Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 04.10.2024 – T-687/24

ECLI:EU:T:2024:687

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

4. Oktober 2024(*)

„ Nichtigkeitsklage – Handelspolitik – Art. XXVIII des GATT – Abkommen zwischen der Union und Brasilien – Änderung der Zugeständnisse für Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union – Gegartes Geflügelfleisch – Beschluss des Rates zur Genehmigung im Namen der Union – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt ohne Verordnungscharakter – Unzulässigkeit “

In der Rechtssache T‑522/23,

Vossko GmbH & Co. KG mit Sitz in Ostbevern (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte L. Harings, M. Jürgens und F. Jacobs,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch N. Brzezinski und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot sowie der Richterinnen R. Frendo und T. Perišin (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Vossko GmbH & Co. KG, die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. 2023, L 142, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist eine auf die Verarbeitung von Fleisch und Soja spezialisierte Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sie stellt Tiefkühlprodukte aus Hähnchenfleisch, Putenfleisch, Schweinefleisch und Rindfleisch sowie vegetarische und vegane Produkte her. Sie besitzt u. a. ein Werk in Brasilien, das auf die Produktion von Tiefkühlprodukten aus gegartem Hähnchenfleisch spezialisiert ist, die sie anschließend in die Europäische Union einführt, um sie dort zu vermarkten.

3        Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671) erlassen.

4        Die Verordnung Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Darüber hinaus wurde der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um eine reibungslose Verwaltung der Zollkontingente sicherzustellen.

5        Am 17. Dezember 2019 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. 2020, L 185, S. 1).

6        Mit der Delegierten Verordnung 2020/760 werden die Zugangsanforderungen festgelegt, die ein Marktteilnehmer für die Einreichung eines Lizenzantrags im Rahmen eines Zollkontingents erfüllen muss.

7        Am selben Tag erließ die Kommission auch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen Nr. 1306/2013, Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. 2020, L 185, S. 24).

8        Die Durchführungsverordnung 2020/761 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, die auf Anträge durch die zuständigen nationalen Behörden ausgestellt werden.

9        Die Mengen an gegartem Hähnchenfleisch, die aus Brasilien in die Union eingeführt werden dürfen, unterliegen einer Kontingentierungsregelung. Die Union und die Föderative Republik Brasilien haben nämlich ein Abkommen nach Art. XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 geschlossen, mit dem u. a. die in die Union eingeführten Mengen verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkt werden, darunter unter der laufenden Nummer 09.4214 „Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch“, die manchmal unter derselben laufenden Nummer auch mit „Hühnerfleisch, gegart“ bezeichnet werden. Als die Union 28 Mitgliedstaaten umfasste, wurde die Menge in Bezug auf das Zollkontingent für „Hühnerfleisch, gegart“ aus Brasilien auf 79 477 Tonnen festgesetzt.

10      Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit, dass es gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten beabsichtigt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 teilten die Union und das Vereinigte Königreich den anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) mit, dass sie anstreben, dass das Vereinigte Königreich beim Austritt aus der Union seine derzeitigen Verpflichtungen als Mitgliedstaat der Union in seiner neuen, separaten Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Waren so weit wie möglich nachbildet. Nach den WTO-Regeln hat eine solche Aufteilung von Zollkontingenten, die Bestandteil der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union sind, nach Art. XXVIII des GATT 1994 zu erfolgen.

11      Zur Aufteilung der Zollkontingente und in Erwartung des Abschlusses eines neuen Abkommens zwischen der 27 Mitgliedstaaten umfassenden Union und der Föderativen Republik Brasilien wurde folgende Methode angewandt: In einem ersten Schritt wurde für jedes einzelne Zollkontingent der Nutzungsanteil des Vereinigten Königreichs ermittelt. Dieser als Prozentsatz ausgedrückte Anteil war der Anteil des Vereinigten Königreichs an den Gesamteinfuhren der Union im Rahmen des fraglichen Zollkontingents in einem repräsentativen Dreijahreszeitraum. Dieser Anteil wurde dann auf die in der Liste vorgesehene Gesamtmenge des Zollkontingents angewendet, um den Anteil des Vereinigten Königreichs an einem bestimmten Zollkontingent zu ermitteln. Der Unionsanteil war dann der verbleibende Anteil des betreffenden Zollkontingents.

