Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 03.09.2025 – T-827/25

ECLI:EU:T:2025:827

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

3. September 2025(*)

„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke W&B TV – Ältere Unionsbildmarke WB – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung “

In der Rechtssache T‑466/24,

W&B Television GmbH mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Müller,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Warner Bros. Entertainment Inc. mit Sitz in Burbank, Kalifornien (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwalt V. Schmitz-Fohrmann,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter G. De Baere (Berichterstatter) und K. Kecsmár,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die W&B Television GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Juni 2024 (Sache R 2286/2023-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 14. Oktober 2021 benannte die Widermann & Berg Film GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Europäische Union für die internationale Registrierung folgender Bildmarke:

3        Der Schutz der Marke in der Union wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt.

4        Am 27. Juli 2022 erhob die Streithelferin, die Warner Bros. Entertainment Inc., Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

5        Der Widerspruch wurde u. a. auf die nachstehend wiedergegebene ältere Unionsbildmarke gestützt, die am 22. Mai 2020 unter der Nr. 18163399 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 bis 43 und 45 eingetragen worden war.

6        Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannte Eintragungshindernis angeführt.

7        Am 5. Oktober 2023 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Sie war der Ansicht, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe, selbst wenn man annähme, dass die mit den einander gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen identisch seien, da diese Zeichen nicht hinreichend ähnlich seien und im Übrigen die von der Streithelferin vorgelegten Beweise nicht belegten, dass die ältere Marke durch Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erworben habe.

8        Am 20. November 2023 legte die Streithelferin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim EUIPO Beschwerde ein.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und verwies die Sache an diese zurück. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine Ähnlichkeit aufwiesen und dass folglich eine Verwechslungsgefahr nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, ohne eine Prüfung der übrigen relevanten Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, und erforderlichenfalls eine erneute Prüfung der gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke vorzunehmen, wobei insoweit die von der Streithelferin in der Beschwerdeinstanz wirksam eingereichten ergänzenden Beweise zu berücksichtigen seien.

Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 dieser Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

14      Die Klägerin macht geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich seien und dass daher im vorliegenden Fall selbst unter Berücksichtigung einer Identität der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und einer etwaigen gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe.

15      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

17      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

19      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grad der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM –Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Zunächst ist mit dem EUIPO festzustellen, dass die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevante Territorium das der Union sei, nicht in Frage stellt. Sie bestreitet auch nicht, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen insgesamt an das allgemeine Publikum und an ein Fachpublikum richten.

21      Dagegen bestreitet die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, den von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. einen von durchschnittlich bis hoch variierenden Grad. Wie das Fachpublikum werde das allgemeine Publikum beim Kauf der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen im Bereich der Film- und Fernsehproduktion einen hohen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen. Insbesondere seien die Endverbraucher beim Erwerb von Filmen, Fernsehfilmen und Fernsehserien sowie von Abspielgeräten und Trägermedien zu deren Aufzeichnung oder Speicherung aufmerksamer.

22      Es ist jedoch festzustellen, dass es sich bei solchen Waren um Waren des alltäglichen Bedarfs handelt. Folglich deutet nichts darauf hin, dass das allgemeine Publikum beim Erwerb einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen wird.

23      Zudem reicht es nicht aus, wenn die Klägerin vorbringt, in einem bestimmten Bereich achte der Verbraucher besonders auf Marken, vielmehr muss sie diese Behauptung durch Tatsachen und Beweismittel untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Hello Media Group/EUIPO – Hola [#hello media group], T‑331/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:760, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), was sie nicht getan hat.

24      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise für die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen von durchschnittlich bis hoch variiere.

Zum Vergleich der Zeichen

25      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf das dominierende Element ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil für sich allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

–       Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elementen der einander gegenüberstehenden Marken

27      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die ältere Marke festgestellt, dass diese aus den Buchstaben „w“ und „b“ in weißer Farbe bestehe, die auf einem schwarzen Hintergrund in Form eines Wappenschilds dargestellt seien. Diese Buchstaben seien etwas verzerrt, um sich der Form des Wappenschilds anzupassen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass diese Buchstaben im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung hätten und daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig seien. Zudem hätten das Wappenschild und die grafische Stilisierung der Buchstaben „w“ und „b“ eine dekorative Funktion und dienten der optischen Hervorhebung dieser Buchstaben, so dass diese Elemente für sich genommen nicht kennzeichnungskräftig seien.

