Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 29.09.2023 – T-590/23
ECLI:EU:T:2023:590
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
29. September 2023(*)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Beschluss der Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“
In der Rechtssache T‑306/23 R,
Red Bull GmbH mit Sitz in Fuschl am See (Österreich),
Red Bull Frankreich SASU mit Sitz in Paris (Frankreich),
Red Bull Nederland BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),
vertreten durch Rechtsanwälte H. Wollmann, F. Urlesberger und J. Schindler sowie Rechtsanwältin F. Dethmers,
Antragstellerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, T. Franchoo, G. Meessen und I. Naglis als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV beantragen die Antragstellerinnen, die Red Bull GmbH, die Red Bull France SASU und die Red Bull Nederland BV, im Wesentlichen die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2023) 1689 final der Kommission vom 8. März 2023 (Sache AT.40819 – Red Bull – Nachprüfung) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem die Europäische Kommission auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bei ihnen eine Nachprüfung anordnete.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Anträge der Parteien
2 Die Antragstellerinnen sind Unternehmen, die Energiegetränke vertreiben.
3 Zwischen dem 20. und dem 24. März 2023 führten die Kommissionsbediensteten gleichzeitig in den Räumlichkeiten der Antragstellerinnen in Österreich, Frankreich und den Niederlanden die im angefochtenen Beschluss angeordnete Nachprüfung durch.
4 Während der Nachprüfung vor Ort beschlagnahmten die Kommissionsbediensteten eine Reihe elektronischer und physischer Dokumente, nachdem sie deren Relevanz für die Untersuchung bewertet hatten. Am letzten Tag fertigten die Kommissionsbediensteten auch „massenhaft“ Kopien einer Vielzahl indexierter oder nicht indexierter elektronischer Dokumente (die einem Volumen von etwa 5 TB entsprechen) an, da sie deren Relevanz für die Untersuchung nicht abschließend vor Ort hatten bewerten können. Zudem forderten die Kommissionsbediensteten die Antragstellerinnen auf, ihnen nachträglich weitere elektronische Daten mit einem Gesamtvolumen von fast 16,6 TB vorzulegen, die u. a. von Mobiltelefonen, E‑Mail‑Konten und in der Cloud oder auf den Servern des Unternehmens lokalisierten Daten stammten. Diese Daten wurden am 2. Mai 2023 übermittelt.
5 Bei der Zusammenkunft vom 24. März 2023, mit der die Nachprüfung in den Räumlichkeiten in Österreich abgeschlossen wurde, erklärten die Kommissionsbediensteten, dass die Nachprüfung wahrscheinlich bis Ende September 2023 in den Räumlichkeiten der Kommission fortgesetzt werde, um die Relevanz all dieser Dokumente für die Zwecke der Untersuchung bewerten zu können.
6 Mit Klageschrift, die am 30. Mai 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.
7 Zwischen dem 14. und dem 20. Juni 2023 hat die Kommission in ihren Räumlichkeiten in Anwesenheit von Vertretern der Antragstellerinnen eine erste Reihe von Daten geprüft, die u. a. von Mobiltelefonen stammten.
8 Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Juli 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie vom Präsidenten des Gerichts im Wesentlichen begehren,
– den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, gegebenenfalls ohne die Stellungnahme der Kommission abzuwarten;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
9 In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 31. Juli 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,
– den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen;
– den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Allgemeines
10 Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, gemäß Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer beim Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung eines von dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T‑131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).
11 Nach Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“.
12 Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 In Anbetracht der Aktenstücke hält sich der Präsident des Gerichts für hinreichend unterrichtet, um über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden. Es besteht somit kein Anlass zu einer vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien.
15 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.
Zur Voraussetzung der Dringlichkeit
16 Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist auf den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinzuweisen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Im Licht dieser Kriterien ist zu prüfen, ob die Antragstellerinnen die Dringlichkeit nachweisen können.
18 Im vorliegenden Fall machen die Antragstellerinnen zum Nachweis der Schwere und des nicht wiedergutzumachenden Charakters des Schadens, der aus Verstößen gegen Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) entstanden sein soll, als Erstes geltend, dass es angesichts des Ablaufs der ersten beiden Nachprüfungsphasen (oben, Rn. 3 und 7) sehr wahrscheinlich sei, dass die Kommissionsbediensteten in späteren Phasen Kenntnis von gegebenenfalls besonders intimen oder sensiblen personenbezogenen Daten erlangen würden, wodurch ihren Angestellten ein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender immaterieller Schaden verursacht werden könne.
19 Nach Ansicht der Antragstellerinnen haben die Kommissionsbediensteten in der ersten Nachprüfungsphase, die zwischen dem 20. und dem 24. März 2023 in ihren Räumlichkeiten stattgefunden habe, und dann in der zweiten Phase, die zwischen dem 14. und dem 20. Juni 2023 in den Räumlichkeiten der Kommission stattgefunden habe, keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um personenbezogene Daten vom Nachprüfungsbereich auszuklammern, obwohl die Vertreter der Antragstellerinnen die Kommissionsbediensteten darüber informiert hätten, dass es den Angestellten des Unternehmens gestattet gewesen sei, die ihnen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten IT‑Tools für private Zwecke zu verwenden. Daher sei es wahrscheinlich gewesen, dass die Kommissionsbediensteten Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen würden.
