Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 04.09.2024 – T-586/24
ECLI:EU:T:2024:586
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
4. September 2024(*)
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke MiT FREUDE NASCHEN! – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 der Verordnung 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑568/23,
August Storck KG, mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin P. Goldenbaum,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Buttigieg und I. Dimitrakopoulos,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die August Storck KG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Juli 2023 (Sache R 539/2023‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 8. Juli 2022 meldete die Klägerin beim EUIPO das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarke an:
3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 30 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Süßigkeiten; Zuckerwaren; Fruchtgummi; Schaumküsse; Schokolade; Schokoladenwaren; feine Backwaren; Speiseeis; Popcorn; Präparate für die Zubereitung der vorgenannten Produkte, soweit in dieser Klasse enthalten“.
4 Mit Entscheidung vom 16. Januar 2023 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.
5 Am 13. März 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe. Sie war nämlich der Auffassung, dass die angemeldete Marke nicht geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft der von ihr erfassten Waren hinzuweisen, da die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke als rein belobigenden Hinweis auf die fraglichen Waren begriffen und die Marke keine Elemente aufweise, die sie unterscheidungskräftig machen könnten.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen die Begründungspflicht und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend macht.
10 Zunächst ist der zweite, dann der erste Klagegrund zu prüfen.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
11 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe.
12 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
13 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Marken sind nicht bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden (Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41).
15 Daraus folgt, dass eine aus solchen Zeichen oder Angaben bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen werden kann. Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T‑550/14, EU:T:2015:640, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer erstens hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 18 bis 20 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren an das breite Publikum richteten, das einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag lege. Daher sei für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses insbesondere auf das deutschsprachige Publikum der Union abzustellen, namentlich zumindest das in Deutschland und Österreich.
18 Diese Beurteilung der Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen wird von der Klägerin nicht beanstandet.
19 Zweitens ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 21 bis 26 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und leicht verständlich sei. Insofern hat die Beschwerdekammer u. a. ausgeführt, dass das Wort „Freude“ im Wesentlichen ein intensives, positives Gefühl bedeute und das Wort „naschen“ im Wesentlichen bedeute, etwas Leckeres und meist Süßes kosten, genießen. Die Wortfolge in der angemeldeten Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „genussvoll verzehren, mit Vergnügen etwas Leckeres genießen“ verstanden, wobei die Bildelemente der Marke nichts an dieser Bedeutung änderten.
20 Die Beurteilung der Beschwerdekammer zur Bedeutung der angemeldeten Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise wird von der Klägerin nicht beanstandet.
21 Drittens hat die Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die erfassten Waren in den Rn. 27 bis 38 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angemeldete Marke nicht geeignet sei, auf die Herkunft der erfassten Waren hinzuweisen. Die angemeldete Marke habe einen rein werbenden Charakter für die fraglichen Waren, der darin bestehe, über die Wortbestandteile darauf hinzuweisen, dass diese Waren mit Freude genossen werden sollten. Außerdem seien alle Bildelemente der angemeldeten Marke sowie Farbkombination und Aufbau des Zeichens einfach und gewöhnlich, so dass sie nicht auffällig seien und von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als dekorative Elemente wahrgenommen würden. In ihrer Gesamtheit lenkten sie die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der werbenden Botschaft ab, die durch die Wortbestandteile vermittelt werde.
22 Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung und macht geltend, die Beschwerdekammer habe bestimmte Merkmale der angemeldeten Marke und ihre Auswirkungen auf deren Gesamteindruck nicht hinreichend berücksichtigt, nämlich die farbliche Ausgestaltung und die Kontrastwirkung, die sich aus einer roten Schrift auf gelbem Grund ergebe, die ungewöhnliche Schrift sowie den Strahlenkranz. Diese Elemente verliehen der angemeldeten Marke für sich genommen und in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft.
23 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
24 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es zudem nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Folglich ist die Unterscheidungskraft in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren für jeden Bestandteil der Marke sowie für die Kombination dieser Bestandteile in der Marke zu beurteilen.
