Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 10.11.2023 – T-727/23
ECLI:EU:T:2023:727
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
10. November 2023(*)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ABSOLUTEFLOW – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑21/23,
Chart Inc. mit Sitz in Ball Ground, Georgia (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwälte R. Dróżdż und J. Wachinger,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova und T. Klee als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Chart Inc., die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Oktober 2022 (Sache R 1583/2022‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 9. März 2022 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen ABSOLUTEFLOW als Unionsmarke an.
3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 9 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Geräte zur Messung des Volumens von dosiertem Flüssigwasserstoff als Teil einer Flüssigwasserstoff-Zapfsäule für Lastkraftwagen, Busse und Kraftfahrzeuge; Geräte zur Messung der Durchflussmenge und des Volumens von Flüssigwasserstoff; Elektronische Anzeigeschnittstelle für Geräte zur Messung der Durchflussmenge und des Volumens von Flüssigwasserstoff; Dosiersysteme, die hauptsächlich aus einem Durchflussmesser und einem elektrischen Kalibrierungssensor zur Messung der Durchflussmenge und des Volumens von Flüssigwasserstoff bestehen.“
4 Mit Entscheidung vom 15. Juli 2022 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.
5 Am 19. August 2022 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke im Zusammenhang mit den von ihr erfassten Waren als eine rein anpreisende Botschaft wahrnähmen, die nicht geeignet sei, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, und dass dieses Ergebnis durch die von der Klägerin angeführten Voreintragungen nicht in Frage gestellt werden könne. Die Beschwerdekammer stellte daher fest, dass die angemeldete Marke eindeutig in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 falle.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
10 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für ausreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. August 2023, Nienaber/EUIPO – St. Hippolyt Mühle Ebert [BoneKare], T‑609/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:478, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfüge, um als Unionsmarke eingetragen zu werden.
12 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
13 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
14 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Bei der Auslegung der Unterscheidungskraft ist der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses zu berücksichtigen, der offensichtlich mit der Hauptfunktion der Marke verschmilzt, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48).
16 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zunächst in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren an aus Fachleuten bestehende Verkehrskreise richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch sei, wobei sie in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass der Aufmerksamkeitsgrad bei einer Marke, die aus einer werbenden Angabe bestehe, geringer sein könne. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilungen, denen die Klägerin im Übrigen nicht entgegentritt, in Frage zu stellen.
18 Sodann hat die Beschwerdekammer, nachdem sie festgestellt hat, dass die angemeldete Marke aus den beiden relativ gängigen englischen Wörtern „absolute“ und „flow“ bestehe, deren Wahrnehmung durch die englischsprachigen Verkehrskreise der Union beurteilt. Auch diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht beanstandet und ist nicht in Frage zu stellen.
19 Schließlich hat die Beschwerdekammer die verschiedenen Bedeutungen der englischen Wörter „absolute“ als Adjektiv und Substantiv und „flow“ als Verb und Substantiv betrachtet. Sie war der Ansicht, dass aufgrund ihrer Nebeneinanderstellung gemäß den Regeln der englischen Grammatik das Wort „absolute“ als Adjektiv aufgefasst werde, das sich auf das Substantiv „flow“ beziehe. Die Beschwerdekammer war daher der Auffassung, dass das Wort „flow“ im Hinblick auf die beanspruchten Waren von den maßgeblichen Verkehrskreisen höchstwahrscheinlich als Bezugnahme auf einen Flüssigkeitsstrom, der durch ein Rohr oder eine Röhre fließe, und in Verbindung mit dem Adjektiv „absolute“ als Bezugnahme auf einen vollkommenen Flüssigkeitsstrom, der durch ein Rohr oder eine Röhre fließe, verstanden werde. Sodann hat sich die Beschwerdekammer mit dem Argument der Klägerin befasst, wonach das Verständnis des Wortes „absolute“ in seiner Bedeutung „ungehindert“ zu einem Widerspruch führe, da in Anbetracht ihrer Gefährlichkeit nur ein eingeschränkter Durchfluss einer Flüssigkeit wie Flüssigwasserstoff vorgesehen sei. Sie war der Auffassung, dass dieses Argument nicht ausreiche, um auszuschließen, dass die angemeldete Marke als anpreisende Information wahrgenommen werde, da die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus Fachleuten zusammensetzten, versuchten, ihr eine Bedeutung zu verleihen, die im Hinblick auf die erfassten Waren einen Sinn ergebe. Diese Verkehrskreise würden daher verstehen, dass diese Waren dazu dienten, einen vollkommenen Flüssiggasstrom, der durch die zu überwachenden Rohre und Röhren fließe, zu messen, d. h. einen Strom, der im Hinblick auf die Aufgabe, die das Gerät erfüllen solle, frei von Unvollkommenheiten sei, und die angemeldete Marke somit als eine rein anpreisende Botschaft wahrnehmen.
