Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 04.09.2024 – T-580/24

ECLI:EU:T:2024:580

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

4. September 2024(*)

„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke VIVORA – Ältere Wortmarke VERFORA – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Wechselbeziehung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑373/23,

Galenica AG mit Sitz in Bern (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt C. Tenkhoff und Rechtsanwältin T. Herzog,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

EvivaMed Distribution GmbH mit Sitz in Wenzenbach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin K. Landes,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, des Richters R. Mastroianni und der Richterin M. Brkan (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Galenica AG, die teilweise Nichtigerklärung und die Abänderung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. April 2023 (Sache R 1556/2022-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 16. Juni 2020 meldete die Streithelferin, die EvivaMed Distribution GmbH, beim EUIPO das Wortzeichen VIVORA als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 10, 41, 42, und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „In-vitro-Diagnostikmittel, für medizinische Zwecke und Reagenzien für medizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Blut oder Blutplasma für medizinische Zwecke; Hormone für medizinische Zwecke; Steroide; Immunstimulanzien; Pflanzen- und Kräuterextrakte für medizinische Zwecke; Präparate für die Phytotherapie; Fermente oder Milchfermente für medizinische Zwecke; Malz für medizinische Zwecke; Magnesium und Mineralien für medizinische Zwecke; Diätetische Nahrungsergänzungsstoffe; Insbesondere Glukose; Aminosäuren für medizinische Zwecke; Peptone für medizinische Zwecke; Medizinische Kräuter; Nahrungsergänzungsmittel aus Propolis; Stärke für diätetische und medizinische Zwecke; Nutrazeutika für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Zucker- oder Glukoseformulierungen für diätetische und medizinische Zwecke; Kräutertees für medizinische Zwecke; Getrocknete oder gefriergetrocknete Nahrungsmittel für medizinische Zwecke, Antioxidationstabletten; Medizinische Getränke; Sauerstoffbäder; Kampfer für medizinische Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; Wurzeln mit medizinischer Wirkung; Reinigungsmittel für Kontaktlinsen; Alkohol für medizinische Zwecke; Klebebänder für medizinische Zwecke; Heftpflaster und Bandagen für medizinische Zwecke; Kissenbandagen für Verbände; Haemostatische Stifte; Inkontinenzwindeln; Inkontinenzhosen; Teststreifen für den Nachweis von Blutbestandteilen oder Blutanalysen, insbesondere zur Messung von Blutzucker, Ketonkörpern oder Cholesterin; Tampons für hygienische Zwecke; Keines der vorstehend genannten Produkte in Bezug auf Darmgesundheit und/oder die Behandlung von Magen- Darm-Störungen“;

–        Klasse 9: „Computersoftware und ‑hardware für medizinische und Diagnosezwecke, insbesondere im Bereich Diabetes; Computersoftware für die Auswertung, Verifizierung und Verwaltung von medizinischen Daten, insbesondere im Bereich Diabetes; Computersoftware und ‑hardware für die Verbindung von medizinischen Apparaten und Vorrichtungen sowie zusätzlicher Hardware, insbesondere zur Verwendung im Bereich endokrinologische und Herz-Kreislauferkrankungen, sowie Zubehör für die vorstehend genannten Waren, nämlich PDA-Computer [(Personal Digital Assistants)] und Handgeräte, Datenspeichergeräte mit mehreren Funktionen und entsprechende maschinenlesbare Datenträger aller Art und ausgestattet mit Programmen zur Verwendung durch Patienten und Ärzte; Infrarot-Schnittstellen für die Übertragung von Gerätebefehlen und Konfigurationsinformationen von einem Personalcomputer zu medizinischen Vorrichtungen, insbesondere Blutzuckermessgeräte, Insulinpumpen, und umgekehrt; Drucker für medizinische Behandlung, insbesondere Diabetesbehandlung; Modems für die Übertragung von Patientendaten von Diagnosegeräten zu einem entfernten Standort; Kabel für die Verbindung von Computern und Computerzubehör mit medizinischen Apparaten und Instrumenten; Drahtlose Verbindung mit geringer Reichweite, insbesondere für Mobiltelefone, Computer und andere elektronische Geräte; IdD-Verbindungen [GSM]; Online- Bereitstellung von elektronischen Publikationen (herunterladbar); Körperwaagen“;

