Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 04.09.2024 – T-577/24
ECLI:EU:T:2024:577
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
4. September 2024(*)
„ Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke evolver – Teilweiser Verfall – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Nachweis der ernsthaften Benutzung – Verspätete Vorlage von Unterlagen – Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑51/23,
OSR Enterprises AG mit Sitz in Cham (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt U. Lüken und Rechtsanwältin J. Grensemann,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Śliwińska und E. Markakis als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:
Mathias Möckel, wohnhaft in Chemnitz (Deutschland),
Torsten Gramann, wohnhaft in Chemnitz,
vertreten durch Rechtsanwälte M. Hirsch und F. Bauer,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richter R. Mastroianni (Berichterstatter) und I. Gâlea,
Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2024
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die OSR Enterprises AG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. November 2022 (Sache R 1302/2021-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 19. August 2003 meldeten die Streithelfer, Herr Mathias Möckel und Herr Torsten Gramann, beim EUIPO eine Unionsmarke für das Wortzeichen evolver an.
3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 35: „Entwicklung von Lösungen zur Optimierung von innerbetrieblichen Prozessen“;
– Klasse 38: „Konzeption und Entwicklung von Internetlösungen“;
– Klasse 42: „Konzeption und Entwicklung von Internetlösungen/Datenbanklösungen, Entwicklung von E‑Commerce-Lösungen, Webdesign, Entwicklung von Internetverlagslösungen.“
4 Am 16. Dezember 2004 wurde die angemeldete Marke unter der Nummer 3313335 als Unionsmarke eingetragen.
5 Am 15. März 2019 stellte die Klägerin gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der oben unter Rn. 4 genannten Marke mit der Begründung, dass die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für alle Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, nicht ernsthaft benutzt worden sei.
6 Mit Entscheidung vom 27. Mai 2021 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Erklärung des Verfalls teilweise zurück, nämlich für die Dienstleistungen der Klasse 42, und erklärte die Marke für alle Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 für verfallen.
7 Die Klägerin legte am 26. Juli 2021 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, soweit darin ihr Antrag auf Erklärung des Verfalls zurückgewiesen worden war.
8 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Streithelfer, die Inhaber der angegriffenen Marke, den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für die Dienstleistungen der Klasse 42 erbracht hätten.
Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die angegriffene Marke für sämtliche in Rede stehenden Dienstleistungen für verfallen zu erklären;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
10 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
11 Die Streithelfer beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, da Unterlagen der Inhaber der angegriffenen Marke verspätet eingereicht worden seien und somit nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, zweitens einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, da keine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nachgewiesen worden sei, und drittens die Missachtung der Indizwirkung der nationalen Verfahren.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001
13 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die verspätet eingereichten Anlagen SKW 13 und SKW 14 von der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da sie zum einen neue Informationen und zum anderen mehrere Unterlagen enthielten, die nicht den relevanten Benutzungszeitraum beträfen.
14 Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelfer, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
15 Es ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht.
16 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Beteiligten im Regelfall und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die dafür nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO, C‑418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Mit der Klarstellung, dass das EUIPO solche Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dem EUIPO nämlich ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO, C‑418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Zwar folgt aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1), dass das EUIPO, wenn innerhalb der von ihm gesetzten Frist kein Beweis für die ernsthafte Benutzung der betreffenden Marke vorgelegt worden ist, grundsätzlich von Amts wegen die Sanktion des Verfalls zu verhängen hat. Dieser Schluss ist dagegen nicht geboten, wenn innerhalb dieser Frist Beweise für die Benutzung vorgelegt worden sind (Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 86).
19 In einem solchen Fall hat nämlich das Verfahren, sofern die betreffenden Gesichtspunkte nicht ersichtlich ohne jede Relevanz für den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke sind, seinen Fortgang zu nehmen. So hat das EUIPO insbesondere die Beteiligten so oft wie erforderlich aufzufordern, eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen (Urteile vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 87, und vom 28. Februar 2018, mobile.de/EUIPO, C‑418/16 P, EU:C:2018:128, Rn. 54).
20 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt insbesondere, dass die Vorlage von Beweisen für die Benutzung der Marke, die zu Beweisen hinzukommen, die innerhalb der vom EUIPO gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2018/625 gesetzten Frist vorgelegt wurden, auch nach Ablauf dieser Frist noch möglich ist und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solcherart verspätet vorgelegte zusätzliche Beweise zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 88).
21 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten des EUIPO hervor, dass die Anlagen SKW 1 bis SKW 12 von den Streithelfern am 28. Mai 2019, d. h. innerhalb der vom EUIPO gesetzten Frist, eingereicht wurden. Die Anlagen SKW 13 bis SKW 17 reichten die Streithelfer nach Fristablauf am 11. Dezember 2019 und am 24. August 2020 ein.