12      So wurde mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. 2019, L 38, S. 1) vorläufig entschieden, dass der Anteil der 27 Mitgliedstaaten umfassenden Union an der Nutzung des Zollkontingents für „Hühnerfleisch, gegart“ aus Brasilien auf 66,3 % des Gesamtkontingents, d. h. 52 665 Tonnen, festzusetzen sei, wobei die verbleibenden 33,7 % den Anteil des Vereinigten Königreichs an der Nutzung des fraglichen Zollkontingents vor seinem Austritt aus der Union darstellten.

13      Am 25. Mai 2023 erließ der Rat den angefochtenen Beschluss, mit dem er auf der Grundlage von Art. 207 Abs. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV im Namen der Union das am 1. Februar 2023 in Brüssel unterzeichnete und am 26. Mai 2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. 2023, L 142, S. 3, im Folgenden: Änderungsabkommen) genehmigte.

14      Nach Abschluss des Änderungsabkommens erließ die Kommission am 9. August 2023 die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1629 zur Änderung der Durchführungsverordnung 2020/761 in Bezug auf die Mengen, die nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien im Rahmen bestimmter Zollkontingente im Zuckersektor und im Geflügelsektor eingeführt werden dürfen (ABl. 2023, L 202, S. 1).

15      Wie im Änderungsabkommen vorgesehen, wird in der Durchführungsverordnung 2023/1629 in Bezug auf das Zollkontingent für „Hühnerfleisch, gegart“ aus Brasilien nunmehr eine Menge von 37 453 Tonnen festgesetzt.

Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

17      Der Rat beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

18      Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Rat beantragt, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, und das Gericht, das sich durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet hält, beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

19      Der Rat hält die vorliegende Klage für unzulässig, da die Klägerin in Bezug auf den angefochtenen Beschluss nicht klagebefugt sei. Insbesondere sei der angefochtene Beschluss erstens nicht an die Klägerin gerichtet, zweitens kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter und drittens die Klägerin nicht individuell davon betroffen.

20      Die Klägerin macht geltend, sie sei in Bezug auf den angefochtenen Beschluss klagebefugt, da dieser sie unmittelbar und individuell betreffe.

21      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

22      Im vorliegenden Fall ist die Klagebefugnis im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss zu beurteilen.

23      Nach der Rechtsprechung bezieht sich die dem Unionsgericht obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle zwar auf den Rechtsakt der Unionsorgane, mit der die fragliche internationale Übereinkunft umgesetzt werden soll, und nicht auf diese Übereinkunft als solche, jedoch kann das Unionsgericht auch zu überprüfen haben, ob dieser Rechtsakt in Anbetracht des Inhalts der Übereinkunft selbst rechtmäßig ist (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2022, Thomas und Julien/Rat, T‑442/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:93, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Folglich sind bei der Beurteilung der Klagebefugnis der Klägerin Art und Inhalt des Änderungsabkommens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Februar 2022, Thomas und Julien/Rat, T‑442/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:93, Rn. 24).

25      Vorab ist festzustellen, dass weder der angefochtene Beschluss noch das Änderungsabkommen an die Klägerin gerichtet ist. Daraus folgt, dass sie keine Klage auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 erste Variante AEUV erheben kann.

26      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Klägerin ihre Klagebefugnis auf Art. 263 Abs. 4 zweite oder dritte Variante AEUV stützen kann.

Zur Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV

27      Die Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV sind kumulativ (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist zunächst zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung, die individuelle Betroffenheit der Klägerin, erfüllt ist.