–        Klasse 10: „Kanülen; Inhalationsapparate; Injektionsspritzen; Injektoren für medizinische Zwecke; Lanzetten und Lanzettgeräte; Insulinpumpen und Zubehör dafür, nämlich Glas- und Kunststoffpatronen, Patronenbefüllsets, Katheter, Infusionssets und ‑schläuche, Pen-Nadeln, Spritzen, Adapter, Ampullen und Befüllvorrichtungen“;

–        Klasse 41: „Schulung, Erziehung und Ausbildung für medizinische Zwecke, insbesondere für Ausbildung im medizinischen Bereich“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche Forschungsdienste für medizinische Zwecke; Wissenschaftliche Labordienstleistungen; Klinische Versuchsreihen; Biochemische Analysen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Elektronische Datenspeicherung; Server-Hosting; Cloud-Computing; Computer- und Technologiedienstleistungen zur Sicherung von Computerdaten und persönlichen Informationen; Überwachung und Speicherung von Daten, insbesondere Patientendaten, mittels Telekommunikation;“

–        Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsmanagement in Bezug auf Menschen und Tiere, insbesondere im Bereich Diabetes und Kardiologie; Bereitstellung von Informationen, Beratung, Dokumentation und Überwachung von Patientendaten, insbesondere im Bereich Diabetes und Kardiologie, auch über medizinische Datenbanken; Telemedizin-Dienste, Datenübertragung über drahtlose Verbindungen mit geringer Reichweite und/oder IdD-Technologie [GSM]; Beratungen in der Pharmazie“.

4        Am 22. Dezember 2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der Anmeldemarke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

5        Der Widerspruch stützte sich auf die internationale Registrierung Nr. 1371730 der Wortmarke VERFORA, die am 2. August 2017 eingetragen worden war und für Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden, Finnland und das Benelux-Gebiet für folgende Waren sowie Dienstleistungen der Klassen 5, 41, 42 und 44 galt:

–        Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Ausbildung im Pharmazie- und Gesundheitsbereich; Veröffentlichung von Informationen und Dokumentationen im medizinischen und pharmazeutischen einschließlich parapharmazeutischen Bereich, auf Papier und auf elektronischen Datenträgern; Veröffentlichung von Informationen und Dokumentationen im Gesundheitsbereich auf Papier und auf elektronischen Datenträgern; Weiterbildung; Durchführung von Schulungen, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und ‑software; Entwicklung von Heilmitteln, pharmazeutischen Produkten und Produkten für die Gesundheitspflege sowie von Nahrungsergänzungsmitteln“;

–        Klasse 44: „Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; land‑, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen.“

6        Der Widerspruch beruhte auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

7        Am 29. Juni 2022 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den fraglichen Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe.

8        Am 16. August 2022 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde beim EUIPO ein.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde der Klägerin teilweise statt.

10      Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass ein Vergleich der fraglichen Zeichen dem Sinn nach nicht möglich sei, da keinem der Zeichen eine klare und sofort erkennbare Bedeutung zukomme. Des Weiteren bestehe eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen, und die fraglichen Zeichen klängen in bestimmten Teilen Deutschlands und Österreichs hochgradig ähnlich. Zudem stufte die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als durchschnittlich ein.

11      So bestehe zum einen für die von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen, die den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen hochgradig ähnlich oder mit ihnen identisch seien, trotz der erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher eine Verwechslungsgefahr. Infolgedessen hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Unionsmarkenanmeldung für die von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44, die oben in Rn. 3 aufgeführt sind, sowie für „Schulung, Erziehung und Ausbildung für medizinische Zwecke, insbesondere für Ausbildung im medizinischen Bereich“ der Klasse 41 sowie für „Wissenschaftliche Forschungsdienste für medizinische Zwecke; Wissenschaftliche Labordienstleistungen; Klinische Versuchsreihen; Biochemische Analysen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der Klasse 42 zurück.

12      Zum anderen war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass aufgrund des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der Verbraucher keine Verwechslungsgefahr für alle anderen von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe, die den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen bestenfalls durchschnittlich ähnlich seien. Folglich wies sie die Beschwerde im Übrigen zurück.

