Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 29.01.2025 – T-107/25

ECLI:EU:T:2025:107

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

29. Januar 2025(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die aus der Position eines Etiketts an einer Matratze besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑147/24,

Doorinn GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Brexl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter J. Schwarcz und W. Valasidis (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Doorinn GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2024 (Sache R 986/2023-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 15. Juni 2022 meldete die Klägerin beim EUIPO eine Unionsmarke für folgendes Zeichen an:

3        Die Marke wurde nach einer im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung für folgende Waren der Klassen 10 und 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 10: „Matratzen für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 12: „Matratzen“.

4        Die Klägerin beschrieb die angemeldete Marke als Positionsmarke mit folgenden Merkmalen: „Die Marke besteht aus einem roten Fähnchen, welches am unteren Ende der Matratze an der einen vertikal verlaufenden Kante im unteren Drittel angebracht ist.“

5        Mit Entscheidung vom 5. Mai 2023 wies der Prüfer die Markenanmeldung für sämtliche der oben in Rn. 3 angeführten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

6        Am 10. Mai 2023 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besitze.

8        Die Beschwerdekammer stellte fest, dass das angemeldete Zeichen aus einem roten, rechteckigen, zu einer Schlaufe gelegten und vom restlichen Produkt abstehenden Etikett von wahrscheinlich wenigen Zentimetern Größe bestehe, welches an der Außenseite einer der senkrechten Kanten der Matratze im Saum angenäht sei. Ein solches Zeichen verschmelze in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise, die aus sämtlichen Verbrauchern der Europäischen Union bestünden, mit dem Erscheinungsbild der in der Anmeldung gekennzeichneten Waren. Da sie der Auffassung war, dass dieses Zeichen nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche, kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Verkehrskreise es nicht als von der Ware unabhängiges, die Herkunftsfunktion erfüllendes Merkmal ansähen.

Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Sie trägt vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Anmeldemarke im Hinblick auf die Waren, für die sie angemeldet worden sei, keine Unterscheidungskraft habe. Sie gliedert ihren Klagegrund in drei Teile.

12      Die Beschwerdekammer habe erstens dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie keine Gesamtbetrachtung sämtlicher Merkmale der Anmeldemarke vorgenommen habe. Zweitens habe sie bei ihrer Beurteilung der Normen und Gepflogenheiten der von der Markenanmeldung betroffenen Branche, nämlich dem Markt für Matratzen, einen Fehler begangen. Drittens habe die Beschwerdekammer ihre eigene bisherige Praxis nicht ausreichend berücksichtigt.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

15      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise kann durch die Art des angemeldeten Zeichens beeinflusst werden. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die im Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 28 und 31, vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 36 und 37, und vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM [Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke], T‑547/08, EU:T:2010:235, Rn. 25).

18      Der entscheidende Gesichtspunkt für die Einschlägigkeit der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung ist nicht die Einstufung des in Frage stehenden Zeichens als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes Zeichen, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmilzt. So ist dieses Kriterium auf Positionsmarken angewandt worden (Urteile vom 15. Juni 2010, Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, T‑547/08, EU:T:2010:235, Rn. 26; vom 16. Januar 2014, Steiff/HABM [Fähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers], T‑434/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:6, Rn. 21, und vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T‑331/12, EU:T:2014:87, Rn. 21). Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. Urteil vom 15. Juni 2010, Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, T‑547/08, EU:T:2010:235, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Art der angemeldeten Marke

19      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in Anwendung der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung ihre Feststellung, wonach die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft besitze, auf die Prämisse gestützt, dass diese Marke, „die den Schutz eines bestimmten Zeichens an einer bestimmten Position der in Rede stehenden Waren bezweckt, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise mit dem Erscheinungsbild dieser Waren verschmelzen wird“.

20      Es ist daher zu klären, ob die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmilzt.

21      Eine Positionsmarke zeichnet sich durch ihre besondere Platzierung oder Anbringung auf dem Produkt aus (Urteil vom 16. Januar 2019, Windspiel Manufaktur/EUIPO [Darstellung der Position eines Flaschenverschlusses], T‑489/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:9, Rn. 22).

22      Im vorliegenden Fall beansprucht die Klägerin Schutz für „ein rotes Fähnchen, welches am unteren Ende der Matratze an der einen vertikal verlaufenden Kante im unteren Drittel angebracht ist“. Gegenstand des beanspruchten Schutzes ist nicht das rote Fähnchen als solches, sondern nur die Anbringung eines solchen auf einem bestimmten Teil der gekennzeichneten Waren. Die Anmeldemarke lässt sich damit nicht von der Form eines Teils dieser Waren trennen, nämlich der Form der Kante einer Matratze. Aufgrund der besonderen Eigenschaften von Positionsmarken gäbe es ohne die feste Verbindung des Fähnchens mit der genau bestimmten Stelle der gekennzeichneten Waren die Anmeldemarke nämlich nicht. Sie verschmilzt somit zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild dieser Waren (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2014, Fähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers, T‑434/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:6, Rn. 26).

