Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 27.06.2025 – T-646/25

ECLI:EU:T:2025:646

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

27. Juni 2025(*)

„ Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit “

In der Rechtssache T‑676/24 R,

Iran Air – The Airline of the Islamic Republic of Iran (Iran Air) mit Sitz in Teheran (Iran), vertreten durch Rechtsanwälte D. Rahimi Moghaddam und T. Wülfing,

Antragstellerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Kübler und M. Di Gaetano als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV begehrt die Antragstellerin, Iran Air – The Airline of the Islamic Republic of Iran (Iran Air), die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (GASP) 2024/2698 des Rates vom 14. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L, 2024/2698) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2697 des Rates vom 14. Oktober 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L, 2024/2697) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte), soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Anträge der Parteien

2        Am 20. Juli 2023 nahm der Rat der Europäischen Union den Beschluss (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. 2023, L 186, S. 20) an.

3        Am selben Tag nahm der Rat die Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran (ABl. 2023, L 186, S. 1) an.

4        In seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024 erklärte der Europäische Rat, dass die Europäische Union bereit wäre, rasch und in Abstimmung mit internationalen Partnern zu reagieren, u. a. mit neuen und umfangreichen restriktiven Maßnahmen gegen Iran, sollte Iran ballistische Flugkörper und damit zusammenhängende Technologie an Russland zur Verwendung gegen die Ukraine weitergeben, nachdem er dem russischen Regime bereits unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) geliefert hat, die bei den unerbittlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung in der Ukraine eingesetzt werden.

5        In der Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union verurteilte die Union am 13. September 2024 die kürzlich erfolgte Weitergabe ballistischer Raketen aus iranischer Herstellung an Russland aufs Schärfste. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wies darauf hin, dass diese Weitergabe eine unmittelbare Bedrohung für die europäische Sicherheit bedeute und eine erhebliche materielle Eskalation in Bezug auf die Bereitstellung iranischer UAV und Munition, die Russland in seinem rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine einsetze, darstelle.

6        Am 14. Oktober 2024 nahm der Rat die angefochtenen Rechtsakte an, mit denen der Name der Antragstellerin aus folgenden Gründen in die Listen im Anhang des Beschlusses 2023/1532 und in Anhang III der Verordnung 2023/1529 aufgenommen wurde:

„Iran Air ist eine staatliche iranische Fluggesellschaft unter der Kontrolle des iranischen Ministeriums für Infrastruktur und ist somit der militärisch-politischen Führung des Landes unterstellt.

Sie wurde wiederholt eingesetzt, um unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) aus iranischer Herstellung und damit zusammenhängende Technologien nach Russland zu verbringen, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Daher ist Iran Air an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV und damit zusammenhängender Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.“

7        Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte erhoben, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

8        Mit gesondertem Schriftsatz, der am 21. März 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie beantragt, die Durchführung der angefochtenen Rechtsakte auszusetzen, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

9        In seiner Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 7. April 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt der Rat,

–        den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen;

–        der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Allgemeine Erwägungen

10      Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, gemäß Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer beim Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung eines von dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T‑131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).

11      Nach Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“.

12      Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      In Anbetracht des Inhalts der Akten ist der Präsident des Gerichts der Auffassung, dass er über alle für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Informationen verfügt, ohne dass es einer vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien bedürfte.

15      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

Zur Voraussetzung der Dringlichkeit

16      Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist auf den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinzuweisen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit generell danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Außerdem müssen nach Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass [der] einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen“.

18      Im Licht dieser Kriterien ist zu prüfen, ob die Antragstellerin die Dringlichkeit nachweisen kann.

19      Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin zum Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen sei, erstens geltend, dass ihr in den kommenden Monaten ein ihren wirtschaftlichen Gesamtbetrieb bedrohender Gewinnausfall in Höhe von 4 375 450,00 Euro pro Monat drohe. In diesem Zusammenhang trägt die Antragstellerin vor, dass nach aktuellen Berechnungen eine Weiterführung ihres Betriebs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sichergestellt werden könne.

