Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 02.10.2024 – T-662/24
ECLI:EU:T:2024:662
URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
2. Oktober 2024(*)
„ Wettbewerb – Kartelle – Markt für Metallverpackungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Einleitung des Prüfverfahrens durch die Kommission auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde – Frist für die Umverteilung – Begründungspflicht – Berechtigtes Vertrauen – Subsidiaritätsprinzip – Verteidigungsrechte – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der guten Verwaltung – Widerklage auf Neufestsetzung der Höhe der Geldbuße im Anschluss an ein Vergleichsverfahren “
In der Rechtssache T‑589/22,
Silgan Holdings, Inc. mit Sitz in Stamford, Connecticut (Vereinigte Staaten),
Silgan Holdings Austria GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),
Silgan International Holdings BV mit Sitz in Maarsbergen (Niederlande),
Silgan Metal Packaging Distribution GmbH mit Sitz in Meissen (Deutschland),
Silgan White Cap Manufacturing GmbH mit Sitz in Hannover (Deutschland),
vertreten durch Rechtsanwältin D. Seeliger sowie Rechtsanwälte H. Wollmann, R. Grafunder, Y.‑K. Gürer und E. Venot,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Keidel, G. Meessen und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
und durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.‑L. Meyer, T. Haas, A. Jensen und N. Brzezinski als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, des Richters J. Schwarcz, der Richterin V. Tomljenović sowie der Richter R. Norkus (Berichterstatter) und W. Valasidis,
Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2024
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die Silgan Holdings, Inc., die Silgan Holdings Austria GmbH, die Silgan International Holdings BV, die Silgan Metal Packaging Distribution GmbH und die Silgan White Cap Manufacturing GmbH, den Beschluss C(2022) 4761 final der Kommission vom 12. Juli 2022 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40522 – Metallverpackungen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) insoweit für nichtig zu erklären, als er sie betrifft. Die Europäische Kommission beantragt im Wege der Widerklage die Erhöhung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerinnen sind Gesellschaften, die im Bereich Metallverpackungen einschließlich Metalldosen und Metallverschlüsse tätig sind.
3 Am 21. Mai 2015 durchsuchte das Bundeskartellamt (Deutschland) die Räumlichkeiten mehrerer Gesellschaften der Silgan-Gruppe.
4 Auf ein Ersuchen des Bundeskartellamts vom 14. Juni 2017, im vorliegenden Fall ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, erließ die Kommission am 19. April 2018 den Beschluss C(2018) 2466 final zur Einleitung eines Verfahrens in der Sache AT.40522 – Pandora (im Folgenden: Einleitungsbeschluss).
5 Mit am 4. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben mehrere Gesellschaften der Silgan-Gruppe gegen den Einleitungsbeschluss Klage.
6 Mit Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission (T‑410/18, EU:T:2019:166), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab, da es sich bei dem Einleitungsbeschluss um eine vorbereitende Handlung ohne Rechtswirkung gegenüber den beiden klagenden Gesellschaften gehandelt hat.
7 Am 29. Mai 2019 legten die genannten Gesellschaften gegen den Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission (T‑410/18, EU:T:2019:166), beim Gerichtshof Rechtsmittel ein.
8 Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission (C‑418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43), als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
9 Am 23. März 2021 forderte die Kommission die Klägerinnen und die von der Zuwiderhandlung betroffene andere Gruppe auf, an Vergleichsgesprächen teilzunehmen.
10 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 wurde das Verfahren für alle Gebiete des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Ausnahme Deutschlands eingestellt.
11 Die Klägerinnen stellten einen förmlichen Vergleichsantrag, in dem sie zum einen ihre Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung anerkannten und zum anderen den Höchstbetrag der erwarteten Geldbuße angaben, dem sie im Rahmen eines Vergleichsverfahrens zustimmen würden.
12 Am 19. Mai 2022 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerinnen, die in ihrer Antwort bestätigten, dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Zuwiderhandlung, wie sie von der Kommission festgestellt worden seien, den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widergäben und dass sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten.
13 Am 12. Juli 2022 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. Sie war u. a. der Ansicht, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt gewesen seien, die sich auf den Bereich Metallverpackungen in Deutschland bezogen und vom 11. März 2011 bis zum 18. September 2014 gedauert habe, und verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 23 852 000 Euro.
14 Dieser Betrag berücksichtigt die Herabsetzung der Geldbuße um 10 % auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Art. 7 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. 2008, C 167, S. 1, im Folgenden: Mitteilung über Vergleichsverfahren).
Anträge der Parteien
15 Die Klägerinnen beantragen,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft,
– die Kommission zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
16 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– die Geldbuße auf bis zu 26 503 000 Euro festzusetzen und
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
17 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
18 Der Rat beantragt, die von den Klägerinnen in Bezug auf Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit in vollem Umfang zurückzuweisen.
Rechtliche Würdigung
Zum Antrag auf Nichtigerklärung
19 Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Kommission gemäß Art. 105 Abs. 1 AEUV die Aufgabe übertragen ist, auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu achten. Somit hat die Kommission nach der Rechtsprechung die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union festzulegen und durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T‑432/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:538, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 In Einklang mit diesen Grundsätzen wurde der Kommission unabhängig von der Art und Weise, in der sie von der Akte Kenntnis erlangt, nämlich insbesondere, ob sie mit einer Beschwerde befasst oder von Amts wegen tätig wird, durch die Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (ABl. 2003, L 1, S. 1) die Befugnis übertragen, entsprechend den Prioritäten, die sie im Rahmen der Wettbewerbspolitik der Union festlegt, darüber zu entscheiden, ob in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen Ermittlungen, ein Beschluss zur Feststellung einer Zuwiderhandlung und eine Abhilfemaßnahme, einschließlich einer Geldbuße, erfolgen müssen. Das Gleiche gilt in dem Fall, in dem sich die Kommission wie hier auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde mit der Angelegenheit befasst hat.
21 Zweitens beendet die Verordnung Nr. 1/2003 die vorhergehende zentralisierte Regelung und organisiert gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz einen weiteren Zusammenschluss der nationalen Wettbewerbsbehörden, indem sie ihnen zu diesem Zweck die Befugnis zur Durchführung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts einräumt. Der Aufbau der Verordnung beruht auf einer engen, auf eine Weiterentwicklung angelegten Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den in einem Netz organisierten Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:2015:383, Rn. 75).
22 Drittens geht aus Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 hervor, dass die Kommission im Rahmen der Ermittlung und Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine vorrangige Rolle behält, die nicht durch die parallele Zuständigkeit, über die die nationalen Wettbewerbsbehörden nach dieser Verordnung verfügen, beeinträchtigt wird (Urteil vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, T‑144/07, T‑147/07 bis T‑150/07 und T‑154/07, EU:T:2011:364, Rn. 76).
23 Denn wenn die Kommission nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Verfahren gegen eines oder mehrere Unternehmen aufgrund einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV einleitet, dann verlieren die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit zur Verfolgung derselben Unternehmen wegen derselben mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen (Urteile vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C‑857/19, EU:C:2021:139, Rn. 30, und vom 20. April 2023, Amazon.com u. a./Kommission, C‑815/21 P, EU:C:2023:308, Rn. 27). Die Kommission behält selbst dann, wenn eine nationale Behörde bereits in einem Fall tätig ist, die Möglichkeit, ein Verfahren einzuleiten, vorbehaltlich einer bloßen Konsultation der betreffenden Behörde (Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T‑339/04, EU:T:2007:80, Rn. 80).
