Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 03.09.2025 – T-828/25
ECLI:EU:T:2025:828
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
3. September 2025(*)
„ Unionsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das eine Leuchte darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Kein anderer Gesamteindruck – Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Ermessensmissbrauch “
In der Rechtssache T‑599/24,
LTV Leuchten & Lampen Vertriebs GmbH mit Sitz in Brunn am Gebirge (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt C. Pilz,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
XAL GmbH mit Sitz in Graz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt D. Jestaedt,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter G. De Baere und D. Petrlík (Berichterstatter),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die LTV Leuchten & Lampen Vertriebs GmbH, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. September 2023 (Sache R 1885/2023-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 5. September 2022 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des auf eine am 31. Januar 2013 eingegangene Anmeldung eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, das in den folgenden Ansichten wiedergegeben ist:
3 Das Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung begehrt wurde, ist zur Aufnahme in folgende Erzeugnisse der Klasse 26-05 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt: „Leuchten“.
4 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822) gestützt.
5 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf mehrere ältere Geschmacksmuster gestützt, darunter das in der Volksrepublik China unter der Nr. 201030163935.4 eingetragene Geschmacksmuster (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster), das am 2. November 2011 veröffentlicht wurde und in den folgenden Ansichten wiedergegeben ist:
6 Am 8. August 2023 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung statt, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 besitze.
7 Am 4. September 2023 legte die Streithelferin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
8 In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 beantragte die Klägerin gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, d und e der Verordnung Nr. 6/2002 ihre eigene Anhörung und die Vernehmung mehrerer von ihr benannter Zeugen sowie eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet „gewerbliches Design – Beleuchtungskörper“. Sie beantragte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Aufnahme und Erörterung der verlangten Beweise.
9 Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde mit der Begründung statt, dass das ältere Geschmacksmuster der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 nicht entgegenstehe. Sie verwies daher die Sache zur weiteren Prüfung des Nichtigkeitsantrags im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin für ihren Nichtigkeitsantrag angeführten Geschmacksmuster an die Nichtigkeitsabteilung zurück. Die Beschwerdekammer beschloss, keine mündliche Verhandlung durchzuführen und die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung nicht vorzunehmen.
Anträge der Parteien
10 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass erstens die Beschwerde der Streithelferin als unbegründet abgewiesen und zweitens die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 8. August 2023 vollinhaltlich bestätigt bzw. wiederhergestellt werde,
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
11 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
12 Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem ersten Antrag formal auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzielt, ohne deren Aufhebung zu beantragen. Insoweit geht aus dem Inhalt der Klageschrift jedoch hervor, dass dieser Antrag zwangsläufig einen Aufhebungsantrag umfasst und dass die Klägerin mit ihrer Klage im Wesentlichen erreichen möchte, dass die Entscheidung aufgehoben wird, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass das ältere Geschmacksmuster der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht entgegenstehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, zweitens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 und drittens einen Ermessensmissbrauch rügt.
15 Zunächst ist der zweite Klagegrund und danach sind der erste und der dritte Klagegrund zu prüfen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002
16 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 besitze, da es keinen anderen Gesamteindruck vermittle als das ältere Geschmacksmuster.
17 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
18 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung kann ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung, insbesondere die Eigenart, nicht erfüllt.
19 Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 hat ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.
20 Die Beurteilung der Eigenart eines Unionsgeschmacksmusters erfolgt im Wesentlichen in einer Prüfung in vier Schritten. Zu bestimmen sind erstens der Bereich der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Erzeugnisse je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit in Bezug auf Ähnlichkeiten und Unterschiede beim Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und jedes ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationstafeln für Fahrzeuge], T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den betreffenden Erzeugnissen und zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
21 Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass es sich bei den in Rede stehenden Erzeugnissen um Wand- und Deckenleuchten handele. Sie hat ferner ausgeführt, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei Wand- und Deckenleuchten insoweit eingeschränkt sei, als sie einen Leuchtkörper zur Aufnahme des Leuchtmittels sowie eine Vorrichtung zur Befestigung des Leuchtkörpers an der Wand bzw. an der Decke aufweisen müssten. Hingegen unterliege der Entwerfer hinsichtlich der Ausgestaltung des Leuchtkörpers und der Befestigung grundsätzlich keinen Beschränkungen.