29      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person nur dann als von einem Rechtsakt, dessen Adressat sie nicht ist, individuell betroffen angesehen werden, wenn dieser Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238; vgl. auch Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet folglich keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. Urteil vom 16. Mai 2019, Pebagua/Kommission, C‑204/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:425, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Eine Partei kann nicht behaupten, von einer Vorschrift individuell betroffen zu sein, die auf objektiv bestimmte Tatbestände anwendbar ist und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2019, Pebagua/Kommission, C‑204/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:425, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Ebenso ist der Umstand, dass sich eine Rechtsnorm auf die verschiedenen in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtssubjekte unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Norm nach einem objektiv festgelegten Tatbestand erfolgt (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2022, Thomas und Julien/Rat, T‑442/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:93, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Der Umstand, dass eine Vorschrift ihrer Natur und ihrer Tragweite nach eine generelle Norm ist, da sie für sämtliche betroffenen Personen gilt, schließt jedoch nicht aus, dass sie einige von ihnen individuell betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C‑362/06 P, EU:C:2009:243, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Wenn ein Rechtsakt eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, können diese Personen nämlich von dem Rechtsakt individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Personen gehören. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsakt in Rechte eingreift, die diese Personen vor seinem Erlass erworben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie erstens wegen der spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung, zweitens wegen der Verletzung ihrer Verfahrensrechte, drittens wegen der Verletzung ihrer Grundrechte und viertens wegen der Notwendigkeit, ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen sei.

Vorbringen der Klägerin zur spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung

36      Die Klägerin macht geltend, ihre individuelle Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss ergebe sich zum einen daraus, dass es einen begrenzten oder geschlossenen Kreis von Personen oder Unternehmen gebe, die von dem angefochtenen Beschluss betroffen seien, und zum anderen daraus, dass sie als größter Importeur von gegartem brasilianischem Geflügelfleisch aufgrund des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ein „Sonderopfer“ zu erbringen hätte.

37      Nach der Rechtsprechung könne das Unionsgericht bei der Prüfung, ob ein Kläger von einem Rechtsakt individuell betroffen sei, u. a. berücksichtigen, ob die Marktstellung des Klägers durch diesen Rechtsakt spürbar beeinträchtigt werde.

38      Im vorliegenden Fall befinde sich die Klägerin in einer einzigartigen Situation, die sie von anderen Marktteilnehmern unterscheide, da sie innerhalb der Union der größte Importeur von gegartem brasilianischem Geflügelfleisch sei. Der mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte Abschluss des Änderungsabkommens führe zu einer Reduzierung der Menge des Zollkontingents 09.4214 von 52 665 Tonnen auf 37 453 Tonnen, was für sie eine wirtschaftliche Belastung von 1,54 Mio. Euro pro Jahr zur Folge habe.

39      Im Übrigen sei sie durch den angefochtenen Beschluss gezwungen, tiefgreifende Änderungen an ihrer Unternehmens- und Finanzstruktur sowie an ihrem Geschäftsmodell vorzunehmen. Er gefährde somit erheblich ihre umfangreichen Investitionen, die sie an ihrem brasilianischen Produktionsstandort getätigt habe. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses sei sie gezwungen, einen Teil ihres Personals in der Produktion abzubauen, und nicht mehr in der Lage, Produkte zu den gewohnten Marktpreisen anzubieten.

40      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich des angefochtenen Beschlusses, wie er durch die relevanten Durchführungsmaßnahmen zur Regelung der Verwaltung von Zollkontingenten, insbesondere die Delegierte Verordnung 2020/760 und die Durchführungsverordnung 2020/761, bestimmt wird, anhand objektiver und abstrakter Kriterien festgelegt und nicht auf einen begrenzten Kreis von Personen beschränkt ist. Diese Maßnahmen haben allgemeine Geltung und betreffen ab ihrem Inkrafttreten und für die Zukunft eine unbestimmte Anzahl von abstrakt beschriebenen Wirtschaftsteilnehmern.

41      Insbesondere sieht die Delegierte Verordnung 2020/760, wie der Rat geltend macht, ohne dass die Klägerin dem entgegentritt, objektive und abstrakt definierte Bedingungen und Zugangsanforderungen vor, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents 09.4214 zu stellen. In Art. 3 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2020/760 heißt es nämlich:

„Marktteilnehmer, die im Rahmen eines Zollkontingents eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz beantragen, müssen in der Union niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein. Sie reichen ihren Lizenzantrag bei der Lizenzen erteilenden Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung und ihrer MwSt.‑Registrierung … ein.“

42      Im Übrigen ergibt sich aus der Delegierten Verordnung 2020/760 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung 2020/761, dass das Kontingent von insgesamt 37 453 Tonnen pro Jahr für alle abstrakt definierten Marktteilnehmer zur Anwendung kommt, einschließlich jener, die erst in Zukunft das Zollkontingent 09.4214 nutzen werden oder ihre Nutzung ausweiten oder verringern sollten.