22 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer den Ansatz der Nichtigkeitsabteilung bestätigt, die ihre Entscheidung, die von den Streithelfern am 11. Dezember 2019 und am 24. August 2020 vorgelegten Beweise zu berücksichtigen, damit gerechtfertigt hatte, dass die fristgerecht eingereichten Unterlagen Informationen zu Datum, Ort sowie Art und Umfang der Benutzung enthielten und diese durch die verspätet vorgelegten Unterlagen ergänzt und weiter konkretisiert würden; zu den Unterlagen habe die Klägerin Stellung nehmen können, und sie hätten keine neuen Gesichtspunkte enthalten.
23 Die Anlagen SKW 13 und SKW 14, gegen deren Berücksichtigung sich die Klägerin wendet, waren folglich nicht die einzigen Beweismittel für eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke, sondern stellten zusätzliche Beweise zu den fristgerecht vorgelegten Beweismitteln dar.
24 Diese Schlussfolgerung kann durch das Vorbringen der Klägerin, dass diese Anlagen neue Informationen enthielten und Unterlagen umfassten, die nicht den relevanten Benutzungszeitraum beträfen, nicht in Frage gestellt werden.
25 Zum einen besteht nämlich u. a. anhand einer Gesamtschau der als Anlage SKW 5 vorgelegten Rechnungen, in denen bestimmte gängige Abkürzungen verwendet werden und die einen Informationstext beinhalten, der als Anlage SKW 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung eines der Inhaber der angegriffenen Marke sowie der als Anlage SKW 12 vorgelegten Ausgaben der Zeitschrift evolver journal die Möglichkeit, die in Rede stehenden Dienstleistungen zu bestimmen, wobei die Anlagen SKW 2 und SKW 12 Informationen zu den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen enthalten. Im Übrigen haben die Streithelfer in Beantwortung des Vorbringens der Klägerin, mit dem dargetan werden sollte, dass die ursprünglich eingereichten Beweismittel unzureichend gewesen seien, zusätzliche Beweise vorgelegt, nämlich die Anlagen SKW 13 und SKW 14, bei denen es sich um Angebote handelt, die eine detaillierte Beschreibung der von den Streithelfern bereitgestellten Dienstleistungen enthalten. Außerdem konnte die Klägerin zu diesen Anlagen Stellung nehmen. Die Anlagen SKW 13 und SKW 14 enthalten somit keine neuen Beweise, sondern untermauern bereits vorgelegte Informationen.
26 Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Berücksichtigung solcher Beweise für eine Benutzung vor oder nach dem relevanten Zeitraum in Frage kommt, da es dadurch möglich wird, den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke sowie die tatsächlichen Absichten des Inhabers während dieses Zeitraums zu bestätigen oder besser zu beurteilen. Solche Beweise können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn weitere Beweise, die ihrerseits den relevanten Zeitraum betreffen, vorgelegt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2022, Apologistics/EUIPO – Kerckhoff [apo-discounter.de], T‑140/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:110, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist hier der Fall.
27 Somit konnte die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgehen, dass die in den Anlagen SKW 13 und SKW 14 enthaltenen Beweise, die sich nicht auf den relevanten Zeitraum bezogen, gleichwohl berücksichtigt werden konnten, da für den relevanten Zeitraum weitere Beweise vorgelegt worden waren.
28 In Anbetracht des weiten Ermessens, das dem EUIPO in Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 eingeräumt wird, und angesichts des ergänzenden Charakters der Anlagen SKW 13 und SKW 14 hat die Beschwerdekammer die darin enthaltenen Beweismittel somit zu Recht berücksichtigt.
29 Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001
30 Das Vorbringen der Klägerin gliedert sich in drei Teile, mit denen erstens die fehlende Bestimmtheit der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen, zweitens der fehlende Bezug der Benutzungsnachweise zu den von dieser Marke erfassten Dienstleistungen und drittens die Benutzung der Marke mit Zusätzen geltend gemacht wird.
31 Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelfer, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
32 Nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
33 Eine Marke wird nach ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C‑668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 38; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43). Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 4. April 2019, Hesse und Wedl & Hofmann/EUIPO [TESTA ROSSA], T‑910/16 und T‑911/16, EU:T:2019:221, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der betreffenden Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche kommerzielle Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Markts sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).
35 Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen. Daher muss eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden, die alle für den vorliegenden Fall relevanten Faktoren berücksichtigt und eine gewisse Wechselwirkung der berücksichtigten Faktoren impliziert (Urteil vom 8. Juli 2020, Euroapotheca/EUIPO – General Nutrition Investment [GNC LIVE WELL], T‑686/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:320, Rn. 35).
