Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 06.11.2024 – T-786/24

ECLI:EU:T:2024:786

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

vom 6. November 2024(*)

„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Hongqi – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Bösgläubigkeit – Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑533/23,

ChiCom Marketing GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Asam,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

China Faw Group Co. Ltd mit Sitz in Changchun (China),

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk sowie der Richter G. Hesse und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die ChiCom Marketing GmbH, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Juni 2023 (Sache R 863/2022-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 22. Dezember 2020 beantragte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, die China Faw Group Co. Ltd, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die infolge eines am 9. Oktober 2018 von der Klägerin eingereichten Antrags für das Wortzeichen Hongqi eingetragen worden war.

3        Die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 12, 28 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen der folgenden Beschreibung:

–        Klasse 9: „Computerprogramme zur Verwendung bei der autonomen Steuerung von Fahrzeugen; Batterien; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Herunterladbare Computerprogramme; Ladegeräte für Akkumulatoren; Lithiumbatterien; Autobatterien; Aus dem Internet heruntergeladene Computerspielesoftware; Globale Ortungsgeräte; Sender für das Global Positioning System [GPS]; Computer für selbstfahrende Fahrzeuge; Brillen; Software; Computersoftware für globale Positionierungssysteme [GPS]; Computerprogramme zur Verwendung bei der assistierten Fahrzeugkontrolle; GPS-Geräte; Empfänger auf Basis des Global Positioning System [GPS]; Computerprogramme zur Verwendung bei der autonomen Navigation von Fahrzeugen; Computerprogramme zur Verwendung bei der Fahrzeugkontrolle; Elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge“;

–        Klasse 12: „Kraftfahrzeuge; E‑Bikes; Geländesportwagen; Wasserstoffbetriebene Automobile; Reiseomnibusse; Fahrzeuge zur Beförderung von Passagieren; Elektrofahrzeuge; Elektromotorräder; Plug-in-Hybridautos; Scooter [Fahrzeuge]; Autonome Fahrzeuge; Hybridautos; Sportwagen; Hybridfahrzeuge; Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Elektroautos; Fahrzeuge; Mopeds; Automobile; Gepanzerte Fahrzeuge; Fahrräder; Klappverdecke für Kraftfahrzeuge; Automatisch gelenkte Fahrzeuge; Führerlose Fahrzeuge [autonome Fahrzeuge]; Plug-in-Elektroautos; Motorräder“;

–        Klasse 28: „Elektronische Spielfahrzeuge; Miniaturautomodelle [Spielzeug]; Modellbausätze; Vierrädrige Kinderfahrzeuge [Spielzeug]; Fahrzeugmodelle; Elektronisches ferngesteuertes Spielzeug“;

–        Klasse 37: „Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen und deren Teilen; Reparatur und Endbehandlung von Autokarosserien für Dritte; Auskünfte in Bezug auf Fahrzeugreparatur; Instandhaltung von Automobilen; Beratungsdienste in Bezug auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen; Fahrzeugreparatur, ‑wartung und ‑betankung; Beratungsdienste in Bezug auf Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen; Reparatur und Wartung von Elektrofahrzeugen; Kraftfahrzeugwartungs- und Reparaturdienste; Reparatur von Kraftfahrzeugen; Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugmotoren; Reparatur und Wartung von Kühlanlagen von Fahrzeugen; Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen und deren Motoren“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt.

5        Am 25. März 2022 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung statt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht das Ziel gehabt habe, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen.

6        Am 18. Mai 2022 erhob die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise auf, soweit die angegriffene Marke für die Waren der Klasse 28 für nichtig erklärt worden war, und wies den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit insoweit zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde zurück.

Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurückgewiesen hat;

–        die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufzuheben, soweit sie nicht bereits durch die angefochtene Entscheidung aufgehoben wurde;

–        den Antrag auf Nichtigerklärung der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuweisen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Begründetheit

10      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

11      Sie führt im Wesentlichen aus, dass ihre Anmeldung nicht als „bösgläubig“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 qualifiziert werden könne und dass dies für das gesamte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gelte und nicht nur für einen Teil. Die Nichtigkeitsabteilung wie auch die Beschwerdekammer hätten den Sachvortrag der Parteien unzutreffend gewürdigt und wesentliche Rechtsfragen zur Beurteilung der behaupteten Bösgläubigkeit und deren Nachweis unzutreffend beantwortet.

12      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Vorbemerkungen

13      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung dieser Marke bösgläubig war.

14      Der in Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 enthaltene Begriff der Bösgläubigkeit ist in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juli 2022, Zdút/EUIPO – Nehera u. a. [nehera], T‑250/21, EU:T:2022:430, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Der Gerichtshof und das Gericht haben allerdings einige Hinweise dazu gegeben, wie der Begriff der Bösgläubigkeit auszulegen und deren Vorliegen zu beurteilen ist.

16      Als Erstes setzt der Begriff der Bösgläubigkeit seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraus (Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

17      Der Begriff der Bösgläubigkeit ist zudem im markenrechtlichen Kontext, mithin dem Geschäftsleben, zu verstehen. Insoweit sollen die Regelungen über die Unionsmarke insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45, und vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).

18      Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken – u. a. der wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe – zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46).

19      Als Zweites handelt es sich bei der Absicht des Anmelders einer Marke um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das von den zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichten jedoch in objektiver Weise zu bestimmen ist. Folglich muss jede Berufung auf eine Bösgläubigkeit umfassend beurteilt werden, wobei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Dies ist die einzige Art und Weise, auf die eine behauptete Bösgläubigkeit objektiv geprüft werden kann (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: erstens die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware oder Dienstleistung verwendet, zweitens die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie drittens der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

21      Jedoch handelt es sich bei den oben in Rn. 20 aufgezählten Faktoren nur um Beispiele aus einer Gesamtheit von Gesichtspunkten, die für die Entscheidung über eine mögliche Bösgläubigkeit eines Anmelders bei der Anmeldung der Marke berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Cipriani/EUIPO – Hotel Cipriani [CIPRIANI], T‑343/14, EU:T:2017:458, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      So kann es Fallgestaltungen geben, in denen die Anmeldung einer Marke ungeachtet des Fehlens einer Verwechslungsgefahr zwischen dem von einem Dritten verwendeten Zeichen und der angegriffenen Marke oder des Fehlens der Nutzung eines mit der angegriffenen Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten als bösgläubig angesehen werden kann. Gegebenenfalls können nämlich andere tatsächliche Umstände schlüssige und übereinstimmende Indizien für den Nachweis einer Bösgläubigkeit des Anmelders darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 52 bis 56).

23      Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 können daher ebenfalls die Herkunft des in Rede stehenden Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO – Maquet [LUCEO], T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Ebenso ist es möglich, den Bekanntheitsgrad zu berücksichtigen, der dem in Rede stehenden Zeichen zum Zeitpunkt seiner Anmeldung zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 51), insbesondere wenn dieses Zeichen zuvor von einem Dritten als Marke eingetragen oder benutzt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM – PSA Peugeot Citroën [Simca], T‑327/12, EU:T:2014:240, Rn. 40).

25      Der Umstand, dass die Benutzung eines angemeldeten Zeichens es dem Anmelder ermöglichen würde, die Wertschätzung einer älteren Marke oder eines älteren Zeichens in unlauterer Weise auszunutzen, ist nämlich geeignet, die Bösgläubigkeit des Anmelders zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Simca, T‑327/12, EU:T:2014:240, Rn. 56, und vom 14. Mai 2019, Moreira/EUIPO – Da Silva Santos Júnior [NEYMAR], T‑795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329, Rn. 51).

26      Als Drittes ist es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T‑327/12, EU:T:2014:240, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit vermutet wird (Urteil vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM – Pelikan [Pelikan], T‑136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689, Rn. 57).