43      Folglich ist das Änderungsabkommen auf objektiv bestimmte Tatbestände anwendbar und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen. Es hat somit allgemeine Geltung. Das Gleiche gilt für den angefochtenen Beschluss, mit dem dieses Abkommen genehmigt wird.

44      Die Klägerin bestreitet nicht, dass es andere Wirtschaftsteilnehmer gibt, die von der Änderung des Zollkontingents 09.4214 betroffen sind. Sie macht lediglich geltend, dass sie unter den Importeuren auf dem Unionsmarkt eine herausragende Stellung einnehme und ihr dadurch durch die Änderung der Zollkontingente für gegartes Hühnerfleisch aus Brasilien ein besonders schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehe.

45      Hierzu ist festzustellen, dass, auch wenn der angefochtene Beschluss Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin betreffen kann, die auf die Verarbeitung bestimmter Geflügelfleischzubereitungen spezialisiert sind, nichts in den Akten den Schluss zulässt, dass die Klägerin im Verhältnis zu anderen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern individuell betroffen wäre wie ein Adressat. Vielmehr betreffen die oben in Rn. 41 erwähnten Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss allgemein einen abstrakt definierten Kreis von Personen. Selbst wenn dieser abstrakt definierte Kreis von Personen die Klägerin faktisch in seine Wirkungen einbeziehen und ihr der behauptete wirtschaftliche Schaden entstehen sollte, ist sie im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht individuell betroffen im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung.

46      Ebenso wenig genügt der Umstand – wenn man davon ausgeht, dass er zutrifft –, dass die Klägerin innerhalb der Union der größte Importeur von gegartem brasilianischem Geflügelfleisch ist, um sie zu individualisieren, solange es andere Wirtschaftsteilnehmer gibt, die „Hühnerfleisch, gegart“ aus Brasilien in die Union einführen, und die Zahl und die Identität dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht angegeben sind oder sich die Gruppe der Wirtschaftsteilnehmer nach dem Inkrafttreten des Änderungsabkommens auch noch ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, EU:T:2011:760, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Nach der Rechtsprechung sind einzelne Wirtschaftsteilnehmer nämlich nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2008, RSA Security Ireland/Kommission, T‑227/06, EU:T:2008:547, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich auch, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Somit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur von Waren betroffen ist, wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet. Daher berührt der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände.

50      Wie der Rat ausführt, hat es der Gerichtshof im Übrigen im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), abgelehnt, dass die Eigenschaft als Importeur von Clementinen geeignet sein soll, die Klägerin zu individualisieren, indem er entschieden hat, dass sie durch die in Rede stehende Entscheidung in ihrer Eigenschaft als Importeur von Clementinen betroffen wurde, also im Hinblick auf eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit durch jedermann ausgeübt werden konnte und daher nicht geeignet war, die Klägerin gegenüber der in Rede stehenden Entscheidung in gleicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238 und 239).

51      Schließlich unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das von der Klägerin angeführte Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18, Rn. 30 bis 32), ergangen ist. In diesem Urteil hat der Gerichtshof eine Klage gegen eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung für zulässig erklärt, die von Unternehmen, die Rechte erworben hatten, erhoben wurde, weil die fragliche Maßnahme die Erfüllung von bereits geschlossenen Verträgen beeinträchtigte, die unter der Geltung dieser Maßnahme zu erfüllen waren.

52      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht einmal ausgeführt, geschweige denn nachgewiesen, dass sie durch bereits geschlossene Verträge über die Lieferung der betreffenden Waren, die dem Rat bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses bekannt gewesen seien, individualisiert worden wäre. Folglich kann diese Rechtsprechung nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden.

53      Unter diesen Umständen genügt das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung nicht, um sie im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung zu individualisieren und aus dem Kreis anderer Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben.