Vorkommnisse nach der Klageerhebung

13      Auf einen von der Klägerin gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestellten Antrag auf Berichtigung der angefochtenen Entscheidung erließ die Beschwerdekammer am 24. Juli 2023 eine Berichtigungsentscheidung, in der es hieß:

„In Randnr. 47 und 63 sowie in Ziffer 1 des Tenors der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 26. April 2023, R 1556/2022‑1, VIVORA/VERFORA[,] wird die Auflistung der Dienstleistungen

Klasse 42: ‚Wissenschaftliche Forschungsdienste für medizinische Zwecke; wissenschaftliche Labordienstleistungen; klinische Versuchsreihen; biochemische Analysen sind identisch zu den älteren Dienstleistungen wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung‘

durch [F]olgende ersetzt:

Klasse 42: ‚Wissenschaftliche Forschungsdienste für medizinische Zwecke; Wissenschaftliche Labordienstleistungen; Klinische Versuchsreihen; biochemische Analysen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Cloud-Computing‘.“

Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben und gegebenenfalls abzuändern, soweit mit dieser Entscheidung ihre Beschwerde für die Waren der Klassen 9 und 10 zurückgewiesen wurde;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

15      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

16      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 geltend. Dieser einzige Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen erstens eine unzureichende Begründung in Bezug auf den Vergleich bestimmter Waren und Dienstleistungen und zweitens ein Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Wechselbeziehung gerügt wird.

Zum ersten Teil: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung

18      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung weise, was den Vergleich der mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 10 mit den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 5 anbelange, einen Begründungsmangel auf. Nach Ansicht der Klägerin stimmen diese Waren aufgrund dessen überein, dass sie für die Heilung körperlicher Leiden bestimmt seien und für therapeutische, präventive oder rein diagnostische Zwecke eingesetzt werden könnten, so dass sie nach ihrem Verwendungszweck zumindest durchschnittlich ähnlich seien. Des Weiteren richteten sich diese Waren an dieselben Abnehmer, hätten häufig dieselben Hersteller und wiesen auch in ihren Vertriebswegen Berührungspunkte auf. Zudem stünden diese Waren in einem Ergänzungsverhältnis, da sie in Kliniken und Arztpraxen verabreicht oder verschrieben würden und begleitend zu Operationen und Interventionen medizinischer Art zum Einsatz kämen.

19      Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

20      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, Cinkciarz.pl/EUIPO [€$], T‑665/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:125, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Des Weiteren kann nach der Rechtsprechung die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 55, und vom 9. November 2022, CB/EUIPO – China Construction Bank [CCB], T‑639/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:698, Rn. 37).

22      Vorliegend geht aus Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 10 den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 5 bestenfalls durchschnittlich ähnlich seien.

23      Zwar gab die Beschwerdekammer, wie die Klägerin vorbringt, keine detaillierten Erläuterungen zu den Gründen an, die eine solche Feststellung rechtfertigen. Da jedoch, wie das EUIPO ausgeführt hat, die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr nur für die identischen und hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen annahm, ist die Frage unerheblich, ob die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 10 den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 5 durchschnittlich oder geringfügig ähnlich sind.

24      Des Weiteren hat sich die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vor dem EUIPO nicht darauf berufen, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 10 den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 5 hochgradig ähnlich seien. Folglich ist der Beschwerdekammer nicht vorzuwerfen, dass sie die Gründe, derentwegen die Ähnlichkeit dieser Waren bestenfalls durchschnittlich sei, nicht im Einzelnen dargelegt habe.

25      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann. Daraus folgt, dass, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung beanstanden möchte, dieses Vorbringen im Rahmen des Teils, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2018, Volkswagen/EUIPO – Paalupaikka [MAIN AUTO WHEELS], T‑623/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:561, Rn. 71, und vom 14. September 2022, Lotion/EUIPO [BLACK IRISH], T‑498/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:543, Rn. 63).

26      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der erste Teil, der auf eine unzureichende Begründung des Vergleichs der Waren und Dienstleistungen gestützt wird, zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Teil: Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Wechselbeziehung

27      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr einen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Wechselbeziehung der Faktoren begangen.

28      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

29      Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung 2017/1001 versteht man unter älteren Marken mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

30      Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist nach der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, vor allem der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Der von der Klägerin geltend gemachte zweite Teil des einzigen Klagegrundes ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

33      Die Beschwerdekammer hat, da die ältere Marke eine internationale Registrierung mit Schutz in Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden, Finnland und dem Benelux-Gebiet ist, zunächst klargestellt, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise in diesen Gebieten abzustellen sei.

34      Sodann hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44, die sich an die breite Öffentlichkeit richteten, festgestellt, dass die Aufmerksamkeit erhöht sei, da es sich um Waren und Dienstleistungen im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens handele. Auch in Bezug auf die restlichen fraglichen Waren und Dienstleistungen, nämlich diejenigen der Klassen 9, 10, 41 und 42, die sich an spezialisierte Fachkreise im Bereich Medizin und Gesundheit richteten, sei der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht.