36 Insoweit hat sich nach Art. 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2018/625, der nach deren Art. 19 Abs. 1 auf Verfallsverfahren anwendbar ist, der Nachweis der Benutzung einer Marke auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke zu beziehen und sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen zu beschränken.
37 Es ist nicht erforderlich, dass jedes Beweismittel Angaben über jeden der vier Aspekte enthält, auf die sich der Nachweis der ernsthaften Benutzung beziehen muss, nämlich Ort, Zeit, Art und Umfang der Benutzung. Ein Bündel von Beweisen kann nämlich geeignet sein, die nachzuweisenden Tatsachen zu belegen, auch wenn jeder einzelne dieser Beweise für sich genommen nicht geeignet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass diese Tatsachen zutreffen (vgl. Urteil vom 5. März 2019, Meblo Trade/EUIPO – Meblo Int [MEBLO], T‑263/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:134, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Umstände vorzunehmen. Somit ist keine isolierte Prüfung der einzelnen Beweise vorzunehmen, sondern diese sind gemeinsam zu prüfen, um zur wahrscheinlichsten und stimmigsten Auslegung zu gelangen (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Recaro/HABM – Certino Mode [RECARO], T‑524/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:604, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Hinzu kommt, dass im Rahmen eines Verfallsverfahrens der Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Marke grundsätzlich deren Inhaber obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Klement/EUIPO, C‑698/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:48, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Bezüglich des Umfangs der Benutzung der betreffenden Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen. Diese Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Umständen. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Sta*Ware EDV Beratung/EUIPO – Accelerate IT Consulting [businessNavi], T‑383/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:877, Rn. 23).
40 Bei der Auslegung des Begriffs „ernsthafte Benutzung“ ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs eines Unternehmens noch auf eine Überprüfung seiner Geschäftsstrategie oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO – Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T‑323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die von den Inhabern der angegriffenen Marke vorgelegten Beweise geeignet waren, die ernsthafte Benutzung dieser Marke für die Dienstleistungen der Klasse 42 für den Zeitraum vom 15. März 2014 bis 13. März 2019 (im Folgenden: relevanter Zeitraum) nachzuweisen.
42 Was den Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke im relevanten Zeitraum für die Dienstleistungen namentlich der Klasse 42 betrifft, geht aus den Akten hervor, dass die Streithelfer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO folgende Beweise vorgelegt haben:
– SKW 1a: Handelsregisterauszüge der der evolver group angehörenden Gesellschaften;
– SKW 1b: Ermächtigungserklärung der Markeninhaber zugunsten der evolver Media GmbH & Co. KG (im Folgenden: evolver Media);
– SKW 2: eidesstattliche Versicherung einer der Inhaber der angegriffenen Marke;
– SKW 3 und 4: Screenshots der Webseite „www.evolver.de“ mit Angaben zu für bestimmte Kunden durchgeführten konkreten Projekten;
– SKW 5: zwölf an verschiedene Kunden in Deutschland und Österreich adressierte Rechnungen von evolver Media;
– SKW 6: Abbildungen des von evolver group verwendeten Briefpapiers mit verschiedenen Briefköpfen;
– SKW 7: Versandübersicht über die von evolver group zwischen dem 1. September 2013 und dem 25. März 2019 versandten E‑Mails sowie Ausdrucke beispielhafter E‑Mail-Newsletter;
– SKW 8: Lichtbilder von Messeständen von evolver group, auf denen u. a. das Logo von evolver group zu sehen ist;
– SKW 9: Auszug der Webseite „www.ifra-expo.com/trade-fair/Äreview/review-exhibitor-list/“, auf der das Logo von evolver group gezeigt wird;
– SKW 10: u. a. drei Lichtbilder eines mit „evolver“ beschrifteten Fahrzeugs sowie Angebote, die den Schriftzug „evolve“ zeigen;
– SKW 11: 14 Screenshots des Profils von evolver group auf einer Social‑Media-Plattform;
– SKW 12: Ausgaben der Zeitschrift evolver journal;
– SKW 13: drei detaillierte Leistungsbeschreibungen, die in Angeboten und Rechnungen enthalten sind;
– SKW 14: Übersicht mit Kontokorrent-Umsatzliste aus den Jahren 2006 bis 2014 sowie weitere Angebote von evolver services;
– SKW 15: nach Kunden sortierte Übersicht für die Jahre 2016 bis 2019, die laut den Markeninhabern die mit den einzelnen Dienstleistungen erwirtschafteten Umsätze darstellt;
– SKW 16: u. a. Rechnungen der evolver services GmbH aus dem relevanten Zeitraum;
– SKW 17: Kopie der von evolver media im Rahmen eines nationalen Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen.