20      Zweitens trägt die Antragstellerin vor, dass ihr ein irreversibler Verlust von Marktanteilen auf dem europäischen Luftverkehrsmarkt drohe und dass die Auswirkungen dieses Marktanteilsverlusts tiefgreifend wären. Die angefochtenen Rechtsakte hätten die Fähigkeit der Antragstellerin, ihre Position auf diesem wichtigen Markt zu halten und auszubauen, stark beeinträchtigt und zu einer Aushöhlung ihres Wettbewerbsvorteils geführt. Es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass Konkurrenten, die von ähnlichen Beschränkungen nicht betroffen seien, diese Gelegenheit ergreifen und der Antragstellerin so dauerhaft ihre Marktanteile abnehmen würden. Zudem würde die Marke der Antragstellerin durch ihre Nicht-Präsenz auf wichtigen Strecken untergraben. Die fortgesetzte Erosion der Marktanteile drohe ihrem Ruf und ihren Zukunftsaussichten in der Luftfahrtindustrie weltweit und dauerhaft zu schaden, da sich Marktanteilsverluste auch nach Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nicht ohne Weiteres rückgängig machen ließen.

21      Drittens macht die Antragstellerin geltend, dass ihre gesamte Flotte aus Maschinen westlicher Bauart bestehe, und dass die angefochtenen Rechtsakte sie der Fähigkeit beraubten, wesentliche Ersatzteile und technische Dienstleistungen ihrer internationalen langjährigen Lieferanten zu erhalten. Diese Einschränkungen stellten ein kritisches Risiko für die Betriebssicherheit und die Zuverlässigkeit ihrer gesamten Flotte dar. Außerdem erhöhen die angefochtenen Rechtsakte nach Ansicht der Antragstellerin das Risiko, versehentlich minderwertige Komponenten zu erwerben, die die betriebliche Integrität und die Flugsicherheit und damit insbesondere die Sicherheit der Passagiere gefährdeten. Schließlich stellten die Abhängigkeiten von weniger effizienten Beschaffungswegen eine zusätzliche finanzielle Belastung dar und bedrohten zusätzlich ihre Wettbewerbsfähigkeit in der globalen Luftfahrtindustrie.

22      Viertens ist die Antragstellerin der Auffassung, die angefochtenen Rechtsakte hätten erhebliche Hindernisse für ihre Fähigkeit mit sich gebracht, ihren Angestellten die Ausbildung und Zertifizierung zukommen zu lassen, die zur Einhaltung internationaler Luftfahrtstandards erforderlich seien. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass die regelmäßigen Lehrgänge und Schulungen vor dem Erlass dieser Rechtsakte in Paris (Frankreich) stattgefunden hätten und dass sie nun gezwungen sei, diese in Istanbul (Türkei) durchzuführen. Diese Situation stelle auch eine Herausforderung für die rechtzeitige Erneuerung und Validierung der Pilotenlizenzen dar, was ihre Fähigkeit, die Betriebsbereitschaft aufrechtzuerhalten, weiter beeinträchtige.

23      Fünftens trägt die Antragstellerin vor, dass eine längere Aufrechterhaltung der angefochtenen Rechtsakte ihr einen schweren und dauerhaften Imageschaden zuzufügen drohe, der ihre Glaubwürdigkeit untergraben und das Vertrauen internationaler Geschäftspartner und ihrer potenziellen Kunden in sie erheblich und dauerhaft schwächen würde. Ein derartiger Vertrauensverlust würde ihre langfristigen Aussichten auf Erholung und Wachstum auf dem Weltmarkt spürbar reduzieren. Die rasche Wiederherstellung des Rufs und des Vertrauens in der internationalen Gemeinschaft sei entscheidend für ihr langfristiges Überleben und für ihre Fähigkeit, weiterhin ein wichtiger Teil des globalen Luftfahrtsektors zu bleiben. Der drohende Rufschaden sei ohne eine zügige Abhilfe irreversibel. Sie laufe Gefahr, ihre Stellung als langjährige und angesehene Akteurin in der weltweiten Luftfahrtindustrie für immer zu verlieren.