24 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziff. 4 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43, im Folgenden: Bekanntmachung über die Zusammenarbeit) Konsultationen und Informationsaustausch innerhalb des Netzes eine Angelegenheit zwischen den Wettbewerbsbehörden sind, und nach deren Ziff. 31 begründet die Bekanntmachung für betroffene Unternehmen keinerlei Rechte dahin gehend, dass sich eine bestimmte Behörde mit einem Fall zu befassen hat. Im Allgemeinen begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T‑201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission, T‑19/21, EU:T:2021:730, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Nach Ziff. 5 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit liegt es im vollen Ermessen jedes Netzmitglieds, zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall Ermittlungen eingeleitet werden sollen oder nicht, und deren Ziff. 55 sieht im Einklang mit Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass die Kommission die mit einem Fall befasste nationale Behörde über die Gründe unterrichtet, aus denen sie beschließt, den Fall zu übernehmen.
26 Zur Umverteilung der Fälle zwischen den Wettbewerbsbehörden sieht Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vor, dass „[wenn] sich die Frage der Umverteilung eines Falles [stellt], … diese rasch gelöst werden [sollte], im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Unterrichtung des Netzes nach Artikel 11 der [Verordnung Nr. 1/2003]“, und dass „[sich i]nnerhalb dieser Frist … die Wettbewerbsbehörden um eine Einigung über die Frage einer möglichen Umverteilung und ggf. über Modalitäten eines parallelen Vorgehens [bemühen]“.
27 Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit bestimmt:
„[D]ie Wettbewerbsbehörde(n), die bei Ablauf des Fallverteilungszeitraums mit dem Fall befasst ist/sind, [soll(en)] diesen auch bis zum Abschluss des Verfahrens weiter durchführen. Die Umverteilung eines Falls nach Ablauf der Verteilungsfrist von zwei Monaten soll nur erfolgen, wenn sich der bekannte Sachverhalt im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändert.“
28 Schließlich betrifft Ziff. 54 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit speziell die Situation, in der die Kommission ein Verfahren auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 einleitet, nachdem „eine oder mehrere nationale Wettbewerbsbehörden das Netz … davon unterrichtet haben, dass sie in einem bestimmten Fall tätig sind“. In Ziff. 54 heißt es, dass „[w]ährend der anfänglichen Fallverteilungsphase“, d. h. dem in Ziff. 18 der Bekanntmachung genannten „Richtzeitraum“, die Kommission auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Verfahren einleiten kann, nachdem sie die betroffenen Behörden konsultiert hat. Ferner heißt es dort, dass „[n]ach der Fallverteilungsphase“ die Kommission Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 im Prinzip nur in bestimmten Situationen anwendet, d. h. dann, wenn Netzmitglieder im selben Fall den Erlass widersprüchlicher Entscheidungen beabsichtigen (Ziff. 54 Buchst. a), wenn Netzmitglieder den Erlass einer Entscheidung beabsichtigen, die offensichtlich in Widerspruch zur gesicherten Rechtsprechung steht (Ziff. 54 Buchst. b), wenn ein oder mehrere Netzmitglieder ein Verfahren unangemessen in die Länge ziehen (Ziff. 54 Buchst. c), zur Weiterentwicklung der Wettbewerbspolitik der Union, insbesondere dann, wenn in mehreren Mitgliedstaaten ein ähnliches Wettbewerbsproblem auftritt, oder um eine effektive Durchsetzung sicherzustellen (Ziff. 54 Buchst. d), oder wenn die betroffene(n) nationale(n) Wettbewerbsbehörde(n) keine Einwände erhebt/erheben (Ziff. 54 Buchst. e).
29 Auf Grundlage dieser Gesichtspunkte ist das Vorbringen der Klägerinnen zu würdigen.
30 Im vorliegenden Fall betonen die Klägerinnen, dass sie nicht die Feststellungen im Vergleichsverfahren beanstandeten. Gerügt werde ausschließlich der Umstand, dass die Kommission ein Verfahren eingeleitet und den angefochtenen Beschluss erlassen habe, obwohl das Bundeskartellamt bereits seit über drei Jahren eine Untersuchung durchgeführt habe.
31 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 3 EUV enthaltene Subsidiaritätsprinzip gerügt, mit dem zweiten ein Ermessensmissbrauch im Sinne von Art. 263 AEUV und mit dem dritten ein Verstoß gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip
32 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens und dem angefochtenen Beschluss insbesondere das Subsidiaritätsprinzip verletzt habe. Insoweit seien nicht die Kriterien erfüllt, die die Zuständigkeit der Kommission begründeten. Hilfsweise sei jedenfalls Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht anwendbar.
– Zum ersten Teil: Unzuständigkeit der Kommission
33 Die Klägerinnen tragen vor, dass kein Grund ersichtlich sei, warum das Verfahren vor dem Bundeskartellamt nach mehreren Jahren Untersuchung nicht zu Ende hätte geführt werden können, obgleich dieses Verfahren praktisch bis zur Entscheidungsreife gediehen gewesen sei. Der Wettbewerbsrechtsverstoß habe ausschließlich Deutschland betroffen, und es sei nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren besser auf Unionsebene hätte geführt werden können. Trotz der von der Silgan-Gruppe vorgenommenen Umstrukturierungsmaßnahmen sei eine Bebußung nach § 30 Abs. 2a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten möglich gewesen. Das deutsche Recht gehe sogar weiter als das Unionsrecht, da es ermögliche, natürliche Personen mit einer Geldbuße zu belegen.
34 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
35 Nach dem in Art. 5 Abs. 3 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
36 Im 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 heißt es: „Im Einklang mit dem in Artikel 5 [Abs. 1 und 3 EUV] niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip geht [diese] Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der [Union] Erforderliche hinaus.“
37 Das Gericht hat bereits entschieden, dass das Subsidiaritätsprinzip nicht die Zuständigkeiten in Frage stellt, die der Kommission im AEU‑Vertrag übertragen worden sind und zu denen die Anwendung der Wettbewerbsregeln gehört (Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T‑339/04, EU:T:2007:80, Rn. 89).
38 Wie oben in den Rn. 21 und 22 ausgeführt, beendet die Verordnung Nr. 1/2003 zwar die vorhergehende zentralisierte Regelung und organisiert gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz einen weiteren Zusammenschluss der nationalen Wettbewerbsbehörden, doch behält die Kommission bei der Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen eine vorrangige Rolle.
39 Somit sieht Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 – wie oben in Rn. 23 ausgeführt – vor, dass die Kommission selbst dann, wenn eine nationale Behörde bereits in einem Fall tätig ist, die Möglichkeit behält, ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung einzuleiten, vorbehaltlich einer bloßen Konsultation der betreffenden nationalen Behörde.
40 Wie im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angegeben, hat die Kommission im vorliegenden Fall das Verfahren auf Ersuchen des Bundeskartellamts eingeleitet. Somit ist der in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgestellten Voraussetzung vollumfänglich Genüge getan. Folglich kam es durch diese Einleitung zu keiner Verletzung der Befugnisse des betreffenden Mitgliedstaats, und daher ist ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip zwangsläufig ausgeschlossen.
41 In Anbetracht dieser Beurteilung kann mit dem oben in Rn. 33 dargelegten Vorbringen der Klägerinnen, wonach erstens das Bundeskartellamt vor dem Abschluss seines Verfahrens gestanden habe, zweitens die fragliche Zuwiderhandlung ausschließlich Deutschland betroffen habe und drittens eine Bebußung nach deutschem Recht trotz der vorgenommenen Umstrukturierungsmaßnahmen möglich gewesen sei, selbst wenn es zuträfe, kein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip nachgewiesen werden, so dass es als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.
