Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 22.05.2025 – T-553/25

ECLI:EU:T:2025:553

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

22. Mai 2025(*)

„ Nichtigkeitsklage – Umwelt – Verordnung (EU) 2024/1610 – Kohlendioxid-Emissionsnormen – Neue schwere Nutzfahrzeuge – Zielvorgaben für Anhänger und Sattelanhänger zur Reduktion von Kohlendioxidemissionen – Klagebefugnis – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit “

In der Rechtssache T‑456/24,

Krone Commercial Vehicle SE mit Sitz in Werlte (Deutschland) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen(1), vertreten durch Rechtsanwältin E. Macher sowie Rechtsanwälte M. Soppe und A. Dlouhy,

Klägerinnen,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch W. Kuzmienko und L. Taïeb als Bevollmächtigte,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch D. Bringuier und N. Brzezinski als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl sowie der Richter I. Nõmm und R. Meyer (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–        der vom Parlament und vom Rat mit gesonderten Schriftsätzen erhobenen Einreden der Unzulässigkeit, die am 30. Oktober bzw. am 20. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

–        des am 4. Dezember 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe,

–        der am 8. Januar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerinnen zu den Einreden der Unzulässigkeit,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die Krone Commercial Vehicle SE und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten juristischen Personen, die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die angefochtene Verordnung ist Teil des Gesetzgebungspakets „Fit für 55“, mit dem das Ziel umgesetzt werden soll, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

3        Zu diesem Zweck hielt es der Gesetzgeber der Europäischen Union für erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. 2019, L 198, S. 202) für schwere Nutzfahrzeuge genannten Vorgaben zur Senkung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) zu verschärfen.

4        Die angefochtene Verordnung ändert die Verordnung 2019/1242 u. a. insoweit, als sie deren Anforderungen auf Fahrzeuge der Klassen O3 und O4, ausdehnt, d. h. auf Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t.

5        Die Klägerinnen stellen Anhänger und Sattelanhänger für schwere Nutzfahrzeuge her. Sie gehören zu den führenden Herstellern auf dem europäischen Markt.

Anträge der Parteien

6        Die Klägerinnen beantragen,

–        folgende Bestimmungen für nichtig zu erklären:

–        Art. 1 Nr. 2 der angefochtenen Verordnung, soweit er Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung 2019/1242 betrifft,

–        Art. 1 Nr. 2 der angefochtenen Verordnung, soweit er Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung 2019/1242 betrifft, soweit er sich auf Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Verordnung bezieht,

–        Art. 1 Nr. 3 Buchst. g der angefochtenen Verordnung, soweit er Art. 3 Nr. 11 Buchst. c der Verordnung 2019/1242 betrifft,

–        Art. 1 Nr. 4 der angefochtenen Verordnung, soweit er Art. 3a Abs. 3 der Verordnung 2019/1242 betrifft,

–        Art. 1 Nr. 10 der angefochtenen Verordnung, soweit er Art. 7a Buchst. c der Verordnung 2019/1242 betrifft,

–        Art. 1 Nr. 17 der angefochtenen Verordnung, soweit er in Art. 14 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2019/1242 auf Anhang I Nr. 2.6.3 der Verordnung verweist,

–        Anhang I Nr. 1 der angefochtenen Verordnung, soweit er sich auf Anhang I Nrn. 1.1.3, 2.1.3, 2.5.3 und 2.6.3 der Verordnung 2019/1242 bezieht,

–        Anhang I Nr. 1 der angefochtenen Verordnung, soweit er sich auf Anhang I Nrn. 2.2.1, 2.5, 2.6, 2.7.2, 3.1, 3.1.2, 4.1.2, 4.2, 5.1.2.3, 5.2, 5.3, 5.4 und 6 der Verordnung 2019/1242 bezieht, soweit er Fahrzeuge der Klasse O betrifft,

–        Anhang I Nr. 1 der angefochtenen Verordnung, soweit er sich auf Anhang I Nr. 4.3.1 der Verordnung 2019/1242 bezieht, soweit die darin enthaltene Tabelle Anhänger oder Sattelanhänger betrifft,

–        Anhang II der angefochtenen Verordnung, soweit er Anhang III Nrn. 1, 2 und 4 der Verordnung 2019/1242 betrifft, soweit er Fahrzeuge der Klasse O betrifft,

–        Anhang II der angefochtenen Verordnung, soweit er Anhang IV Teil B der Verordnung 2019/1242 betrifft, soweit er Fahrzeuge der Klasse O betrifft;

–        dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

7        In ihren Einreden der Unzulässigkeit beantragen das Parlament und der Rat,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

8        In ihrer Stellungnahme zu den Einreden der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen im Wesentlichen,

–        die Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        die Klage für zulässig zu erklären.

Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheiden.

10      Im vorliegenden Fall haben das Parlament und der Rat beantragt, dass über die Unzulässigkeit entschieden wird.

11      Das Gericht hält sich durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.

12      Das Parlament und der Rat stützen ihre Einreden der Unzulässigkeit darauf, dass die angefochtene Verordnung kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei und die Klägerinnen von dieser Verordnung nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen seien. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Klägerinnen seien von der angefochtenen Verordnung nicht in spezifischerer Weise betroffen als jeder andere Hersteller von Anhängern oder schweren Nutzfahrzeugen, die in ihren Anwendungsbereich fielen.

13      Die Klägerinnen treten den Einreden der Unzulässigkeit entgegen und machen geltend, ihre Klage sei zulässig, da sie gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen seien. Sollte ihre Klage für unzulässig erklärt werden, würde ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genommen.

14      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

15      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerinnen nicht die Adressaten der angefochtenen Verordnung sind, so dass sie die Zulässigkeit ihrer Klage nicht auf die erste in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Variante stützen können.

16      Ferner geht aus dem ersten Bezugsvermerk der angefochtenen Verordnung hervor, dass diese vom Parlament und vom Rat auf der Grundlage von Art. 192 Abs. 1 AEUV und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde. Insoweit bestimmt Art. 289 Abs. 3 AEUV, dass Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, Gesetzgebungsakte sind. Die angefochtene Verordnung ist somit ein Gesetzgebungsakt im Sinne von Art. 289 AEUV.

17      Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Ausdruck „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV aber auf Rechtsakte mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die angefochtene Verordnung nicht als ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

18      Die Klägerinnen können somit die Zulässigkeit ihrer Klage nicht auf die dritte in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Variante stützen.

19      Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerinnen argumentieren, die Zulässigkeit ihrer Klage ergebe sich daraus, dass es sich bei der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. 2022, L 205, S. 145) um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handle, der aufgrund des Erlasses der angefochtenen Verordnung nunmehr auf sie anwendbar sei.

20      Denn selbst wenn die Durchführungsverordnung 2022/1362 ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sein sollte, hat der Umstand, dass sie aufgrund des Erlasses der angefochtenen Verordnung auf die Klägerinnen anwendbar geworden ist, keine Änderung der legislativen Natur der angefochtenen Verordnung zur Folge.

21      Die Zulässigkeit der Klage hängt somit davon ab, ob die Klägerinnen gemäß der zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Variante von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sind.

22      Das Gericht hält es für zweckmäßig, an erster Stelle zu prüfen, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sind.

23      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen, die nicht Adressaten einer Handlung der Union sind, die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nur dann erfüllen, wenn sie von der angefochtenen Handlung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie die Adressaten einer solchen Handlung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 72).

24      Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen der Ansicht, dass sie von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen seien, weil diese ihnen erstens spezifische Ziele und Emissionen vorschreibe, die sie zu beachten hätten und die einem Bündel von Einzelentscheidungen gleichkämen. Zweitens gehörten sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung feststellbar gewesen seien. Drittens schreibe die angefochtene Verordnung den Klägerinnen eine besondere Verantwortung zu, da sie Unternehmen, die wie sie „Nichtverursacher“ seien, mit besonderen Verpflichtungen zur Reduktion der CO2-Emissionen Dritter, nämlich der Kraftfahrzeughersteller, belege, deren Nichteinhaltung durch die Zahlung massiver Abgaben sanktioniert werde.

25      Zunächst ist zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung allgemeine Geltung hat und ob sie gegebenenfalls die Klägerinnen als Mitglieder einer Gruppe von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses feststanden oder feststellbar waren, in besonderer Weise berührt.

26      Insoweit hat nach der Rechtsprechung ein Rechtsakt allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2020, Walker u. a./Parlament und Rat, T‑383/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall dehnt die angefochtene Verordnung die CO2-Emissionsreduktionsvorgaben für schwere Nutzfahrzeuge in der Verordnung 2019/1242 auf Hersteller neuer Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 aus, d. h. auf Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t. Daraus folgt, dass diese Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt und unterschiedslos Rechtswirkungen gegenüber bestimmten allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt.