27      Als Viertes ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen sich die fehlende Absicht, die Marke entsprechend den wesentlichen Funktionen einer Marke zu benutzen, nur auf einige der von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen bezieht, diese Anmeldung nur insoweit bösgläubiges Handeln darstellt, als sie diese Waren oder Dienstleistungen betrifft (Urteil vom 29. Januar 2020, Sky u. a., C‑371/18, EU:C:2020:42, Rn. 81).

28      Der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

Bösgläubigkeit der Klägerin

29      Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Beschwerdekammer, um auf die Bösgläubigkeit der Klägerin hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 37 zu schließen, im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass eine Absicht, den Besitzstand der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise zu beeinträchtigen, „nicht verneint werden“ könne. In diesem Zusammenhang schloss sich die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Feststellung der Nichtigkeitsabteilung an, dass die Anmeldung des Wortzeichens Hongqi bösgläubig erfolgt sei, weil die Klägerin beabsichtigt habe, zum einen dem Vorhaben der anderen Beteiligten, die das Zeichen in Europa habe auf den Markt bringen wollen, zuvorzukommen, und zum anderen die diesem Zeichen aufgrund der Vorbenutzung in China entgegengebrachte Wertschätzung für sich auszunutzen und den Eintritt der anderen Beteiligten in den Unionsmarkt zu blockieren.

30      Hierzu hat die Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung zunächst die Erwägungen der Nichtigkeitsabteilung übernommen, dass das Zeichen , das im Chinesischen „rote Fahne“ bedeute und dessen – der Romanisierung der Laute chinesischer Schriftzeichen dienende – phonetische Umschrift ins Chinesische (Pinyin) „Hongqi“ laute, im Lauf der Jahre in China im Automobilbereich Bekanntheit entwickelt habe, insbesondere auf dem speziellen Markt von Luxusautomobilen. Mit diesem oder einem entsprechenden Zeichen gekennzeichnete Fahrzeuge seien vor dem Tag der Anmeldung der angegriffenen Marke ausschließlich in China verkauft worden. In der Union seien diese Fahrzeuge verschiedentlich Gegenstand der Berichterstattung über Luxuslimousinen gewesen. In den Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung ging die Beschwerdekammer davon aus, dass erstens die Klägerin in der Union ein Zeichen angemeldet habe, das der oben genannten (nicht registrierten) Marke entspreche, die von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO in China verwendet werde, zweitens die in Rede stehenden Zeichen klanglich und begrifflich im Wesentlichen identisch seien, drittens die Anmeldung zum Teil Waren und Dienstleistungen betreffe, die gegenüber dem vorbenutzten Zeichen identisch oder ähnlich seien, und viertens nicht bestritten worden sei, dass das Zeichen der anderen Beteiligten der Klägerin am Anmeldetag bekannt gewesen sei.

31      In den Rn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer sodann im Wesentlichen aus, dass es sich im vorliegenden Fall zwar nicht um einen typischen Fall einer bösgläubigen Anmeldung handele, die sich auf ein verwechselbares vorbenutztes Zeichen beziehe, dass redliche Handelsbräuche unter bestimmten Umständen aber ebenfalls Rücksicht gegenüber einem außerhalb der Union bestehenden Besitzstand gebieten könnten, nämlich wenn der ausländische Besitzstand „wertvoll“ sei und sich eine eigene Benutzungsabsicht des Vorbenutzers im Zielmarkt (im vorliegenden Fall dem Unionsmarkt) konkret manifestiert habe.