35      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer nicht.

Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

36      Als Erstes hat die Beschwerdekammer, wie bereits oben in Rn. 22 ausgeführt, in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 10 den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 5 bestenfalls durchschnittlich ähnlich seien.

37      Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen im ersten Teil, mit dem sie eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung rügt, auch geltend machen wollen, dass die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 10 den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 5 zumindest durchschnittlich ähnlich seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass diese Waren bestenfalls durchschnittlich ähnlich seien. Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass die Ähnlichkeit zwischen diesen Waren zumindest durchschnittlich sein müsste. Im Übrigen richten sich die Waren der Klasse 5 an die breite Öffentlichkeit, während sich die Waren der Klasse 10 an Fachkreise richten, die aus dem Personal des Gesundheitssektors bestehen. Da sich diese Waren nicht an dieselben Verkehrskreise richten, konnte die Beschwerdekammer somit zu Recht im Wesentlichen feststellen, dass zwischen ihnen keine hochgradige Ähnlichkeit bestehe. Dieses Vorbringen der Klägerin hat daher keinen Erfolg.

38      Als Zweites vertrat die Beschwerdekammer hinsichtlich der von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 9 zunächst die Auffassung, dass einige dieser Waren eine durchschnittliche Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ und „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ aufwiesen. Sodann stellte sie fest, dass die von der Anmeldemarke erfasste „Online-Bereitstellung von elektronischen Publikationen (herunterladbar)“ den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung“ ähnlich sei. Schließlich führte sie aus, dass Körperwaagen zu einem geringen Grad den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und ‑software“ in Klasse 42 ähnlich seien und eine gewisse Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke erfassten „medizinischen Dienstleistungen“ in Klasse 44 aufwiesen. Es ist festzustellen, dass die Klägerin diese Feststellungen der Beschwerdekammer nicht beanstandet hat.

Zum Zeichenvergleich

39      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die fraglichen Marken visuell durchschnittlich ähnlich und in einem Teil Deutschlands und Österreichs klanglich hochgradig ähnlich seien. In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein begrifflicher Vergleich unmöglich sei, da die Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise keine klare Bedeutung hätten.

40      Die Klägerin beanstandet den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken nicht.

41      Des Weiteren ist das Vorbringen der Streithelferin, mit dem sie sich gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer zum bildlichen und klanglichen Vergleich der Marken wendet, als Vorbringen eines eigenständigen Grundes im Sinne von Art. 173 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu verstehen. In ihrer Klagebeantwortung hat die Streithelferin jedoch nicht die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung, sondern die Abweisung der Klage der Klägerin beantragt. Folglich ist das Vorbringen der Streithelferin mit ihren eigenen Anträgen unvereinbar, so dass es zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, Włodarczyk/EUIPO – Ave Investment [dziandruk], T‑434/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:815, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Verwechslungsgefahr

42      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr in Bezug auf die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 9 einen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Wechselbeziehung der Faktoren begangen habe. In Anwendung dieses Grundsatzes bestehe selbst bei Waren, die den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen durchschnittlich ähnlich seien, in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr. Insoweit ist die Klägerin der Ansicht, dass der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht geeignet sei, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 9 in Frage zu stellen.

43      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

44      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Bestehen einer Verwechslungsgefahr umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 5. März 2020, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO, C‑766/18 P, EU:C:2020:170, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Diese Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Umständen, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil vom 5. März 2020, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO, C‑766/18 P, EU:C:2020:170, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit sind bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr alle relevanten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, da sie voneinander abhängig sind (vgl. Urteil vom 10. März 2021, Hauz 1929/EUIPO – Houzz [HAUZ EST 1929], T‑68/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:127, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Beurteilung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck zu stützen, den sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen (vgl. Urteil vom 5. März 2020, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO, C‑766/18 P, EU:C:2020:170, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ist der Grad der Ähnlichkeit der Marken für jeden bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekt des Vergleichs unterschiedlich, ist festzustellen, ob ein Aspekt für die maßgeblichen Verkehrskreise beim Kauf der fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine größere Bedeutung hat. Den bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Marken kommt nämlich nicht immer gleiches Gewicht zu, so dass die objektiven Umstände zu untersuchen sind, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können, wobei die Bedeutung der Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der einander gegenüberstehenden Marken u. a. von deren Eigenschaften oder von den Bedingungen der Vermarktung der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen kann (vgl. Urteil vom 15. September 2009, Royal Appliance International/HABM – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte [Centrixx], T‑446/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:327, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Berücksichtigung der Eigenschaften oder der Vermarktungsbedingungen hat im Zuge der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr und nicht im Zuge der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu erfolgen (Urteil vom 4. März 2020, EUIPO/Equivalenza Manufactory, C‑328/18 P, EU:C:2020:156, Rn. 70).