24      Der Rat tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

25      Insoweit ist erstens zum Vorbringen der Antragstellerin, dass ihr ein ihren wirtschaftlichen Gesamtbetrieb bedrohender Gewinnausfall drohe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Fall eines Schadens finanzieller Art eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt ist, wenn erkennbar ist, dass andernfalls die Partei, die sie beantragt, in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile insbesondere in Anbetracht des Zuschnitts und des Umsatzes ihres Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem sie angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. März 2021, Ciano Trading & Services CT & S u. a./Kommission, T‑45/21 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:131, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Außerdem gilt ein finanzieller Schaden nach gefestigter Rechtsprechung dann als nicht wiedergutzumachend, wenn er nicht beziffert werden kann, d. h., wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter klar zeigt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der vorhersehbaren Art und Weise seines Eintretens nicht angemessen wird festgestellt und beziffert werden können und dass er im Wege einer Schadensersatzklage nach den Art. 268 und 340 AEUV praktisch nicht wiedergutgemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2024, SBK Art/Rat, T‑102/23 R, EU:T:2024:123, nicht veröffentlicht, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Dazu muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über konkrete und genaue, durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegte Angaben verfügen, die zeigen, in welcher Situation sich die die einstweiligen Anordnungen beantragende Partei befindet, und die es erlauben, die Auswirkungen abzuschätzen, die ohne den Erlass der beantragten Anordnungen wahrscheinlich eintreten würden. Folglich muss diese Partei, insbesondere wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, grundsätzlich anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation beibringen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2018, Synergy Hellas/Kommission, T‑244/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:422, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Die Angaben, mit denen ein solches getreues und umfassendes Abbild erstellt wird, müssen nämlich durch ausführliche Unterlagen belegt sein, die von einem unabhängigen und externen Sachverständigen beglaubigt sind und eine Beurteilung der Richtigkeit dieser Angaben ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Mai 2012, Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission, T‑134/12 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:225, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zwar Zahlen zum Umfang der Flüge in die Union und zum Gewinnausfall, der sich aus der Unterbrechung dieser Flüge ergeben soll, vorgebracht, doch werden diese Angaben nicht durch ausführliche Unterlagen belegt, aus denen ihre finanzielle Situation hervorginge und anhand deren beurteilt werden könnte, ob sie sich ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen tatsächlich in einer Situation befände, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit bedrohen könnte.

30      Zum einen ist die Antragstellerin ein staatliches Unternehmen unter der Kontrolle des iranischen Ministeriums für Infrastruktur. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auf die finanzielle Unterstützung durch den iranischen Staat zählen kann.

31      Zum anderen hat die Antragstellerin nicht den Anforderungen der oben in den Rn. 27 und 28 angeführten Rechtsprechung entsprechend konkrete und genaue Angaben gemacht, die durch ausführliche, von einem unabhängigen und externen Sachverständigen beglaubigte Unterlagen belegt wären und die zeigen würden, in welcher finanziellen Situation sie sich befindet, und die es erlauben würden, die Auswirkungen abzuschätzen, die ohne den Erlass der beantragten Anordnungen wahrscheinlich eintreten würden.

32      Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, als Beweis in den Anlagen M3 und M4 zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Erklärung des Geschäftsführers zu den Flugaufzeichnungen, finanziellen Verlusten und Berechnungen künftiger finanzieller Verluste auf der Grundlage dieser Angaben zusammen mit einer eidesstattlichen Versicherung dieses Geschäftsführers vorzulegen.

33      Nach der Rechtsprechung ist aber zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und die Frage zu beantworten ist, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T‑731/15, EU:T:2018:90, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall haben die vom Geschäftsführer der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren erstellten Erklärungen einen relativ geringen Beweiswert, da dieser Geschäftsführer ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat. Diese Erklärungen müssten nämlich im Sinne der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung durch andere, unabhängige Beweise untermauert werden.

35      Außerdem würden die aus den Anlagen M3 und M4 hervorgehenden Zahlen, ihre Zuverlässigkeit unterstellt, es ermöglichen, den von der Antragstellerin geltend gemachten finanziellen Schaden im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung festzustellen und zu bemessen.