22 Die Klägerin tritt diesen Einschätzungen nicht entgegen.
Zum informierten Benutzer und zur Art des Vergleichs der in Rede stehenden Geschmacksmuster
23 Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, die in Rede stehenden Geschmacksmuster seien aus der Sicht eines informierten Benutzers zu vergleichen, der Wand- und Deckenleuchten benutze und mit deren Merkmalen und den verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut sei. Der Aufmerksamkeitsgrad eines solchen Benutzers sei von Haus aus erhöht, so dass er grundsätzlich auch geringfügige Unterschiede zwischen diesen Geschmacksmustern wahrnehme. Dementsprechend nehme dieser Benutzer nicht nur eine oberflächliche Betrachtung dieser Geschmacksmuster vor, sondern achte auch auf ihre Einzelheiten.
24 Die Klägerin beanstandet nicht die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Definition des informierten Benutzers. Sie trägt jedoch im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass ein informierter Benutzer einen direkten Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster vornehmen könne. Ein informierter Benutzer sei gewöhnlich nicht in der Lage, Wand- oder Deckenleuchten direkt nebeneinander zu betrachten. Er sei regelmäßig auf einen indirekten, auf seinem unsicheren Erinnerungsvermögen basierenden Vergleich dieser Erzeugnisse angewiesen. Im Rahmen eines solchen Vergleichs könne der informierte Benutzer nicht alle Details dieser Erzeugnisse beachten.
25 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff „informierter Benutzer“ als Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, und vom 18. Oktober 2012, Neuman und Galdeano del Sel/Baena Grupo, C‑101/11 P und C‑102/11 P, EU:C:2012:641, Rn. 53).
26 So setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er die betreffenden Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 10. November 2021, Eternit/EUIPO – Eternit Österreich [Bauplatte], T‑193/20, EU:T:2021:782, Rn. 49).
27 Es liegt in der Natur eines informierten Benutzers, dass er, soweit möglich, einen direkten Vergleich der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster vornimmt, es sei denn, ein solcher Vergleich ist im betreffenden Bereich undurchführbar oder ungewöhnlich, insbesondere wegen spezieller Umstände oder der Merkmale der Gegenstände, die die Geschmacksmuster darstellen (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 55, und vom 18. Oktober 2012, Neuman und Galdeano del Sel/Baena Grupo, C‑101/11 P und C‑102/11 P, EU:C:2012:641, Rn. 54).
28 Im vorliegenden Fall erbringt die Klägerin keinen Nachweis für ihre Behauptung, ein direkter Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster sei im Bereich der Wand- und Deckenleuchten undurchführbar oder ungewöhnlich. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Erzeugnisse in der Regel in den betreffenden Vermarktungsräumen nicht nahe beieinander angeboten werden sollten.
29 Daher ist das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass ein informierter Benutzer einen direkten Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster vornehmen könne, zurückzuweisen.
Zum durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck
30 Die Klägerin trägt vor, die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern seien als für den Gesamteindruck, den sie beim informierten Benutzer hervorriefen, unwesentlich einzustufen.
31 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „Déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2024, Puma/EUIPO – Road Star Group [Schuh], T‑757/22, EU:T:2024:291, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer einen Vergleich der in Rede stehenden Geschmacksmuster vorgenommen, die in den folgenden Ansichten wiedergegeben sind:
33 In den Rn. 32 bis 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass diese Geschmacksmuster lediglich in der sechseckigen Form des Leuchtkörpers übereinstimmten, sich aber in allen sonstigen Merkmalen, insbesondere in der Ausgestaltung des Leucht- und des Grundkörpers, unterschieden.
34 Hierzu hat die Beschwerdekammer erstens festgestellt, dass beim angegriffenen Geschmacksmuster ein Rahmen den Leuchtkörper an allen sechs Seiten umfasse und dessen äußeren Rand geringfügig in der Weise bedecke, dass der Leuchtkörper gegenüber dem Rahmen leicht zurückversetzt sei. Dagegen weise das ältere Geschmacksmuster keinerlei Einfassung auf.