32      In den Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass diese beiden in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen in diesem Fall erfüllt seien. Sie stellte dazu fest, dass das Zeichen Hongqi in China seit Jahrzehnten benutzt werde, dass es zum Zeitpunkt der Anmeldung eine außergewöhnliche Bekanntheit genossen habe und dass bei der Anmeldung der angegriffenen Marke im Oktober 2018 ein ausreichend enger Unionsbezug bestanden habe. Im Rahmen der diesem Ergebnis zugrunde liegenden Beurteilung berücksichtigte die Beschwerdekammer in den Rn. 29 bis 34 der angefochtenen Entscheidung insbesondere folgende Gesichtspunkte. Erstens stellte sie auf der Grundlage der Akten fest, dass chinesische Autohersteller, insbesondere Hersteller von Elektrofahrzeugen, die Tendenz hätten, auch außerhalb des chinesischen Marktes Fuß zu fassen. Zweitens sei die durch die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO im September 2018 erfolgte Einrichtung eines Design-Centers in München (Deutschland) unter der Leitung eines der bekanntesten Autodesigner der Welt, der davor bei Jaguar und Rolls‑Royce tätig gewesen sei, als klarer Ausdruck einer Expansionsabsicht dieser anderen Beteiligten nach Europa anzusehen. Drittens hätte die Klägerin, die ihren Sitz ebenfalls in München habe, angesichts mehrerer Veröffentlichungen von Anfang September 2018, in denen die Eröffnung des Design-Centers in München angekündigt worden sei, von den Expansionsanstrengungen der anderen Beteiligten Kenntnis haben müssen. Viertens sei die zeitliche Abfolge der Ereignisse in dieser Sache – die angeführten Tätigkeiten der anderen Beteiligten im September 2018 und die Anmeldung der angegriffenen Marke im Oktober 2018 – berücksichtigt worden. Die Chronologie dieser Ereignisse bestätige, dass die Klägerin durch die Anmeldung jedenfalls teilweise eine Störung des Besitzstands der in Rede stehenden anderen Beteiligten in Kauf genommen habe. Fünftens sei nicht erkennbar, dass die Klägerin unter den sachlichen Umständen dieses Falls einen hinreichenden sachlichen Grund gehabt hätte, das Zeichen Hongqi für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 37 als Unionsmarke anzumelden. Die Klägerin habe das fragliche Zeichen selbst weder vorbenutzt oder in anderer Weise bereits eine gewisse Bekanntheit erreicht, noch habe sie eine eigene Markenfamilie erweitert.

33      Die Klägerin stützt ihren einzigen Klagegrund im Wesentlichen auf vier Rügen.

34      Vor der Prüfung dieser Rügen ist vorab festzustellen, dass bestimmte Sachverhaltselemente von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden. So steht fest, dass erstens das Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke in China als (nicht registrierte) Marke im Zusammenhang mit diplomatischen Fahrzeugen und Limousinen bekannt war, zweitens die phonetische Umschrift dieses Zeichens ins Chinesische (Pinyin) „Hongqi“ lautet und drittens die in Rede stehenden Zeichen klanglich und begrifflich auch im Wesentlichen identisch sind.

35      Was als Erstes die Rüge angeht, dass die Nichtigkeitsabteilung und die Beschwerdekammer die Grundsätze, dass der Nichtigkeitsantragsteller die Beweislast für das Vorliegen einer Bösgläubigkeit trage und dass bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Gutgläubigkeit gelte, quasi in ihr Gegenteil verdreht hätten, so beruht sie auf dem Argument, dass diese Vermutung nur durch den Beweis des Gegenteils außer Kraft gesetzt werden könne und nicht durch bloße Hypothesen.

36      Diese Rüge greift nicht durch. Die Beschwerdekammer hat nämlich die einschlägige Rechtsprechung zur Beweislast und der Vermutung der Gutgläubigkeit in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt und in den Rn. 20 bis 33 dieser Entscheidung die von den Parteien vorgelegten Beweise umfassend und gründlich geprüft.