26 Im vorliegenden Fall ist erstens in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass die Klägerin den rein werbenden Charakter nicht in Abrede stellt, den die Wortbestandteile der angemeldeten Marke angesichts ihrer oben in Rn. 19 beschriebenen Bedeutung für die von der Marke erfassten Waren aufweisen, die zu Süßwaren und Präparaten für die Zubereitung solcher Waren gehören (vgl. oben, Rn. 3), und damit nicht bestreitet, dass diesen Bestandteilen in Bezug auf die bezeichneten Waren keine Unterscheidungskraft zukommt.
27 Zweitens ist zur Kombination der in der angemeldeten Marke verwendeten Farben Rot und Gelb darauf hinzuweisen, dass einer Farbkombination nach der Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zuerkannt werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, EU:C:2003:244, Rn. 65 und 66, sowie vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, EU:C:2004:384, Rn. 39).
28 Die Klägerin hebt zwar den starken Kontrast zwischen den Farben Rot und Gelb hervor, der auffällig sei. In Übereinstimmung mit dem EUIPO ist allerdings festzustellen, dass sie weder etwas vorgetragen noch irgendein Beweismittel dafür vorgelegt hat, dass diese Farben im Geschäftsverkehr für Werbe- und Marketingzwecke tatsächlich ungewöhnlich wären. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ihr Vorbringen, weder die Farbe Rot noch die Farbe Gelb besäßen eine bestimmte Konnotation für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren, selbst wenn es zuträfe, nicht für die Darlegung ausreicht, dass diese Farben für die maßgeblichen Verkehrskreise ungewöhnlich und dadurch geeignet wären, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.
29 Die Beurteilung der Beschwerdekammer hierzu wird überdies in keiner Weise durch die von der Klägerin angeführten Beispiele aus der gemeinsamen Mitteilung des Netzwerks der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPN) vom 2. Oktober 2015, „Unterscheidungskraft – Bildmarken mit beschreibenden/nicht beschreibenden Worten“ in Frage gestellt. Die Klägerin erläutert nämlich nicht, aus welchen Gründen die Beschwerdekammer, der geltend gemachten, in dieser Mitteilung dargelegten früheren Praxis folgend, zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass die im vorliegenden Fall verwendete Farbkombination der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren Unterscheidungskraft verleihe. In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke nicht anhand der Prüfungsrichtlinien des EUIPO gewürdigt wird, sondern anhand der Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter (vgl. Urteil vom 1. Juni 2016, Grupo Bimbo/EUIPO [Form eines Riegels mit vier Kreisen], T‑240/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:327, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Die Klägerin kann sich außerdem auch nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass die angemeldete Marke eine Kombination von Farben enthielte, die auffälliger seien als diejenigen, die in Zeichen verwendet worden seien, für die die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht bestätigt worden sei. Die Klägerin lässt nämlich jede Darlegung vermissen, dass die Farben Rot und Gelb der angemeldeten Marke im Geschäftsverkehr für Werbe- und Marketingzwecke ungewöhnlich seien, so dass es – wie oben in den Rn. 27 und 28 ausgeführt – an einem Nachweis fehlt, dass diese Farbkombination geeignet ist, der angemeldeten Marke bezogen auf die von ihr erfassten Waren Unterscheidungskraft zu verleihen.
31 Die in der angemeldeten Marke verwendeten Farben sind folglich entgegen dem Vorbringen der Klägerin für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht auffällig und daher auch nicht geeignet, deren Aufmerksamkeit von der werbenden Botschaft abzulenken, die durch die Wortbestandteile im Hinblick auf die von der Marke erfassten Waren vermittelt wird.
32 Drittens ist zur Schriftart der Wortbestandteile festzustellen, dass die Buchstaben leicht stilisiert sind, schräg angeordnet sind und weder alle die gleiche Höhe aufweisen noch Großbuchstaben sind, da es sich beim Buchstaben „i“ des Wortes „MiT“ um einen Kleinbuchstaben handelt. Die Beschwerdekammer konnte allerdings zu Recht und ohne sich zu widersprechen zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Merkmale einfach und banal sind und damit zu unbedeutend, um der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Die Merkmale sind nämlich entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder besonders originell noch weichen sie nennenswert von einer Standarddarstellung der fraglichen Buchstaben ab. Ihnen kommt somit in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren kein einprägsamer oder phantasievoller Charakter zu, so dass sie nicht geeignet sind, sich dauerhaft in das Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise einzuprägen. Die in der angemeldeten Marke verwendete Schriftart verleiht dieser Marke folglich keine Unterscheidungskraft.