28      In Bezug auf die angemeldete Marke hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sie im unteren Teil aus dem Wortelement „w&b tv“ bestehe – wobei das Element „w&b“ in Schwarz und das Element „tv“ in Weiß mit schwarzer Umrandung gehalten sei – und im oberen Teil aus einem Bildelement, das aus zwei identischen, gespiegelten und zueinander versetzt angeordneten schwarzen Bögen bestehe.

29      Zum Wortelement der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Buchstaben „w“ und „b“ durchschnittlich kennzeichnungskräftig seien. Sie hat festgestellt, dass das &-Zeichen, das allgemein als Ersatz für das Wort „und“ interpretiert werde, dem Zweck diene, das Element „w&b“ in zwei Teile, also „w“ und „b“, zu zergliedern, und eine schwache Kennzeichnungskraft habe. Das Element „tv“, eine gängige Abkürzung für das Wort „Fernsehen“, sei in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation und Unterhaltung nicht kennzeichnungskräftig.

30      In Bezug auf das Bildelement der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil der maßgeblichen Verkehrskreise es als rein grafische Darstellung ohne Bedeutung wahrnehme, da die Form und die Anordnung dieses Elements nur sehr entfernt an Buchstaben oder Zahlen erinnerten. Dieser Teil des Publikums sehe das Bildelement trotz dessen nicht unerheblicher Größe und Stellung in dem Zeichen als dekorativ und daher kennzeichnungsschwach an. Außerdem sei zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die stilisierten Buchstaben „w“ und „b“ im Bildelement wahrnehme, doch werde dieser Teil des Publikums auch dieses Element als Dekoration zur Bekräftigung des unmittelbar darunter angeordneten Elements „w&b“ auffassen. Die Beschwerdekammer hat weiter ausgeführt, dass ein kleinerer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise im Bildelement die Schriftzeichen „e3“ oder „eb“ unterscheide und dass dieses Element, da diese Schriftzeichen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen keine Bedeutung hätten, durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei.

31      Sie ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstaben „w“ und „b“ die kennzeichnungskräftigsten Elemente sowohl in der älteren Marke als auch in der angemeldeten Marke seien. Außerdem enthalte keines der einander gegenüberstehenden Zeichen ein Element, das dominierender wäre als die anderen.

32      Die Klägerin macht erstens geltend, die ältere Marke bestehe aus einer eigentümlich verzerrten Darstellung der Buchstaben „w“ und „b“, die in ein Wappenschild eingefasst seien und mit diesem eine Einheit bildeten. Das Wappenschild werde daher nicht als dekorativer Bestandteil wahrgenommen, sondern als kennzeichnungskräftiges Element der älteren Marke. Auch die grafische Stilisierung der Buchstaben „w“ und „b“ fungiere nicht rein dekorativ, sondern sei ebenfalls kennzeichnungskräftig.

33      Zweitens seien die Buchstaben „w“ und „b“ in der angemeldeten Marke nicht die einzigen kennzeichnungskräftigen Elemente. Zum einen sei das Bildelement der angemeldeten Marke in Anbetracht seiner besonderen Gestaltung nicht rein dekorativ, sondern als normal kennzeichnungskräftiges Element anzusehen. Außerdem dominiere dieses Element aufgrund seiner Größe in dem Zeichen und seiner typografischen Hervorhebung den Gesamteindruck der angemeldeten Marke. Zum anderen macht die Klägerin in Bezug auf das Wortelement „w&b tv“ geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Element „w&b“ als einheitliches kennzeichnungskräftiges Element auffassten. Das &-Zeichen sei kein vernachlässigbares kennzeichnungsschwaches Element. Was das Element „tv“ anbelange, so trete dieses trotz seiner schwachen Kennzeichnungskraft nicht völlig in den Hintergrund.