– Zum zweiten, hilfsweise vorgetragenen Teil: Unanwendbarkeit von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003
42 Die Klägerinnen machen für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 die Durchführung eines eigenen Verfahrens der Kommission decken sollte, geltend, dass diese Bestimmung unanwendbar sei. Denn eine sekundärrechtliche Bestimmung, die der Kommission das Recht gebe, den Behörden der Mitgliedstaaten in einem System paralleler Zuständigkeiten nach freiem Ermessen bereits anhängige Fälle zu entziehen, ohne dabei das Subsidiaritätsprinzip und/oder die Interessen der betroffenen Unternehmen wahren zu müssen, verstieße aus den zuvor dargelegten Gründen gegen das Unionsrecht.
43 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
44 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen keine neuen Argumente vorgetragen und lediglich auf die bereits zuvor dargelegten (siehe oben, Rn. 33) verweisen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass mit diesen Argumenten kein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip nachgewiesen werden kann.
45 Sodann ist entsprechend den Ausführungen oben in Rn. 19 darauf hinzuweisen, dass der Kommission gemäß Art. 105 Abs. 1 AEUV die Aufgabe übertragen ist, auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu achten.
46 Ferner stellt nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung das Subsidiaritätsprinzip nicht die Zuständigkeiten in Frage, die der Kommission im AEU‑Vertrag übertragen worden sind und zu denen die Anwendung der Wettbewerbsregeln gehört. Die Durchführung von Art. 101 AEUV durch die Kommission setzt keine vorherige Überprüfung der Maßnahmen der nationalen Behörden voraus (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 135).
47 Daher ist festzustellen, dass Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 in Einklang mit der Umsetzung der nach den Verträgen vorgesehenen Zuständigkeiten der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln vorsieht, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit entziehen kann, vorbehaltlich einer bloßen Konsultation der betreffenden nationalen Behörde (siehe oben, Rn. 23). Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ist also eine logische Folge der Rolle, die der Kommission von den Verträgen bei der Ermittlung von Verstößen eingeräumt wird, und ist Teil des Systems zur Umsetzung der in den Art. 101 und 102 AEUV vorgesehenen Wettbewerbsregeln. Somit lässt sich nicht vertreten, dass diese Bestimmung gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt.
48 Aus alledem folgt, dass der auf einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip gestützte erste Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Klagegrund: Ermessensmissbrauch
49 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Verfahrensführung durch die Kommission – wie sich aus den Pressemitteilungen der Kommission und des Bundeskartellamts ergebe – vom Willen geleitet gewesen sei, sie den deutschen Sanktionsregelungen zu entziehen. Im Einleitungsbeschluss habe die Kommission nicht begründet, weshalb sie sich für die Einleitung und Durchführung des vor mehreren Jahren vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahrens für zuständig erachte. Die Klägerinnen hätten sich mit einem Zusammenwirken von Bundeskartellamt und Kommission konfrontiert gesehen, mit dem die deutsche Rechtsprechung habe umgangen werden und sie dem gesetzlichen Richter, im vorliegenden Fall dem Bundesgerichtshof (Deutschland), hätten entzogen werden sollen. Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 sei jedoch nicht dazu geschaffen worden, um – durch die Hintertür – eine Harmonisierung des Bußgeldregimes herbeizuführen.
50 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
51 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung der Unionsorgane nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 20. März 2019, Foshan Lihua Ceramic/Kommission, T‑310/16, EU:T:2019:170, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Das Vorbringen der Klägerinnen ist im Wesentlichen auf eine Umgehung des deutschen Rechts, auf das Anstreben einer Harmonisierung der Sanktionsregelungen durch die Hintertür und auf einen Begründungsmangel gestützt.
53 Was erstens das auf eine Umgehung des deutschen Rechts gestützte Argument der Klägerinnen betrifft, tragen sie zum einen vor, dass sie dem vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahren entzogen worden seien. Insoweit ist festzustellen, dass abgesehen davon, dass die Kommission das Verfahren – wie aus dem elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht – auf Ersuchen des Bundeskartellamts eingeleitet hat, die Unternehmen nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung keinen Anspruch darauf haben, dass sich eine bestimmte Behörde mit ihrem Fall befasst.
54 Zum anderen tragen die Klägerinnen vor, dass die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bezweckt habe, sie dem gesetzlichen Richter zu entziehen. Insoweit genügt jedoch die Feststellung, dass die Behandlung der fraglichen Zuwiderhandlung durch die Unionsgerichte und nicht durch die nationalen Gerichte eine logische Folge dessen ist, dass der angefochtene Beschluss von der Kommission erlassen wurde, deren Zuständigkeit – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht in Frage gestellt werden kann.
55 Zudem ist festzustellen, dass die Umstände des vorliegenden Falls das Ersuchen des Bundeskartellamts gerechtfertigt haben.
56 Wie die Klägerinnen erläutert haben, wurden nämlich bei mehreren Unternehmen der Silgan-Gruppe ab Dezember 2016 Umstrukturierungen vorgenommen. Aus der Begründung des Entwurfs des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geht jedoch hervor, dass im deutschen Recht, wie es vor dem 9. Juni 2017 galt, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Änderung, „Lücken“ bestanden und Unternehmen insbesondere durch Umstrukturierungen Sanktionen vermeiden konnten, was die Klägerinnen einräumen.
57 Folglich war nicht sicher, dass das Bundeskartellamt imstande sein würde, gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen zu verhängen.
58 Ferner ist entsprechend dem Vorbringen der Kommission festzustellen, dass § 30 Abs. 2a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, dessen Anwendung die Klägerinnen beantragen, am 1. Juli 2013 in Kraft trat, der Zeitraum der Zuwiderhandlung aber am 11. März 2011 begann, was die Annahme erlaubt, dass das Bundeskartellamt die Zuwiderhandlung für einen Teil ihrer Dauer nicht auf der Grundlage dieser Vorschrift hätte ahnden können.
59 Zweitens ist in Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht dazu geschaffen worden sei, um durch die Hintertür eine Harmonisierung des Bußgeldregimes herbeizuführen, hervorzuheben, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zwar ermächtigt sind, die Wettbewerbsregeln parallel zur Kommission anzuwenden (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C‑857/19, EU:C:2021:139, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission, T‑19/21, EU:T:2021:730, Rn. 41), doch muss nach dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 zur Schaffung eines Systems, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, für eine wirksame und einheitliche Anwendung insbesondere von Art. 101 AEUV gesorgt werden. Auf das Ziel einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln wird auch in Ziff. 54 Buchst. d der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit hingewiesen.
60 Abgesehen davon, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung ausreicht, um die Rüge eines Ermessensmissbrauchs zurückzuweisen, geht im vorliegenden Fall aus den vorstehenden Ausführungen hervor, dass die Kommission die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln besser als das Bundeskartellamt gewährleisten konnte. Folglich durfte die Kommission ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 wahrnehmen, um zu verhindern, dass die „Lücken“ einer nationalen Sanktionsregelung das Ziel der wirksamen Anwendung von Art. 101 AEUV gefährden.
61 Drittens ist in Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach die Kommission nicht begründet habe, weshalb sie sich für zuständig für die Einleitung und Durchführung des vor mehreren Jahren vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahrens erachte, ergänzend darauf hinzuweisen, dass unter der Annahme, dass die Klägerinnen mit dieser Argumentation einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses geltend machen wollen, zunächst festzustellen ist, dass die Kommission im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angegeben hat, dass sie das Verfahren auf Ersuchen des Bundeskartellamts eingeleitet habe.
