Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 11.06.2025 – T-598/25
ECLI:EU:T:2025:598
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
11. Juni 2025(*)
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Götterfrucht – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Keine Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer – Art. 96 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “
In der Rechtssache T‑379/24,
MSG Frucht GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt R. Kunze,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann als Bevollmächtigten,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, des Richters J. Schwarcz und der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt (Berichterstatterin),
Kanzler: V. Di Bucci,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die MSG Services GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Mai 2024 (Sache R 61/2024-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 17. März 2023 meldete die Grundhöfer GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, beim EUIPO das Wortzeichen Götterfrucht als Unionsmarke an.
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 29, 31 und 32 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 29: „Verarbeitete Früchte; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche“;
– Klasse 31: „Land und gartenwirtschaftliche Erzeugnisse; Pflanzen und deren frische Erzeugnisse; frisches Obst; Samenknollen und Setzlinge als Pflanzgut“;
– Klasse 32: „Alkoholfreie Getränke, Gemüsesaftgetränke, alkoholfreie gemüsesafthaltige Getränke, Obstsäfte“.
4 Mit Entscheidung vom 10. November 2023 wies der Prüfer die Anmeldung der genannten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.
5 Am 9. Januar 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, weil sie zum einen die angemeldete Marke für die betreffenden Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hielt und zum anderen der Auffassung war, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung keine Unterscheidungskraft habe.
7 Da sich die angemeldete Marke aus Bestandteilen der deutschen Sprache zusammensetze, sei im vorliegenden Fall für die maßgeblichen Verkehrskreise auf den deutschsprachigen Teil der Europäischen Union abzustellen. Weiter wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass es für die Beurteilung, ob einer Marke Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 entgegenstünden, nicht auf den Grad der Aufmerksamkeit des relevanten Publikums ankomme.
8 Was den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke betrifft, wies die Beschwerdekammer zunächst darauf hin, dass es sich beim Gattungsnamen „Diospyros“ um einen zusammengesetzten Begriff handele, der sich aus dem Griechischen ableite und mit „Götterfrucht“ oder „göttliche Frucht“ übersetzt werde, und dass Früchte dieser Gattung wie die Kaki oder die Persimone im Deutschen oft als „Götterfrucht“ bezeichnet würden, wobei für die maßgeblichen Verkehrskreise auf das deutschsprachige Publikum abzustellen sei. In der Werbung betreffend Kaki-Früchte würden diese oft mit dem Wort „Götterfrucht“ bezeichnet, was die deutsche Fassung des Gattungsnamens „Diospyros“ sei. Aufgrund dieser Feststellung wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass wissenschaftliche Namen sowie die Namen, die sich als Bezeichnung einer Pflanze eingebürgert hätten, von der Eintragung ausgeschlossen seien. Im Übrigen zeugten die Ergebnisse der Internetrecherche in der Entscheidung des Prüfers davon, dass diese Übersetzung der Gattungsbezeichnung auch üblich geworden sei. Dies zeige, „[o]hne dass dies darüber hinaus entscheidend für das Ergebnis [der angefochtenen] Entscheidung [sei]“, auch eine andere Recherche. Daher sei die angemeldete Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen.
9 Zur fehlenden Unterscheidungskraft führte die Beschwerdekammer aus, dass das deutsche Wort „Götterfrucht“ nicht geeignet sei, den Verkehrskreisen zu ermöglichen, die betreffenden Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise verstünden dieses Wort für die Beurteilung dieses absoluten Eintragungshindernisses eher als einen Hinweis darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um Waren handele, die so gut seien, dass sie im übertragenen Sinn göttlich seien. Nach dieser Beurteilung war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass das deutsche Wort „Götterfrucht“ nur eine Werbebezeichnung und die angemeldete Marke daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht eintragungsfähig sei.
Anträge der Parteien
10 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
11 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
12 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
13 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Verfahrensunterlagen für ausreichend unterrichtet und beschließt gemäß dieser Bestimmung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
14 Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, drittens einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 der Verordnung und viertens einen Verstoß gegen deren Art. 96.
15 Nach Auffassung des Gerichts sind die von der Klägerin mit diesen vier Klagegründen vorgebrachten Argumente aus Gründen einer geordneten Rechtspflege wie folgt zusammenzufassen und zu prüfen:
– erstens die im Rahmen des auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützten zweiten und des auf einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 dieser Verordnung gestützten dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumente bezüglich der Begründung und der Richtigkeit der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung betreffend die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke;
– zweitens die im Rahmen des auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gestützten ersten und des auf einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 dieser Verordnung gestützten dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumente bezüglich der Begründung und der Richtigkeit der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung betreffend den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke;
– drittens den auf einen Verstoß gegen Art. 96 der Verordnung 2017/1001 gestützten vierten Klagegrund.
Zur Begründung und Richtigkeit der Beurteilung betreffend die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke
16 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Des Weiteren sind gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Art. 95 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt zudem, dass in dem Verfahren vor dem EUIPO dieses den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.