43 Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Auffassung, dass erstens, was den Ort der Benutzung anbelangt, die angegriffene Marke in Deutschland, Österreich und Luxemburg benutzt worden sei, dass zweitens, was den Zeitraum der Benutzung der angegriffenen Marke angeht, der überwiegende Teil der Benutzungsunterlagen aus dem relevanten Zeitraum stamme, dass drittens, was die Art der Benutzung der angegriffenen Marke betrifft, die eingereichten Unterlagen einen ausreichenden Nachweis dafür lieferten, dass die angegriffene Marke in ihrer eingetragenen Form und als Marke benutzt worden sei, und dass viertens in Bezug auf den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke zum einen das Verzeichnis der in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 hinreichend bestimmt gewesen sei sowie zum anderen die Benutzung dieser Marke nachgewiesen worden sei und diese Marke in einem kommerziell durchaus beträchtlichen Umfang und im gesamten relevanten Zeitraum benutzt worden sei, ohne dass diese Benutzung auf die Medienbranche beschränkt gewesen wäre.
44 Da, wie das EUIPO hervorhebt, aus den Schriftsätzen der Klägerin nicht hervorgeht, dass die Zeit und der Ort der Benutzung im vorliegenden Verfahren bestritten würden, sind die von den Beteiligten vorgebrachten Beweise und Argumente zu prüfen, soweit sie sich auf die Art und den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke beziehen. Insoweit ist zunächst der erste Teil zu prüfen, mit dem die fehlende Bestimmtheit der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen gerügt wird, sodann der dritte Teil, mit dem die fehlende Benutzung der angegriffenen Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde, gerügt wird, und schließlich der zweite Teil, mit dem das Fehlen eines hinreichenden Bezugs der angegriffenen Marke zu den von dieser Marke erfassten Dienstleistungen gerügt wird.
Zum ersten Teil: Fehlende Bestimmtheit der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen
45 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Unionsmarke, die für eine Gruppe von Dienstleistungen eingetragen ist, deren Bezeichnung es an Klarheit und Eindeutigkeit mangelt, jedenfalls nur für die Dienstleistungen schutzfähig ist, für die sie ernsthaft benutzt worden ist (Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 70).
46 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das Verzeichnis der oben in Rn. 3 genannten in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 hinreichend bestimmt sei. Die Beschwerdekammer war nämlich der Ansicht, dass die Begriffe „Konzeption und Entwicklung von Internetlösungen/Datenbanklösungen, Entwicklung von E‑Commerce-Lösungen, Webdesign, Entwicklung von Internetverlagslösungen“ zwar weit gefasst, jedoch weder unklar noch uneindeutig oder missverständlich seien. Die Begriffe, für die eine Marke als Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten Klasse eingetragen sei, seien im Kontext mit derselben Klasse zu lesen. Ferner lasse der Begriffsbestandteil „-lösungen“ im Zusammenhang mit den Begriffsbestandteilen „Internet-“, „Datenbank-“, „E‑Commerce-“ und „Internetverlags-“ und die Eintragung dieser Begriffe in Klasse 42 einen IT‑Bezug der in Rede stehenden Dienstleistungen erkennen und sei dem Begriff „Webdesign“ ein IT‑Bezug immanent.
47 Die Klägerin tritt diesen Beurteilungen entgegen und macht geltend, dass das Verzeichnis der in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 zu vage sei, dass es unmöglich sei, diese Dienstleistungen eindeutig zu bestimmen sowie davon ausgehend den in Rede stehenden Dienstleistungen konkrete Benutzungsnachweise zuzuordnen und eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke zu belegen. Insbesondere ergebe sich aus den dem Begriffsbestandteil „-lösungen“ im Zusammenhang mit den Begriffsbestandteilen „Internet-“, „Datenbank-“, „E‑Commerce-“ und „Internetverlags-“ sowie aus der Eintragung dieser Begriffe in Klasse 42 kein „klarer IT‑Bezug“. Selbst wenn ein solcher Bezug hinreichend deutlich wäre, blieben diese Begriffe in jedem Fall extrem weit.
48 Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
49 Hierzu ist festzustellen, dass das Verzeichnis der in Rede stehenden Dienstleistungen zwar weit gefasst ist, die Dienstleistungen jedoch hinreichend klar und bestimmt sind.