62 Sodann ist festzustellen, dass die in den Pressemitteilungen der Kommission und des Bundeskartellamts angegebenen Gründe es den Klägerinnen ermöglichten, die Umstände zu verstehen, aufgrund deren das Bundeskartellamt dieses Ersuchen gestellt und die Kommission ein Verfahren nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet hat.
63 Nach der Pressemitteilung der Kommission vom 12. Juli 2022, die im Anschluss an den Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlicht wurde, hatte das Bundeskartellamt nämlich deshalb die Sache an die Kommission verwiesen, weil es ihm aufgrund des damals geltenden deutschen Rechts nicht möglich gewesen sei, diejenigen der zu den Klägerinnen gehörenden Unternehmen zu ahnden, die vor Abschluss seiner Untersuchung aufgelöst oder umstrukturiert worden seien. Der deutsche Gesetzgeber habe diese „Lücke“ anschließend geschlossen.
64 Zudem gab es nach der Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 27. April 2018 zum einen konkrete Hinweise auf Kartellrechtsverstöße in mehreren Mitgliedstaaten der Union. Zum anderen hätten einige der betroffenen Unternehmen im Verlauf des vom Bundeskartellamt durchgeführten Verfahrens Umstrukturierungen vorgenommen, die aufgrund der bis Mitte 2017 in Deutschland bestehenden Rechtslage möglicherweise dazu führen würden, dass eine Ahndung durch das Bundeskartellamt ausscheide. Die Pressemitteilung betonte auch die Wichtigkeit einer engen Zusammenarbeit unter den Wettbewerbsbehörden und den Umstand, dass die Kommission und das Bundeskartellamt bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union generell eng zusammenarbeiteten.
65 Daher ist das Vorbringen, das auf einen Ermessensmissbrauch wegen eines Begründungsmangels gestützt ist, zurückzuweisen.
66 Aus alledem folgt, dass die Klägerinnen den Nachweis schuldig geblieben sind, dass der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wurde und Geldbußen verhängt wurden, Erwägungen zugrunde lagen, mit denen andere als die angegebenen Zwecke oder das Ziel verfolgt wurden, ein Verfahren zu umgehen, das der AEU-Vertrag speziell vorsieht, so dass der auf einen Ermessensmissbrauch gestützte zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung
67 Die Klägerinnen berufen sich auf Art. 41 der Charta, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Die Kommission habe gegen das Gebot der guten Verwaltungspraxis im Sinne dieser Bestimmung und des mit Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. September 2001 gebilligten Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (ABl. 2002, C 72 E, S. 331) verstoßen, indem sie zum einen unverhältnismäßig gehandelt und zum anderen ihre rechtmäßigen Erwartungen verletzt habe.
68 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis – wie die Klägerinnen selbst einräumen – keine rechtsverbindliche Vorschrift ist und kein Recht begründet, auf das sich die Klägerinnen zur Stützung ihrer Klage berufen könnten (vgl. Urteil vom 30. Januar 2018, Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA, T‑625/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:44, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
– Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung der Verteidigungsrechte
69 Die Klägerinnen machen erstens geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da nicht die Gefahr bestanden habe, dass mehrere Wettbewerbsbehörden in derselben Sache einander widersprechende Entscheidungen träfen, da die Rechtssache keine Grundsatzfragen des Unionsrechts aufgeworfen habe, über die – zur Schaffung eines Präjudizes – die Kommission entscheiden sollte, und da es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass vom Bundeskartellamt kein ordnungsgemäßer Abschluss des bei ihm seit Langem anhängigen Verfahrens zu erwarten gewesen wäre. Zweitens habe den auf Seiten der Klägerinnen verursachten Nachteilen aus Sicht der Kommission kein Vorteil gegenübergestanden. Insbesondere hätten die Klägerinnen infolge der Eröffnung des Verfahrens durch die Kommission die Rechtsvorteile im Hinblick auf die Bemessung eines möglichen Bußgelds verloren, die ihnen aufgrund der deutschen Bonusregelung zugestanden hätten. Drittens seien auch die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden, da aufgrund des Zeitablaufs relevante Informationen und einige ehemalige Mitarbeiter nicht mehr verfügbar gewesen seien.
70 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
71 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2023, Ryanair/Kommission [Nordica; Covid‑19], T‑769/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:642, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen aus den vorstehend (siehe oben, Rn. 56) festgestellten „Lücken“ des deutschen Rechts, dass sich das Bundeskartellamt möglicherweise nicht hätte vergewissern können, dass die etwaigen Zuwiderhandlungen vollumfänglich geahndet würden.
73 Zum anderen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Verfahren vor dem Bundeskartellamt der Verdacht aufkam, dass es in mehreren Mitgliedstaaten der Union Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gab. Nach Ziff. 14 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit ist die Kommission jedoch als besonders gut geeignet anzusehen, sich eines Falls anzunehmen, „wenn eine oder mehrere Vereinbarungen oder Verhaltensweisen … in [mehreren] Mitgliedstaaten … Auswirkungen auf den Wettbewerb haben“.
74 Jeder dieser Gründe ist eine hinreichende Grundlage für den Schluss, dass die Kommission ihre Befugnisse nicht in unverhältnismäßiger Weise ausgeübt hat, und diese Beurteilung kann durch das Vorbringen der Klägerinnen nicht in Frage gestellt werden.
75 In Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach den Nachteilen, die ihnen insbesondere dadurch entstanden seien, dass die Bemühungen, das Verfahren vor dem Bundeskartellamt zu einem kooperativen Abschluss zu bringen, zunichte gemacht worden seien, sowie dadurch, dass ihnen die Chance auf Verhängung eines geringeren Bußgelds durch das Bundeskartellamt entgangen sei, kein erkennbarer Vorteil aus Sicht der Kommission gegenüberstehe, ist festzustellen, dass sich ein solcher Vorteil daraus ergibt, dass die Kommission imstande war, die fragliche Zuwiderhandlung wirksam zu ahnden, wohingegen das Bundeskartellamt aufgrund der „Lücken“ im damals geltenden deutschen Recht und des Verdachts auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in mehreren Mitgliedstaaten der Union selbst angenommen hat, nicht die Wettbewerbsbehörde zu sein, die am besten in der Lage ist, das Verfahren zum Abschluss zu bringen und angemessene Sanktionen zu verhängen.
76 In Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach ihre Verteidigungsrechte in Anbetracht der verstrichenen Zeit verletzt worden seien, da relevante Informationen und bestimmte ehemalige Mitarbeiter nicht mehr verfügbar gewesen seien, ist festzustellen, dass mit dieser allgemeinen Behauptung das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte nicht nachgewiesen werden kann, das anhand der konkreten Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 59).
77 Ferner ergibt sich jedenfalls aus dem 16. Erwägungsgrund Buchst. c des angefochtenen Beschlusses, dass die Klägerinnen bestätigt haben, dass sie „hinreichend Gelegenheit hatten, um der Kommission ihren Standpunkt mitzuteilen“.