37      In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer zahlreiche von der anderen Beteiligten im Verfahren vor ihr vorgelegten maßgeblichen Beweise berücksichtigt, u. a. etwa Auszüge aus der deutschen Fassung der Online-Enzyklopädie Wikipedia speziell zur „Marke Hongqi“ bzw. zu den Tätigkeiten der anderen Beteiligten sowie mehrere in der europäischen Automobil-Fachpresse (wie insbesondere auf den Internetseiten „autogazette.de“, „autocar.co.uk“, „automobil-industrie.vogel.de“, „autobild.de“, „autobild.es“ und „greencarcongress.com“) und in der allgemeinen europäischen Presse (wie insbesondere auf den Internetseiten „bbc.com“, „forbes.com“ und „lalsace.fr“) erschienene Artikel (in deutscher, englischer, spanischer und französischer Sprache), in denen auf die Bekanntheit des Zeichens Hongqi im chinesischen Automobilsektor eingegangen wird. Der von der Internetseite „bbc.com“ stammende englische Artikel trägt beispielsweise den Titel „Entdecken Sie Chinas teuerstes Auto“, womit die „Hongqi L 5 Limousine“ gemeint ist – „ein sehr großes, sehr leistungsstarkes und den Eindruck großer Wichtigkeit vermittelndes Auto für prominente Persönlichkeiten; das erste Modell wurde kürzlich für 5 Mio. Yuan (etwa 800 000 Dollar) verkauft“. Der in englischer Sprache verfasste Artikel auf der Internetseite „forbes.com“ trägt den Titel „Entdecken Sie den Hongqi L 5, das teuerste Auto Chinas“. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass „[dieses Fahrzeug] milliardenschwere Geschäftsleute und Superstars ansprechen soll, die ihre chinesische Identität betonen wollen“, dass „Hongqi mehr als jede andere einheimische Marke eng mit dem Land China verbunden ist, was zahlreiche Hongqi-Eigentümer mit ehrlichem Stolz erfüllt“, und dass sich „der Hongqi L 5 mit Autos wie dem Bentley Mulsanne und dem Rolls-Royce Ghost misst“, „der [Hongqi] L 5 in Wirklichkeit aber keine echte Konkurrenz hat“ und „er so einzigartig, so selten ist, dass er in einer eigenen Liga spielt“. Der auf Französisch verfasste Artikel der Internetseite „l’alsace.fr“ nimmt auf die Ausstellung „Rote Fahne, 60 Jahre chinesische Automobilgeschichte“ Bezug, die im März 2015 in der Cité de l’auto de Mulhouse (Automobilmusem Mulhouse, Frankreich) stattgefunden hat und einem Präsidentenauto von Hongqi gewidmet war.

38      Die Beschwerdekammer hat außerdem eine Pressemitteilung und mehrere Artikel aus der allgemeinen europäischen Presse sowie der Automobil-Fachpresse (u. a. etwa jene von den Internetseiten „autoweek.com“, „autocar.co.uk“, „spiegel.de“, „businessinsider.de“, „abendzeitung-muenchen.de“, „presseportal.de“, „automobil-produktion.de“ und „prnewswire.co.uk“) berücksichtigt, die auf die Eröffnung eines Design-Centers in München unter der Leitung eines berühmten Autodesigners durch die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer Bezug nehmen. Hervorzuheben ist, dass diese zahlreichen Veröffentlichungen auf Internetseiten erschienen sind, von denen die meisten in Europa bekannt sind, dass sie den Zeitraum vor der Anmeldung der angegriffenen Marke betreffen, alle das Zeichen Hongqi und den Firmennamen der anderen Beteiligten erwähnen und die Eröffnung des Büros in München als Beginn der Internationalisierung des Geschäfts der anderen Beteiligten betrachten. Beispielsweise trägt der von der Internetseite „autocar.co.uk“ stammende englischsprachige Artikel den Titel „Ex-Designdirektor von Rolls‑Royce schließt sich der China FAW-Gruppe an – Giles Taylor übernimmt die Leitung des FAW Advanced Design Centers in München, das an der Marke Hongqi arbeitet“. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass „Herr Taylor in seiner Funktion als Global Vice President für Design und Kreativdirektor das Advanced Design Center der Marke in München (Deutschland) leiten wird, das ein ‚globalisiertes Designteam der Spitzenklasse‘ beherbergen soll“, und dass „das Team auf Projektbasis an zukunftsweisenden Konzepten und neuen Metallen arbeiten wird; FAW zufolge wird unter Herrn Taylor ‚für die gesamte Produktpalette von FAW, einschließlich autonomer Personenkraftwagen, auf internationalisierte Design-Konzepte gesetzt‘“. Gemäß dem in englischer Sprache verfassten Artikel von der Internetseite „prnewswire.co.uk“ wird „Herr Taylor in München (Deutschland) tätig sein“ und „den Aufbau eines neuen FAW Advanced Design Centers in München koordinieren, das ein globalisiertes Designteam der Spitzenklasse beherbergt“ und „in erster Linie Projektarbeit für die Marke HONGQI leisten wird, sowohl in Form zukunftsweisender Konzepte als auch in Form von Fertigungsprojekten“. Außerdem benötigt die in Rede stehende andere Beteiligte ihrer Pressemitteilung zufolge „ein stärker internationalisiertes, spezialisiertes und diversifiziertes Team mit einer weltoffeneren Einstellung und Vision, um Chinas reiche Hochkultur tiefgreifend mit anderen hochentwickelten Kulturen der Welt … zu verschmelzen“.