28      Folglich ist im Licht der Kriterien, die von der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung aufgestellt wurden, davon auszugehen, dass die angefochtene Verordnung allgemeine Geltung hat, was die Klägerinnen im Übrigen nicht bestreiten.

29      Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand, dass eine Vorschrift ihrer Natur und ihrer Tragweite nach eine generelle Norm ist, da sie für sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, nicht ausschließt, dass sie einige von ihnen individuell betreffen kann (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2020, Walker u. a./Parlament und Rat, T‑383/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:269, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Außerdem muss ein Kläger, der einen Schaden aufgrund neuer Rechtsvorschriften der Union geltend macht, vor dem Gericht Umstände nachweisen, die den Schluss zulassen, dass der Schaden dergestalt ist, dass der Kläger dadurch gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der durch die betreffenden Rechtsvorschriften in gleicher Weise wie er betroffen ist, individualisiert wird (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat, T‑530/19, EU:T:2020:213, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Was im vorliegenden Fall zunächst den von den Klägerinnen geltend gemachten Umstand betrifft, dass die angefochtene Verordnung es der Kommission erlaube, für jeden Hersteller, der in ihren Anwendungsbereich falle, unmittelbar Zielvorgaben für spezifische Emissionen zu bestimmen und ihm im Fall ihrer Nichteinhaltung die Zahlung massiver Abgaben vorzuschreiben, ohne dass ein anderer Rechtsakt oder eine andere Maßnahme erforderlich wäre, so beweist dies nicht, dass sich die Klägerinnen im Vergleich zu den anderen betroffenen Herstellern in einer besonderen Situation im Sinne der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung befinden. Zudem genügt dies jedenfalls nicht für den Nachweis, dass die angefochtene Verordnung sie individuell betrifft, sofern die Anwendung dieser Verordnung wie im vorliegenden Fall nach Maßgabe eines objektiv bestimmten Tatbestands erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat, T‑530/19, EU:T:2020:213, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Daraus folgt, dass der Umstand, dass die angefochtene Verordnung es der Kommission erlaubt, den Klägerinnen individuelle Verpflichtungen und finanzielle Sanktionen bei deren Nichteinhaltung aufzuerlegen, nicht bedeutet, dass sie von dieser Verordnung in gleicher Weise individuell betroffen sind wie Adressaten von Einzelentscheidungen.

33      Im Übrigen kann die angefochtene Verordnung nicht als ein Bündel von Einzelentscheidungen angesehen werden, da sie weder in Bezug auf die besondere Situation der Klägerinnen erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C‑362/06 P, EU:C:2009:243, Rn. 33) noch zur Entscheidung über einzelne Anträge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 1971, International Fruit Company u. a./Kommission, 41/70 bis 44/70, EU:C:1971:53, Rn. 16 bis 22, und vom 6. November 1990, Weddel/Kommission, C‑354/87, EU:C:1990:371, Rn. 20 bis 23).

34      Was sodann das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, sie gehörten zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, die von der angefochtenen Verordnung in ähnlicher Weise wie die Adressaten von Einzelentscheidungen besonders betroffen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Unionsmaßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen wären, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat, T‑530/19, EU:T:2020:213, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Aus ständiger Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass, wenn ein Rechtsakt eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern dieser Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, diese Personen von dem Rechtsakt individuell betroffen sein können, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören, d. h. zu einer Gruppe, die nach Erlass des angefochtenen Rechtsakts nicht mehr erweitert werden kann, wie dies bei einem Rechtsakt der Fall ist, der auf eine unbestimmte Zahl von Adressaten Anwendung finden kann (vgl. Beschluss vom 2. April 2020, Gerber/Parlament und Rat, T‑326/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:142, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Zum einen erfolgt aber, wie aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2019/1242 in der durch Art. 1 Nr. 2 der angefochtenen Verordnung geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6b Abs. 1 der Verordnung 2019/1242 in der durch Art. 1 Nr. 8 der angefochtenen Verordnung geänderten Fassung hervorgeht, die Anwendung dieser Verordnung auf die Klägerinnen nach Maßgabe eines durch die Verordnung vorgesehenen objektiven Tatbestands rechtlicher und tatsächlicher Art. Nach dem objektiven Kriterium, das sich aus diesen Artikeln ergibt, findet die angefochtene Verordnung nämlich auf alle Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge Anwendung, die während des maßgeblichen Zeitraums mehr als 100 neue Fahrzeuge zugelassen haben. Selbst wenn die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung betroffen sein sollten, wären sie dies folglich jedenfalls in einer mit den anderen betroffenen Herstellern vergleichbaren Art und Weise.

