Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 06.11.2024 – T-790/24

ECLI:EU:T:2024:790

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

6. November 2024(*)

„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht “

In der Rechtssache T‑641/22,

Portigon AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt D. Bliesener sowie Rechtsanwältinnen V. Jungkind und C. van Kampen,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, D. Ceran und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch G. Bartram, J. Etienne und M. Menegatti als Bevollmächtigte,

und durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Haunold, J. Bauerschmidt und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Portigon AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/41 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 25. Juli 2022 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der Hypo Vorarlberg Bank AG und der Portigon AG zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin war ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut. Sie war dem institutsbezogenen Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen.

3        Mit Beschlüssen vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof den Beschluss SRB/ES/2017/05 des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für nichtig, soweit er die Klägerin und die Hypo Vorarlberg Bank betrifft.

4        Um die in den Beschlüssen vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellten formellen Mängel zu beheben, erließ der SRB den angefochtenen Beschluss. Mit diesem legte er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) den im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF (im Folgenden: im Voraus erhobener Beitrag) für das Jahr 2017 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2017) der Klägerin fest.

5        Mit Schreiben vom 2. August 2022 unterrichtete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 die Klägerin über den Erlass des angefochtenen Beschlusses durch den SRB und darüber, dass ihr für den Beitragszeitraum 2017 im Voraus erhobener Beitrag unverändert bleibe.

Angefochtener Beschluss

6        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst vier Anhängen.

7        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017, das für alle Institute gilt.

8        Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

9        Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,05 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2016 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2016) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

10      In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017.

11      In ebendiesem Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.

12      Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.

13      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.

14      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2017 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

15      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

16      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

18      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, der angefochtene Beschluss hätte nicht mit Rückwirkung erlassen werden sollen, diesen Beschluss nur in diesem Umfang für nichtig zu erklären bzw. nur Art. 3 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären und ihn im Übrigen aufrechtzuerhalten;

–        weiter hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit, dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

19      Das Europäische Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen, soweit sie auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) gestützt ist;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

20      Der Rat der Europäischen Union beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

21      Die Klägerin stützt ihre Klage auf neun Gründe:

–        erstens zum einen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014, der Richtlinie 2014/59 und der Delegierten Verordnung 2015/63, da diese gegen die Art. 114 und 290 AEUV sowie gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verstießen, und zum anderen auf einen Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59;

–        zweitens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014, der Richtlinie 2014/59 und der Delegierten Verordnung 2015/63, da diese gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstießen;

–        drittens auf einen Verstoß gegen die Art. 16 und 20 der Charta;

–        viertens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit;

–        fünftens auf einen Verstoß zum einen gegen das Recht auf Anhörung und zum anderen gegen die Begründungspflicht, da der SRB die Risikoindikatoren der anderen Institute nicht offengelegt habe;

–        sechstens auf den Umstand, dass die Klassenbildung für den Risikoindikator „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ nicht nachvollziehbar sei;

–        siebtens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie auf einen Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014;

–        achtens auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014;

–        neuntens auf einen Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63.

22      Zunächst ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, da eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen kann und muss.

Begründung der jährlichen Zielausstattung

23      Im Wege einer prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien zu etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung befragt.

24      Für die Prüfung, ob der angefochtene Beschluss mit einem solchen Mangel behaftet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 (im Folgenden: Aufbauphase) die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht (im Folgenden: endgültige Zielausstattung).

25      Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 24 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

26      Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

27      Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

28      Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 69 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 auf 7 161 808 441 Euro festgesetzt.

29      In den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die für 2023 geschätzte endgültige Zielausstattung, die Anforderung, die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase möglichst gleichmäßig zu staffeln, sowie die Konjunkturphase und die Auswirkungen dieser Beiträge auf die Finanzlage der Institute berücksichtigt habe. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf diesen Faktoren und den bereits im SRF verfügbaren finanziellen Mitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2016 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

30      In den Rn. 56 bis 68 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Vorgehensweise zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung dargelegt.

31      In Rn. 56 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, dass besonderes Augenmerk auf die erwartete Entwicklung der gedeckten Einlagen während der Aufbauphase gelegt werden müsse, da, wenn diese Einlagen im Lauf der Zeit wüchsen, die Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf 1 % des Betrags der gedeckten Einlagen nicht ausreichen würde, um die endgültige Zielausstattung zu erreichen.