39      Schließlich hat die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen geprüft, ob die Klägerin plausible Erklärungen zu den Zielen und der mit der Anmeldung der angegriffenen Marke verfolgten Geschäftsstrategie abgegeben hat.

40      Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, um die subjektive Absicht der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke objektiv zu bestimmen, objektive Umstände herangezogen hat, die durch Beweise gestützt sind.

41      Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die „eigentlich tragende Begründung“ der angefochtenen Entscheidung auf der Tatsache beruhe, dass sie das Zeichen bei der Anmeldung der angegriffenen Marke gekannt habe, was sie nicht bestreite. Allein die Kenntnis einer Vorbenutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens außerhalb des territorialen Geltungsbereichs der Verordnung 2017/1001 vermöge für sich genommen eine Bösgläubigkeit nicht zu begründen. Außer der bloßen Kenntnis der Existenz und der Benutzung eines solchen Zeichens ausschließlich in China hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt keine weiteren Umstände vorgelegen, die gegen ihre zu vermutende Gutgläubigkeit sprechen würden. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihre Recherchen ergeben, dass es weltweit für die fraglichen Klassen keine in ein Markenregister eingetragene ältere Marke gebe, so dass sie keine unlautere Absicht gehegt habe.

42      Diese Rüge ist unbegründet und beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Was zunächst die Kenntnis der Klägerin von der Existenz und der Bekanntheit des Zeichens betrifft, ist – wie von der Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt – unstreitig, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke der Existenz und der Bekanntheit dieses in China verbreiteten Zeichens bewusst war. Dies hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen im Verfahren vor dem Gericht ausdrücklich bestätigt.

43      Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass gemäß dem Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361), allein die Kenntnis einer Vorbenutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens außerhalb des territorialen Geltungsbereichs der Verordnung 2017/1001 für sich keine Bösgläubigkeit zu begründen vermag. Um das Vorliegen von Bösgläubigkeit zu bejahen, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 29 bis 33 der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht nur berücksichtigt, dass die Klägerin das chinesische Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke kannte, sondern sie hat auch alle anderen Umstände dieses Falls gewürdigt. Sie hat insbesondere berücksichtigt, dass dieses Zeichen, obwohl es nicht als Marke eingetragen war, in China großes Ansehen genoss, was in Europa bekannt und insbesondere der Klägerin bewusst war. Außerdem hat sie sich auf Umstände gestützt, die sie als organisatorische Maßnahmen eingestuft hat, die dazu dienten, mittelfristig den tatsächlichen Eintritt der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO in den Unionsmarkt vorzubereiten. In diesem Zusammenhang hat sie in den Rn. 30 und 33 der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse sowie die vermutete Kenntnis dieser Umstände seitens der Klägerin hervorgehoben.