20 Die Klägerin bestreitet nicht, dass die angemeldete Marke als aus den beiden Worten „absolute“ und „flow“ zusammengesetzt wahrgenommen werde. Dagegen wendet sie sich im Wesentlichen erstens gegen die von der Beschwerdekammer verwendete Methode zur Ermittlung der Bedeutung dieser Marke, zweitens gegen die so ermittelte Bedeutung und drittens gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf deren rein anpreisenden Charakter.
21 Die Klägerin macht als Erstes geltend, dass die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke auf der Grundlage der Bedeutung der Wörter „absolute“ und „flow“ für sich genommen und nicht auf der Grundlage des Ausdrucks „absoluteflow“ im Ganzen ermittelt habe.
22 Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht zunächst die Bedeutung jedes der Wörter „absolute“ und „flow“, aus denen die angemeldete Marke besteht, geprüft hat. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin sodann die Bedeutung dieser Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet.
24 Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Verkehrskreise die angemeldete Marke nur als Hinweis auf einen perfekten Flüssigkeitsstrom wahrnähmen. Aufgrund der Vielzahl von Bedeutungen der Wörter „absolute“ und „flow“ und der abstrakten Bedeutung des ersten Wortes würden die Verkehrskreise keine besondere Bedeutung mit der angemeldeten Marke verbinden, da diese unscharf und mehrdeutig bleibe.
25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die angemeldete Marke mehrere Bedeutungen hat, ein relevanter Gesichtspunkt für die Feststellung ihrer Unterscheidungskraft sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C‑214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 35).
26 Erstens ist, soweit sich die Klägerin auf die deutschen Übersetzungen der Worte „absolute“ und „flow“ stützt, mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. die englischsprachigen Verkehrskreise (siehe Rn. 18 oben), zu beurteilen ist. Die Klägerin kann sich daher nicht auf die Bedeutungen dieser Worte im Deutschen stützen. Das Gericht stellt fest, dass diese Bedeutungen jedenfalls im Wesentlichen mit denen übereinstimmen, die von der Beschwerdekammer berücksichtigt wurden.
27 Zweitens hat das Wort „flow“ zwar verschiedene Bedeutungen, einschließlich der von der Klägerin angesprochenen umgangssprachlichen Bedeutung eines gewissen Gemütszustands oder einer bestimmten Konzentration. Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist jedoch im Hinblick auf die beanspruchten Waren und ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (siehe Rn. 16 oben). Im vorliegenden Fall bezeichnet die angemeldete Marke Geräte und Sensoren zur Messung des Durchflusses und des Volumens von flüssigem Wasserstoff und richtet sich an ein Fachpublikum. In diesem Zusammenhang werden die maßgeblichen Verkehrskreise, wie das EUIPO ausführt, die angemeldete Marke normalerweise nicht als Hinweis auf einen Gemütszustand der vollkommenen Leistungsfähigkeit oder Zufriedenheit wahrnehmen. Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt hat, dass das in der angemeldeten Marke enthaltene Wort „flow“ unmittelbar als Hinweis auf einen Durchfluss von Flüssigkeit verstanden werde.
28 Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Verkehrskreise dem Wort „absolute“ in Anbetracht seiner vielfältigen Bedeutungen und seinem abstrakten Sinn keinen bestimmten Bedeutungsgehalt zuordnen werden. Der Umstand, dass das Wort „absolute“ unabhängig von jedem Zusammenhang betrachtet keine genaue Bedeutung hat, ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, zu belegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise mit dem Ausdruck „absoluteflow“, soweit er die in Rede stehenden Waren bezeichnet, mit diesem Wort keinen besonderen Sinn assoziieren werden. Wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, werden die Fachkreise der angemeldeten Marke eine Bedeutung zuschreiben, die im Hinblick auf die erfassten Waren einen Sinn ergibt. Da es sich bei diesen Waren um Geräte und Sensoren handelt, die gerade dazu dienen, den Durchfluss und das Volumen einer Flüssigkeit zu messen, konnte die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen davon ausgehen, dass die Verkehrskreise den Begriff „absoluteflow“ nicht als „ungehinderten“ Durchfluss verstehen werden. Zum Vorbringen der Klägerin, dass im Bereich der Messgeräte nichts absolut sei, ist festzustellen, dass dieses noch stärker für den anpreisenden Charakter der angemeldeten Marke spricht.