34      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Erstens ist, was die kennzeichnungskräftigen Elemente der älteren Marke anbelangt, festzustellen, dass die Klägerin nicht in Frage stellt, dass die Buchstaben „w“ und „b“ eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzen, da sie im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung haben.

36      Was die übrigen Elemente anbelangt, aus denen sich die ältere Marke zusammensetzt, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass sie für sich genommen nicht kennzeichnungskräftig sind. Sowohl der schwarze Hintergrund in Form eines Wappenschilds, in dem die Buchstaben „w“ und „b“ erscheinen, als auch die grafische Stilisierung dieser Buchstaben haben nämlich eine dekorative Funktion und sollen diese Buchstaben hervorheben.

37      Dem Vorbringen der Klägerin, dass die Buchstaben „w“ und „b“ stilisiert dargestellt seien und sich der Form des Wappenschilds anpassten, indem sie mit diesem eine einzige kennzeichnungskräftige Einheit bildeten, so dass alle Elemente, aus denen sich das Zeichen zusammensetze, eine gleichwertige Kennzeichnungskraft besäßen, kann nicht gefolgt werden. Zum einen verstärkt nämlich die grafische Stilisierung der Buchstaben lediglich ihren Stellenwert innerhalb des Zeichens. Zum anderen stellt das Wappenschild, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, einen werbeüblichen Hintergrund dar. Insoweit kann der Umstand, dass die Buchstaben „w“ und „b“ der Form des Wappenschilds angepasst sind, nichts an der Feststellung ändern, dass das Wappenschild nur im Hintergrund erscheint. Außerdem ist mit der Streithelferin festzustellen, dass das Wappenschild kein besonderes Konzept vermittelt und nicht besonders originell ist.

38      Im Übrigen stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, da ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben (Urteil vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM – Stroschein Gesundkost [SELENIUM-ACE], T‑312/03, EU:T:2005:289, Rn. 37).

39      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht annehmen können, dass die Buchstaben „w“ und „b“ kennzeichnungskräftiger sind als die anderen Elemente in der älteren Marke.

40      Zweitens ist, was die kennzeichnungskräftigen Elemente der angemeldeten Marke anbelangt, festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf die Wortelemente dieser Marke zu Recht angenommen hat, dass die Buchstaben „w“ und „b“, die eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzen (siehe oben, Rn. 35), kennzeichnungskräftiger sind als das &-Zeichen und das Element „tv“.

41      Zum einen besitzt nämlich das &-Zeichen, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, nur eine geringe Kennzeichnungskraft, da es als das auf internationaler Ebene verwendete Symbol für das Wort „und“ wahrgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2023, Canai Technology/EUIPO – Trend Fin [HE&ME], T‑25/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:99, Rn. 42, und vom 13. November 2024, SC Certinvest/EUIPO – Kiddinx Studios [Tina], T‑444/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:826, Rn. 32).

42      Das Argument der Klägerin, die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen das Element „w&b“ als eine Sinneinheit und damit als ein einheitliches kennzeichnungskräftiges Element wahr, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit trifft es zwar zu, dass das &-Zeichen die beiden Buchstaben „w“ und „b“ durch seine Bedeutung miteinander verbinden soll, doch ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass ihm die gleiche Kennzeichnungskraft zuerkannt werden müsste wie den beiden Buchstaben, die es verbinden soll.

43      Zum anderen räumt die Klägerin ein, dass das Element „tv“ kennzeichnungsschwach sei, da es für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung habe.

44      In Bezug auf das Bildelement der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass dieses Element für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise kennzeichnungsschwach sei und für einen kleineren Teil der maßgeblichen Verkehrskreise durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei.

45      Wie sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben hat, räumt die Klägerin ein, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Bildelement der angemeldeten Marke als rein grafische Darstellung ohne konkrete Bedeutung wahrnehmen wird und dass ein anderer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage sein wird, es als stilisierte Darstellung bestimmter Schriftzeichen oder gar Ziffern wahrzunehmen.