18 Im vorliegenden Fall ging die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass es sich bei dem deutschen Wort „Götterfrucht“ der angemeldeten Marke um eine Werbebezeichnung handele und diese daher nicht geeignet sei, den Verkehrskreisen zu ermöglichen, die betroffenen Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise würden das deutsche Wort „Götterfrucht“ nach Auffassung der Beschwerdekammer nämlich als Bezeichnung für Waren verstehen, die „so gut [seien], dass sie … göttlich [seien]“.
19 In Bezug auf diese Begründung beschränkt sich die Klägerin darauf, allgemein geltend zu machen, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung im Hinblick auf Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 einen Begründungsmangel enthalte. Außerdem habe die Beschwerdekammer, obwohl sie nach Art. 95 der Verordnung 2017/1001 dazu verpflichtet gewesen wäre, das Vorbringen der Klägerin betreffend die Eintragung ähnlicher Marken in Spanien und in Deutschland nicht geprüft.
20 Bei ihrer Rüge betreffend die Richtigkeit der Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke macht die Klägerin lediglich in einer einzigen Randnummer der Klageschrift zum einen geltend, die Beschwerdekammer habe die in der Beschwerde der Klägerin gemachten Ausführungen nicht berücksichtigt, und zum anderen, die Beschwerdekammer hätte aufgrund der Bezugnahme auf die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. Oktober 2015 in der die Marke SKYFIRE betreffenden Sache R 894/2014‑1 (im Folgenden: Entscheidung SKYFIRE) im vorliegenden Fall annehmen müssen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe.
21 Das EUIPO hält dieses Vorbringen für unzulässig und unbegründet.
22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechende Anwendung findet, in Verbindung mit Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung die im Rahmen einer gegen das EUIPO gerichteten Klage eingereichte Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Daher ist in ihr im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung nicht entspricht. Diese – wenn auch nur kurze – Darstellung muss zudem hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines bestimmten Klagegrundes erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage oder der Klagegrund stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2021, Lück/EUIPO – R. H. Investment [MALLE], T‑188/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:903, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Im vorliegenden Fall bleibt das Vorbringen der Klägerin abstrakt und ist nicht hinreichend klar und deutlich, um dem EUIPO die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Die Klägerin beschränkt sich nämlich auf allgemeine Behauptungen, die durch keinerlei konkrete Angaben gestützt oder untermauert werden und sich nicht auf die verschiedenen Aspekte beziehen, die die Beschwerdekammer berücksichtigt hatte, als sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe.
24 Zunächst enthält die angefochtene Entscheidung entgegen den Ausführungen der Klägerin offensichtlich eine hinreichende Begründung der im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorgenommenen Beurteilung. In Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem deutschen Wort „Götterfrucht“ um eine Werbebezeichnung für Waren handele, die „so gut [seien], dass sie … göttlich [seien]“, und dass daher die angemeldete Marke nicht geeignet sei, den Verkehrskreisen zu ermöglichen, die betreffenden Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden.
25 Weiter ergibt sich aus Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer auf das Vorbringen der Klägerin, wonach das angemeldete Zeichen in Deutschland und Spanien eingetragen worden sei, mit dem Hinweis eingegangen ist, dass sie nach ständiger Rechtsprechung nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden sei, da die Unionsregelung für Marken nach Rn. 47 des Urteils vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T‑106/00, EU:T:2002:43), ein autonomes System sei. In Anbetracht dieser Begründung ist offensichtlich, dass die von der Klägerin angeführte Entscheidungspraxis von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung geprüft und verworfen wurde.
26 Angesichts solcher Ausführungen kann die Klägerin nicht ohne weitere Angaben oder Präzisierungen behaupten, dass die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet sei oder die Beschwerdekammer den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt habe. Diese Behauptungen bleiben zu vage und sind zu abstrakt. Sie genügen als solche nicht den Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
27 Darüber hinaus rügt die Klägerin trotz der vorgenannten Begründung, die Beschwerdekammer habe die von ihr im Rahmen ihrer Beschwerde gemachten Ausführungen nicht berücksichtigt, präzisiert aber nicht, um welche Ausführungen es sich dabei handelt. Eine solche allgemeine Behauptung vermag die in der angefochtenen Entscheidung für die Verneinung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke getroffenen genauen Feststellungen nicht in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021, MALLE, T‑188/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:903, Rn. 21).
28 Jedenfalls ergibt die Prüfung von Abschnitt IV des von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsatzes, auf den in der Klageschrift nur verwiesen wird, dass in diesem Abschnitt IV lediglich die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für den Nachweis der fehlenden Unterscheidungskraft eines Zeichens wiederholt werden. Dieser Abschnitt enthält keine Argumente oder Anhaltspunkte, anhand deren sich erklären ließe, weshalb der Hinweis der Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung, dass es sich beim deutschen Wort „Götterfrucht“ um eine Werbebezeichnung für Waren handele, die „so gut [seien], dass sie … göttlich [seien]“, und dass die angemeldete Marke folglich nicht geeignet sei, den Verkehrskreisen zu ermöglichen, die betreffenden Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, zu Unrecht erfolgt sein sollte.