78 Daher ist das auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützte Vorbringen zurückzuweisen.
– Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
79 Die Klägerinnen tragen vor, dass gemäß dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 die Kommission, wenn sie beabsichtige, ein Verfahren in einem Fall einzuleiten, in dem bereits eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats tätig sei, sich bemühen sollte, dies „so bald wie möglich“ zu tun. Zudem habe gemäß Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit eine Umverteilung eines Falls im Regelfall innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Unterrichtung des Netzes nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erfolgen. Da die Kommission das Verfahren nicht bis spätestens Ende 2015 an sich gezogen habe, habe sie die berechtigte und billige Erwartung geweckt, dass sie die Zuständigkeit des Bundeskartellamts nicht in Frage stellen werde. Ferner habe die Kommission gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta verstoßen, indem sie die Klägerinnen mit einer Duplizierung des Verfahrensaufwands konfrontiert habe. Schließlich dürfe die Verwaltung – wie jede Behörde – von den von ihr erlassenen internen Maßnahmen nicht ohne Angabe von Gründen abweichen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar seien.
80 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
81 Vorab ist festzustellen, dass die Kommission den Klägerinnen zufolge seit dem Frühjahr 2015 über das vom Bundeskartellamt durchgeführte Verfahren informiert war und dass sie ihrer Ansicht nach gemäß dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 ihr Verfahren „so bald wie möglich“ hätte einleiten müssen. Da die Umstrukturierungen bereits Ende des Jahres 2016 erfolgt seien und es spätestens seit September 2016 Hinweise zu einem möglichen Auslandsbezug gegeben habe, die Verfahrenseröffnung durch die Kommission aber erst im April 2018 erfolgt sei, seien mindestens 15 Monate verstrichen, bevor die Kommission das Verfahren auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet habe. Über dieses Verfahren sei die Kommission nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 jedoch seit dem Frühjahr 2015 informiert gewesen. Daher hätte die Kommission spätestens Ende 2015 das Ermittlungsverfahren in dieser Sache an sich ziehen müssen.
82 Allerdings ersuchte das Bundeskartellamt erst am 14. Juni 2017 (siehe oben, Rn. 4) die Kommission darum, ein Verfahren auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 einzuleiten, und die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, dass die Kommission Kenntnis von denjenigen Einzelheiten der fraglichen Zuwiderhandlung hatte, die die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission vor diesem Zeitpunkt hätten rechtfertigen können.
83 Die Klägerinnen haben nämlich lediglich auf Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verwiesen, wonach die Wettbewerbsbehörden die Kommission vor Beginn oder unverzüglich nach Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung hierüber schriftlich unterrichten.
84 Es genügt jedoch nicht, diese Bestimmung lediglich zu erwähnen, um nachzuweisen, dass die Kommission Kenntnis von denjenigen Einzelheiten hatte, die die Einleitung des Verfahrens hätten rechtfertigen können. Folglich ist zwischen dem Ersuchen des Bundeskartellamts und der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission am 19. April 2018 ein Zeitraum von etwas mehr als zehn Monaten verstrichen und nicht ein Zeitraum von 15 Monaten.
85 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes erfordert, dass ein Unionsorgan durch konkrete Zusicherungen bei dem Verwaltungsunterworfenen begründete Erwartungen geweckt hat. Solche Zusicherungen sind unabhängig von der Form ihrer Mitteilung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte (vgl. Urteil vom 16. September 2021, FVE Holýšov I/Kommission, C‑850/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:740, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen nicht angegeben haben, welche konkreten Zusicherungen die Kommission ihnen gegeben haben soll, die begründete Erwartungen haben wecken können. Daher können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr berechtigtes Vertrauen verletzt worden ist.
87 Diese Feststellung kann mit dem Vorbringen der Klägerinnen nicht in Frage gestellt werden.
88 So ist als Erstes in Bezug auf die Verweisung der Klägerinnen auf Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit, wonach die Umverteilung des Falls „im Regelfall“ innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Unterrichtung des Netzes zu erfolgen hat (siehe oben, Rn. 26), festzustellen, dass sich aus der Wendung „im Regelfall“ ergibt, dass dieser Zeitraum nicht bindend ist. Zudem ist Ziff. 18 in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls jedenfalls nicht einschlägig, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Bundeskartellamt und die Kommission nicht – wie es in dieser Bestimmung heißt – „sich … um eine Einigung über die Frage einer möglichen Umverteilung [bemühen mussten]“, um „die Frage der Umverteilung eines Falles [zu lösen]“, sondern die Kommission das Verfahren auf Ersuchen des Bundeskartellamts eingeleitet hat.
89 Als Zweites ist in Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach die Kommission, da sie nicht bis spätestens Ende des Jahres 2015 das Verfahren an sich gezogen habe, die berechtigte und billige Erwartung geweckt habe, dass sie die Zuständigkeit des Bundeskartellamts nicht in Frage stellen werde, zum einen festzustellen, dass sich aus den vorstehenden Ausführungen sowie aus Ziff. 54 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit ergibt, dass die Kommission an keine bestimmte Frist gebunden war.
90 Zum anderen ist festzustellen, dass die Klägerinnen lediglich auf Art. 41 der Charta verweisen, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, ohne jedoch nachzuweisen, dass im vorliegenden Fall eine solche Frist nicht eingehalten worden ist.
91 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Unionsrecht die Organe verpflichtet sind, im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verwaltungsverfahren Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284).
92 Denn die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionrechts dar, der u. a. in Art. 41 Abs. 1 der Charta übernommen worden ist (vgl. Urteile vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03, EU:T:2006:111, Rn. 162, und vom 7. Juni 2013, Italien/Kommission, T‑267/07, EU:T:2013:305, Rn. 61).
93 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden, zu beurteilen (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 187).
94 Erstens ist in Bezug auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für den Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (vgl. Urteil vom 1. Februar 2017, Aalberts Industries/Europäische Union, T‑725/14, EU:T:2017:47, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
95 Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im angefochtenen Beschluss fest, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV teilgenommen hatten, und verhängte gegen sie eine Geldbuße von 23 852 000 Euro.
96 Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache für die Klägerinnen bedeutend war.
97 Zweitens kann in Bezug auf die Komplexität der Rechtssache angenommen werden, dass die Umstände des vorliegenden Falls, nämlich das Vorliegen einer Reihe von Umstrukturierungen zu einer Zeit, als es im deutschen Recht „Lücken“ gab (siehe oben, Rn. 56), sowie der Verdacht auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in mehreren Mitgliedstaaten der Union (siehe oben, Rn. 73), zu einer solchen Komplexität beitrugen.
98 Drittens ist in Bezug auf das Verhalten der Parteien festzustellen, dass unstreitig ist, dass die Klägerinnen mit dem Bundeskartellamt zusammengearbeitet haben. Allerdings kann aus einer solchen Zusammenarbeit für sich allein kein Schluss hinsichtlich der Frist gezogen werden, innerhalb deren die Kommission auf das Ersuchen des Bundeskartellamts hin das Verfahren eingeleitet hat.
99 Ferner lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Zeitraum von etwas mehr als zehn Monaten, der zwischen dem Ersuchen des Bundeskartellamts an die Kommission um Einleitung eines Zuwiderhandlungsverfahrens und dem Erlass des Einleitungsbeschlusses verstrichen ist, damit erklären ließe, dass die Kommission – wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – die vom Bundeskartellamt im Rahmen einer komplexen Rechtssache übermittelten Informationen prüfen und Nachprüfungen gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 vorbereiten musste.
100 Somit erscheint unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ein Zeitraum von etwas mehr als zehn Monaten unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht als unangemessen.
101 Jedenfalls rechtfertigt ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer im Allgemeinen nicht die Nichtigerklärung der nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung. Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer wirkt sich nämlich nur dann auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus, wenn sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auch auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung auswirken kann. Dies kann in Verwaltungsverfahren der Fall sein, wenn die übermäßig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Personen, sich wirksam zu verteidigen, beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2017, Lucaccioni/Kommission, T‑551/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:751, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
102 Aus den vorstehenden Ausführungen (siehe oben, Rn. 76 und 77) ergibt sich jedoch, dass die Klägerinnen den Nachweis einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte schuldig geblieben sind.