23      Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend das von der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung vorgesehene Kriterium angewandt und entschieden, dass die Anmeldemarke angesichts ihrer Art mit dem Erscheinungsbild der von ihr gekennzeichneten Waren verschmilzt.

24      Die Klägerin beruft sich im Übrigen in ihrer Klageschrift ausdrücklich auf die Anwendung dieser Rechtsprechung, wenn das angemeldete Zeichen mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmilzt.

Zur Unterscheidungskraft der Anmeldemarke

25      Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten konnte, dass die Anmeldemarke nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und infolgedessen keine Unterscheidungskraft besitzt.

26      Auf diesen Aspekt des Rechtsstreits beziehen sich die drei Teile des einzigen Klagegrundes, wie sie oben in Rn. 12 dargestellt wurden.

27      Zunächst ist festzustellen, dass nach Auffassung der Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise für die von der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren, nämlich Matratzen und Matratzen für medizinische Zwecke, aus sämtlichen Verbrauchern der Union bestehen.

28      Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung, die von der Klägerin auch nicht beanstandet wird, in Frage zu stellen.

29      In Bezug auf den ersten Teil des einzigen Klagegrundes bezüglich des Rechtsfehlers, den die Beschwerdekammer dadurch begangen habe, dass sie keine Gesamtbetrachtung der Anmeldemarke vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, die sich in dieser Frage dem Standpunkt des Prüfers angeschlossen hat, die Auffassung vertreten, dass die rote Farbe sowie die Positionierung des Fähnchens an den in Rede stehenden Waren die entscheidenden und zentralen Bestandteile der Anmeldemarke seien und dass die weiteren Aspekte, nämlich die rechteckige und als Schlaufe gelegte Form sowie ihre von den Waren abstehende Positionierung und die geringe Größe, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise zweitrangig blieben.

31      In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die rechteckige Form des Fähnchens, die einer geometrischen Grundform entspreche, nicht unterscheidungskräftig sei und die Schlaufe für Etiketten typisch sei. Die Farbe und die Positionierung dieses Fähnchens wiesen keinerlei Besonderheit auf. Sie hat daraus geschlossen, dass die Haupt- und Nebenbestandteile insgesamt nicht von der Norm und der Branchenüblichkeit abwichen, weshalb die Anmeldemarke nicht in der Lage sei, ihre primäre Funktion als betrieblicher Herkunftshinweis bezüglich der in Rede stehenden Waren zu erfüllen.

32      Der Begründung der angefochtenen Entscheidung, wie sie oben in den Rn. 30 und 31 wiedergegeben wurde, lässt sich somit eindeutig entnehmen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Merkmale der Anmeldemarke vorgenommen hat, da sie jedem einzelnen dieser Bestandteile ein relatives Gewicht im Gesamteindruck beigemessen hat, den diese Marke in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise hervorrief.

33      Folglich ist der erste Teil des einzigen Klagegrundes der Klägerin zurückzuweisen.

34      In Bezug auf den zweiten Teil, mit dem ein Fehler geltend gemacht wird, den die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Norm und der Gepflogenheiten der von der Anmeldemarke betroffenen Branche begangen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Marke, wie sich aus der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung ergibt, wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware unterscheiden muss und nicht als eine einfache oder mögliche Variante dieser Formen erscheinen darf, um ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen zu können (vgl. Urteil vom 25. November 2020, Brasserie St Avold/EUIPO [Form einer dunklen Flasche], T‑862/19, EU:T:2020:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Beschwerdekammer kann im Rahmen ihrer Prüfung der Unterscheidungskraft für die Beurteilung der Norm oder der Branchenüblichkeit Tatsachen berücksichtigen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit, T‑331/12, EU:T:2014:87, Rn. 29 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdekammer für die korrekte Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke ausgehend von den Fragen, die sie ihr im Laufe des Verfahrens vorgelegt habe und die im Wesentlichen die in der Matratzenbranche gewöhnlicherweise vorhandenen Gestaltungen beträfen, die Norm und die Branchenüblichkeit global hätte betrachten und prüfen müssen, ob „es Anzeichen darauf [gibt], dass die [Anmelde‑]Marke üblich ist und/oder vom Verkehr erwartet werden kann“. Dafür hätte die Beschwerdekammer auch die Marktanalyse eingehender berücksichtigen müssen, die die Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegt habe und die den Matratzenmarkt in fünf Mitgliedstaaten der Union betroffen habe.