46      Insoweit steht fest, dass das Bildelement der angemeldeten Marke aus zwei identischen, gespiegelten und zueinander versetzt angeordneten schwarzen Bögen besteht. Diese Gestaltung macht es wenig wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise Schriftzeichen erkennen. Außerdem sind die beiden schwarzen Bögen zwar seitwärts liegend und gemäß einem „Spiegeleffekt“ dargestellt, doch sind sie weder besonders phantasievoll noch besonders stilisiert. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht angenommen, dass ein nicht zu vernachlässigender Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Bildelement der angemeldeten Marke als rein dekorativ und damit als kennzeichnungsschwach ansehen wird.

47      Was den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, der Schriftzeichen oder gar Ziffern in dem Bildelement wahrnehmen wird, hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht im Wesentlichen angenommen, dass dieser Teil des Publikums eher das Element „wb“ als das Element „e3“ oder das Element „eb“ erkennen dürfte. Wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, ist es nämlich angesichts des Wortelements „w&b tv“, das sich unmittelbar unterhalb des Bildelements befindet, wahrscheinlicher, dass dieser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstaben „w“ und „b“ wahrnehmen wird, die somit an das Wortelement erinnern. Unter diesen Umständen würde die Wahrnehmung des Bildelements als grafische Darstellung der Buchstaben „w“ und „b“ lediglich die Kennzeichnungskraft dieser Buchstaben in der angemeldeten Marke verstärken.

48      Im Übrigen übertrifft, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, nach der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, die Kennzeichnungskraft der Wortelemente grundsätzlich die der Bildelemente.

49      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht annehmen können, dass für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstaben „w“ und „b“, die eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzen (siehe oben, Rn. 35), kennzeichnungskräftiger sind als das Bildelement in der angemeldeten Marke.

50      Was drittens die dominierenden Elemente der angemeldeten Marke betrifft, kann das Vorbringen der Klägerin nicht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage stellen, dass in dieser Marke kein Element dominanter sei als ein anderes.

51      Insbesondere trifft es zwar zu, dass das Bildelement der angemeldeten Marke größer ist und somit darin mehr Platz einnimmt als das Wortelement „w&b tv“, doch ist dieses Wortelement, das sich über die gleiche Länge wie das Bildelement erstreckt, in Großbuchstaben geschrieben und seine Größe ist nicht zu vernachlässigen, so dass es sehr gut sichtbar und lesbar ist und folglich auch die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich ziehen wird.

52      Folglich hat die Beschwerdekammer die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente der einander gegenüberstehenden Zeichen fehlerfrei beurteilt.

–       Zur bildlichen Ähnlichkeit

53      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen im Vorhandensein der Buchstaben „w“ und „b“, die eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besäßen, übereinstimmten und sich durch die Stilisierung der Buchstaben, aus denen sie bestünden, durch ihre jeweiligen grafischen Elemente sowie durch das Vorhandensein des &-Zeichens und der zusätzlichen Buchstaben „t“ und „v“ in der angemeldeten Marke unterschieden. Die Buchstaben „w“ und „b“, die einzigen Wortelemente der älteren Marke, seien vollständig in der angemeldeten Marke enthalten. Diese Buchstaben seien in den einander gegenüberstehenden Zeichen jeweils in derselben Reihenfolge angeordnet. In der angemeldeten Marke befänden sie sich im Übrigen am Anfang des Wortelements. Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der im Bildelement der angemeldeten Marke keine Schriftzeichen erkennen werde, eine zumindest geringe bildliche Ähnlichkeit bestehe.

54      Die Klägerin macht geltend, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine bildliche Ähnlichkeit bestehe.

55      Da das Wortelement „w&b tv“ der angemeldeten Marke ein einheitlich kennzeichnungskräftiges Element sei, in dem das &-Zeichen sofort erkennbar sei, sei die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Buchstabenfolge „w“ und „b“ der älteren Marke in der angemeldeten Marke vollständig in der gleichen Reihenfolge enthalten sei, unzutreffend. Die Buchstabenfolge „w“ und „b“ der älteren Marke sei dem Element „w&b“ optisch nicht gleichzusetzen. Außerdem befinde sich das Element „w&b“ nicht am Anfang der angemeldeten Marke, sondern unter dem Bildelement, das größer und kennzeichnungskräftiger sei.