36      Folglich könnte die Antragstellerin später im Wege einer Schadensersatzklage nach den Art. 268 und 340 AEUV einen finanziellen Ausgleich erlangen, wobei bereits die Möglichkeit, eine solche Klage zu erheben, genügt, um zu belegen, dass ein solcher Schaden grundsätzlich wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. September 2015, Eden Green Vivai Piante di Verdesca Giuseppe u. a./Kommission, T‑437/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:666, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es der Antragstellerin nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit in Bezug auf den geltend gemachten finanziellen Schaden erfüllt ist.

38      Zweitens ist zum Vorbringen der Antragstellerin, dass ihr ein irreversibler Verlust von Marktanteilen auf dem europäischen Luftverkehrsmarkt drohe, festzustellen, dass dieser Verlust zumindest teilweise darauf zurückzuführen wäre, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass Konkurrenten, die nicht von ähnlichen Beschränkungen betroffen sind, diese Gelegenheit ergreifen und der Antragstellerin so dauerhaft ihre Marktanteile abnehmen.

39      Zum einen müsste jedoch die Gefahr des Eintritts des geltend gemachten Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.

40      Auch wenn insoweit keine absolute Sicherheit verlangt wird, dass der Schaden eintreten wird, und insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2018, BASF Grenzach/ECHA, C‑565/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:340, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall geht die Antragstellerin von der Annahme aus, dass andere Gesellschaften in der Lage sein werden, die Flüge, die sie nicht mehr von Teheran in die Union durchführen kann, umgehend zu gewährleisten. Es ist jedoch nicht gewiss, dass dies die wahrscheinlichste Annahme ist, da sie von den Landerechten abhängt, die die Flughafenbehörden von Teheran diesen anderen Gesellschaften zu gewähren bereit sind. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Antragstellerin eine Gesellschaft unter der Kontrolle des iranischen Ministeriums für Infrastruktur ist.

42      Zum anderen erläutert die Antragstellerin nicht, welche strukturellen oder rechtlichen Hindernisse dem entgegenstehen sollten, dass sie die fraglichen Marktanteile zurückerlangt, sollte das Gericht die angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklären.

43      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die eine einstweilige Anordnung beantragende Partei, wenn sie sich auf den Verlust ihrer Marktanteile beruft, dartun muss, dass sie durch Hindernisse struktureller oder rechtlicher Art daran gehindert ist, einen nennenswerten Teil dieser Marktanteile zurückzuerlangen (Beschluss vom 24. März 2009, Cheminova u. a./Kommission, C‑60/08 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2009:181, Rn. 64).

44      Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Antragstellerin auf die Behauptung, dass sich die Marktanteilsverluste auch nach Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nicht ohne Weiteres rückgängig machen ließen. Sie stünde vor der nahezu unmöglichen Aufgabe, bereits vollständig verloren gegangene Kundenbindungen wiederherzustellen, Verträge komplett neu zu schließen und ihr Flug- und Kundennetz gänzlich neu aufbauen zu müssen.

45      Die Herstellung von Kundenbeziehungen, der Abschluss von Verträgen und der Aufbau eines Flug- und Kundennetzes im Rahmen der Luftfahrtindustrie gehören aber zu den laufenden Geschäften, die es einem Unternehmen ermöglichen, Einnahmen zu erzielen und seinen kontinuierlichen Betrieb sicherzustellen.

46      Drittens ist zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach ihre gesamte Flotte aus Maschinen westlicher Bauart bestehe, und dass die angefochtenen Rechtsakte sie der Fähigkeit beraubten, wesentliche Ersatzteile und technische Dienstleistungen ihrer internationalen langjährigen Lieferanten zu erhalten, darauf hinzuweisen, dass sich anhand der von ihr vorgelegten Informationen nicht nachvollziehen lässt, weshalb zum einen die betreffenden Waren und Dienstleistungen nur von europäischen Lieferanten im Unionsgebiet angeboten werden sollten und zum anderen die von anderen Unternehmen als den Originalherstellern gelieferten Ersatzteile zwangsläufig die Sicherheit dieser Maschinen gefährden sollten.