37      Nach der Rechtsprechung ist es für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke allerdings nicht erforderlich, die Handelsüblichkeit der Form nachzuweisen (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2015, The Smiley Company/HABM [Form eines Gesichts], T‑243/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:765, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. November 2020, Form einer dunklen Flasche, T‑862/19, EU:T:2020:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Folglich ist der Umstand – sein Vorliegen vorausgesetzt –, dass die Beschwerdekammer nicht anhand der von der Klägerin gestellten Fragen und der von ihr im Laufe des Verfahrens vorgelegten Marktanalyse geprüft hat, ob die Anmeldemarke auf dem Markt für Matratzen gängig war, im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Marke irrelevant.

39      Jedenfalls hat die Beschwerdekammer, nachdem sie entgegen dem Vorbringen der Klägerin sämtliche im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweise berücksichtigt hat, wie u. a. aus den Rn. 5, 21 und 28 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, zutreffend die Auffassung vertreten können, dass es sich bei den verschiedenen Aspekten der Anmeldemarke „nicht um marktunübliche Umstände [handelt]“ und dass Etiketten übliche Gestaltungselemente seien, so dass die Anbringung eines kleinen roten Fähnchens am unteren Ende der Matratze an der einen vertikal verlaufenden Kante im Wesentlichen eine in der Matratzenbranche unauffällige Praxis sei.

40      Die von der Beschwerdekammer angeführten Abbildungen, die teils aus den von der Klägerin selbst während des Verfahrens vorgelegten Beispielen herausgegriffen wurden und kleine, eine Schlaufe bildende rechteckige Etiketten darstellen und vom Rest des Produkts abstehen, teils mit Hilfe einer allgemein zugänglichen Internetsuchmaschine gewonnen wurden und kleine rot gefärbte Etiketten darstellen und an einer der Kanten einer Matratze angebracht sind, bestätigen, dass die Anbringung eines rechteckigen, roten, kleinen, eine Schlaufe bildenden und vom Rest des Produkts abstehenden Etiketts an einer seiner vertikalen Kanten eine mögliche Variante eines farbigen, an einer Matratze angebrachten Etiketts darstellt, das als rein dekorativer Bestandteil wahrgenommen wird.

41      Zwar kann ein an einer Matratze angebrachtes Etikett auch als funktionaler Bestandteil wahrgenommen werden, wenn es technische Informationen wie Wasch- und Pflegeanleitungen oder Angaben über die für die Herstellung des betreffenden Produkts verwendeten Materialien enthält. Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht die Auffassung vertreten, dass die Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen in dieser Weise wahrgenommen werde. Zwar hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass das maßgebliche Publikum „[a]uch weiß…, dass Matratzen Etiketten aufweisen müssen, welche die technischen Angaben enthalten“, sie hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass es sich, wenn die Anmeldemarke überhaupt wahrgenommen werden sollte, „bloß um ein unauffälliges Dekor [handelt]“.

42      Die Behauptung der Klägerin, Textilkennzeichnungsetiketten hätten üblicherweise nicht die Merkmale der Anmeldemarke, u. a. weil sie sich in der Regel an der Innenseite des Matratzenbezugs befänden, ist daher für die Prüfung der Beurteilung der Beschwerdekammer nicht von Belang. Im Übrigen wird diese Behauptung durch die der Klageschrift beigefügten Abbildungen langer, an der Außenseite einer Matratze angebrachter Etiketten mit Pflegeanleitungen widerlegt.

43      Des Weiteren lässt der Umstand – unter der Annahme, dass er zutrifft –, dass das Etikett mit dem Herkunftshinweis einer Matratze regelmäßig flach an einer der Seitenflächen der Matratze angenäht ist oder „so vernäht [ist], dass es flach auf der Liegefläche aufliegt, wobei es als Banderole diagonal über eine der Ecken gelegt wird“, auch nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Anmeldemarke, die ebenfalls aus einem an einer Matratze angebrachten Etikett besteht, wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht.

44      Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Anmeldemarke „sehr selten“ sei, sowohl wegen ihres Abstehens an einer vertikalen Kante als auch wegen ihrer roten Farbe, die in starkem Kontrast zu den üblicherweise an Matratzen verwendeten Farben Weiß, Anthrazit oder Blau stehe. Es sei außerdem auf dem europäischen Matratzenmarkt „sehr selten“, „Herkunftsangaben auf abstehenden Fähnchen anzubringen, [weshalb dies eine] erhebliche Abweichung von der Norm [darstelle]“.

45      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bloße Neuheit oder Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke jedenfalls keine maßgeblichen Kriterien sind. Es reicht nicht aus, dass sie originell ist; sie muss sich vielmehr, wie oben in Rn. 34 festgestellt wurde, wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware abheben und darf nicht als eine einfache Variante dieser Formen erscheinen.