103 Daher können die Klägerinnen nicht geltend machen, dass der Umstand, dass die Kommission das Verfahren nicht bis spätestens Ende 2015 eingeleitet hat, die berechtigte Erwartung geweckt habe, dass sie die Zuständigkeit des Bundeskartellamts nicht in Frage stellen werde. Im Übrigen hat die Kommission diese Zuständigkeit nicht stricto sensu in Frage gestellt, da sie ein Verfahren auf Ersuchen des Bundeskartellamts eingeleitet hat.
104 Als Drittes genügt in Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach die Kommission gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta verstoße, indem sie die Klägerinnen mit einer Duplizierung des Verfahrensaufwands konfrontiert habe, der Hinweis, dass ein solcher Umstand keine Wirkungen hat, die den Verfahrensrahmen überschreiten, und somit ihre Rechtsstellung nicht berührt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission, T‑19/21, EU:T:2021:730, Rn. 36).
105 Als Viertes ist in Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach die Verwaltung „von den von ihr erlassenen internen Maßnahmen nicht … abweichen dürfe“, ohne Gründe anzugeben, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar seien, festzustellen, dass dieses Argument – wenn es denn in Anbetracht dessen, dass es erst im Stadium der Erwiderung ausdrücklich vorgetragen worden ist, überhaupt zulässig ist – zurückzuweisen ist, da die wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission von der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit abgewichen ist.
106 Daher ist der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Klagegrund zurückzuweisen.
107 Nach alledem ist der auf einen Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung gestützte dritte Klagegrund zurückzuweisen, und folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Widerklage der Kommission
108 Nach Ansicht der Kommission lässt der von den Klägerinnen nach der Erzielung des Vergleichs ausgelöste zusätzliche Verwaltungsaufwand eine Nachprüfung der Höhe ihrer Geldbuße als geboten erscheinen. Die Klägerinnen brächten ausschließlich Klagegründe vor, mit denen sie die Zuständigkeit der Kommission für die Führung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens in Frage stellten, obwohl sie im Rahmen ihrer Vergleichsausführungen erklärt hätten, dass sie die Verhängung einer Geldbuße gegen sie durch die Kommission akzeptieren würden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Herabsetzung der Geldbuße um 10 % auf der Grundlage von Rn. 32 der Mitteilung über Vergleichsverfahren nicht mehr gerechtfertigt sei, und beantragt daher beim Gericht, in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße auf 26 503 000 Euro festzusetzen. Hilfsweise regt sie an, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Vergleichsverfahren im vorliegenden Fall nur in deutlich begrenzterem Umfang als üblich zur Schonung der öffentlichen Ressourcen beigetragen habe und dies keine volle Herabsetzung der Höhe der Geldbuße um 10 % rechtfertigen würde.
109 Die Klägerinnen treten dem Vorbringen der Kommission entgegen und machen geltend, dass der Antrag der Kommission unzulässig sei, da er dem Prinzip widerspreche, dass Entscheidungen des Gerichts über Nichtigkeitsklagen nicht über den Antrag der Klägerinnen hinausgehen dürften (ne ultra petita).
Zur Zulässigkeit der Widerklage
110 Die Rechtmäßigkeitskontrolle wird ergänzt durch die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV dem Unionsrichter eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T‑590/20, EU:T:2023:650, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).
111 Auch wenn die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung meist von den Klägern beantragt wird, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, ist nichts ersichtlich, was die Kommission daran hindern würde, den Unionsrichter ebenfalls mit der Frage der Höhe der Geldbuße zu befassen und deren Erhöhung zu beantragen (Urteile vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, EU:T:2008:415, Rn. 244, und vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T‑590/20, EU:T:2023:650, Rn. 221).
112 Diese Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gilt auch in dem hier vorliegenden Fall, dass die Klägerinnen nicht hilfsweise eine Herabsetzung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße beantragen. Denn Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003, der ausdrücklich vorsieht, dass der Unionsrichter im Rahmen von Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, „die … Geldbuße … aufheben, herabsetzen oder erhöhen“ kann, macht diese Befugnis nicht von einem solchen Antrag abhängig.
113 Ferner ist festzustellen, dass die Verweisung der Klägerinnen auf das Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission (C‑122/16 P, EU:C:2017:861), ins Leere geht, da das Urteil keinen Antrag der Kommission betrifft, der auf eine Erhöhung der Geldbuße gerichtet ist, die sie gegen die Rechtsmittelführerin verhängt hat.
114 Daher ist die von den Klägerinnen erhobene Einrede der Unzulässigkeit der von der Kommission erhobenen Widerklage zurückzuweisen.
Zur Begründetheit der Widerklage
– Vorbemerkungen
115 Als Erstes ist in Bezug auf das Vergleichsverfahren festzustellen, dass das Gericht dessen wesentliche Merkmale bereits in den Rn. 58 bis 74 des Urteils vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T‑456/10, EU:T:2015:296), und zuletzt in den Rn. 208 bis 216 des Urteils vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission (T‑590/20, EU:T:2023:650), wiedergegeben hat.
116 Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Vergleichsverfahren der Kommission die schnellere und effizientere Bearbeitung von Kartellfällen ermöglicht. Ziel dieses Verfahrens ist somit die Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, damit die Kommission bei gleichbleibenden Ressourcen mehr Fälle bearbeiten kann (Urteile vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T‑456/10, EU:T:2015:296, Rn. 60, und vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T‑590/20, EU:T:2023:650, Rn. 209).
117 Das Vergleichsverfahren läuft im Wesentlichen folgendermaßen ab: Das Verfahren wird von der Kommission mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen eingeleitet (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 5, 6 und 11). Nach Einleitung des Verfahrens werden die Unternehmen, die Gegenstand einer Untersuchung sind und am Vergleichsverfahren teilnehmen, von der Kommission im Rahmen bilateraler Gespräche über die wesentlichen Elemente „wie die behaupteten Tatsachen, die Einstufung dieser Tatsachen, die Schwere und Dauer des behaupteten Kartells, die Zurechnung der Haftbarkeit, die ungefähre Höhe der in Betracht kommenden Geldbußen sowie die für die Erstellung der potenziellen Beschwerdepunkte herangezogenen Beweise“ in Kenntnis gesetzt (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 16). Dadurch können die Parteien zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission gegen sie erheben könnte, Stellung nehmen und ihren Beschluss zur Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens in Kenntnis des Sachverhalts fassen (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 16).
118 Nach der Übermittlung dieser Informationen steht es den betroffenen Unternehmen frei, sich für das Vergleichsverfahren zu entscheiden und Vergleichsausführungen zu unterbreiten. Diese Vergleichsausführungen müssen u. a. Folgendes enthalten: ein eindeutiges Anerkenntnis der Haftbarkeit der Parteien für die Zuwiderhandlung, eine Angabe zum Höchstbetrag der Geldbuße, die nach Auffassung der Parteien von der Kommission verhängt werden wird und der die Parteien im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen würden, sowie eine Erklärung, dass sie nicht beabsichtigen, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission gibt in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung ihre Vergleichsausführungen nicht wieder (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 20).