29 Schließlich rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung falsche Schlüsse aus der Entscheidung SKYFIRE gezogen. Ohne insoweit weitere Ausführungen zu machen, trägt die Klägerin vor, dass die Beschwerdekammer aufgrund der Bezugnahme auf die Entscheidung SKYFIRE im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe. Wie vom EUIPO ausgeführt, hatte die Bezugnahme auf diese Entscheidung in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung nur die Darlegung des Grundsatzes der unabhängigen Prüfung der Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 zum Ziel. Somit kommt der Bezugnahme auf die Entscheidung SKYFIRE keine eigenständige Bedeutung für den Inhalt der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu.
30 Unter diesen Umständen hat die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe, nicht – wie es die oben in Rn. 22 angeführte Rechtsprechung verlangt – mit einem hinreichend klar und deutlich dargelegten Klagegrund angegriffen.
31 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die im Rahmen des auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützten zweiten und des auf einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 dieser Verordnung gestützten dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumente bezüglich der Begründung und der Richtigkeit der Beurteilung betreffend die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke als unzulässig zurückzuweisen.
32 Überdies durfte die Beschwerdekammer – wie vom EUIPO zutreffend ausgeführt – aufgrund der Feststellung, dass es sich bei dem deutschen Wort „Götterfrucht“ um eine Werbebezeichnung für Waren handele, die „so gut [seien], dass sie … göttlich [seien]“, zu dem Ergebnis gelangen, dass die angemeldete Marke folglich nicht geeignet sei, den Verkehrskreisen zu ermöglichen, die betreffenden Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, und sie daher nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen sei.
33 Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von der Klägerin bezüglich der Begründung und der Richtigkeit der Beurteilung betreffend die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke vorgebrachten Argumente offensichtlich unbegründet sind.
Zur Begründung und Richtigkeit der Beurteilung betreffend den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke
34 Ruht der verfügende Teil einer Entscheidung auf mehreren Begründungspfeilern, von denen jeder allein schon den verfügenden Teil tragen würde, so ist diese Entscheidung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann aufzuheben, wenn jeder dieser Pfeiler Rechtsfehler aufweist. Ein Irrtum oder ein anderer Rechtsfehler, der nur einem der Begründungspfeiler anhaftet, genügt nämlich nicht, um die Aufhebung der angefochtenen Handlung zu rechtfertigen, da er den von deren Urheber beschlossenen verfügenden Teil nicht entscheidend hätte beeinflussen können (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2021, MALLE, T‑188/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:903, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 In Markensachen können solche Begründungspfeiler namentlich die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse betreffen. Diese sind nämlich voneinander unabhängig und müssen getrennt geprüft werden, da das bei der Prüfung der einzelnen Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse in je nach Eintragungshindernis unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen kann oder sogar muss. Folglich lässt die Tatsache, dass eines dieser absoluten Eintragungshindernisse bei einer Marke nicht zum Tragen kommt, nicht den Schluss zu, dass sie nicht unter ein anderes fallen kann (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2021, MALLE, T‑188/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:903, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Selbst wenn das Gericht also dem Vorbringen folgen würde, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 betreffend die im Rahmen der Erwägungen zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung geltend gemacht wird, bliebe im vorliegenden Fall die auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützte Ablehnung der Eintragung der angegriffenen Marke unbeanstandet und somit rechtmäßig und der Klägerin gegenüber bestandskräftig (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2021, MALLE, T‑188/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:903, Rn. 23).
37 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung über die Richtigkeit der im Rahmen des auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gestützten ersten und des auf einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 dieser Verordnung gestützten dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumente bezüglich der Begründung und der Richtigkeit der Beurteilung betreffend den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke.
Zum vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 96 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird
38 Gemäß Art. 96 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ordnet das EUIPO von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.
39 Nach Auffassung der Klägerin hätte die Beschwerdekammer vor dem Erlass ihrer Entscheidung eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, da dies der Klägerin ermöglicht hätte, sich zu bestimmten Aspekten zu äußern, die bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke berücksichtigt worden seien.
40 Insoweit ist, wie vom EUIPO zutreffend ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf die Frage, ob eine mündliche Verhandlung vor ihr wirklich notwendig ist, über einen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hansen Medical/EUIPO – Covidien [MAGELLAN], T‑222/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:99, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht, indem sie davon ausging, dass sie über die für die Entscheidung in der Sache relevanten Angaben verfügt habe. Außerdem enthält die Akte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf die Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht über alle für die Begründung des verfügenden Teils der Entscheidung erforderlichen Angaben verfügt hätte.
42 Unter diesen Umständen ist der vierte Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
43 Im Ergebnis folgt aus dem Vorstehenden, dass die vorliegende Klage abzuweisen ist, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Kosten
44 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
45 Die Klägerin ist zwar unterlegen, jedoch hat das EUIPO ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen, weil ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
2. Die MSG Frucht GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 11. Juni 2025
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
A. Marcoulli
* Verfahrenssprache: Deutsch.