33 Viertens ist zum Strahlenkranz oberhalb des Buchstabens „E“ am Ende des Worts „FREUDE“ festzustellen, dass der von der Klägerin ins Feld geführte Umstand, dass die Strahlen deutlich sichtbar sind und keinen erkennbaren Bezug zum Wort „FREUDE“ oder zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren aufweisen, nicht ausreicht, um der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Es handelt sich nämlich, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, um ein banales Bildelement, das von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein lediglich dekoratives Element wahrgenommen wird, das die Wortbestandteile der angemeldeten Marke ergänzt. Nach ständiger Rechtsprechung sind solche dekorativen Elemente, die üblich sind und keine Originalität aufweisen, nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2022, Estetica Group Iwona Michalak/EUIPO [PURE BEAUTY], T‑270/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:12, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2022, bet-at-home.com Entertainment/EUIPO [bet-at-home], T‑640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 40).
34 Fünftens ist zum Ausrufezeichen am Ende des Wortes „NASCHEN“ anzumerken, dass die Klägerin nichts vorbringt, was die oben in Rn. 21 zusammengefasste Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte, wonach es sich um einen einfachen oder banalen Bestandteil handelt, der von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein bloßes dekoratives Element wahrgenommen wird, das die Wortbestandteile der angemeldeten Marke ergänzt.
35 Sechstens ist zum von der Farbkombination und den Bildelementen der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck festzustellen, dass die Beschwerdekammer diese Frage entgegen dem Vorbringen der Klägerin sehr wohl geprüft und die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat, wie sich u. a. aus den Rn. 26, 32, 33 und 36 der angefochtenen Entscheidung ergibt. Sie ist insbesondere in den Rn. 26, 33 und 36 der angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Farbkombination und die Bildelemente der angemeldeten Marke nicht vermöchten, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der werbenden Botschaft abzulenken, die durch die Wortbestandteile vermittelt werde.
36 Darüber hinaus ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in dieser Hinsicht fehlerfrei. Zum einen sind die Farbkombination und die Bildelemente der angemeldeten Marke, jeweils für sich betrachtet, im Hinblick auf die von dieser Marke erfassten Waren aus den oben in den Rn. 27 bis 34 dargestellten Gründen nicht unterscheidungskräftig. Zum anderen trägt die Klägerin nichts Konkretes dazu vor, aus welchen Gründen diese Bestandteile in ihrer Gesamtheit der Marke Unterscheidungskraft verleihen sollten. So hat die Klägerin insbesondere nichts vorgetragen, womit sich darlegen ließe, dass die in Rede stehende Kombination aus der farblichen Ausgestaltung und den Bildelementen geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der rein werbenden Botschaft abzulenken, die durch die Wortbestandteile vermittelt wird.
37 Aus der fehlenden Unterscheidungskraft der Kombination der Farben und der Bildelemente der angemeldeten Marke, sowohl für sich genommen als auch insgesamt betrachtet, ergibt sich weiterhin, dass der Vortrag der Klägerin zu verwerfen ist, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, für den Nachweis der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke sei erforderlich, dass diese Elemente die Wortbestanteile unlesbar machten und deren Aussage änderten. Mit diesem Vortrag kann nämlich, selbst wenn er zutreffend sein sollte, die Richtigkeit der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die von ihr erfassten Waren keine Unterscheidungskraft hat, aus den oben in Rn. 36 dargestellten Gründen nicht in Frage gestellt werden.