Vorbringen der Klägerin zur Verletzung ihrer Verfahrensrechte

54      In der Klageschrift macht die Klägerin geltend, sie sei von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen, weil sie nach Art. 207 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV und Art. 2 Buchst. b der Verordnung 2019/216 ein Recht auf Verfahrensbeteiligung gehabt habe und der Rat und die Kommission ihre Interessen bei der Aushandlung der Zollkontingente hätten berücksichtigen müssen.

55      Hierzu ist mit dem Rat festzustellen, dass in Hinblick auf den angefochtenen Beschluss keinerlei Rechte auf Verfahrensbeteiligung bestanden, die zu einer individuellen Betroffenheit hätten führen können. Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich ein solches Recht aus Art. 2 Buchst. b der Verordnung 2019/216, der sich auf die Aushandlung von Zollkontingenten durch die Kommission beziehe und gemäß Art. 207 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV mittelbar auch für den Rat gelte. Wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, betraf die Verordnung 2019/216 aber die Situation, in der zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union noch keine Übereinkunft mit dem betreffenden WTO-Mitglied über die jeweiligen Zollkontingente geschlossen war, während der angefochtene Beschluss gerade eine solche Übereinkunft betrifft. Somit war Art. 2 Buchst. b der Verordnung 2019/216 nicht auf das Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses anwendbar.

56      Darüber hinaus wird der Kommission mit Art. 2 Buchst. b der Verordnung 2019/216 lediglich die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um „relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 oder durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent zur Kenntnis gelangen“, Rechnung zu tragen. Wie der Rat ausführt, beinhaltet diese Befugnis keine rechtliche Verpflichtung für die Kommission, sich aktiv um solche Informationen zu bemühen oder die Informationen, die sie erhält, vor dem Abschluss einer internationalen Übereinkunft zu berücksichtigen.

57      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zu einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte zurückzuweisen.

58      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Unterschied zu ihrem Vorbringen in ihrer Klageschrift in ihrer Stellungnahme zu der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ausführt, dass sie sich durch ihren Schriftwechsel mit der Kommission aktiv an dem Verwaltungsverfahren beteiligt habe, das zum Abschluss des Änderungsabkommens geführt habe. Sie habe insbesondere auf die Beeinträchtigung ihrer Interessen sowie auf praktische Probleme bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2020/761 auf das Kontingent 09.4214 und bei der Aussetzung des Referenzmengenerfordernisses nach neun Monaten hingewiesen. Die Diskussionen über eine graduelle Anpassung der Einfuhrmengen oder die Erhöhung der Referenzmenge eines Importeurs zeigten, dass sie sich intensiv an dem vorprozessualen Verfahren beteiligt habe, das zum Abschluss des Änderungsabkommens geführt habe, und dass sie daher von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen sei.

59      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass sich eine Person an dem Verfahren beteiligt, das zum Erlass einer Unionshandlung führt, nur dann geeignet ist, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn die Unionsregelung Verfahrensgarantien für sie vorsieht (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2009, WWF-UK/Rat, C‑355/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:286, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer Unionshandlung über Verfahrensrechte verfügt – welche Verfahrensgarantie auch immer vorliegen mag –, nicht grundsätzlich die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit dieser Handlung anfechten. Der genaue Umfang des Anfechtungsrechts eines Einzelnen gegenüber einer Unionshandlung hängt nämlich von seiner durch das Unionsrecht bestimmten rechtlichen Stellung zum Schutz der so anerkannten legitimen Interessen ab (vgl. Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall verpflichtet keine der Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses, des Änderungsabkommens oder der relevanten Durchführungsmaßnahmen den Rat, ein Verfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die Klägerin ein Recht auf Anhörung hätte. Daher verleihen die von ihr angeführten und oben in Rn. 58 genannten Diskussionen, die ihrer Ansicht nach ihre Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren beweisen, das zum Abschluss des Änderungsabkommens geführt hat, der Klägerin keine Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV.

Vorbringen der Klägerin zur Verletzung ihrer Grundrechte

–       Verletzung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts

62      Die Klägerin macht geltend, sie sei wegen der Verletzung ihrer in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannten unternehmerischen Freiheit und ihres in Art. 17 der Charta verankerten Eigentumsrechts individuell betroffen.

