HABM [ANEW ALTERNATIVE], T‑184/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:532, Rn. 26, und vom 13. Februar 2019, Nemius Group/EUIPO [DENTALDISK], T‑278/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:86, Rn. 51).

27      Im vorliegenden Fall ist die falsche Schreibweise der Begriffe „bone“ und „care“ in dem in Rede stehenden Zeichen klanglich nicht wahrnehmbar, so dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine begriffliche Mehrdeutigkeit besteht. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist die Beschwerdekammer daher in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass sich die falsche Schreibweise des Begriffs „care“ in der Kombination der Bestandteile des angegriffenen Zeichens nicht auf dessen begriffliche Bedeutung auswirkt.

28      Ferner hat die Beschwerdekammer zur Kombination des Begriffs „bone“ und des Bestandteils „kare“ im Licht der Definition des Wortes „care“ zutreffend ausgeführt, dass die Bedeutung des Bestandteils „kare“ durch Hinzufügung des Begriffs „bone“ erweitert wird und dass es sich insofern um eine sprachübliche Wortbildung handelt, die sich in weiteren Beispielen wiederfindet wie z. B. „pet care“ („Haustierpflege“), „skin care“ („Hautpflege“) oder „patient care“ („Patientenpflege“). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Hinzufügung eines Großbuchstabens und die Tatsache, dass das Wort „bone“ und der Bestandteil „kare“ zusammengeschrieben sind, nicht den englischen Syntax- und Grammatikregeln widerspricht, zumal die beiden Großbuchstaben genau einer Art Trennung zwischen dem Wort „bone“ und dem Bestandteil „kare“ entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2014, LaserSoft Imaging/HABM [WorkflowPilot], T‑475/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:2, Rn. 29).

29      Somit ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kombination des Begriffs „bone“ und des Bestandteils „kare“ nicht ungewöhnlich ist, so dass das Zeichen BoneKare keinen Eindruck erweckt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt, und mehr ist als die Summe seiner Teile. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat die Beschwerdekammer damit rechtlich hinreichend dargetan, dass es üblich ist, den Bestandteil „kare“ als Äquivalent des Begriffs „care“ zu verstehen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zutreffend dargetan, dass das Element „bonekare“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Ausdruck der Alltagssprache, der auf die Pflege der Knochen verweist, verstanden wird und nicht als Herkunftsnachweis.

30      In diesem Kontext ist das Vorbringen der Kläger, es gebe keine hinreichend klare Definition davon, was unter dem Element „bonekare“ zu verstehen sei, zurückzuweisen. Das angemeldete Zeichen bedeutet nämlich offensichtlich „Knochenpflege“, d. h. eine Behandlung zur Pflege der Knochen.

31      Als Drittes hat die Beschwerdekammer zum Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den betroffenen Waren im Wesentlichen ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen so verstanden werde, dass es einer Behandlung zur Pflege der Knochen diene.

32      Die Waren der Klasse 5 sind im Wesentlichen pharmazeutische, medizinische und tiermedizinische Waren und Nahrungsergänzungsmittel. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass diese Waren u. a. einer Stärkung der Knochen oder der Vorbeugung und Heilung von Osteoporose, Arthritis oder anderen Knochenkrankheiten dienten. Gleiches gelte für die Nahrungsergänzungsmittel, die knochenpflegende Vitamine und Mineralstoffe wie z. B. Calcium oder Magnesium enthielten.

33      Die Waren der Klasse 31 betreffen landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, natürliche Pflanzen, Futtermittel für Tiere, Getränke für Tiere und Malz. Die Beschwerdekammer hat im Wesentlichen festgestellt, dass Gemüse, Korallenextrakte und Extrakte aus Zedern dem Schutz und der Stärkung von Knochen dienten und dass dies auch für Futtermittel und Getränke für Tiere gelte.

34      Die Beschwerdekammer war somit der Auffassung, dass die in Rede stehenden Waren einen Zusammenhang mit Knochen aufwiesen und dass sie insbesondere der Pflege der menschlichen und tierischen Knochen oder dem Schutz vor Knochenkrankheiten dienten. Die Beschwerdekammer hat nämlich festgestellt, dass sämtlichen Waren der Klassen 5 und 31 nach Ansicht der Kläger gemein sei, dass sie eine heilende, positive, aufbauende, stärkende oder vorbeugende Wirkung auf die Knochen haben könnten.

35      Die Kläger tragen insoweit lediglich vor, dass ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein Futtermittel keine Pflegefunktion erfüllen könne, da Pflege nur durch eine äußerliche Anwendung erfolge. Pflege ist jedoch allgemein eine Behandlung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung eines guten Zustands. Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass Pflege sowohl eine äußere als auch eine innere Anwendung betreffen und somit durch die Einnahme von Produkten geschehen kann.

36      Demnach ist das Vorbringen der Kläger, Nahrungsergänzungsmittel bzw. Futtermittel könnten keine Pflegefunktion haben, zurückzuweisen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den in Rede stehenden Waren festgestellt und den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für diese Waren bejaht hat.