38 Schließlich ist auch der Vortrag der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie im Rahmen ihres ersten Klagegrundes die Relevanz der Feststellung in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung angreift, wonach keine Beweise vorliegen, die die Benutzung der angemeldeten Marke in dem Sinne belegen, dass diese als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der erfassten Waren wahrgenommen werde. Wie das EUIPO ausführt, handelt es sich bei dieser Feststellung um eine nicht tragende Hilfserwägung der angefochtenen Entscheidung, so dass sie – sollte sie fehlerhaft oder irrelevant sein, was nicht dargetan ist – keinerlei Auswirkung auf die Richtigkeit der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer hätte, die sich in den Rn. 21 bis 37 der angefochtenen Entscheidung findet.
39 Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt.
40 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
41 Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet und damit gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 verstoßen.
42 Insoweit führt die Klägerin erstens aus, dass sich die Beschwerdekammer weder mit der Unterscheidungskraft der Bildelemente der angefochtenen Marke noch mit dem Kontrast zwischen den Farben Rot und Gelb in der Marke dezidiert auseinandergesetzt habe. Zweitens habe sich die Beschwerdekammer weder mit früheren Entscheidungen des EUIPO noch mit der Rechtsprechung des Gerichts beschäftigt, auf die der Prüfer in seiner Entscheidung verwiesen habe, und dies, obgleich die Klägerin hierzu in der Beschwerdebegründung Ausführungen gemacht habe. Drittens kann die Klägerin den Grund nicht nachvollziehen, aus dem die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, es lägen keine Beweise für die Benutzung der angemeldeten Marke vor und dafür, dass sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der erfassten Waren wahrgenommen werde, obgleich sie sich nicht auf diesen Umstand berufen habe.
43 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
44 Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlichen oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte benennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union umfasst insbesondere die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. Diese Verpflichtung, die sich auch aus Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Unterscheidungskraft aller Bildelemente der angemeldeten Marke und der darin verwendeten Farbkombination geprüft hat. Aus der Würdigung des zweiten Klagegrundes oben in den Rn. 11 bis 40 ergibt sich, dass diese Begründung es zum einen der Klägerin ermöglicht hat, die Gründe nachzuvollziehen, die der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zugrunde liegen, und zum anderen dem Gericht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglicht hat. Damit ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der Beurteilung der Bildelemente der angemeldeten Marke ihrer Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nachgekommen.
47 Zweitens führt auch der Umstand, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der Klägerin zu früheren Entscheidungen der Beschwerdekammer und zur Rechtsprechung des Gerichts, die in der Entscheidung des Prüfers angeführt wurden, nicht geprüft hat, nicht zu einem Begründungsmangel.
48 Die Dienststellen des EUIPO sind nämlich zum einen nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, auf alle Argumente einzugehen, die die Parteien vorbringen. Es reicht aus, dass es die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, EU:T:2008:481, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage der früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteil vom 2. Juli 2015, BH Stores/HABM – Alex Toys [ALEX], T‑657/13, EU:T:2015:449, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 So war die Beschwerdekammer in Anbetracht der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung und da sie, wie oben in Rn. 46 ausgeführt, in der angefochtenen Entscheidung die Gründe ausgeführt hat, denen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke wesentliche Bedeutung zukommt, nicht verpflichtet, ihre Entscheidung im Einzelnen in Bezug auf die früheren Entscheidungen der Beschwerdekammern und die Rechtsprechung des Gerichts zu begründen, die die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung angeführt hat. Das dahin gehende Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
50 Drittens ist zu dem Vorbringen, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung, es lägen keine Beweise für die Benutzung der angemeldeten Marke und dafür vor, dass sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der erfassten Waren wahrgenommen werde, sei irrelevant, festzustellen, dass dieses Vorbringen den vorliegenden Klagegrund nicht stützt. Es ist nämlich nicht darauf gerichtet, einen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern läuft auf die Behauptung hinaus, die Feststellung der Beschwerdekammer sei insofern fehlerhaft, als die Klägerin diese Frage in ihrer Beschwerdebegründung nicht thematisiert habe. Es ist aber zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T‑378/11, EU:T:2013:83, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorbringen ist daher im Rahmen des zweiten Klagegrundes behandelt worden (siehe oben, Rn. 38) und ist auch im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zu verwerfen.
51 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.
Kosten
52 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
53 Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Kowalik-Bańczyk
Buttigieg
Dimitrakopoulos
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2024.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas
* Verfahrenssprache: Deutsch.