44      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die Anmeldung einer Marke ungeachtet der fehlenden Eintragung oder Nutzung eines mit der angegriffenen Marke identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten als bösgläubig angesehen werden kann. Gegebenenfalls können nämlich andere tatsächliche Umstände schlüssige und übereinstimmende Indizien für den Nachweis einer Bösgläubigkeit des Anmelders darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 52 und 56, und vom 14. Mai 2019, NEYMAR, T‑795/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:329, Rn. 54 bis 56).

45      Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beruht die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Klägerin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht die Absicht hatte, auf lautere und ehrliche Weise am Wettbewerb teilzunehmen, sondern den Interessen der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO schaden wollte, die in China ein identisches und bekanntes Zeichen verwendete und dessen Verwendung auf dem Gebiet der Union beabsichtigte, also auf schlüssigen und übereinstimmenden Indizien.

46      Als Drittes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung vor, den „Grundsatz des ersten Anmelders“ nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.

47      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Markenrechtssystem der Europäischen Union auf dem in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 niedergelegten Grundsatz beruht, dass dem ersten Anmelder ein ausschließliches Recht gewährt wird. Nach diesem Grundsatz kann ein Zeichen nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dem keine ältere Marke entgegensteht, gleichviel, ob es sich um eine Unionsmarke, eine in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BOIP) eingetragene Marke, eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke oder eine mit Wirkung für die Union international registrierte Marke handelt (vgl. Urteil vom 7. September 2022, Segimerus/EUIPO – Karsten Manufacturing [MONSOON], T‑627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz, wonach dem ersten Anmelder ein ausschließliches Recht gewährt wird, konkret geprüft hat, da sie – zu Recht – festgestellt hat, dass Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 eine „Einschränkung oder Nuancierung“ zu diesem Prinzip darstelle (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2017, PayPal/EUIPO – Hub Culture [Venmo], T‑132/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:316, Rn. 32, und vom 7. September 2022, MONSOON, T‑627/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:530, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

49      Als Viertes legt die Klägerin der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung zur Last, sich nicht mit der Frage befasst zu haben, ob die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke tatsächlich die ernsthafte Absicht einer alsbaldigen Aufnahme der Benutzung des Zeichens Hongqi in der Union gehabt habe und ob die Klägerin in weiterer Folge die angeblichen Expansionspläne der Beteiligten für die Union gekannt habe. Die andere Beteiligte vertreibe in der Union bis heute keine Automobile, die mit dem Zeichen versehen seien; dies sei ein wichtiger Umstand, den die Beschwerdekammer hätte berücksichtigen müssen. Die von der anderen Beteiligten bemühten Presseveröffentlichungen aus unterschiedlichen Zeiträumen wiesen keine eigenen Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit der nicht eingetragenen Marke nach, weder in der Union noch in China. Zudem befasse sich die Mehrheit der von der anderen Beteiligten vorgelegten Presseartikel nicht mit dem Zeichen Hongqi als solchem und auch nicht mit der Frage einer Expansion in die Union. Die wenigen Artikel, die sich spekulativ mit diesem Thema befassten, stammten aus einem Zeitraum bis Ende 2017, der in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Anmeldung der angegriffenen Marke im Oktober 2018 mehr stehe. Eine Strategieplanung, die die Pläne der anderen Beteiligten für eine Expansion nach außerhalb Chinas umfasse, habe diese erst im Dezember 2018 und somit nach der in Rede stehenden Anmeldung enthüllt. Auch könne die Eröffnung eines reinen Designzentrums in Deutschland, das weder in der Firma noch im Gegenstand des Unternehmens irgendeinen Hinweis auf das chinesische Zeichen oder die Art der Fahrzeuge enthalte, auf die sich die Designtätigkeit beziehe, keinen markenrechtlich relevanten „Markteintritt“ darstellen. Eine angebliche unredliche Behinderungsabsicht der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmeldung sei nicht erkennbar und schon gar nicht erwiesen, sondern reine Spekulation.