35 Zweitens hat sie festgestellt, dass der Grundkörper beim angegriffenen Geschmacksmuster mit einem sehr flachen Aufsatz an der Decke bzw. an der Wand befestigt werde, während beim älteren Geschmacksmuster der Grundkörper etwa dreimal so hoch sei wie der Leuchtkörper. Daher unterschieden sich die beiden Geschmacksmuster in Bezug auf den Abstand der Wand- bzw. Deckenleuchte von der Wand bzw. von der Decke deutlich voneinander.
36 Drittens hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass das ältere Geschmacksmuster zwölf zusätzliche Leuchtelemente aufweise, die auf der Unterseite der Wand- bzw. Deckenleuchte angebracht seien, nämlich sechs schmale, röhrenförmige Leuchtkörper und sechs kleine, rechteckige Leuchtkörper, die beim angegriffenen Geschmacksmuster fehlten.
37 Die Beschwerdekammer ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern in Bezug auf die zusätzlichen Leuchtelemente und den Abstand des Leuchtkörpers von der Decke bzw. von der Wand zu einem markanten Unterschied im Aufbau der Wand- oder Deckenleuchte geführt haben, den ein informierter Benutzer nicht übersehe, weil dieser Unterschied sich unmittelbar auf die Lichtwirkung und damit auf die Benutzung der betreffenden Erzeugnisse auswirke.
38 Die Klägerin bestreitet nicht, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster die oben in den Rn. 33 bis 36 aufgeführten Unterschiede aufweisen. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Unterschiede, die den höheren Grundkörper und die im Vergleich zum angegriffenen Geschmacksmuster zusätzlichen Lichtelemente des älteren Geschmacksmusters beträfen, keinen wesentlichen Einfluss auf die Wahrnehmung von deren Lichtaustritt hätten und daher im Hinblick auf den von diesen Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindruck als unwesentliche Details einzustufen seien.
39 Was erstens die Unterschiede im Aufbau der Wand- bzw. Deckenleuchte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Leuchte im älteren Geschmacksmuster wesentlich weiter von der Decke bzw. von der Wand entfernt ist als die Leuchte im angegriffenen Geschmacksmuster, die mit einer kaum wahrnehmbaren Halterung an der Decke bzw. an der Wand befestigt ist. Außerdem hat der Grundkörper des älteren Geschmacksmusters – anders als beim angegriffenen Geschmacksmuster – einen geringeren Durchmesser als der Leuchtkörper. Darüber hinaus weist das Geschmacksmuster zwölf zusätzliche Leuchtelemente auf. Solche Merkmale üben einen spürbaren Einfluss auf den Aufbau der in Rede stehenden Geschmacksmuster aus, so dass ein informierter Benutzer sie nicht übersehen kann.
40 Außerdem unterscheiden sich die in Rede stehenden Geschmacksmuster, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, auch dadurch, dass beim angegriffenen Geschmacksmuster ein Rahmen den Leuchtkörper vollständig umfasst und dessen äußeren Rand geringfügig bedeckt, während das ältere Geschmacksmuster keinen vergleichbaren Rahmen aufweist. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, dass dieser Bestandteil im Hinblick auf den durch die in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck ein unwesentliches Detail darstellt.
41 Was zweitens die Auswirkungen der Geschmacksmuster auf die Lichtwirkung der Leuchten und damit auf ihre Verwendung betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass im Rahmen des Vergleichs des Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster die bestimmungsgemäße Verwendung der in Rede stehenden Erzeugnisse zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, Wessel-Werk/EUIPO – Wolf PVG [Saugdüsen für Staubsauger], T‑174/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:161, Rn. 30, und vom 22. September 2021, T i D kontrolni sistemi/EUIPO – Sigmatron [Signalapparate und ‑instrumente], T‑503/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:613, Rn. 57 und 58).