37      Das weitere Vorbringen der Kläger kann nicht durchgreifen.

38      Erstens ist hinsichtlich der phonetischen Übereinstimmungen zwischen „bonekare“ und „bone care“ das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, wonach eine phonetische Übereinstimmung für sich allein nicht für die Annahme eines beschreibenden Charakters ausreiche. Die Kläger berufen sich dafür auf zwei Beispiele: erstens auf zwei von ihnen erfundene Ausdrücke, und zwar „BohnKare“ und „BoneQare“, und zweitens auf zwei Entscheidungen des EUIPO vom 4. Februar 2002 (Sache R 0009/2001-1) und vom 22. Februar 2008 (Sache R 1769/2007-2) zu den Marken LINQ bzw. LIQID.

39      Zunächst hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht nur auf die phonetische Übereinstimmung abgestellt, um den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens zu bejahen, sondern, wie aus den Rn. 10 bis 31 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, auch die Struktur dieses Zeichens geprüft und seine Bedeutung im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise und die in Rede stehenden Waren berücksichtigt.

40      Sodann heben die Kläger hervor, dass „BohnKare“ und „BoneQare“ zwar wie „bone care“ ausgesprochen würden, gleichwohl aber nicht als beschreibend angesehen würden. Solche Beispiele sind allerdings hypothetisch und ihr beschreibender Charakter war nicht Gegenstand einer Prüfung, die nicht abstrakt vorgenommen werden darf, sondern im Hinblick sowohl auf die maßgeblichen Verkehrskreise als auch auf den Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vorzunehmen ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass diese hypothetischen Zeichen beschreibenden Charakter haben. Ferner stellt die falsche Schreibweise einer Wortmarke, die mündlich verwendet werden soll, gemäß der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung nicht zwangsläufig ein schöpferisches Element dar und wirkt sich kaum oder gar nicht auf das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise aus. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Kläger, das hypothetisch ist, unerheblich für die Feststellung, dass das angemeldete Zeichen in begrifflicher Hinsicht von den maßgeblichen Verkehrskreisen in der Bedeutung „Knochenpflege“ wahrgenommen wird und daher für die betroffenen Waren beschreibend ist.

41      Schließlich ist hinsichtlich der von den Klägern angeführten Vorentscheidungen des EUIPO darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei seiner Rechtmäßigkeitskontrolle nicht an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65). Die Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung 2017/1001 treffen, sind gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (Urteil vom 14. Februar 2019, Bayer Intellectual Property/EUIPO [Darstellung eines Herzens], T‑123/18, EU:T:2019:95, Rn. 36). Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 14. September 2022, Balaban/EUIPO [Stahlwerk], T‑705/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:546, Rn. 33).

42      Wie sich aus den Rn. 21 bis 36 oben ergibt, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend festgestellt, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, so dass sich die Kläger nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen können, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.

43      Zweitens ist zum Vorbringen der Kläger, das EUIPO habe keinen Fall benannt, in dem der Ausdruck „bone care“ als Produktgattungsangabe verwendet worden wäre, festzustellen, dass entschieden worden ist, dass die Zurückweisung einer Anmeldung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht voraussetzt, dass die in diesem Artikel genannten Zeichen und Angaben, aus denen die in Rede stehende Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32). Infolgedessen ist dieses Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

44      Drittens kann dem Vorbringen der Kläger, es gebe im Vereinigten Königreich eingetragene Marken, und zwar die Zeichen KARE und SkinKare, nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283 Rn. 47, und vom 5. April 2017, Anta [China]/EUIPO [Darstellung zweier Linien, die einen spitzen Winkel bilden], T‑291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 56). Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 8. September 2021, Eos Products/EUIPO [Form eines kugelförmigen Behälters], T‑489/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:547 Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist selbst dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung in einem Land ergangen ist, das zu dem Sprachraum gehört, in dem die in Rede stehende Wortmarke ihren Ursprung hat (vgl. Urteil vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T‑471/07, EU:T:2009:328, Rn. 35).

45      Folglich ist die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das angemeldete Zeichen für die in Rede stehenden Waren beschreibend ist und ihm deshalb das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis entgegensteht.

46      Der erste Teil des Klagegrundes ist daher als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

47      Als Erstes ist festzustellen, dass die Kläger lediglich geltend gemacht haben, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen habe.

48      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anzuwenden ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese muss hinreichend klar und genau sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416 Rn. 11). Es ist jedoch festzustellen, dass die Klageschrift kein Vorbringen zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes enthält, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, und diese Anforderungen nicht erfüllt.

49      Als Zweites fehlt jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung einem Zeichen, das für die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibenden Charakter hat, zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (Urteil vom 11. Februar 2010, Deutsche BKK/HABM [Deutsche BKK], T‑289/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:36, Rn. 53; vgl. entsprechend auch Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 86, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 19).

50      Daher ist dieser zweite Teil des Klagegrundes als offensichtlich unzulässig und jedenfalls offensichtlich ins Leere gehend zurückzuweisen.

51      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

Kosten

52      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53      Die Kläger sind zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten aber nur im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Jannah Nienaber und Herr Andreas Nienaber tragen ihre eigenen Kosten.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 23. August 2023

Der Kanzler

Die Präsidentin

V. Di Bucci

A. Marcoulli

*      Verfahrenssprache: Deutsch.