63      Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, der angefochtene Beschluss verletze ihre Grundrechte, für sich allein nicht genügt, um die Zulässigkeit ihrer Klage herbeizuführen, denn sonst würden die Anforderungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV ausgehöhlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Carvalho u. a./Parlament und Rat, C‑565/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:252, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Folglich genügt das Vorbringen der Klägerin zur Verletzung ihrer unternehmerischen Freiheit und ihres Eigentumsrechts nicht, um sie im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung zu individualisieren und aus dem Kreis anderer Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben.

–       Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

65      Die Klägerin beruft sich zur Stützung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage auf die Garantien des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 der Charta.

66      Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt es dem Gericht jedoch nicht, die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung der Klagebefugnis wegfallen zu lassen (vgl. Beschluss vom 11. August 2023, Flynn/EZB, T‑675/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:477, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird ihr der gerichtliche Rechtsschutz auch nicht verwehrt.

68      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof der Europäischen Union und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2022, Alauzun u. a./Kommission und EMA, T‑418/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:39, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der die Unionsgerichte betraut sind (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2022, Alauzun u. a./Kommission und EMA, T‑418/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:39, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Die Rolle der nationalen Gerichte besteht darin, dass diese in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe erfüllen, die beiden gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2022, Alauzun u. a./Kommission und EMA, T‑418/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:39, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Folglich steht es der Klägerin frei, gegen etwaige Handlungen nationaler Behörden vor den nationalen Gerichten Klage zu erheben und es diesen zu ermöglichen, dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2022, Alauzun u. a./Kommission und EMA, T‑418/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:39, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Daher ist das Vorbringen der Klägerin zur Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zurückzuweisen.

73      Unter diesen Umständen ist die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss nicht individuell betroffen. Daher ist festzustellen, dass sie nicht nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV klagebefugt ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie von diesem Beschluss unmittelbar betroffen ist.

Zur Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV

74      Die Voraussetzungen erstens des Verordnungscharakters des angefochtenen Rechtsakts, zweitens der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin und drittens des Nichtvorliegens von Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV sind kumulativ (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2022, Thomas und Julien/Rat, T‑442/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:93, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist zunächst zu prüfen, ob die erste Voraussetzung, der Verordnungscharakter des angefochtenen Beschlusses, erfüllt ist.

76      Nach der Rechtsprechung ist der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV dahin auszulegen, dass er Beschlüsse über die Genehmigung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft nicht erfasst (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2022, Thomas und Julien/Rat, T‑442/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:93, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Änderungsabkommen, wie jede von der Union geschlossene internationale Übereinkunft, für ihre Organe verbindlich ist und Vorrang vor den von ihnen erlassenen Rechtsakten hat. Aus diesem Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte vor Sekundärrecht folgt, dass das Änderungsabkommen in der Normenhierarchie einen höheren Rang einnimmt als andere Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, seien es Gesetzgebungsakte oder Rechtsakte mit Verordnungscharakter. Folglich sind mit dem angefochtenen Beschluss im Änderungsabkommen enthaltene Bestimmungen in die Unionsrechtsordnung aufgenommen worden, die Gesetzgebungsakten und Rechtsakten mit Verordnungscharakter vorgehen und die daher selbst keinen Verordnungscharakter haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Februar 2022, Thomas und Julien/Rat, T‑442/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:93, Rn. 45).

78      Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Beschluss, soweit er das Änderungsabkommen genehmigt, nicht als Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV einzustufen.

79      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klägerin nicht nach Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV klagebefugt ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der angefochtene Beschluss sie unmittelbar betrifft und ob er Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

80      Nach alledem ist der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

81      Hat der Beklagte nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, so wird gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen wurde oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde. Außerdem wird die Streithilfe gemäß Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung u. a. dann gegenstandslos, wenn die Klage für unzulässig erklärt wird. Unter diesen Umständen hat sich der Antrag der Kommission vom 24. November 2023 auf Zulassung zur Streithilfe erledigt.

Kosten

82      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates aufzuerlegen.

83      Im Übrigen trägt nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung die Kommission als Antragstellerin ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Da keine Stellungnahmen zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe abgegeben worden sind, sind der Klägerin und dem Rat insoweit keine Kosten entstanden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.      Die Vossko GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

4.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

Luxemburg, den 4. Oktober 2024

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

L. Truchot

*      Verfahrenssprache: Deutsch.