119 Nachdem die betroffenen Unternehmen ihre Haftbarkeit anerkannt und ihre Erklärungen übermittelt haben, sendet die Kommission ihnen die Mitteilung der Beschwerdepunkte und erlässt eine endgültige Entscheidung. Diese beruht im Wesentlichen darauf, dass die Parteien ihre Haftbarkeit eindeutig anerkannt, der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht widersprochen und ihre Vergleichszusage aufrechterhalten haben (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 23 bis 28).
120 In ihrer endgültigen Entscheidung kann die Kommission beschließen, eine Partei für den Abschluss eines Vergleichs zu belohnen, und zwar in Höhe von 10 % des Betrags der zu verhängenden Geldbuße (Mitteilung über Vergleichsverfahren, Rn. 32).
121 Als Zweites ist in Bezug auf die Widerklage der Kommission festzustellen, dass die Kommission zwar – wie sich aus der oben in Rn. 111 angeführten Rechtsprechung ergibt – beim Gericht die Erhöhung der Geldbuße beantragen kann, doch ist darauf hinzuweisen, dass es ihr insoweit obliegt, dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Umstände des vorliegenden Falls eine solche Erhöhung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, EU:T:2003:195, Rn. 362, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, EU:T:2008:415, Rn. 251).
122 Im Einzelnen obliegt der Kommission der Nachweis, dass die Erhöhung der Geldbuße insbesondere im Hinblick auf Tatsachen und Umstände, die im Lauf des Verfahrens zutage getreten sind und von denen sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zur Festsetzung der Höhe einer Geldbuße keine Kenntnis hatte, angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T‑39/06, EU:T:2011:562, Rn. 402, und vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T‑590/20, EU:T:2023:650, Rn. 222). Denn es kommt darauf an, ob das Verhalten des Klägers die Kommission gezwungen hat, entgegen den Erwartungen, die sie vernünftigerweise aufgrund der Zusammenarbeit des Klägers im Verwaltungsverfahren hegen durfte, vor Gericht eine Verteidigung gegen das Bestreiten von Zuwiderhandlungen auszuarbeiten und vorzubringen, von denen sie mit gutem Grund angenommen hatte, dass der Kläger sie nicht mehr in Frage stellen werde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, EU:T:2006:396, Rn. 573).
– Prüfung des Antrags der Kommission
123 Im vorliegenden Fall trägt die Kommission vor, dass die Erhöhung der Geldbuße angemessen sei, weil zum einen die Klägerinnen vor dem Gericht nicht die Zuständigkeit der Kommission für das gegenständliche Verwaltungsverfahren in Frage stellen könnten, wo sie doch in ihrem Vergleichsantrag diese Zuständigkeit anerkannt hätten, und zum anderen die vorliegende Rechtssache zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führe.
124 Als Erstes ist zu prüfen, ob die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren anerkannt hatten, dass die Kommission anstelle des Bundeskartellamts zuständig sei.
125 Erstens hat die Kommission zwar bereits in der Klagebeantwortung vorgetragen, dass die Klägerinnen diese Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen anerkannt hätten, doch einen Beweis für deren angebliche Anerkennung der Zuständigkeit im Vergleichsverfahren hat sie weder in der Klagebeantwortung noch in der Gegenerwiderung vorgelegt noch vorzulegen angeboten, obgleich der Gegenstand der Klage gerade darin besteht, dass diese Zuständigkeit bestritten wird.
126 Erst in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission angegeben, dass sie bereit sei, dem Gericht im Rahmen einer gemäß Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung des Gerichts angeordneten Beweisaufnahme den Vergleichsantrag der Klägerinnen vorzulegen, der einen sehr „sensiblen“ und „vertraulichen“ Inhalt habe. Nach Ansicht der Kommission enthält der Vergleichsantrag Indizien für die Anerkennung dieser Zuständigkeit.
127 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung bestimmt, dass, „[s]ofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, … die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen [können]“.
128 Desgleichen sieht Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung vor, dass in dem Fall, dass ein Antrag auf Beweisaufnahme nach dem ersten Schriftsatzwechsel gestellt wird, die antragstellende Partei die Gründe darzulegen hat, aus denen ihr eine frühere Antragstellung unmöglich war.
129 Ferner hat nach Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Partei, die auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Beweisaufnahme beantragt, nachzuweisen, dass für diese Beweiserhebung ein Beweisbeschluss erforderlich ist.
130 Allerdings ist ganz abgesehen von der Frage, ob das Vorgehen der Kommission als ein Beweisangebot nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung oder ein Antrag auf Beweisaufnahme nach Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu betrachten ist, festzustellen, dass sie eine stichhaltige Rechtfertigung für ihr verspätetes Vorgehen schuldig geblieben ist.
131 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission nämlich lediglich auf Rn. 222 des Urteils vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission (T‑590/20, EU:T:2023:650), verwiesen und vorgetragen, dass ihr im vorliegenden Fall beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht bekannt gewesen sei, dass ihre Zuständigkeit von den Klägerinnen bestritten werde.
132 Aber zum einen ändert die Erklärung der Kommission nichts daran, dass sie im Anschluss an die Klage bereits in der Klagebeantwortung imstande gewesen ist, einen Beweis vorzulegen, ein Beweisangebot zu machen oder einen Antrag auf Beweisaufnahme zu stellen, um ihr Argument zu stützen, das im Wesentlichen in einer stillschweigenden Anerkennung ihrer Zuständigkeit in Bezug auf das Vergleichsverfahren durch die Klägerinnen besteht.
133 Zum anderen ist unter der Annahme, dass sich die Kommission auf das Urteil vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission (T‑590/20, EU:T:2023:650), mit der Begründung hat berufen wollen, dass es nach der Klagebeantwortung vom 6. Dezember 2022 und nach der Gegenerwiderung vom 13. April 2023 erlassen worden sei, auch festzustellen, dass jenes Urteil – wie sich oben aus Rn. 122 ergibt – keine neue rechtliche Würdigung der Gesichtspunkte enthält, die einen Gegenantrag auf Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen sollen und das verspätete Vorgehen der Kommission rechtfertigen können. Denn bereits damals ergab sich aus der Rechtsprechung des Gerichts, dass es der Kommission oblag, ihren Antrag im Hinblick auf Gesichtspunkte zu rechtfertigen, von denen sie zum Zeitpunkt der Gewährung der Herabsetzung der Geldbuße keine Kenntnis hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T‑39/06, EU:T:2011:562, Rn. 402).
134 Ferner ist insoweit, als sich die Kommission auf Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung berufen hat, festzustellen, dass sie ebenso wenig erklärt hat, warum eine Beweisaufnahme im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sein soll, da sie lediglich allgemein auf angebliche Gründe der Vertraulichkeit oder der Sensibilität verweist, obwohl die Dokumente, deren Vorlage sie angeboten hat, von den Klägerinnen selbst stammten.
135 Daher ist der in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 gestellte Antrag der Kommission, dem Gericht bestimmte Beweise vorzulegen, als unzulässig zurückzuweisen.
136 Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, dass sich die Anerkennung ihrer Zuständigkeit daraus ergebe, dass die Klägerinnen im Rahmen ihrer Vergleichsausführungen erklärt hätten, dass sie akzeptierten, dass die Kommission eine Geldbuße bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gegen sie verhänge.
137 So ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund Buchst. a des angefochtenen Beschlusses, dass die Klägerinnen ein eindeutiges Anerkenntnis ihrer Haftbarkeit, des hauptsächlichen Sachverhalts und dessen juristischer Bewertung einschließlich ihrer Rolle und der Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung abgegeben haben. Nach dem 16. Erwägungsgrund Buchst. b des Beschlusses haben sie auch den Höchstbetrag der Geldbuße angegeben, die ihrer Auffassung nach verhängt würden werde und der sie im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen würden.