56      Die Wappenschildform und die Einpassung der Buchstaben „w“ und „b“, stilisiert und nach unten zulaufend, in der älteren Marke unterschieden sich deutlich von der eher breiten Gestaltung der angemeldeten Marke und dem dort enthaltenen kennzeichnungskräftigen Bildelement. Die Unterschiede in der grafischen Ausgestaltung und der Schriftzeichenfolge seien für die maßgeblichen Verkehrskreise augenfällig, zumal die Wortelemente der einander gegenüberstehenden Zeichen kurz seien.

57      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

58      Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie aus den obigen Rn. 35 bis 48 hervorgeht, zu Recht angenommen hat, dass für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Buchstaben „w“ und „b“ die kennzeichnungskräftigsten Elemente sowohl in der älteren Marke als auch in der angemeldeten Marke seien.

59      Sodann trifft es zwar zu, dass das Element „w&b“ der angemeldeten Marke der Buchstabenfolge „w“ und „b“ der älteren Marke nicht gleichzusetzen ist, da die angemeldete Marke das &-Zeichen enthält. Wie oben in Rn. 41 ausgeführt, ist dieses &-Zeichen jedoch kennzeichnungsschwach und wird daher im Gegensatz zu den Buchstaben „w“ und „b“ die Aufmerksamkeit der Verbraucher nicht auf sich ziehen.

60      Außerdem ist zum einen festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer, indem sie angenommen hat, dass die Buchstaben „w“ und „b“ in den einander gegenüberstehenden Zeichen in derselben Reihenfolge erschienen, im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass der Buchstabe „w“ in beiden Zeichen vor dem Buchstaben „b“ angeordnet sei, auch wenn diese Buchstaben im Wortelement der angemeldeten Marke nicht unmittelbar aufeinanderfolgten. Zum anderen ist der von der Klägerin angeführte Umstand, dass diese Buchstaben nicht am Anfang der angemeldeten Marke, sondern unter dem Bildelement angeordnet seien, unerheblich. Unabhängig von der Position der Buchstaben „w“ und „b“ im angemeldeten Zeichen genügt die Feststellung, dass die Wortelemente der einander gegenüberstehenden Zeichen diese beiden Buchstaben gemeinsam haben.

61      Schließlich trifft es zwar zu, dass, wie die Klägerin geltend macht, die Form des Wappenschilds in der älteren Marke und die Form des Bildelements in der angemeldeten Marke sowie die Stilisierung der Wortelemente der einander gegenüberstehenden Zeichen Unterschiede zwischen diesen Zeichen darstellen. Jedoch genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer diese Unterschiede nicht außer Acht gelassen hat. Sie hat lediglich festgestellt, dass das gemeinsame Vorhandensein der Buchstaben „w“ und „b“, die eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besäßen, in den einander gegenüberstehenden Zeichen zur Annahme einer geringen bildlichen Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen führe.

62      Somit gelingt es der Klägerin nicht, darzutun, dass die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ein geringer Grad an bildlicher Ähnlichkeit bestehe, und folglich auch nicht, darzutun, dass zwischen diesen Zeichen keine bildliche Ähnlichkeit besteht.

–       Zur klanglichen Ähnlichkeit

63      Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der im Bildelement der angemeldeten Marke keine Schriftzeichen erkennen werde, klanglich zu einem sehr hohen Grad ähnlich seien. Sie hat hierzu ausgeführt, dass dieser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in erster Linie die Buchstaben „w“ und „b“ der einander gegenüberstehenden Zeichen aussprechen werde. Das &-Zeichen, das eine schwache Kennzeichnungskraft aufweise, stelle eine wenig bedeutsame klangliche Abweichung dar, während das Element „tv“ und das Bildelement der angemeldeten Marke von diesem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ausgesprochen würden.