20 Insoweit tragen die Antragstellerinnen erstens vor, dass die Prüfung gegebenenfalls besonders intimer oder sensibler personenbezogener Daten nicht außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens erfolgen dürfe. Die Kommission hätte sich vergewissern müssen, dass die fraglichen Dokumente keine solchen Daten enthielten, bevor sie kopiert und außerhalb des Unternehmens verbracht worden seien. Zudem hätten die Angestellten des Unternehmens selbst in der Lage sein müssen, der Prüfung dieser Daten durch die Kommissionsbediensteten zu widersprechen, da der besonders intime oder sensible Charakter einiger Daten eine Erweiterung des Personenkreises, die Zugang zu diesen Daten hätten, auf das betroffene Unternehmen oder seine gesetzlichen Vertreter nicht erlaube. Im Streitfall müsse es möglich sein, eine unabhängige Instanz damit zu befassen. Im Übrigen sei unter ähnlichen Umständen im Beschluss vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission (T‑451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515), auf die Verfahrensrechte der Angestellten des Unternehmens hingewiesen worden.
21 Unter diesen Umständen seien die Praxis „massenhafter“ Kopien ungefilterter Daten und die Aufforderung am letzten Tag der Nachprüfung vor Ort an das Unternehmen nicht mit den Anforderungen von Art. 7 der Charta vereinbar.
22 Zweitens hätten in der zweiten Nachprüfungsphase, die zwischen dem 14. und dem 20. Juni 2023 in den Räumlichkeiten der Kommission durchgeführt worden sei, die Kommissionsbediensteten den ersten Satz Dokumente geprüft, die am 2. Mai 2023 „massenhaft“ kopiert oder erhalten worden seien, und zwar insbesondere Dokumente, die auf Mobiltelefonen bestimmter Angestellter gespeichert gewesen seien, ohne sich um das Vorhandensein personenbezogener Daten zu kümmern, die nicht zu dem vom angefochtenen Beschluss erfassten beruflichen Kontext gehörten. Insbesondere hätten die Kommissionsbediensteten die Dokumente nicht stets anhand von Suchwörtern gefiltert, um die Prüfung strikt auf die für den Gegenstand der Nachprüfung relevanten Daten zu beschränken. Soweit die Kommissionsbediensteten solche Suchwörter verwendet hätten, sei es den Vertretern der Antragstellerinnen nicht ermöglicht worden, ihre Relevanz zu überprüfen.
23 Folglich führe die Fortsetzung der Nachprüfung unter diesen Bedingungen zu einer nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre der Angestellten des Unternehmens, was ein Verstoß gegen Art. 7 der Charta sei.
24 Als Zweites benötige die Kommission angesichts der Menge der noch zu analysierenden Daten und der unsachgemäßen oder ineffizienten Methoden zur Bewertung ihrer Relevanz für die Untersuchung zwangsläufig eine unangemessen lange Zeit für den Abschluss ihrer Nachprüfung, wodurch die Gefahr einer nicht wiedergutzumachenden Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des Schutzes der Privatsphäre der Antragstellerinnen und ihrer Angestellten entstehe.
25 Die Kommission tritt dem gesamten Vorbringen der Antragstellerinnen entgegen.
26 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 der Charta jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation hat.
27 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 52 Abs. 1 der Charta vorsieht, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss. Zudem dürfen Einschränkungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
28 Im vorliegenden Fall machen die Antragstellerinnen nicht geltend, dass der auf Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützte Nachprüfungsbeschluss einen gesetzlich nicht vorgesehenen Eingriff darstellt, dass er nicht einer der von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, nämlich der Gewährleistung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt, entspricht oder dass er als solcher den Wesensgehalt des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 7 der Charta beeinträchtigt. Vielmehr machen sie im Wesentlichen geltend, dass bestimmte Maßnahmen zur Durchführung des Nachprüfungsbeschlusses zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte ihrer Angestellten und ihrer eigenen Rechte nach Art. 7 der Charta führten.
29 Als Erstes ist hinsichtlich der in den ersten beiden Nachprüfungsphasen erlassenen Durchführungsmaßnahmen festzustellen, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern soll, dass ein künftiger schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Die Gewährung einstweiliger Anordnungen kann daher nicht mit dem Vorliegen eines in der Vergangenheit eingetretenen Schadens – sein Vorliegen unterstellt – gerechtfertigt werden.
30 Was als Zweites den geltend gemachten Schaden betrifft, der sich aus der künftigen Prüfung der auf den Datenträgern der Kommission allgemein indexierten Daten ergeben soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung Dringlichkeit nur dann gegeben ist, wenn der von der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T‑624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Kommission in Ausübung der ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Befugnisse personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeiten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission, T‑451/20, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2023:276, Rn. 185 bis 194). Denn bei der Durchführung einer Nachprüfung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission unvermeidlich, insbesondere wenn es den Angestellten eines Unternehmens, das Gegenstand einer Nachprüfung ist, wie im vorliegenden Fall gestattet ist, berufsbezogene Datenträger wie die von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten E‑Mail‑Konten oder Mobiltelefone für private Zwecke zu verwenden.