50 Denn wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, sind die für die in Rede stehenden Dienstleistungen verwendeten Begriffe im Kontext der Klasse 42 zu lesen. So stellen die erläuternden Anmerkungen zur 9. Auflage des Abkommens von Nizza klar, dass die „Klasse 42 … im Wesentlichen einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen [enthält], die sich auf theoretische und praktische Aspekte komplexer Gebiete beziehen“ und dass „derartige Dienstleistungen … durch Angehörige von Berufen wie … Programmierer“ erbracht werden. Außerdem war, wie das EUIPO geltend macht, die „Entwicklung von Hardware und Software“ in der 9. Auflage des Abkommens von Nizza in Klasse 42 enthalten und die „Gestaltung von Websites“ Teil der alphabetischen Liste in dieser Klasse.
51 Im Übrigen lassen, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, die Begriffsbestandteile „Internet-“, „Datenbank-“, „E‑Commerce-“ und „Internetverlags-“ im Zusammenhang mit dem Begriffsbestandteil „-lösungen“ sowie die Eintragung in Klasse 42 einen IT‑Bezug der in Rede stehenden Dienstleistungen erkennen.
52 Das Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Was das Argument angeht, dass nach den erläuternden Anmerkungen zur 9. Auflage des Abkommens von Nizza die Klasse 42 auch „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen“ oder „industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ erfasse, geht nämlich aus der Gesamtheit der für die in Rede stehenden Dienstleistungen verwendeten Begriffe, wenn man diese im Kontext liest, klar hervor, dass sie einen IT‑Bezug und keinen Bezug zu den anderen von der Klägerin genannten Dienstleistungen aufweisen.
53 Zu dem Argument, wonach diese Begriffe extrem weit wären, wenn man einen solchen IT‑Bezug als hinreichend bestimmt ansehen würde, und dass dies durch Rn. 70 des Urteils vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C‑371/18, EU:C:2020:45), veranschaulicht werde, dem die Annahme zugrunde liegen soll, dass die Benutzung einer Marke nur für bestimmte Software keine Benutzung für den Oberbegriff „Software“ insgesamt darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass es in der von der Klägerin angeführten Randnummer dieses Urteils lediglich heißt, dass eine nationale Marke oder eine Unionsmarke, die für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, deren Bezeichnung es an Klarheit und Eindeutigkeit mangelt, jedenfalls nur für die Waren und Dienstleistungen schutzfähig ist, für die sie ernsthaft benutzt worden ist.
54 Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum dritten Teil: Benutzung der Marke mit Zusätzen
55 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 als Benutzung der Unionsmarke die Benutzung in einer Form gilt, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist.
56 Der Zweck dieser Bestimmung, die es vermeidet, eine strikte Übereinstimmung zwischen der verwendeten Form der in Rede stehenden Marke und derjenigen, in der sie eingetragen worden ist, vorzuschreiben, besteht darin, es dem Inhaber dieser Marke zu erlauben, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die es, ohne die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinflussen, ermöglichen, sie den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen. Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend ist ihr sachlicher Geltungsbereich als auf die Situationen beschränkt zu betrachten, in denen das Zeichen, das vom Inhaber einer Marke konkret zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, verwendet wird, die Form darstellt, in der diese Marke gewerblich genutzt wird. Für solche Situationen sieht die genannte Bestimmung vor, dass, wenn die Form des im Handelsverkehr benutzten Zeichens von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht, so dass die beiden Zeichen als insgesamt gleichwertig angesehen werden können, die Verpflichtung zur Benutzung der eingetragenen Marke dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das deren im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (vgl. Urteil vom 13. September 2016, hyphen/EUIPO – Skylotec [Darstellung eines Vielecks], T‑146/15, EU:T:2016:469, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Insofern erfordert die Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile in der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. Urteil vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T‑146/15, EU:T:2016:469, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die vorgelegten Beweise zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass die dem Zeichen evolver angehängten Zusätze, inklusive derer in Form von Akronymen, aus Sicht der relevanten Geschäftskreise ohne Auswirkung auf die Unterscheidungskraft des beanstandeten Zeichens blieben. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Beweismittel insgesamt einen ausreichenden Nachweis dafür lieferten, dass die angegriffene Marke im relevanten Zeitraum als Marke, also als Herkunftshinweis, den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 entsprechend benutzt worden sei.
59 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass die angegriffene Marke nicht in ihrer eingetragenen Form benutzt worden sei, da sie nie in Alleinstellung, sondern mit Zusätzen, die kennzeichnungsstärker als die Marke seien, verwendet worden sei, so dass deren Unterscheidungskraft durch die Benutzung dieser Zusätze verändert worden sei. Maßgeblich für die Bewertung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sei die Auffassung des angesprochenen Verkehrs. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an IT‑Spezialisten und nicht an die breite Öffentlichkeit richteten.
60 Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
61 Was die Art der Benutzung betrifft, zeigen die Beweismittel, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 51 und 53 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass die Marke wie eingetragen und als Marke benutzt wurde.
