Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 10.09.2025 – T-850/25
ECLI:EU:T:2025:850
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
10. September 2025(*)
„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke GERMANY’S NEXT top kebab by Uncle Charlie – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Bösgläubigkeit – Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑522/24,
Seven.One Entertainment Group GmbH mit Sitz in Unterföhring (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Renck und Rechtsanwältin C. Stöber,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,
Beklagter,
anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:
Alaattin Celik, wohnhaft in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt R. Igáli‑Igálffy,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin) und des Richters W. Valasidis,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Seven.One Entertainment Group GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Juli 2024 (Sache R 2224/2023-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 22. Juni 2022 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die am 1. April 2022 auf Antrag des Streithelfers, Herrn Alaattin Celik, für das folgende Bildzeichen eingetragen worden war:
3 Die Nichtigerklärung wurde für folgende Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt: „Vorwiegend aus Kebab bestehende Fertiggerichte; Burger aus Putenfleisch; Burger aus Hähnchenfleisch“.
4 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt.
5 Für die von ihr geltend gemachte Bösgläubigkeit des Streithelfers stützte sich die Klägerin auf folgende ältere Rechte:
– die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke GERMANY’S NEXT top model, die am 1. Juni 2006 unter der Nr. 914003 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38 und 41 eingetragen worden war:
– die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke top model, die am 1. Juni 2006 unter der Nr. 914002 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 28, 35 und 38 eingetragen worden war:
– die deutsche Wortmarke GERMANY’S NEXT Topmodel, die am 2. Mai 2016 unter der Nr. 302014074280 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28, 35, 38 und 41 eingetragen worden war;
– den nachstehend wiedergegebenen Handelsnamen:
6 Mit Entscheidung vom 31. August 2023 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt.
7 Am 31. Oktober 2023 legte der Streithelfer beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
8 Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde statt. Im Wesentlichen war sie der Ansicht, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erfolgt sei. Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die Klägerin weder geltend gemacht noch nachgewiesen habe, dass die Anmeldung dieser Marke keiner kommerziellen Logik folge, noch vorgebracht habe, dass die angegriffene Marke angemeldet worden sei, um sie an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Benutzung der älteren Zeichen zu hindern. Insoweit sei festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Waren unähnlich seien. Sodann könne das unlautere Ausnutzen der Bekanntheit einer älteren Marke normalerweise nicht die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit rechtfertigen. Schließlich habe die Klägerin jedenfalls nicht den Nachweis erbracht, dass die angegriffene Marke in der Absicht angemeldet worden sei, die Bekanntheit der älteren Zeichen in unlauterer Weise auszunutzen. Insoweit sei festzustellen, erstens habe die Klägerin nicht die Bekanntheit der älteren Zeichen in ihrer Gesamtheit, sondern nur die des Wortbestandteils „Germany’s next top model“ nachgewiesen, zweitens seien nur nicht unterscheidungskräftige Bestandteile der älteren Zeichen übernommen worden und drittens seien die in Rede stehenden Waren unähnlich.
Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
10 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
11 Der Streithelfer beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.
13 Zur Stützung des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, da sie ihr Hauptvorbringen zur nicht zufälligen visuellen Quasi‑Identität zwischen der angegriffenen Marke und den älteren Zeichen nicht geprüft habe. Insoweit habe die Beschwerdekammer weder die einzelnen figurativen Elemente der einander gegenüberstehenden Zeichen analysiert noch die Zeichen als Ganzes miteinander verglichen, sondern lediglich festgestellt, dass sie in den Wortelementen „Germany’s next top“ übereinstimmten. Die Beschwerdekammer habe somit keine Gesamtbetrachtung aller Elemente vorgenommen, die für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Streithelfers zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke erforderlich gewesen sei.
14 Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Das EUIPO macht geltend, die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet, da sie in den Rn. 32, 34 und 35 dieser Entscheidung ausgeführt habe, dass der Streithelfer einen Teil der Wortelemente der älteren Zeichen, nämlich „Germany’s next top“, und außerdem bestimmte Elemente des Logos übernommen habe, womit implizit sowohl auf die Bildelemente der älteren Zeichen als auch auf deren Wortbestandteile Bezug genommen werde. Daher sei die Beschwerdekammer mit dieser Analyse in den Rn. 31 bis 35 der angefochtenen Entscheidung implizit, aber zwangsläufig auf das Vorbringen der Klägerin zur visuellen Quasi‑Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen eingegangen. Ferner beziehe sich das übrige Vorbringen der Klägerin auf die inhaltliche Würdigung in der angefochtenen Entscheidung.
15 Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist. Diese Verpflichtung, die sich auch aus Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt, dient dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen den Unionsgerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Im Übrigen ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument der am Verfahren vor ihr Beteiligten einzugehen, sofern sie den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen darstellt, denen im Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 10. April 2024, Schönegger Käse-Alm/EUIPO – Jumpseat3D plus Germany [Rebell], T‑161/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:218, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, dass sie ihr Vorbringen zur Quasi‑Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht geprüft habe und nicht darauf eingegangen sei, warum sie über dieses Vorbringen im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung der Bösgläubigkeit hinweggegangen sei.
18 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich zum Nachweis der Bösgläubigkeit des Streithelfers vor den Instanzen des EUIPO hauptsächlich darauf berufen hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen quasi identisch seien und diese Ähnlichkeit kein Zufall sein könne, sondern belege, dass die angegriffene Marke bewusst mit dem Ziel angemeldet worden sei, eine Verbindung mit den älteren Zeichen herzustellen. Dieses Vorbringen bildete das Hauptargument der Klägerin, um die Bösgläubigkeit des Streithelfers zu belegen.