32      Hierzu hat der SRB in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag der gedeckten Einlagen für das Jahr 2016 auf 5,546 Billionen Euro belaufen habe.

33      In den Rn. 58 und 59 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden sechs Jahre der Aufbauphase, d. h. 2018 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten dieser Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 1 % und 4 % liegen würden.

34      In den Rn. 60 bis 67 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Faktoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für 2017 oder auch zentrale Indikatoren des Bankensektors des Euroraums, wie Solvenz, Qualität der Vermögenswerte und Rentabilität der Institute. Um die prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Solvenz des Bankensektors nicht zu verschärfen, hielt es der SRB insoweit für angemessen, die jährliche Zielausstattung im Hinblick auf eine Wachstumsrate der gedeckten Einlagen zu bestimmen, die niedriger sei als die als glaubwürdigste empfohlene.

35      In Rn. 68 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass es aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Erholung, ihrer negativen Auswirkungen auf das künftige Wachstum der gedeckten Einlagen und den Konjunkturzyklus sowie der begrenzten Anzahl von Daten, die auf die künftige Entwicklung dieser Einlagen hindeuten könnten, angemessen sei, mit Blick auf die Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den Folgejahren bis 2023 einen konservativen Ansatz zu wählen.

36      In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 69 des angefochtenen Beschlusses den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2016 mit dem Koeffizienten von 1,05 % multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 69 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2016 * 0,0105 * ⅛ = EUR 7 161 808 441“.

37      In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 im Wesentlichen wie folgt ermittelt hat.

38      Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet der am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2016, die jährliche Wachstumsrate dieser Einlagen sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase berücksichtigt.

39      Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % der prognostizierten Höhe der gedeckten Einlagen am Ende der Aufbauphase berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte.

40      Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2017 bereits zur Verfügung standen, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte.

41      Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume dividiert, um ihn gleichmäßig auf diese Zeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2017 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 28 genannten Betrag, d. h. etwa 7,161 Mrd. Euro, festgesetzt.

42      Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union eine ganz besondere Bedeutung zukommt, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im Übrigen muss diese Begründung u. a. widerspruchsfrei sein, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

45      Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

46      Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 42 und 43 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

47      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

48      Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 15 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

49      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

50      Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

51      So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 69 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 38 bis 41 ergibt, hat der SRB im Wesentlichen nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

52      Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,05 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 36 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Wie sich aus den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Beschlusses ergibt, könnte dieser Koeffizient nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er auf der Schätzung der endgültigen Zielausstattung für 2023, auf der Anforderung, die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase möglichst gleichmäßig zu staffeln, sowie auf einer Analyse der Konjunkturphase und der Auswirkungen dieser Beiträge auf die Finanzlage der Institute beruht. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Koeffizient im Wesentlichen jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 38 bis 41 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

53      Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

54      Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

55      Dieser Begründungsmangel rechtfertigt für sich genommen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

56      Der angefochtene Beschluss ist daher für nichtig zu erklären, ohne dass die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

Zur zeitlichen Begrenzung der Urteilswirkungen

57      Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, aufrechtzuerhalten.

58      Die Klägerin wendet sich gegen diesen Antrag und macht geltend, dass sie schon dem Grunde nach nicht zur Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sei, so dass ihr die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten seien.

59      Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Unionsgericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

60      Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen. Dagegen hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses berührenden Fehler festgestellt.

62      Ferner ist entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20‑P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne dass seine Wirkungen bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten würden, die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63, die einen wesentlichen Teil der zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragenden Bankenunion darstellen, beeinträchtigt würde.

63      Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin zum SRF für den Beitragszeitraum 2017 festgesetzt wird.

Kosten

64      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

65      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Parlament und der Rat ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2022/41 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 25. Juli 2022 über die Berechnung der für 2017 im Voraus erhobenen Beiträge der Hypo Vorarlberg Bank AG und der Portigon AG zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Portigon AG betrifft.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2022/41, soweit er Portigon betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2017 festgesetzt wird.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Portigon.

4.      Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. November 2024.

Der Kanzler

Der Präsident

T. Henze, beigeordneter Kanzler

S. Papasavvas

*      Verfahrenssprache: Deutsch.