62 Erstens führen nämlich die als Anlagen SKW 5 und SKW 13 vorgelegten Rechnungen und Serviceangebote, die sich auf den relevanten Zeitraum beziehen, an mehreren prominenten Stellen das Zeichen evolver mit variierenden Zusätzen auf, insbesondere dem Zusatz „media“ mit folgendem Erscheinungsbild:
63 Aus der Sicht der angesprochenen Fachkreise, insbesondere der Verlage und Medienunternehmen, ist dieser Zusatz jedoch nicht unterscheidungskräftig.
64 Zweitens wird das Zeichen in diesen Anlagen auch mit dem Zusatz „group“ gefolgt von farbigen Würfeln dargestellt:
.
65 Der Zusatz „group“ und die nachfolgenden farbigen Würfel haben aus der Sicht der relevanten Fachkreise aber ebenfalls keine Unterscheidungskraft. Das Zeichen ist auch auf der ersten Seite der Rechnungen und Serviceangebote unter der Überschrift „Wir haben evolver cubes!“ präsent.
66 Drittens werden verschiedene Leistungen mit einer Bezeichnung, die „evolver“ und ein Akronym enthält, in Rechnung gestellt oder angeboten. Insbesondere aus der Anlage SKW 5 geht hervor, dass Akronyme verwendet werden wie: „evolverOAS“, „evolverOAS – Update/29 MT‑Paket Customizing“, „evolverESTATE/10 MT‑Customizing“, „evolverCMS/20 Manntage-Paket für Relaunch PNP“, „evolverOAS/Setupgebühr“, „evolverOAS/Abschlusszahlung evolverGUI“, „evolverOAS/Anzahlung evolverGUI“, „Erweiterung des evolverOAS8/40MT‑Paket für Migration und Customizing“.
67 Folglich konnte die Beschwerdekammer in Anbetracht dieser Beweise zu Recht davon ausgehen, dass die dem Zeichen evolver angefügten Zusätze einschließlich derjenigen in Form von Akronymen aus der Sicht der relevanten Fachkreise keine Auswirkung auf die Unterscheidungskraft des streitigen Zeichens hatten.
68 Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen der Klägerin zu den relevanten Verkehrskreisen nicht in Frage gestellt werden. Die Beschwerdekammer hat nämlich in den Rn. 51 und 52 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die relevanten Verkehrskreise aus Fachleuten bestünden. Wie das EUIPO zu Recht ausführt, ergibt sich aus den oben genannten Beweisen, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Somit sind die verschiedenen Angaben, die mit der angegriffenen Marke verwendet werden, als zusätzliche beschreibende Informationen dieser Marke zu verstehen, die eine untergeordnete Rolle spielen und die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht beeinflussen.
69 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Beweismittel einen hinreichenden Nachweis dafür liefern, dass die angegriffene Marke in ihrer eingetragenen Form und als Marke im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 benutzt wurde.
70 Der dritte Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Fehlen eines Bezugs der Benutzungsnachweise zu den von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen
71 Wie oben in Rn. 33 ausgeführt, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern.
72 Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die von den Streithelfern vorgelegten Beweise belegten, dass die angegriffene Marke für die Dienstleistungen der Klasse 42, für die sie eingetragen worden sei, benutzt worden sei.
73 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht im Wesentlichen geltend, dass sich aus den Nachweisen für die Benutzung der angegriffenen Marke kein hinreichender Bezug zu den von dieser Marke erfassten Dienstleistungen ergebe, da diese Nachweise eher auf eine Nutzung der Marke für Software in Klasse 9 als auf Dienstleistungen der Klasse 42 hindeuteten. Konkret bestehe die Anlage SKW 6 lediglich aus Briefpapier nebst Umschlägen in blanko und die Anlage SKW 10 aus Lichtbildern einer Fahrzeugbeschriftung, weshalb diesen Anlagen jeglicher Dienstleistungsbezug fehle. Sollte die Benutzung für die Dienstleistungen der Klasse 42 anerkannt werden, wäre sie jedenfalls auf die Medienbranche beschränkt. Angesichts der vorgelegten Beweismittel seien die Inhaber der angegriffenen Marke auch ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
74 Das EUIPO und die Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
75 Hinsichtlich der ernsthaften Benutzung für die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Streithelfer den Nachweis einer ernsthaften Benutzung für die Dienstleistungen der Klasse 42 erbracht haben.