19 Obwohl sich die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren auf die Quasi‑Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen berufen hat und dieses Vorbringen im Rahmen ihres Antrags von grundlegender Bedeutung war, ist allerdings festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung keine Angabe enthält, anhand deren sich hinreichend nachvollziehen ließe, inwiefern die Beschwerdekammer dieses Vorbringen berücksichtigt hat und aus welchen Gründen sie darüber hinweggegangen ist.
20 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich weder auf ihren Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit Bezug genommen noch auf ihre Prüfung des Vorbringens der Klägerin, dass Schriftart, Position und Größe der verschiedenen Bestandteile dieser Zeichen ähnlich seien und in einer quasi identischen grafischen Gestaltung zum Ausdruck kämen. Insbesondere hat die Beschwerdekammer nicht erläutert, warum sie der Ansicht war, dass die von der Klägerin geltend gemachte Quasi‑Identität der Zeichen im vorliegenden Fall bei der Gesamtbeurteilung der Bösgläubigkeit nicht zu berücksichtigen sei.
21 In Anbetracht der Umstände der vorliegenden Rechtssache, insbesondere der Gründe für den Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung, sind Angaben zu den Gründen, die die Beschwerdekammer dazu veranlasst haben, über das Vorbringen der Klägerin zur Quasi‑Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen hinwegzugehen, von wesentlicher Bedeutung, um die Erwägungen der Beschwerdekammer verstehen und gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüfen zu können.
22 Insoweit kann entgegen dem Vorbringen des EUIPO nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwägungen der Beschwerdekammer in den Rn. 31 bis 35 der angefochtenen Entscheidung implizit, aber zwangsläufig auf das Vorbringen der Klägerin zur Quasi‑Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen eingehen.
23 Erstens hat nämlich die Beschwerdekammer zwar in den Rn. 32 und 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass „die angegriffene Marke nur die Wortbestandteile ‚GERMANY’S NEXT top‘ der geltend gemachten älteren Marken übernommen [hat]“ und dass außerdem „[d]ie Übernahme nicht unterscheidungskräftiger Elemente des Logos der [Klägerin]“ erfolgt sei.
24 Zum einen kann jedoch entgegen dem Vorbringen des EUIPO nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdekammer durch die Wortwahl von „übernommen“ in Rn. 32 und „Übernahme“ in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung implizit dargelegt hat, weshalb sie über das Vorbringen hinweggegangen ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit quasi identisch seien und dass diese Quasi‑Identität, die kein Zufall sein könne, den Nachweis ermögliche, dass der Streithelfer die Absicht gehabt habe, eine gedankliche Verbindung mit den älteren Zeichen herzustellen. Was speziell die Verwendung des Begriffs „Übernahme“ in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich dieser Begriff auf die „Übernahme nicht unterscheidungskräftiger Elemente des Logos“ bezieht. Entgegen dem Vorbringen des EUIPO lässt sich der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnehmen, was mit diesen „nicht unterscheidungskräftigen Elementen“ gemeint ist.
25 Zum anderen zielen die Ausführungen der Beschwerdekammer in den Rn. 30 bis 35 der angefochtenen Entscheidung darauf ab, darzulegen, dass die älteren Zeichen in ihrer Gesamtheit keinen erheblichen rechtlichen Schutz genössen, und das auf die Bekanntheit der älteren Zeichen gestützte Vorbringen der Klägerin zu verwerfen. Somit lässt sich den Rn. 31 bis 35 der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, aus welchen Gründen es möglich sein soll, über das Vorbringen hinwegzugehen, dass die Quasi‑Identität der Zeichen, die anhand eines Vergleichs in ihrer Gesamtheit sowie in Anbetracht ihrer Übereinstimmungen in Bezug auf Schriftart, Farbe und Gestaltung ihrer verschiedenen Elemente festzustellen sei, kein Zufall sein könne. Diesen Randnummern der angefochtenen Entscheidung lässt sich auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdekammer über das Vorbringen der Klägerin hinweggegangen ist, dass der Streithelfer eine nicht zufällige visuelle Verbindung zwischen diesen Zeichen habe herstellen wollen.
26 Zweitens lässt entgegen dem Vorbringen des EUIPO der bloße Umstand, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 5 und 13 der angefochtenen Entscheidung die sowohl vor der Nichtigkeitsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Argumente der Klägerin zur nicht zufälligen Quasi‑Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen zusammengefasst hat, nicht den Schluss zu, dass die in den Rn. 30 bis 35 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilungen als solche implizit, aber zwangsläufig auf diese Argumente eingingen.
27 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in deren Rn. 32 bis 34, nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Beschwerdekammer die von der Klägerin geltend gemachte nicht zufällige Quasi‑Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen unberücksichtigt gelassen hat, mit der Folge, dass die Klägerin ihre Rechte vor dem Gericht nicht wirksam geltend machen kann und das Gericht auch nicht in der Lage ist, die Stichhaltigkeit dieser Gründe zu überprüfen.
28 Nach alledem ist dem ersten Klagegrund stattzugeben, da die Beschwerdekammer gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat, so dass der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu werden braucht.
Kosten
29 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
30 Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
31 Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt der Streithelfer seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Juli 2024 (Sache R 2224/2023-1) wird aufgehoben.
2. Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Seven.One Entertainment Group GmbH.
3. Herr Alaattin Celik trägt seine eigenen Kosten.
Marcoulli
Tomljenović
Valasidis
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
R. Mastroianni
* Verfahrenssprache: Deutsch.