42 Im vorliegenden Fall führt der markante Unterschied zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern beim Abstand zur Decke bzw. zur Wand dazu, dass bei der Benutzung der Wand- und Deckenleuchten, in die diese Geschmacksmuster aufgenommen wurden, deutlich verschiedene Lichtwirkungen erzeugt werden, was einem informierten Benutzer nicht entgehen kann. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, erzeugt nämlich eine sehr nah an der Decke bzw. an der Wand montierte Leuchte eine andere Lichtwirkung als eine Leuchte, die einen deutlich größeren Abstand zur Decke bzw. zur Wand aufweist.
43 Dieser Unterschied im Zusammenhang mit der Lichtwirkung wird im Übrigen noch durch die zwölf Lichtelemente verstärkt, die auf der Unterseite des älteren Geschmacksmusters angebracht sind und deren Auswirkung auf den Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters nicht zu vernachlässigen ist.
44 Das Vorhandensein solcher Elemente ist nämlich geeignet, die Lichtwirkung der Wand- bzw. Deckenleuchte zu verändern, weil dadurch eine zusätzliche Lichtquelle zum Hauptleuchtkörper hinzukommt. Da diese Elemente auf der Unterseite der Leuchte angebracht sind, hebt ihre Beleuchtung zudem den Abstand des Hauptleuchtkörpers des älteren Geschmacksmusters von der Decke bzw. von der Wand hervor, wodurch die durch diesen Abstand erzeugte Lichtwirkung verstärkt wird.
45 Nach alledem hat die Beschwerdekammer nicht zu Unrecht festgestellt, dass das ältere Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das angegriffene Geschmacksmuster.
46 Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (C‑281/10 P, EU:C:2011:679), auf das sich die Klägerin beruft, nicht in Frage gestellt. Hierzu ist festzustellen, dass der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichbar ist. In der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, wiesen die streitigen Geschmacksmuster nämlich fünf Ähnlichkeiten auf (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 77 bis 82). Dagegen stimmen die in Rede stehenden Geschmacksmuster in der vorliegenden Rechtssache nur in der sechseckigen Form des Leuchtkörpers überein und unterscheiden sich in allen übrigen Merkmalen.
47 Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum ersten und zum dritten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Ermessensmissbrauch
48 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen, dass sie es abgelehnt habe, die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung und Einholung eines Gutachtens vorzunehmen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese Maßnahmen hätten den Nachweis ermöglicht, dass die Veröffentlichung des älteren Geschmacksmusters den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs bereits vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters habe bekannt werden können, so dass dieses Geschmacksmuster als im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2024/2822 geltenden Fassung offenbart anzusehen sei.
49 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der Umstand, dass diese Beweisaufnahmen und eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden seien, einen Ermessensmissbrauch darstelle.
50 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
51 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ein Klagegrund, der, auch wenn er begründet wäre, nicht geeignet ist, zu der vom Kläger angestrebten Nichtigerklärung zu führen, als ins Leere gehend anzusehen (vgl. Urteil vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission, T‑762/20, EU:T:2024:113, Rn. 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das ältere Geschmacksmuster als im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002 offenbart anzusehen sei. In Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hat sie festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, abschließend zu klären, ob die Bekanntmachung des älteren Geschmacksmusters den in der Union tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf habe bekannt werden können, weil das angegriffene Geschmacksmuster jedenfalls einen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorrufe als das ältere Geschmacksmuster.
53 Daher ist, selbst wenn die Beschwerdekammer insoweit einen Verfahrensfehler oder einen Ermessensmissbrauch begangen haben sollte und der erste und der dritte Klagegrund begründet wären, festzustellen, dass ein solcher Verfahrensfehler bzw. Ermessensmissbrauch jedenfalls nicht geeignet ist, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen.
54 Deshalb sind diese Klagegründe als ins Leere gehend zurückzuweisen.
55 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
56 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
57 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Da das EUIPO hingegen nur beantragt hat, die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die LTV Leuchten & Lampen Vertriebs GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der XAL GmbH.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
Kornezov
De Baere
Petrlík
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. September 2025.
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
O. Porchia
* Verfahrenssprache: Deutsch.