76 Erstens lassen sich nämlich den von der Gesellschaft der Streithelfer ausgestellten Rechnungen der Anlage SKW 5, insbesondere den Rechnungen „evolverOAS – Update/29 MT‑Paket Customizing“, „evolverESTATE/10 MT‑Customizing“, „evolverCMS/20 Manntage-Paket für Relaunch PNP“ oder „Erweiterung des evolverOAS8/40MT‑Paket für Migration und Customizing“, Hinweise auf Dienstleistungen entnehmen. Auch die Rechnungen der Anlage SKW 16 enthalten derartige Hinweise aus dem relevanten Zeitraum. Die Rechnungen weisen niedrige bis mittlere fünfstellige Eurobeträge aus.
77 Zweitens führt das Unternehmen der Streithelfer, wie die aus den Anlagen SKW 3, SKW 4 und SKW 12 ersichtlichen Kundenrückmeldungen sowie der dafür veranschlagte und sich auf zahlreiche Tage belaufende Aufwand erkennen lassen, umfassendere Projekte durch, in deren Rahmen es Internetpräsenzen und andere Internetlösungen speziell auf die Bedürfnisse seiner Kunden abzustimmen hat, um eine spezifische Aufgabenstellung zu „lösen“. Somit konnte die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgehen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht lediglich um den Verkauf von Standardsoftware handelt, sondern um für Kunden konzipierte und entwickelte Lösungen.
78 Drittens ergibt sich insbesondere aus den als Anlage SKW 12 eingereichten Ausgaben der Zeitschrift evolver journal, dass bestimmte Mediengruppen und Nachrichtenportale „evolverOAS“ bzw. „evolverSSO“ nutzen. Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht „evolverSSO“ u. a. die Einrichtung eines zentralen Online-Zahlungssystems und folglich eine „E‑Commerce-Lösung“.
79 Viertens werden in mehreren Beweismitteln, u. a. den Anlagen SKW 12 und SKW 5 (darunter eine Rechnung, die namentlich einen Betrag von mehreren zehntausend Euro ausweist), vom Unternehmen der Streithelfer angebotene Dienstleistungen mit Bezug zu Online‑Immobilienportalen genannt. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, handelt es sich bei einem Online‑Immobilienportal im Wesentlichen um eine Datenbank, in der Kunden oder Makler nach passenden Immobilien suchen oder selbst Anzeigen einstellen können. Somit konnte die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgehen, dass sich aus mehreren Beweismitteln ein klarer Bezug zu den Dienstleistungen „Internetlösungen/Datenbanklösungen“ ergibt.
80 Fünftens geht aus den Anlagen SKW 5 und SKW 13 hervor, dass das Unternehmen der Streithelfer unter der angegriffenen Marke u. a. mit bis zu fünfstelligen Beträgen Layoutentwicklungen und ‑arbeiten mit Blick auf Internetauftritte von Geschäftskunden und folglich Dienstleistungen für „Webdesign“ angeboten und abgerechnet hat.
81 In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte und ihrer Gesamtschau konnte die Beschwerdekammer in Rn. 76 der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellen, dass die Streithelfer nachgewiesen haben, unter der angegriffenen Marke Dienstleistungen zur Entwicklung und Konzeption von Content Management Software, E‑Commerce-Lösungen sowie für auf die jeweiligen Kunden angepasste Webseiten und somit ein breites Spektrum an auf Internet- und Datenbanklösungen bezogenen Entwicklungs- und Konzeptionsdienstleistungen sowie Webdesigndienstleistungen angeboten und erbracht zu haben.
82 Somit ergibt sich aus der Gesamtschau der vorgelegten Beweise, dass die angegriffene Marke in einem kommerziell beträchtlichen Umfang und im gesamten relevanten Zeitraum kontinuierlich benutzt worden ist.
83 Das Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Erstens ist nämlich zu dem Argument, dass es die für die Benutzung der Marke vorgelegten Nachweise nicht ermöglichten, einen hinreichenden Bezug zu den von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen herzustellen, da diese Beweismittel eher auf eine Benutzung der Marke für Software in Klasse 9 als auf Dienstleistungen der Klasse 42 hindeuteten, festzustellen, dass die Streithelfer, wie das EUIPO hervorhebt, nachgewiesen haben, dass ihr Unternehmen unter der angegriffenen Marke Dienstleistungen im Zusammenhang mit komplexen Projekten erbracht hat, die u. a. Software-as-a-Service (SaaS) und deren Anpassung an die Bedürfnisse der Kunden sowie Webdesigndienstleistungen und E‑Commerce-Lösungen umfassten, die der Klasse 42 zuzuordnen sind. Ferner zeigen die Beweismittel, wie die Beschwerdekammer in Rn. 76 der angefochtenen Entscheidung betont hat, dass es sich bei den den Kunden angebotenen und erbrachten Dienstleistungen um Dienstleistungspakete handelte, die auf die jeweiligen Kunden und ihre zu lösende IT‑Aufgabenstellung abgestimmt wurden oder spezielle Entwicklungs- und Programmierarbeiten erforderten. Außerdem haben die Inhaber der angegriffenen Marke in Anbetracht der oben in den Rn. 76 bis 82 genannten Gesichtspunkte und im Einklang mit der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung hinreichende Beweise vorgelegt, um die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen, so dass nicht gegen die Beweislast verstoßen wurde.