37      Zum anderen räumen die Klägerinnen – abgesehen davon, dass die angefochtene Verordnung, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2019/1242 in der durch Art. 1 Nr. 2 der angefochtenen Verordnung geänderten Fassung ergibt, nicht nur für Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 gilt – in ihren Schriftsätzen ein, dass es neben ihnen andere betroffene Hersteller gibt und dass es theoretisch möglich ist, dass künftig weitere Hersteller auf den Markt treten. Die Klägerinnen gehören somit nicht zu einem beschränkten Kreis im Sinne der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung.

38      Folglich kann das Vorbringen der Klägerinnen, die angefochtene Verordnung solle nur die Situation einer begrenzten Zahl von Wirtschaftsteilnehmern regeln, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses festgestanden hätten oder feststellbar gewesen seien, nicht zu dem Schluss führen, dass sie als von dieser Verordnung individuell betroffen anzusehen wären.

39      Was schließlich das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die angefochtene Verordnung schreibe ihnen eine besondere Verantwortung zu, die ihnen ein „Sonderopfer“ aufbürde, da, obwohl Anhänger keine CO2-Emissionen ausstießen, die Verordnung sie mit einer besonderen Verpflichtung zur Reduktion dieser von Dritten verursachten Emissionen belege, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, wenn bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, um sie gegenüber diesen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren, sofern jedenfalls die Anwendung dieses Rechtsakts wie im vorliegenden Fall nach Maßgabe eines objektiv bestimmten Tatbestands erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat, T‑530/19, EU:T:2020:213, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Außerdem ist der Umstand, dass ein Kläger aufgrund neuer Rechtsvorschriften der Union eine wichtige Einnahmequelle verlieren kann, für sich allein kein Beleg dafür, dass er sich in einer besonderen Situation befindet, und reicht nicht für den Nachweis aus, dass diese Rechtsvorschriften ihn individuell betreffen. Ein Kläger muss nämlich vor dem Gericht Umstände nachweisen – woran es im vorliegenden Fall fehlt –, die den Schluss zulassen, dass der angeblich erlittene Schaden dergestalt ist, dass der Kläger dadurch gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der durch die betreffenden Rechtsvorschriften in gleicher Weise wie er betroffen ist, individualisiert wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2020, Nord Stream/Parlament und Rat, T‑530/19, EU:T:2020:213, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Nach alledem haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sind.

42      Folglich kann, da es sich bei den Betroffenheitskriterien nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV um kumulative Kriterien handelt, dahinstehen, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sind.

43      Daraus folgt, dass die Klägerinnen nicht nach Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sind.

44      Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genommen würde, sollte die Klage für unzulässig erklärt werden.

45      Insoweit genügt der Hinweis, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach der Rechtsprechung nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta der Grundrechte bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährte Schutz verlangt nicht, dass ein Betroffener unmittelbar vor den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte der Union anstrengen kann. Somit sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zwar im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, ohne dass dies aber den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission, C‑313/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:869, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Somit können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass die vorliegende Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Art. 47 der Charta der Grundrechte zulässig sein müsse, obwohl sie nicht nach Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sind.

48      Nach alledem ist den vom Parlament und vom Rat erhobenen Einreden der Unzulässigkeit stattzugeben und die Klage demzufolge als unzulässig abzuweisen.

49      Unter diesen Umständen hat sich der Antrag der Kommission auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 50 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung erledigt.

Kosten

50      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

51      Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen des Parlaments und des Rates neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments und des Rates aufzuerlegen, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

52      Außerdem tragen gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung derjenige, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt hat, und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit diesem Antrag entstandenen Kosten, wenn das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über den Antrag entschieden wurde.

53      Folglich tragen die Klägerinnen, das Parlament, der Rat und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Der Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.      Die Krone Commercial Vehicle SE und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.      Krone Commercial Vehicle und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, das Parlament, der Rat und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

Luxemburg, den 22. Mai 2025

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

P. Škvařilová-Pelzl

*      Verfahrenssprache: Deutsch.

1      Das Verzeichnis der weiteren Klägerinnen ist nur der den Parteien zugestellten Fassung beigefügt.