Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 28.04.2025 – T-434/25
ECLI:EU:T:2025:434
BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)
28. April 2025(*)
„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke PODOBEACH – Ältere nationale Bildmarke PODO – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “
In der Rechtssache T‑243/24,
Johannes Ehrenreiter, wohnhaft in Podersdorf am See (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt S. Salomonowitz,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Podersdorf Tourismus- und Freizeitbetriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Podersdorf am See, vertreten durch Rechtsanwalt W. M. Mosing,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk sowie der Richter G. Hesse und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Johannes Ehrenreiter, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Februar 2024 (Sache R 790/2023-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 26. April 2021 meldete die Streithelferin, die Podersdorf Tourismus- und Freizeitbetriebsgesellschaft m.b.H., beim EUIPO folgendes Bildzeichen als Unionsmarke an:
3 Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 39, 41 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, nämlich für folgende Dienstleistungen der Klasse 41: „Betrieb von Strand- und Poolclubs; Betrieb von Freizeiteinrichtungen in Form von Kinderspielplätzen; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Durchführung von kulturellen Aktivitäten; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Musikveranstaltungen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf; Erteilung von Auskünften über kulturelle Aktivitäten; Erteilung von Auskünften über sportliche Aktivitäten; Gästebetreuung [Unterhaltung]; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Sportturnieren; Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Freizeitturnieren; Organisation von Kulturveranstaltungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für Freizeitveranstaltungen; Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für Unterhaltungsveranstaltungen; Bereitstellung von Freizeitanlagen; Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen“.3
4 Am 2. August 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ein.
5 Der Widerspruch wurde auf die folgende ältere österreichische Bildmarke Nr. 284 739 gestützt, die am 24. September 2015 eingetragen worden war:
6 Die ältere Marke war für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 43 eingetragen worden:
– Klasse 18: „Leder und Lederimitationen; Ledertaschen; Schlüsseletuis aus Leder; Möbelbezüge aus Leder; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Halsbänder für Tiere; Bekleidungsstücke für Tiere“,
– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;
– Klasse 43: „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Catering“.
7 Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannte Eintragungshindernis geltend gemacht.
8 Am 17. Februar 2023 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und wies die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 43 sowie für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 39 zurück. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
9 Am 13. April 2023 legte der Kläger Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit damit der Widerspruch für die Dienstleistungen der Klasse 41 der angemeldeten Marke zurückgewiesen wurde.
10 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass für die Dienstleistungen der Klasse 41 der angemeldeten Marke zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe.
Anträge der Parteien
11 Der Kläger beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung abzuändern und dem Widerspruch in vollem Umfang stattzugeben;
– hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
12 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten des EUIPO aufzuerlegen.
13 Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
14 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
15 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
16 In der Klageschrift macht der Kläger als einzigen Klagegrund eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 geltend.
17 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer sei in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da sie davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Wortbestandteil „podo“ um eine Abkürzung zur Bezeichnung des Ortes Podersdorf am See handele, die als geografische Herkunftsangabe freizuhalten sei, und dieser Wortbestandteil daher keine Unterscheidungskraft habe. Diese Beurteilung des Bestandteils „podo“ stelle eine fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 dar.
18 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.
19 Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung Klagegründe, die sich nicht gegen die Gründe richten, aus denen die Beschwerdekammer die bei ihr eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat, als ins Leere gehend anzusehen und ist eine auf solche Klagegründe gestützte Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2021, Luna Italia/EUIPO – Luna [LUNA SPLENDIDA], T‑571/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:956, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. November 2014, Renfe-Operadora/HABM – Hahn [AVE], T‑616/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1014, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Im vorliegenden Fall geht aus der Widerspruchsschrift in der Verfahrensakte des EUIPO hervor, dass der Widerspruch allein auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützt ist und dass sich die Prüfung der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf diesen Artikel stützt.
21 Folglich ist der einzige Klagegrund, der sich ausdrücklich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 bezieht, als ins Leere gehend zurückzuweisen.
22 Selbst wenn man annimmt, bestimmte Ausführungen in der Klageschrift könnten dahin ausgelegt werden, dass sie sich auf die Richtigkeit der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 beziehen und dass demnach mit diesen Ausführungen ein zusätzlicher Klagegrund in Bezug auf eine Verletzung dieser Bestimmung vorgebracht worden sei, ist ergänzend festzustellen, dass der Kläger in der Klageschrift nichts vorbringt, was erklären würde, warum die Beschwerdekammer bei einer umfassenden Beurteilung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
23 Insbesondere rügt der Kläger die Beurteilung der Beschwerdekammer zur Definition des angesprochenen Publikums (vgl. Rn. 34 bis 36 der angefochtenen Entscheidung), zur Ähnlichkeit der in Rede stehenden Dienstleistungen (vgl. Rn. 22 bis 33 der angefochtenen Entscheidung) und zur Ähnlichkeit der Marken (vgl. Rn. 52 bis 59 der angefochtenen Entscheidung) nicht ausdrücklich und substantiiert. Ferner befasst sich der Kläger in der Klageschrift zwar ausführlich mit der Unterscheidungskraft des Ausdrucks „podo“, jedoch stellt er zwischen diesen Ausführungen und der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (vgl. Rn. 60 bis 63 der angefochtenen Entscheidung) und der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken (vgl. Rn. 64 bis 69 der angefochtenen Entscheidung) in der angefochtenen Entscheidung keinen hinreichend klaren und konkreten Zusammenhang her.
24 Im Übrigen beruht das, was der Kläger im Wesentlichen vorbringt, nämlich dass die Beschwerdekammer der älteren Marke jede Kennzeichnungskraft abgesprochen habe, auf einem unzutreffenden Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Denn aus den Rn. 60 bis 63 und 65 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer vielmehr der Ansicht war, dass die Kennzeichnungskraft dieser Marke „normal“ oder „durchschnittlich“ sei. Die Beschwerdekammer verwies außerdem auf die Rechtsprechung, wonach die Eintragung einer älteren nationalen oder Unionsmarke, die zur Stützung eines Widerspruchsverfahrens geltend gemacht wird, bedeutet, dass diese Marke ein Mindestmaß an originärer Unterscheidungskraft besitzt (vgl. Urteil vom 29. April 2015, Hostel Tourist World/HABM – WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T‑566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne dass über die von der Streithelferin in Abrede gestellte Zulässigkeit des ersten Antrags des Klägers entschieden zu werden braucht.
Kosten
26 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
27 Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm, wie von der Streithelferin beantragt, deren Kosten aufzuerlegen. Zu den Kosten der Streithelferin für das Verfahren vor dem EUIPO genügt die Feststellung, dass, da mit dem vorliegenden Beschluss die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen wird, Nr. 2 des verfügenden Teils dieser Entscheidung weiterhin für die im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, Cole Haan/EUIPO – Samsøe & Samsøe Holding [Ø], T‑399/20, EU:T:2021:442, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Da das EUIPO hingegen nur im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, ist, weil keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
2. Herr Johannes Ehrenreiter trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Podersdorf Tourismus- und Freizeitbetriebsgesellschaft m.b.H.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 28. April 2025
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
K. Kowalik-Bańczyk
* Verfahrenssprache: Deutsch.