138 Allerdings lässt sich aus dem Anerkenntnis dieser Gesichtspunkte nicht ableiten, dass die Klägerinnen auch die Zuständigkeit der Kommission anerkannt hatten, und ein solches Anerkenntnis war in der Mitteilung über Vergleichsverfahren nicht vorgesehen, im Unterschied zum Anerkenntnis der genannten Gesichtspunkte, das in Rn. 20 der Mitteilung ausdrücklich vorgesehen ist (siehe oben, Rn. 118).
139 Daher ist festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Klägerinnen ihre Zuständigkeit zur Durchführung des fraglichen Verwaltungsverfahrens anerkannt hatten.
140 Ferner ist zu beachten, dass die Klägerinnen – wie sie selbst vortragen – jedenfalls seit der Einleitung des Verwaltungsverfahrens durch die Kommission deren Zuständigkeit zunächst vor dem Gericht und dann vor dem Gerichtshof bestritten haben.
141 In der Rechtssache, die zu dem Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission (T‑410/18, EU:T:2019:166), geführt hat, machten die Klägerinnen nämlich geltend, dass die Art. 104 und 105 AEUV der Kommission die Befugnis zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV nur unter der Voraussetzung verliehen, dass sie dabei den Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahre. Des Weiteren habe der Erlass des angefochtenen Beschlusses bewirkt, dass das Bundeskartellamt seine Zuständigkeit verloren habe, so dass den Klägerinnen die Inanspruchnahme seines Kronzeugenprogramms unmöglich geworden sei. Ferner habe der Beschluss dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung in Deutschland unterbrochen worden sei und die Untersuchung nicht mehr innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden könne. Schließlich machten die Klägerinnen geltend, dass sie nunmehr gezwungen seien, ihre Strategie im Hinblick auf die von der Kommission eingeleitete Untersuchung festzulegen, was ihre Rechtsstellung beeinträchtige (vgl. Rn. 10 des Beschlusses).
142 Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Einleitungsbeschluss eine vorbereitende Handlung ohne Rechtswirkung gegenüber den Klägerinnen im Sinne von Art. 263 AEUV ist (vgl. Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T‑410/18, EU:T:2019:166, Rn. 30).
143 Daraufhin haben die Klägerinnen gegen den genannten Beschluss Rechtsmittel eingelegt.
144 Mit Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission (C‑418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43), hat der Gerichtshof das genannte Rechtsmittel zurückgewiesen. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass die Kommission am Ende des Verwaltungsverfahrens eine Entscheidung erlassen sollte, die die Interessen der Rechtsmittelführerinnen berührt, diese Entscheidung nach Art. 263 AEUV mit einer Klage vor Gericht angefochten werden könnte, in deren Rahmen die Rechtsmittelführerinnen alle sachdienlichen Klagegründe geltend machen könnten (vgl. Rn. 63 des Beschlusses).
145 Desgleichen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass aus Art. 263 AEUV hervorgeht, dass die Frage der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts der Kontrolle unterliegt, die die Unionsgerichte im Rahmen einer solchen Klage ausüben. Daher ist es dann Sache der Unionsgerichte, zu prüfen, ob im Lauf des Verwaltungsverfahrens Verstöße begangen wurden und ob diese sich auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auswirken, die die Kommission am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassen hat (vgl. Rn. 64 des Beschlusses).
146 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Erhöhung der Geldbuße entgegen dem Vorbringen der Kommission unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass die Klägerinnen erstmals vor dem Gericht eine Tatsache (nämlich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Kommission anstelle des Bundeskartellamts) in Frage gestellt hätten, die sie im Vergleichsverfahren vor der Kommission akzeptiert hätten. Denn im vorliegenden Fall hat die Kommission weder nachweisen können, dass die Klägerinnen im Vergleichsverfahren akzeptiert hätten, dass sie anstelle des Bundeskartellamts zuständig sei, noch, dass sie vernünftigerweise habe davon ausgehen können, dass die Klägerinnen diese Zuständigkeit nicht bestreiten würden. Vielmehr geht aus den Rechtsstreitigkeiten, die oben in den Rn. 140 bis 145 angeführt worden sind und von den Klägerinnen eingeleitet worden waren, hervor, dass die Kommission bereits vor ihrer Einleitung des Vergleichsverfahrens Kenntnis davon hatte, dass die Klägerinnen ihre Zuständigkeit bestreiten.
147 Als Zweites ist das hilfsweise Vorbringen der Kommission zu prüfen, wonach die Erhebung der vorliegenden Klage die im Vergleichsverfahren erzielten verfahrensrechtlichen Gewinne gefährdet habe.
148 Insoweit ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Klägerinnen ihre Haftbarkeit anerkannt und den Höchstbetrag der Geldbuße angegeben haben, der sie zustimmen würden (siehe oben, Rn. 137), und bestätigt haben, dass sie über die Beschwerdepunkte hinreichend unterrichtet worden seien und hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, um der Kommission ihren Standpunkt mitzuteilen (16. Erwägungsgrund Buchst. c). Desgleichen haben sie darauf hingewiesen, dass sie nicht beabsichtigten, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen (16. Erwägungsgrund Buchst. d), und sie waren damit einverstanden, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die endgültige Entscheidung in englischer Sprache zu erhalten (16. Erwägungsgrund Buchst. e).
149 Somit hat die Kommission entgegen ihrem Vorbringen von verfahrensrechtlichen Gewinnen profitiert, die unabhängig von der Erhebung der vorliegenden Klage erhalten bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2023, Clariant und Clariant International/Kommission, T‑590/20, EU:T:2023:650, Rn. 237). Die Mobilisierung der Ressourcen der Kommission, um den angefochtenen Beschluss vor dem Gericht zu verteidigen, ist jedem Gerichtsverfahren inhärent und stellt diese verfahrensrechtlichen Gewinne nicht in Frage, da im vorliegenden Fall die Klägerinnen nicht beabsichtigen, ihren Standpunkt zu den oben in Rn. 148 angeführten Gesichtspunkten zu revidieren, die sie im Vergleichsverfahren anerkannt haben, sondern nur die Zuständigkeit der Kommission anstelle des Bundeskartellamts bestreiten.
150 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache die von der Kommission beantragte Erhöhung der Geldbuße weder durch den angeblichen Verlust verfahrensrechtlicher Gewinne noch durch den aufgrund der Erhebung der vorliegenden Klage entstandenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand gerechtfertigt werden kann.
151 Daher ist die Widerklage der Kommission einschließlich des Hilfsantrags abzuweisen.
Kosten
152 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei neben ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.
153 Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen mit ihrer Klage und die Kommission mit ihrer Widerklage unterlegen. Da Letztere nur auf eine geringfügige Erhöhung des Betrags der Geldbußen abzielte, ist festzustellen, dass die Klägerinnen mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlegen sind. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass die Klägerinnen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission tragen, während die Kommission 10 % ihrer eigenen Kosten trägt.
154 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher haben die Bundesrepublik Deutschland und der Rat ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.
3. Die Silgan Holdings, Inc., die Silgan Holdings Austria GmbH, die Silgan International Holdings BV, die Silgan Metal Packaging Distribution GmbH und die Silgan White Cap Manufacturing GmbH tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.
4. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten.
5. Die Bundesrepublik Deutschland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
Marcoulli
Schwarcz
Tomljenović
Norkus
Valasidis
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Oktober 2024.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas
* Verfahrenssprache: Deutsch.