50      Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin im Wesentlichen nicht gegen die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung, wonach im Rahmen einer Unionsmarkenanmeldung eine auf eine Vorbenutzung eines Zeichens im Ausland bezogene Bösgläubigkeit in Betracht komme, wenn besondere Umstände mit Bezug zur Union hinzukämen, die das Verhalten des Anmelders als unlauter erscheinen ließen. Vielmehr beanstandet sie die Beurteilungen der Beschwerdekammer in den Rn. 29 bis 33 der angefochtenen Entscheidung.

51      Was das Argument der Klägerin betrifft, dass die Beschwerdekammer nicht geprüft habe, ob die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke tatsächlich die ernsthafte Absicht einer alsbaldigen Aufnahme der Benutzung des Zeichens Hongqi in der Union gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Frage, ob die Klägerin im vorliegenden Fall bösgläubig war, keine solche Absicht nachgewiesen werden muss. In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls genügte nämlich, wie von der Beschwerdekammer im Wesentlichen angenommen, die Prüfung, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Anmeldung bestimmte tatsächliche Umstände kannte oder hätte kennen müssen (insbesondere in Bezug auf die Einrichtung eines Designzentrums in München im September 2018, das von einem bekannten Autodesigner geleitet wird), die – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Automobilsektors mit seiner komplexen und langwierigen Produktentwicklung – eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der anderen Beteiligten in den Unionsmarkt in einer mehr oder weniger nahen Zukunft belegen können. Daher war entgegen dem wesentlichen Vorbringen der Klägerin der Nachweis einer tatsächlichen Benutzung der nicht eingetragenen Marke in der Union nicht erforderlich.

52      Was sodann die tatsächliche Benutzung des Zeichens Hongqi in China betrifft, steht fest, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO in China seit den 1950er-Jahren unter diesem Zeichen Automobile herstellt und vertreibt.

53      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdekammer auch keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass das Fehlen eines Beweises für eine unmittelbar bevorstehende Produkteinführung durch die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO in der Union nicht entscheidend sei. Darüber hinaus ist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die andere Beteiligte unter dem Zeichen Hongqi bis heute keine Automobile in der Union vermarktet habe, irrelevant, da zum einen der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Bösgläubigkeit vorliegt, jener der Anmeldung der angegriffenen Marke ist und zum anderen ein solcher Umstand nicht geeignet ist, zu widerlegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Umstände vorliegen, die eine solche Wahrscheinlichkeit des Eintritts in den Unionsmarkt belegen.

54      Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, beziehen sich die oben in Rn. 38 erwähnten Artikel zwar nicht konkret auf die Expansion der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO in die Union. Jedoch ist in diesen Artikeln, wie von der Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, von organisatorischen Maßnahmen die Rede, die von der anderen Beteiligten in Deutschland und damit innerhalb der Union ergriffen wurden und die vernünftigerweise als Vorbereitung eines Eintritts dieser anderen Beteiligten in den Unionsmarkt und damit als Anzeichen für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Eintritts betrachtet werden konnten. Im Übrigen stehen diese Artikel in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung der angegriffenen Marke im Oktober 2018, da mindestens sechs davon von Anfang September 2018 stammen. Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

55      Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände dieses Falls und in Ermangelung überzeugender Argumente nicht geltend machen, dass die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass die Klägerin in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 37 bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig war, einen Beurteilungsfehler begangen hat.

56      Nach alledem ist der einzige von der Klägerin zur Stützung ihrer Anträge vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

57      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

58      Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die ChiCom Marketing GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Hesse

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. November 2024.

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

S. Papasavvas

*      Verfahrenssprache: Deutsch.