84 Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach die Anlagen SKW 6 und SKW 10 in keinem Zusammenhang mit den beanstandeten Dienstleistungen stünden, festzustellen, dass nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob eine Marke ernsthaft benutzt wurde, unter Berücksichtigung aller verfügbaren Umstände eine umfassende Beurteilung vorzunehmen ist, was die Beschwerdekammer in den Rn. 71 bis 79 der angefochtenen Entscheidung getan hat. Daher sind die Anlagen SKW 6 und SKW 10 nicht isoliert zu beurteilen.
85 Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin zur Beschränkung der in Rede stehenden Dienstleistungen auf die Medienbranche festzustellen, dass die Zweckbestimmung der im vorliegenden Fall erbrachten Dienstleistungen keine Beschränkung auf die Medienbranche bedeutet. Insbesondere aus der Anlage SKW 12 geht nämlich hervor, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen, wenn auch in geringerem Maße, vom Anbieter eines Veranstaltungs- und Ticketportals und von der Tochtergesellschaft einer Bank in Anspruch genommen wurden. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 79 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist die branchenübergreifende Verwendung der angegriffenen Marke zwar in Anbetracht der von den Streithelfern vorgelegten Beweise begrenzt, jedoch kann diese Verwendung keinesfalls als lediglich rein symbolisch angesehen werden. Die Beschwerdekammer ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der erbrachte Benutzungsnachweis deutlich erkennen lässt, dass das Dienstleistungsangebot unter der angegriffenen Marke im relevanten Zeitraum gerade nicht auf die Medienbranche beschränkt war und sich die vorliegende Situation insoweit von derjenigen unterscheidet, die dem Urteil vom 7. Februar 2019, TecAlliance/EUIPO – Siemens [TecDocPower] (T‑789/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:70), zugrunde gelegen hat.
86 Somit hat die Beschwerdekammer ihre oben in Rn. 43 wiedergegebenen Feststellungen zu Art und Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke zu Recht getroffen. Schließlich geht aus dem Vorbringen der Klägerin nicht hervor, dass sie sich gegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer zur Dauer der Benutzung der angegriffenen Marke und zum Ort ihrer Benutzung wendet.
87 Folglich hat die Beschwerdekammer nach einer umfassenden Beurteilung im Einklang mit der oben in den Rn. 32 bis 40 angeführten Rechtsprechung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die angegriffene Marke in der Union für die Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, und während des Zeitraums, in dem eine solche Benutzung nachzuweisen war, ernsthaft benutzt wurde und deshalb die bei ihr eingelegte Beschwerde sowie den Antrag der Klägerin auf Erklärung des Verfalls zurückgewiesen.
88 Nach alledem sind daher der zweite Teil und der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Missachtung der Indizwirkung nationaler Verfahren
89 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Aussetzung des vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) anhängigen Verletzungsverfahrens, die durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt worden sei, zwischen den Parteien eine Indizwirkung habe, die von der Beschwerdekammer verkannt worden sei.
90 Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelfer, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
91 Nach der Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Peek & Cloppenburg/HABM, C‑325/13 P und C‑326/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2059, Rn. 55). Die Beschwerdekammer und gegebenenfalls die Unionsgerichte sind demgemäß nicht an Entscheidungen gebunden, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten ergangen sind, auch wenn sie diese berücksichtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2020, Globalia Corporación Empresarial/EUIPO – Touring Club Italiano [TC Touring Club], T‑44/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:31, Rn. 103).
92 Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf die Aussetzung des zwischen den Beteiligten beim Landgericht Frankfurt am Main anhängigen Verletzungsverfahrens, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt wurde. Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, ergingen die beiden von der Klägerin angeführten Gerichtsentscheidungen jedoch im Rahmen von Verfahren, an die die Beschwerdekammer, wie diese in Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, nicht gebunden ist.
93 Im Übrigen hat sich die Beschwerdekammer, wie oben aus den Rn. 45 bis 88 hervorgeht, zu Recht auf die von den Streithelfern vorgelegten Benutzungsnachweise gestützt.
94 Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
95 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
96 Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die OSR Enterprises AG trägt die Kosten.
Spielmann
Mastroianni
Gâlea
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2024.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas
* Verfahrenssprache: Deutsch.