64      Die Klägerin macht geltend, dass selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nur das Wortelement „w&b tv“ der angemeldeten Marke aussprechen würden, zwischen dieser Marke und der älteren Marke deutliche klangliche Unterschiede bestünden. Sie weist darauf hin, dass das &-Zeichen für die Sinneinheit dieses Wortelements notwendig sei und daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen ausgesprochen werde. Aufgrund des Vorhandenseins dieses Symbols in der angemeldeten Marke sei die Aussprache des Wortelements „w&b tv“ länger als die des Wortelements „wb“ der älteren Marke. Außerdem verleihe das &-Zeichen dem Wortelement „w&b tv“ einen anderen Rhythmus und einen anderen Klang. Zudem werde auch das Element „tv“ ausgesprochen. Da die einander gegenüberstehenden Zeichen kurz seien, fielen diese Unterschiede so stark ins Gewicht, dass keine klangliche Ähnlichkeit angenommen werden könne.

65      Die Beschwerdekammer hat jedoch zu Recht festgestellt, dass die Buchstaben „w“ und „b“ für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich für den, der im Bildelement der angemeldeten Marke keine konkreten Schriftzeichen sehe, gleich ausgesprochen würden.

66      Die Beschwerdekammer hat auch zu Recht festgestellt, dass das &‑Zeichen zwischen den Buchstaben „w“ und „b“ in der angemeldeten Marke ausgesprochen werde und eine Abweichung in klanglicher Hinsicht schaffe, aber beim klanglichen Vergleich ein geringeres Gewicht habe.

67      Des Weiteren genügt, was konkret das Element „tv“ betrifft, die Feststellung, dass dieses Element, selbst wenn es ausgesprochen würde, beim klanglichen Vergleich ebenfalls ein geringeres Gewicht hätte.

68      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass die Buchstaben „w“ und „b“ der einander gegenüberstehenden Zeichen für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise gleich ausgesprochen würden, während die Unterschiede, die sich aus der Aussprache der übrigen Wortelemente, „& “ und „tv“, ergäben, nicht bedeutsam seien, so dass die klangliche Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen als hoch anzusehen sei. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine klangliche Ähnlichkeit bestehe.

–       Zur begrifflichen Ähnlichkeit

69      Die Klägerin lässt die Feststellung der Beschwerdekammer, dass ein begrifflicher Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht möglich sei, unbeanstandet.

Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

70      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass unter Berücksichtigung dessen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen zumindest geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit und einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen, während ein begrifflicher Vergleich der Zeichen nicht möglich sei, eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag lege, nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

71      Die Klägerin ist der Ansicht, dass mangels jeglicher Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr unabhängig vom Grad der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und selbst unter Berücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeschlossen sei.

72      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

73      Es ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf der Prämisse beruht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen keine Ähnlichkeit aufweisen. Wie sich insbesondere aus obigen Rn. 62, 68 und 69 ergibt, ist es der Klägerin jedoch nicht gelungen, darzutun, dass für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise keine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht. Daher können diese Zeichen nicht als verschieden angesehen werden, und dem Vorbringen der Klägerin, dass eine Verwechslungsgefahr mangels einer der kumulativen Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen auszuschließen sei, kann nicht gefolgt werden.

74      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

75      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer zu Unrecht die Beweise zugelassen, die die Streithelferin erstmals vor ihr vorgelegt habe, um die gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke nachzuweisen. Die Klägerin macht geltend, dass diese Beweise die der Widerspruchsabteilung vorgelegten Beweise nicht ergänzten. Außerdem habe die Streithelferin nicht dargetan, weshalb sie diese Beweise nicht in erster Instanz vorgelegt habe, obwohl sie ihr zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Widerspruch erhoben habe, zur Verfügung gestanden hätten.

76      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

77      Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer nicht über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke entschieden hat, da sie die Sache zur weiteren Prüfung an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen hat, damit diese insbesondere diese Kennzeichnungskraft erforderlichenfalls erneut anhand der der Beschwerdekammer vorgelegten ergänzenden Beweise prüfe.

78      Daher braucht über den zweiten Klagegrund nicht entschieden zu werden.

79      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

80      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

81      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die W&B Television GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.

Kornezov

De Baere

Kecsmár

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. September 2025.

Der Kanzler

Die Präsidentin

V. Di Bucci

O. Porchia

*      Verfahrenssprache: Deutsch.