Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 10.07.2024 – T-458/24

ECLI:EU:T:2024:458

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2024 –

Bartex Bartol/EUIPO – Grupa Chorten (duch puszczy)

(Rechtssache T‑473/23)(1)

„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke duch puszczy – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/200 – Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 16 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 “

1.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer – Zusätzliche oder ergänzende Beweise

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 95 Abs. 2; Verordnung 2018/625 der Kommission, Art. 27 Abs. 4)

(vgl. Rn. 19-23)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 46-47)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 48)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 49-62)

5.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes – Anmeldezeitpunkt

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 und 52 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 51-54)

6.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten oder Drittländern – Entscheidungen, die die Unionsinstanzen nicht binden

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

(vgl. Rn. 69)

7.      Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der guten Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

(vgl. Rn. 70)

8.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Auf eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse gestützte Zurückweisung der Anmeldung – Hinreichender Charakter

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1)

(vgl. Rn. 73)

9.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortmarke duch puszczy

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 55, 56, 63, 71)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bartex Bartol sp. z o.o sp. k. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Grupa Chorten sp. z o.o.

3.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

1 ABl. C 329 vom 18.9.2023.