29 Folglich hat die Klägerin weder nachgewiesen, dass die angemeldete Marke in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise mehrere Bedeutungen haben könnte, noch, dass die Bedeutung der Marke unscharf und mehrdeutig bleibe. Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausgegangen ist, dass die angemeldete Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Vorstellung eines vollkommenen Flüssigkeitsstroms hervorruft, der durch ein Rohr oder eine Röhre fließt.
30 Als Drittes macht die Klägerin geltend, dass die angemeldete Marke, selbst wenn sie geeignet wäre, auf bestimmte Merkmale der beanspruchten Waren hinzuweisen, hinreichend unterscheidungskräftig sei. Sie macht die Originalität des Ausdrucks „absoluteflow“ geltend, der weder in Wörterbüchern vorhanden noch in der Branche, zu der die von der angemeldeten Marke erfassten Waren gehörten, üblich sei. Die angemeldete Marke werde als überraschendes und unerwartetes Wortspiel und nicht als bloße anpreisende Botschaft wahrgenommen.
31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Marken nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans oder als Qualitätshinweis verwendet werden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, und vom 20. Januar 2021, Oatly/EUIPO [IT’S LIKE MILK BUT MADE FOR HUMANS], T‑253/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:21, Rn. 23).
32 Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt nämlich nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 20. Januar 2021, IT’S LIKE MILK BUT MADE FOR HUMANS, T‑253/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:21, Rn. 26).
33 Dies kann der Fall sein, wenn eine Wortmarke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist und ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57).
34 Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt jedoch nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41, und vom 10. Juni 2020, FF&GB/EUIPO [ONE‑OFF], T‑707/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:251, Rn. 20).
35 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die die angemeldete Marke bildende Aneinanderreihung der Wörter „absolute“ und „flow“ als originelle und prägnante Kombination wahrnehmen würden und dass diese Marke aufgrund ihrer Ambivalenz als überraschendes und unerwartetes Wortspiel wahrgenommen werde.
36 Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, entspricht die Kombination der Wörter „absolute“ und „flow“ den lexikalischen Regeln des Englischen, wonach u. a. ein Adjektiv einem Substantiv oder Verb vorausgeht, und werden die Verkehrskreise in der Lage sein, diese beiden Wörter sofort zu erkennen. Diese Kombination wird daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als ungewöhnlich wahrgenommen werden. Ferner ist mit dem EUIPO festzustellen, dass diese Kombination von Wörtern, die deren Sinn oder Tragweite nicht verändert, nicht über die Summe der Wörter, aus denen sie besteht, hinausgeht.
37 Im Übrigen ist oben in Rn. 29 festgestellt worden, dass die Bedeutung der angemeldeten Marke weder unscharf noch mehrdeutig ist, sondern dass sie für die maßgeblichen Verkehrskreise die Vorstellung eines vollkommenen Flüssigkeitsstroms, der durch ein Rohr oder eine Röhre fließt, nahelegt.
38 In diesem Zusammenhang hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern die angemeldete Marke als originelle Kombination oder als ein Wortspiel wahrgenommen werden könnte, das für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht einprägsam wäre.
39 Außerdem reicht im Hinblick auf die oben in Rn. 37 genannte Bedeutung der angemeldeten Marke der Umstand, dass der Ausdruck „absoluteflow“ weder in Wörterbüchern vorkommt noch im Handel mit den in Rede stehenden Waren gebräuchlich ist, nicht aus, um nachzuweisen, dass diese Marke über die Originalität und Prägnanz verfügt, die sie geeignet machten, gegenüber den Verbrauchern auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren hinzuweisen.
40 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den von der Beschwerdekammer festgestellten anpreisenden Charakter der angemeldeten Marke nicht bestreitet.
41 Folglich kann die Klägerin offensichtlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie davon ausgegangen ist, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als rein anpreisende Aussage verstanden wird und der angemeldeten Marke daher die Unterscheidungskraft fehlt.
42 Der einzige Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
43 Nach alledem ist die Klage abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Kosten
44 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
45 Im vorliegenden Fall hat das EUIPO, obwohl die Klägerin unterlegen ist, nur für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Chart Inc. und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 10. November 2023
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
A. Marcoulli
* Verfahrenssprache: Deutsch