46      Die Beschwerdekammer hat im Übrigen festgestellt, dass das Abstehen des Fähnchens wegen seiner im Vergleich zu der Matratze geringen Größe nicht ins Gewicht falle, und zutreffend die Auffassung vertreten, dass „die [Anmeldemarke] relativ gesehen eine äußerst geringe Größe aufweist, [so dass] die Farbe [des Etiketts] auch nicht, wie von der [Klägerin] behauptet, zu einem starken Kontrast im Vergleich zu den grundlegenden weiß-grau-schwarzen Tönen [führt], die Matratzen regelmäßig aufweisen“.

47      Gemäß der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung kommt Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zu. Wie oben aus den Rn. 39 und 40 hervorgeht, stellt die bloße Färbung von Warenbestandteilen wie Etiketten in der Matratzenbranche keinen solchen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Rot eine Grundfarbe ist, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, und die Klägerin in ihrer Anmeldung auch keine konkrete besondere Rotnuance beansprucht hat.

48      Des Weiteren lässt sich nicht ausschließen, dass die Verbraucher einer bestimmten Ware gegebenenfalls durch für andere, ebenfalls von ihnen konsumierte Waren entwickelte Vermarktungsmodalitäten in ihrer Wahrnehmung der auf der betreffenden Ware angebrachten Marke beeinflusst werden. So kann es je nach Art der fraglichen Waren und der angemeldeten Marke für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke erforderlich sein, eine weiter gefasste Branche zugrunde zu legen (Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 32). Die Beschwerdekammer konnte daher für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke auch die praktische Erfahrung der maßgeblichen Verkehrskreise auf dem Gebiet von Fähnchen berücksichtigen, die an anderen Stoffprodukten wie Kleidungsstücken, Polstern, Sitzkissen oder Laken angebracht sind, die von Matratzenkunden ebenfalls nachgefragt werden können.

49      Die Merkmale der Anmeldemarke sind daher nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen, und bleiben nicht als Herkunftsnachweis der in Rede stehenden Waren im Gedächtnis. Der maßgebliche Verbraucher wird diese Marke als eine einfache Variante der Gestaltung der Kategorie der betreffenden Waren wahrnehmen.

50      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die feste Anbringung eines roten Etiketts an der vertikalen Kante einer Matratze nicht als außergewöhnlich, d. h. als erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichend, angesehen werden kann, um der Anmeldemarke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. Januar 2014, Fähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers, T‑434/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:6, Rn. 29).

51      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

52      In Bezug auf den dritten Teil, mit dem geltend gemacht wird, die Beschwerdekammer habe gegen ihre bisherige Praxis verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Verwaltungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).

53      Das EUIPO ist allerdings verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen beiden Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75).

54      Im vorliegenden Fall kann die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer ihre bisherige Praxis unzureichend berücksichtigt habe, da die von ihr zur Stützung ihres Vorbringens angeführten früheren Entscheidungen keine ähnlichen Anmeldungen betreffen. Die betreffenden Waren unterscheiden sich von den von der Anmeldemarke gekennzeichneten und haben auch eine andere Form.

55      So verhält es sich mit der Entscheidung R 983/2001-3 der Beschwerdekammer zu einem roten Punkt in der Mitte einer Schere, mit den Anmeldungen Nrn. 018325102 für Tische, 1795019 für Taschen und 18088548 für Gürtel oder mit der Unionsbildmarke Nr. 2292373, die ein rotes rechteckiges Label aus textilem Material darstellt, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht.

56      Jedenfalls geht aus den Rn. 30 bis 35 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer mit besonderer Aufmerksamkeit die früheren Eintragungen geprüft hat, auf die sich die Klägerin beruft. Sie war jedoch zutreffend der Auffassung, dass nicht in der gleichen Weise zu entscheiden sei, da es sich, wie oben aus Rn. 54 hervorgeht, bei den gekennzeichneten Waren um „gänzlich andere“ Waren als die von der Anmeldemarke erfassten handele. Sie hat außerdem im Wesentlichen zutreffend festgestellt, dass die in den angeführten Beispielen gekennzeichneten Waren kleiner seien als eine Matratze, weshalb das an ihnen angebrachte Fähnchen im Gegensatz zu dem angemeldeten Zeichen in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise wahrnehmbar gewesen sei und dadurch als eigenständiges Merkmal neben den Waren selbst wahrgenommen werden könne.

57      Daher ist der dritte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen und infolgedessen der Klagegrund insgesamt.

58      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

59      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

60      Zwar ist die Klägerin unterlegen, doch hat das EUIPO ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Marcoulli

Schwarcz

Valasidis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 2025.

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

S. Papasavvas

*      Verfahrenssprache: Deutsch.