32 Zweitens ist bereits entschieden worden, dass der bloße Umstand, dass Kommissionsbedienstete die Relevanz von Dokumenten prüfen, die personenbezogene Daten enthalten, für sich genommen grundsätzlich keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann (Beschluss vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission, T‑451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515, Rn. 84).
33 Drittens ist insoweit, als sich die Antragstellerinnen auf die Umstände stützen, die der zweiten Nachprüfungsphase zugrunde lagen, die zwischen dem 14. und dem 20. Juni 2023 in den Räumlichkeiten der Kommission stattgefunden hat, um die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei den späteren Prüfungsphasen zu bejahen, in Anbetracht der Verfahrensgarantien, die die Kommission bei der Prüfung der fraglichen Dokumente umgesetzt hat, der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden.
34 Denn zunächst einmal ist festzustellen, dass nur die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsbediensteten gegebenenfalls von personenbezogenen Daten Kenntnis nehmen können. Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission unterliegen gemäß Art. 339 AEUV und Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 jedoch strengen Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Diese Bestimmungen untersagen es den Beamten der Kommission, die erhaltenen Informationen preiszugeben oder sie zu anderen Zwecken als denjenigen zu verwerten, zu denen sie erhalten wurden. Darüber hinaus sind die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission an Art. 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gebunden, der sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, sich „jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen [zu enthalten], von denen [sie] im Rahmen [ihrer] Aufgaben Kenntnis [erhalten], es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich“ (Beschluss vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission, T‑451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515, Rn. 80).
35 Sodann ist festzustellen, dass die Vertreter der Antragstellerinnen während der gesamten Prüfung anwesend sind. In der zweiten Nachprüfungsphase waren sie in der Lage, die Aufnahme bestimmter Dokumente in die Untersuchungsakte gegebenenfalls mit der Begründung zu beanstanden, dass sie nur besonders sensible oder intime personenbezogene Daten enthielten, die mit der Untersuchung nichts zu tun hätten. Die Antragstellerinnen machen im Übrigen nicht geltend, dass die Kommissionsbediensteten bei der Prüfung der Relevanz dieser Dokumente besonders intime oder sensible personenbezogene Daten in die Untersuchungsakte aufgenommen hätten, ohne bestimmte Vorsichtsmaßnahmen wie die Unkenntlichmachung dieser Daten zu treffen. Insoweit erscheint es weder erforderlich noch verhältnismäßig, jedem Angestellten zu gestatten, bei der Prüfung der Relevanz der Dokumente, die ihn betreffende Daten enthalten, anwesend zu sein, wenn diese Prüfung in Anwesenheit von Vertretern des Unternehmens stattfindet.
36 Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission ein Verfahren vorgesehen hat, das dem entspricht, das im Beschluss vom 29. Oktober 2020, Facebook Ireland/Kommission (T‑451/20 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:515, Rn. 120), für die in ihren Räumlichkeiten vorgenommene Prüfung von Dokumenten, die sensible personenbezogene Daten enthalten, vorgesehen ist. Dieses Verfahren umfasst u. a. einen begrenzten Kreis von Kommissionsbediensteten und Vertretern des Unternehmens sowie ein Schiedsverfahren bei Uneinigkeit über die Relevanz der betreffenden Dokumente für die Untersuchung.
37 Unter diesen Umständen bleibt der Eintritt des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Schadens im Rahmen der späteren Prüfungsphasen rein hypothetisch und kann daher die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen. Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass gegebenenfalls eine auf Art. 340 AEUV gestützte Klage auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Union erhoben werden könnte.
38 Was als Drittes den geltend gemachten Schaden betrifft, der sich aus der unangemessen langen Zeit für den Abschluss der Nachprüfung ergeben soll (siehe oben, Rn. 24) ist festzustellen, dass diese unangemessen lange Dauer der Nachprüfung ebenfalls hypothetisch ist. Denn die Kommission hat in diesem Stadium eine Dauer von sechs Wochen für die Prüfung der übrigen Dokumente vorgesehen, was insbesondere angesichts des Umfangs der fraglichen Informationen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Zudem haben die Antragstellerinnen das Vorliegen und den nicht wiedergutzumachenden Charakter des geltend gemachten Schadens nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt es jedoch nicht, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte geltend zu machen, um nachzuweisen, dass der sich daraus möglicherweise ergebende Schaden zwangsläufig schwer und nicht wiedergutzumachen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 40 und 41).
39 Nach alledem ist in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerinnen die Dringlichkeit nicht nachgewiesen haben, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne dass über den fumus boni iuris zu entscheiden oder eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.
40 Nach Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 29. September 2023
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude
* Verfahrenssprache: Deutsch.