47      Viertens ist zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach die angefochtenen Rechtsakte erhebliche Hindernisse für ihre Fähigkeit mit sich gebracht hätten, ihren Angestellten die Ausbildung und Zertifizierung zukommen zu lassen, die zur Einhaltung internationaler Luftfahrtstandards erforderlich seien, festzustellen, dass sie nicht erläutert, weshalb zum einen ihre Angestellten Schulungen zwingend im Unionsgebiet absolvieren müssen und zum anderen die Teilnahme an solchen Schulungen und Zertifizierungen in Drittländern weniger wertvoll wäre. Außerdem gibt die Antragstellerin nicht an, inwiefern die angefochtenen Rechtsakte Piloten daran hindern sollten, Lizenzen zu erhalten oder zu erneuern und ihre Qualifikationen sicherzustellen. Schließlich erläutert die Antragstellerin nicht den Zusammenhang zwischen der Unterbrechung der in der Union erteilten Ausbildungen und Zertifizierungen auf der einen und dem zur Stützung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend gemachten nicht wiedergutzumachenden Schaden auf der anderen Seite.

48      Fünftens ist zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach der drohende Rufschaden ohne ein zügiges Eingreifen des Gerichts irreversibel sei, festzustellen, dass der Umstand, dass eine Person aufgrund der angefochtenen Rechtsakte in die betreffende Liste der restriktiven Maßnahmen aufgenommen wird, geeignet sein kann, ihren Ruf zu schädigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. März 2022, RT France/Rat, T‑125/22 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:199, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Nach ständiger Rechtsprechung wäre die Schädigung des Rufs der Antragstellerin, wenn man sie als erwiesen unterstellt, jedoch bereits durch die angefochtenen Rechtsakte verursacht worden und würde so lange andauern wie diese Rechtsakte nicht durch das Urteil zur Hauptsache für nichtig erklärt worden sind. Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes besteht aber nicht darin, die Wiedergutmachung eines bereits erlittenen Schadens zu gewährleisten. Außerdem kann sich die Antragstellerin zum Nachweis des Vorliegens eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Schädigung ihres Rufs nur durch eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Rechtsakte verhindert werden könnte. Eine Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte am Ende des Hauptsacheverfahrens würde nämlich eine ausreichende Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. März 2022, RT France/Rat, T‑125/22 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:199, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die Rufschädigung dauert nämlich so lange an, wie der Name der Antragstellerin in den angefochtenen Rechtsakten genannt wird, d. h. so lange, wie diese Rechtsakte nicht im Hauptsacheverfahren für nichtig erklärt worden sind. Unter diesen Umständen wäre eine Aussetzung der Vollziehung dieser Rechtsakte, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nur vorläufig und im Rahmen eines summarischen Verfahrens anordnen könnte, kaum geeignet, den auf der Antragstellerin lastenden Verdacht auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Dezember 2011, Al-Chihabi/Rat, T‑593/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:770, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Vor diesem Hintergrund ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Auffassung, dass eine Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte am Ende des Hauptsacheverfahrens eine hinreichende Wiedergutmachung des mit der Rufschädigung der Antragstellerin verbundenen Schadens darstellen würde. Ein solches Nichtigkeitsurteil würde nämlich formell und endgültig deutlich machen, dass der Rat sich rechtswidrig verhalten hat, indem er den Ruf der Antragstellerin schädigte, was der Antragstellerin Genugtuung verschaffen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. August 2008, Melli Bank/Rat, T‑246/08 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:301, Rn. 54).

52      Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit in Bezug auf den mit der Schädigung des Rufs der Antragstellerin verbundenen Schaden nicht erfüllt ist.

53      Nach alledem ist nicht dargetan, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, da die Antragstellerin nicht nachweist, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, ohne dass es einer Entscheidung über den fumus boni iuris oder einer Interessenabwägung bedürfte.

54      Nach Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 27. Juni 2025

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

M. van der Woude

*      Verfahrenssprache: Deutsch.