47      Schließlich ergibt sich außerdem aus der ständigen Rechtsprechung, dass der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke, der den Umfang des durch sie gewährten Schutzes bestimmt, zu den zu berücksichtigenden relevanten Umständen gehört. Ist die Unterscheidungskraft der älteren Marke stark, so ist dies geeignet, die Verwechslungsgefahr zu erhöhen. Eine Verwechslungsgefahr ist allerdings auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Unterscheidungskraft der älteren Marke schwach ist (vgl. Urteil vom 5. März 2020, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO, C‑766/18 P, EU:C:2020:170, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Vorliegend hat die Beschwerdekammer in Rn. 62 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass für die bestenfalls durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen in Anbetracht der erhöhten Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise sowie der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren sowie der Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr in allen Gebieten, in denen der älteren Marke Schutz zukomme, ausgeschlossen werden könne.

49      Soweit die Klägerin geltend machen möchte, dass die Verwechslungsgefahr auf der Grundlage einer klanglichen Ähnlichkeit festgestellt werden könne, trifft es zwar zu, dass nicht auszuschließen ist, dass allein die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen zu einer Verwechslungsgefahr führen kann, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Würdigung einer etwaigen klanglichen Ähnlichkeit nur einer der relevanten Umstände im Rahmen der umfassenden Beurteilung ist. Folglich lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass notwendig immer dann Verwechslungsgefahr vorliegt, wenn nur eine klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C‑206/04 P, EU:C:2006:194, Rn. 21 und 22, sowie vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, EU:C:2007:514, Rn. 35).

50      Ebenso wenig kann die Klägerin im Wesentlichen geltend machen, dass sich aus dem Grundsatz der Wechselbeziehung der relevanten Faktoren ergebe, dass jedenfalls dann eine Verwechslungsgefahr bestehe, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen für Waren und Dienstleistungen mit einem geringeren Ähnlichkeitsgrad sehr ähnlich seien. Aus der oben in den Rn. 44 bis 47 angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass alle relevanten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sind, da sie voneinander abhängig sind. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich der Grad ihrer relativen Bedeutung bei der umfassenden Beurteilung einer Verwechslungsgefahr daher nicht abstrakt bestimmen.

51      In Bezug auf die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 9, die einigen von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen bestenfalls durchschnittlich ähnlich seien, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Fachkreise handele, die aus Fachleuten des Gesundheitssektors und medizinischem Personal bestünden sowie einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen. Da die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich angegeben hat, welches Gewicht jedem Aspekt der Zeichen beizumessen ist, ist davon auszugehen, dass sie implizit davon ausgegangen ist, dass diese maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb der fraglichen Waren und Dienstleistungen dem bildlichen Aspekt ebenso viel Bedeutung beimessen würden wie dem klanglichen Aspekt. Des Weiteren war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke durchschnittlich sei, so dass diese keinen so umfassenden Schutz genießen könne wie eine Marke mit hoher Kennzeichnungskraft.

52      Vorliegend ist, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass die maßgeblichen Fachkreise, die aus Fachleuten des Gesundheitssektors und aus medizinischem Personal bestehen, eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen werden. Bei der Abwägung der verschiedenen relevanten Faktoren wirkt sich nämlich ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in umgekehrter Weise auf die Verwechslungsgefahr aus.

53      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer angesichts des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu Recht zu dem Ergebnis gelangen durfte, dass für die bestenfalls durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe, und zwar ungeachtet der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die in bildlicher Hinsicht als durchschnittlich und in klanglicher Hinsicht als erhöht angesehen wurde.

54      Folglich ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

55      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

56      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Da das EUIPO hingegen nur beantragt hat, die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist in Ermangelung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Galenica AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der EvivaMed Distribution GmbH.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Spielmann

Mastroianni

Brkan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2024.

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

S. Papasavvas

*      Verfahrenssprache: Deutsch.